{"status":"available","doknr":"OLD306764","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1015.16WX148.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-15","aktenzeichen":"16 Wx 148/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nMit Bescheid vom 12.4.99 widerrief der Beteiligte zu 2) wegen\nfehlender Zuverlässigkeit die beiden dem Beteiligten zu 1) am\n22.8.74 und 5.7.78 ausgestellten Waffenbesitzkarten und ordnete\nzugleich deren unverzügliche Abgabe und darüberhinaus die sofortige\nSicherstellung der noch bei diesem befindlichen 1o Waffen an.\nFerner wurde hinsichtlich des Widerrufs und der Sicherstellung\ngemäß § 8o Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der\nVerfügung angeordnet (Bl. 173 GA). Mit Schreiben ebenfalls vom\n12.4.99 beantragte der Beteiligte zu 2) beim Amtsgericht Köln, die\nDurchsuchung der Kölner Wohnräume des Beteiligten zu 1)\neinschließlich aller Nebenräume anzuordnen. Das Amtsgericht Köln\nentsprach dem Antrag mit Beschluss vom 21.4.99 - 5o3 Gs 14o3/99 -\n(Bl. 116 GA). Ferner ordnete es auf den weiteren Antrag vom 3.5.99\nantragsgemäß in Ergänzung des vorgenannten Beschlusses die\nDurchsuchung auch der Wohnräume des Beteiligten zu 1) in M. durch\nBeschluss vom 6.5.99 - 5o3 Gs 1636/99 - an (Bl. 112 GA). Die\nDurchsuchung beider Wohnungen fand dann am 19.5.99 - dabei wurde\ndem Beteiligten zu 1) erstmals der vorgenannte Bescheid\nausgehändigt - statt und führte zur Sicherstellung der im Protokoll\nnäher bezeichneten Waffen (Bl. 119 Rs GA). Mit anwaltlichem\nSchriftsatz vom 27.5.99 hat der Beteiligte zu 1) gegen die beiden\namtsgerichtlichen Beschlüsse Beschwerde eingelegt mit dem Antrag,\nunter Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse die sichergestellten\nWaffenbesitzkarten sowie die bei den Durchsuchungen\nsichergestellten Gegenstände herauszugeben. Das Landgericht hat\ndurch Beschluss vom 2o.9.99 die Beschwerden als unbegründet\nzurückgewiesen. Mit seiner hiergegen eingelegten weiteren\nBeschwerde vom 29./3o.9.99 verfolgt der Beteiligte zu 1) den\nAntrag, die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben und die Kosten des\nVerfahrens der Staatskasse des Landes Nordrhein-Westfalen\naufzuerlegen.\n\n3\n\n1) Die gemäß § 27 FGG i.V.m. § 42 Abs.1 S. 3 PolG NW statthafte\nund an keine Frist gebundene weitere Beschwerde ist zulässig;\ninsbesondere steht der Zulässigkeit - wie schon das Landgericht für\ndie Erstbeschwerden zutreffend angenommen hat - nicht entgegen,\ndass der Verfahrensgegenstand bereits mit dem Abschluss der\nDurchsuchung entfallen und die Hauptsache erledigt ist.\n\n4\n\nMit Recht ist das LG davon ausgegangen, dass gemäß der neuen\nRechtsprechung des BVerfG (NJW 98, 2132 und 2814; 97, 2163 und\n2165) einer der Ausnahmefälle vorliegt, in denen auch nach der\nErledigung der Hauptsache für die Beschwerde ein\nRechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung zum Zwecke der\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit der beanstandeten Maßnahme gegeben\nist. Die vorgenannten Entscheidungen des BVerfG bejahen es in\nFällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen die\nunmittelbare Belastung des Betroffenen durch den angegriffenen\nHoheitsakt nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine Zeitspanne\nbeschränkt ist, in der er die gerichtliche Entscheidung über die\nRechtmäßigkeit der durch Vollzug erledigten Anordnung mit den vom\nVerfahrensrecht eröffneten Rechtsmitteln kaum erlangen kann. In\ndiesen Fällen verbiete es die von Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte\nEffektivität des Rechtsschutzes den Rechtsmittelgerichten, ein von\nder jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel ineffektiv zu\nmachen und für den Beschwerdeführer leerlaufen zu lassen, indem sie\nunter Hinweis auf eine bereits eingetretene Erledigung der\nHauptsache eine Sachentscheidung ablehnen. Sonach kommt vor allem\nbei Wohnungsdurchsuchungsanordnungen gemäß Art. 13 Abs. 2 GG, die\ndas Grundgesetz vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, die\nBejahung eines solchen tiefgreifenden Grundrechtseingriffs in\nBetracht (vgl. BVerfG NJW 98, 2132; 97, 2163 und 2165; Kahl in\nKeidel/Kuntze/Winkler FG § 19 Rdnr. 86). Die Fälle richterlicher\nDurchsuchungsanordnungen sind nämlich dadurch gekennzeichnet, dass\nder Betroffene Rechtsschutz in dem vom Verfahrensrecht eröffneten\nInstanzenzug typischerweise vor Beendigung der staatlichen\nZwangsmaßnahme nicht erreichen kann, weil diese ihrer Natur nach\nregelmäßig vor möglicher gerichtlicher Überprüfung schon wieder\nbeendet ist (so auch OLG Stuttgart FGPrax 98, 12o). Effektiver\nGrundrechtsschutz gebietet es deshalb, dass der Betroffene in\ndiesen Fällen Gelegenheit erhält, die Berechtigung des\nschwerwiegenden Grundrechtseingriffs gerichtlich klären zu lassen.\nDer Senat hat im übrigen entsprechend seinen Beschlüssen vom\n16.7.97 (NJW 98, 462) und 21.7.97 (unveröffentlicht) keine\nBedenken, die vom BVerfG bei Wohnungsdurchsuchungen zu § 3o4 StPO\nentwickelten Grundsätze auch im Bereich des FG-Verfahrens bei\nDurchsuchungsanordnungen nach den Polizeigesetzen der Länder\nanzuwenden. Hieran sieht sich der Senat nicht durch die dem\nentgegenstehende Entscheidung des OLG Hamm (NJW 98, 463 = FGPrax\n98, 36) gehindert, weil der BGH die Frage inzwischen in seinem\nBeschluss vom 25.6.98 entschieden hat (NJW 98, 2829). Der mit\nEntscheidungen nach § 28 Abs. 2 FGG befasste Zivilsenat des BGH\nhatte in einer Abschiebungshaftsache unter Berücksichtigung der\nneueren Rechtsprechung des BVerfG zur prozessualen Überholung im\nAnwendungsbereich des FGG Stellung zu nehmen. Dabei hat er zwar in\nAbschiebungshaftsachen die Übertragbarkeit der vom BVerfG zu § 3o4\nStPO entwickelten Grundsätze auf das FG-Verfahren - im Gegensatz\nzum OLG Hamm aaO - nicht ausdrücklich aber doch konkludent bejaht,\nindem er nur das Vorliegen des vom BVerfG genannten Ausnahmefalls\nverneint (so auch BayObLG FGPrax 98, 33; OLG Karlsruhe FGPrax 98,\n118; OLG Düsseldorf JMBl.NW 98, 89; OLG Schleswig FamRZ 99, 1o5;\nOLG Stuttgart FGPrax 98, 12o). Schließlich ist dem Beteiligten zu\n1) auch das berechtigte Interesse nicht abzusprechen, mit seiner\nRechtsbeschwerde sinngemäß die Feststellung zu beantragen, dass die\nDurchsuchungsanordnungen rechtswidrig waren.\n\n5\n\n2) Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn die\nbeanstandeten Wohnungsdurchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts zur\nsofortigen Sicherstellung der genannten Waffen waren nicht\nrechtmäßig ergangen.\n\n6\n\nDas LG meint, der nicht erlaubte Besitz der Waffen habe eine\ngegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit dargestellt, und\nes habe deshalb nicht abgewartet werden müssen, ob der Beteiligte\nzu 1) gegebenenfalls freiwillig zur Herausgabe der Waffen bereit\nist. Die Entscheidung ist aus Rechtsgründen zu beanstanden.\n\n7\n\nDas Verfahren zur Erteilung der richterlichen\nWohnungsdurchsuchungsanordnung (Art. 13 Abs. 2 GG) ist gesetzlich\nnicht geregelt. Jedenfalls hat der Richter, bevor er die\nDurchsuchung anordnet, zu prüfen, ob die gesetzlichen\nVoraussetzungen für die Durchführung dieser Maßnahme vorliegen und\nder Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt ist. Dabei unterliegt der\nInhalt des vollstreckbaren Titels keiner materiellrechtlichen\nÜberprüfung mehr (vgl. BVerfG NJW 81, 2111). Im Streitfall konnte\ndemnach die Durchsuchung angeordnet werden, wenn eine gegenwärtige\nGefahr für die Allgemeinheit durch Sicherstellung von Gegenständen\nin den Wohnungen des Beteiligten zu 1) abzuwehren war (§§ 41 Abs.1\nNr. 2 iVm § 43 Nr.1 PolG NW) und bestimmte Anhaltspunkte die Gefahr\nnahelegten, dass der Beteiligte zu 1) die Wohnungsdurchsuchung\nverweigern wird. Das Vorliegen beider Voraussetzungen ist hier\nnicht festzustellen.\n\n8\n\na) Der Ansicht des Beteiligten zu 2) ist nicht zu folgen, das\nBestehen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit\nergebe sich daraus, dass der Beteiligte zu 1) nicht (mehr) Inhaber\neiner gültigen Erlaubnis nach dem Waffengesetz sei, und deshalb im\nHinblick auf seine Kontakte insbesondere zu illegalen\nWaffenhändlern damit gerechnet werden müsse, dass er die\nSchusswaffen an Nichtberechtigte veräußert (Bl. 1o9 GA). Richtig\nist, dass der Besitz von Waffen eine Gefahr für die Allgemeinheit\nohne weiteres grundsätzlich immer dann zu begründen vermag, wenn\ndem Betroffenen die Erlaubnis entzogen ist und er die Waffen bisher\nnicht fristgemäß zurückgegeben oder unbrauchbar gemacht hat, oder\nwenn ihm eine waffenrechtliche Erlaubnis für die Waffen überhaupt\nnicht erteilt ist. So liegt der Fall hier aber nicht. Richtig ist\nzwar, dass der Beteiligte zu 1) in dem Moment, in dem ihm der\nbislang nicht zugestellte Widerrufsbescheid ausgehändigt und dieser\nmithin wirksam wurde, nicht mehr über eine wirksame\nwaffenrechtliche Erlaubnis verfügte. Zu berücksichtigen ist aber,\ndass der Beteiligte zu 1) seit Jahren als Sportschütze aktiv ist\nund die von den beiden Erlaubnissen erfassten Waffen bereits seit\nJahren, nämlich seit 1974 bzw. 1978 rechtmäßig besaß, ohne dass es\nbezüglich dieser Waffen zu irgendwelchen Beanstandungen gekommen\nist. Die Anklage im Jahre 1998 warf dem Beteiligten zu 1) im\nwesentlichen etwas anderes vor, nämlich in seinen Wohnungen Gas-\nund Schreckschusspistolen umgebaut und Schießkugelschreiber\nhergestellt zu haben. Das deshalb gegen ihn angestrengte\nStrafverfahren ist nach Erfüllung der Auflage (= Zahlung eines\nGeldbetrages von 4.ooo,- DM) am 1o.11.98 endgültig eingestellt\nworden (Bl.77 GA). Im übrigen fehlen auch für die Folgezeit\nAnhaltspunkte dafür, der Beteiligte zu 1) könnte gerade die\nstreitigen von den beiden Waffenbesitzkarten erfassten Waffen\nnunmehr Nichtberechtigten überlassen, wie er das auch früher nicht\ngetan hatte.\n\n9\n\nb) Abgesehen davon war auch die Notwendigkeit der Anordnung der\nWohnungsdurchsuchung zur Gefahrenabwehr nicht ausreichend dargetan.\nKeine hinreichenden Anhaltspunkte sind dafür vorgetragen oder -\netwa aus früherem Verhalten - ersichtlich, dass der Beteiligte zu\n1) bei Bekanntmachung des Widerrufsbescheids die Herausgabe der\nWaffen verweigert und der Beteiligten zu 2) zugleich das Betreten\nder Wohnungen zum Zwecke der Sicherstellung der Waffen nicht\ngestattet hätte, so dass eine zwangsweise Wohnungsdurchsuchung\nnotwendig werden konnte.\n\n10\n\nDie Entsceidung über die Auslagen des Beschwerdeführers ergeht\nin entsprechender Anwendung der §§ 13 a Abs. 2 FGG, 16 FreihEntzG,\n472 b Abs. 3 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-15/16-wx-148-99","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-15/16-wx-148-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306764","retrieved":"2026-07-09 03:34:56.535818+00:00"}}