{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1013.10UF177.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"10. Zivilsenat","decided":"1999-10-13","aktenzeichen":"10 UF 177/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.07.1999, 20 F 369/97, aufgehoben. \n\nDas Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen zurückverwiesen.\n\nG r ü n d e\n\n1.\n\nDie Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des Kindes M.S.B.,\ngeb. am 29.03.1993. Die Parteien haben sich am 01.11.1995 durch\nAuszug der Kindesmutter getrennt; diese nahm das Kind M.S. mit. Zu\ndiesem Zeitpunkt war M.S. 25 Monate alt.\n\nBereits am 03.11.1995 beantragte die Kindesmutter, ihr das\nalleinige Sorgerecht für M.S. zu übertragen (20 F 302/95 AG\nAachen). Am 29.11.1995 beantragte der Kindesvater, ihm persönlichen\nUmgang mit M.S. zu gestatten (20 F 326/95 AG Aachen).\n\nZum Aktenzeichen 20 F 302/95 erstattete die Sachverständige A.K.\nam 26.09.1996 ein schriftliches Gutachten dazu, welchem der\nElternteile die elterliche Sorge über das Kind M.S. übertragen\nwerden sollte, ob der Umgang des Kindesvaters dem Wohl des Kindes\ndient und gegebenenfalls in welchem Umfang der Umgang stattfinden\nsoll und wo. Die Sachverständige kam zu der Empfehlung, der\nKindesmutter die elterliche Sorge für M.S. allein zu übertragen,\nzugleich aber eine Beziehung des Kindes zu ihrem Vater über langsam\naufbauende Besuche herzustellen. Weiterhin sprach sich die\nGutachterin dafür aus, entsprechend einem zum damaligen Zeitpunkt\nvorhandenen Konsens der Eltern Besuchskontakte in Begleitung einer\nMitarbeiterin des Jugendamtes stattfinden zu lassen. Die Besuche\nsollten zunächst einmal im Monat für 1 bis 1 1/2 Stunden\nstattfinden.\n\nMit Antrag vom 23.09.1996 beantragte der Kindesvater sodann die\nEhescheidung (20 F 206/96 AG Aachen). Am 03.06.1997 kam es zum\nAbschluß eines Prozeßvergleiches, in dem es unter anderem heißt,\ndie Kindesmutter werde den Ausschluß des Umgangsrechtes des\nKindesvaters beantragen; dieser werde dem Ausschluß zustimmen. Die\nEhe wurde sodann rechtskräftig geschieden.\n\nDementsprechend endete das Sorgerechtsverfahren 20 F 302/95 vor\neiner Entscheidung über die gestellten Anträge durch Erledigung der\nHauptsache. Im Verfahren 20 F 326/95 (Umgangsrecht) beantragte die\nKindesmutter entsprechend dem Prozeßvergleich, den Umgang des\nKindesvaters mit dem Kind M.S. auszuschließen. Der Kindesvater\nstimmte dem Ausschluß zu. Im Hinblick auf diese Zustimmung\nerklärten beide Parteien das Verfahren sodann in der Hauptsache für\nerledigt.\n\nMit Antrag vom 09.12.1997 beantragte der Kindesvater im\nvorliegenden Verfahren sodann, ihm in der Zeit bis zum 31.03.1998\nein Umgangsrecht im Abstand von 14 Tagen für jeweils 3 Stunden zu\ngewähren.\n\nDas Amtsgericht ist dem Antrag des Kindesvaters mit Beschluß vom\n23.07.1999 teilweise gefolgt; es hat ihm ein Umgangsrecht mit dem\nKind M.S. im Abstand von 14 Tagen jeweils mittwochs von 14:00 bis\n17:00 Uhr zugebilligt. Im übrigen hat das Amtsgericht zum Ort des\nUmgangs und zur Anwesenheit weiterer Personen Auflagen gemacht.\n\nGegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der\nKindesmutter vom 17.08.1999. Mit seiner Beschwerde vom 24.08.1999\nbegehrt der Kindesvater im wesentlichen die Aufhebung der Auflage\ndes Amtsgerichts, nach welcher das dem Kindesvater zugebilligte\nUmgangsrecht nur in Anwesenheit der Kindesmutter ausgeübt werden\ndarf.\n\n2.\n\nDie zulässigen Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. führen\nzur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung\nder Sache an das Amtsgericht.\n\nGemäß § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind ein Recht auf Umgang mit\njedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind\nverpflichtet und berechtigt.\n\nNach Abs. 3 dieser Norm kann das Familiengericht über den Umfang\ndes Umgangsrechtes entscheiden und seine Ausübung näher regeln.\nNach § 1684 Abs. 4 BGB kann das Familiengericht das Umgangsrecht\neinschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes\nerforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder\nseinen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder\nausschließt, kann dabei jedoch nur ergehen, wenn anderenfalls das\nWohl des Kindes gefährdet wäre. Insbesondere kann das\nFamiliengericht anordnen, dass der Umgang nur stattfinden darf,\nwenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend ist.\n\nDer angegriffene Beschluß des Amtsgerichts stellt sich als\nEinschränkung des Umgangsrechtes im Sinne von § 1684 Abs. 4 Satz 1\nBGB dar.\n\nZwar hat der Kindesvater selbst mit Schriftsatz vom 27.10.1998\nseinen ursprünglich gestellten Antrag modifiziert; er begehrt\nnunmehr Umgang im Abstand von 14 Tagen. Die Entscheidung des\nAmtsgerichts folgt im wesentlichen diesen zeitlichen Vorgaben,\nstellt insoweit also aus Sicht des Kindesvaters keine Einschränkung\noder gar Ausschluß des Umgangsrechtes dar.\n\nDas Amtsgericht hat des weiteren angeordnet, dass der Ort des\nUmgangs von der Kindesmutter nach Absprache mit einer sozialen\nEinrichtung im Raum A. festgelegt wird. Hierbei handelt es sich\nausweislich der Gründe der Entscheidung nicht um eine Anordnung im\nSinne des § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, um die Anordnung also, dass der\nUmgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten\nstattfinden darf. Das Amtsgericht hat insoweit lediglich eine\nAusübungsregelung im Sinne des § 1684 Abs. 3 BGB getroffen. Dies\nergibt sich aus den Entscheidungsgründen, in denen es heißt, der\nUmgang könne nur in einer sozialen Einrichtung erfolgen, die einen\näußeren Rahmen mit entsprechenden Möglichkeiten für\nKontaktaufnahmen bietet. Damit hat das Amtsgericht lediglich den\nOrt des Umgangsrechtes festgelegt, nicht aber angeordnet, dass der\nUmgang des Kindesvaters nur in Anwesenheit eines\nmitwirkungsbereiten Dritten erfolgen darf. Auch insoweit liegt also\neine Einschränkung des Umgangsrechtes im Sinne des § 1684 Abs. 4\nBGB nicht vor - unabhängig davon, dass der Kindesvater sich\nausweislich seiner Beschwerde gegen die Anwesenheit eines Dritten,\ninsbesondere des mit den Parteien und dem Kind bereits vertrauten\nHerrn K., eines Mitarbeiters des Kindeschutzbundes A., nicht\nsperrt.\n\nEine Einschränkung des Umgangsrechts ergibt sich jedoch aus dem\nInhalt der Entscheidungsgründe, die - ohne dass sich eine\nentsprechende Regelung im Beschlusstenor selbst findet -\nausdrücklich festhalten, dass ein Umgang des Kindesvaters nur in\nBegleitung der Kindesmutter stattfinden darf.\n\nHierbei handelt es sich zwar nicht um eine Anordnung im Sinne\ndes § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB, da es sich bei der Kindesmutter nicht\num eine \"Dritte\" im Sinne dieser Vorschrift handelt. Durch die\nvorbezeichnete Anordnung wird jedoch das Recht des Kindesvaters,\nungestörten Umgang mit seinem Kind zu pflegen, eingeschränkt, so\ndass eine Maßnahme im Sinne des § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB\nvorliegt.\n\nDiese Maßnahme kann nur ergehen, soweit sie zum Wohl des Kindes\nerforderlich ist; die bisherigen Feststellungen des Amtsgerichts\nrechtfertigten jedoch nicht die Annahme, dass die Anwesenheit der\nKindesmutter bei der Ausübung des Umgangsrechtes durch den\nKindesvater nicht nur dem Kindeswohl dienlich, sondern zu seiner\nVerwirklichung sogar erforderlich ist.\n\nDas Amtsgericht hat die Notwendigkeit, den Umgang nur in\nAnwesenheit der Kindesmutter auszuüben, mit einer gewachsenen\nablehnenden Haltung des Kindes sowie seinen Erfahrungen mit\nUmgangsrechtsregelungen mit dem Vater begründet. Hieraus hat es den\nSchluß gezogen, das Kind werde sich ohne die Mutter strikt weigern,\neinen Kontakt zu dem Vater aufzunehmen.\n\nDabei hat das Amtsgericht nicht begründet, welcher Art die\nangesprochenen Erfahrungen des Kindes mit Umgangsregelungen mit dem\nVater sind und woraus sich diese Erfahrungen ergeben. Soweit dies\nden diversen Verfahrensakten zu entnehmen ist, hat es nach der\nTrennung der Parteien nur eine geringe Zahl von Kontakten zwischen\nVater und Kind gegeben. Dabei hat der erste Kontakt am 21.08.1996\nin den Räumen des Jugendamtes A. in Anwesenheit der\nSachverständigen K. zum Zwecke der diagnostischen Untersuchungen\nstattgefunden. Aus dem Bericht des Jugendamtes des Kreises A. vom\n09.12.1996 (20 F 206/96) ergibt sich, dass weitere Besuchskontakte\nam 30.10.1996 und 25.11.1996 stattfanden. Im Laufe des vorliegenden\nVerfahrens gab es dann Umgangskontakte am 21.07.1998, 18.08.1998,\n27.08.1998 und 22.09.1998. Die Einzelheiten dieser Umgangskontakte\nsind seitens der Sachverständigen, des Jugendamtes soweit der\nbeteiligten Parteien im einzelnen dargestellt worden, wenn auch zum\nTeil widersprüchlich. Danach kann jedenfalls nicht ohne weiteres\nfestgestellt werden, dass diese Besuchskontakte zu negativen\nErfahrungen des Kindes geführt haben.\n\nDie Feststellungen des Amtsgerichtes können auch nicht auf die\nAusführungen der Sachverständigen K. im Verfahren 20 F 302/95\ngestützt werden. Zum einen wird dieses Gutachten seitens des\nAmtsgerichts nicht ausdrücklich zur Begründung seiner\nFeststellungen herangezogen. Zum anderen ergibt sich aus diesem\nGutachten auch, dass die Sachverständige zum damaligen Zeitpunkt\neine Anwesenheit der Kindesmutter bei den Umgangskontakten des\nKindesvaters gerade nicht für erforderlich gehalten hat. Darüber\nhinaus ist seit der Erstellung des Gutachtens ein Zeitraum von gut\ndrei Jahren vergangen, so dass angesichts des geringen Alters des\nKindes eine Entscheidung nicht mehr auf die damals getroffenen\nFeststellungen gestützt werden kann.\n\nLetztlich kann die Feststellung des Amtsgerichts nur auf dem\nErgebnis der persönliche Anhörung des Kindes M.S. beruhen.\n\nIn dieser hat das Kind erklärt, es wolle seinen Vater nicht mehr\ntreffen. Dieser solle es selbst und die Kindesmutter in Ruhe\nlassen. Es sei der Meinung, die auch die Mutter habe. Diese habe\ndie Meinung, dass der Kindesvater böse sei.\n\nAuf diese Bekundung des Kindes allein kann die Einschränkung des\nUmgangsrechts des Kindesvaters jedoch nicht gestützt werden. Dabei\nkann dahingestellt bleiben, ob diese Bekundung den eigenen Willen\nund die persönlichen Wünsche des Kindes wiedergibt oder letztlich\nnur eine - gegebenenfalls vom Kind angenommene - Einstellung der\nKindesmutter reflektiert. Entscheidend ist vielmehr, dass das Kind\njeglichen Kontakt mit seinem Vater abgelehnt hat. Der vom\nAmtsgericht vorgesehene Umgang widerspricht also den geäußerten\nWünschen des Kindes, unabhängig davon, ob der Umgang in Anwesenheit\nder Kindesmutter oder eines - vom Kindesvater akzeptierten -\nDritten erfolgt. Aus der Äußerung des Kindes selbst kann also nicht\ngeschlossen werden, es werde Besuche des Vaters dulden, wenn sie in\nAnwesenheit seiner Mutter stattfinden, während es solche in\nAnwesenheit einer anderen ihm gegebenenfalls bekannten Person\nverweigern werde.\n\nEs hätte deshalb weiterer Sachaufklärung dahingehend bedurft, ob\nes zum Wohle des Kindes erforderlich ist, ein Umgangsrecht des\nKindesvaters nur in Anwesenheit der Kindesmutter zu gestatten;\ndiese Aufklärung kann nur durch Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens geschehen.\n\nAuch die Beschwerde der Kindesmutter ist begründet; auf der\nGrundlage der bisherigen Feststellungen des Amtsgerichtes kann\nnicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass\ndie Durchführung des Umgangsrechtes des Kindesvaters - unter\nwelchen Einschränkungen auch immer - das Wohl des Kindes gefährdet,\nso dass ein Ausschluß des Umgangsrechtes im Sinne des § 1684 Abs. 4\nSatz 2 BGB notwendig ist.\n\nDas Kind selbst hat gegenüber dem Familienrichter ausdrücklich\nerklärt, seinen Vater nicht sehen zu wollen. Dieser Erklärung hat\ndas Amtsgericht jedenfalls eingeschränkt Bedeutung beigemessen, da\nes - wie bereits ausgeführt - hierauf die vorgenommene\nEinschränkung des Umgangsrechtes des Kindesvaters gestützt hat. Zu\nberücksichtigen ist weiterhin, dass die Kindesmutter vorgetragen\nhat, das Kind reagiere auf die bisherigen Besuchskontakte mit\nHerzklopfen, Bauchschmerzen, nächtlichem Einnässen und\nZähneknirschen. Außerdem müsse es zu den jeweiligen\nUmgangskontakten getragen werden, da es sich strikt weigere, die\nMutter freiwillig zu begleiten. Diese Äußerungen der Kindesmutter,\nmögen sie auch vom Kindesvater bestritten sein, hat das Jugendamt\nerkennbar zum Anlaß genommen, mit der Stellungnahme vom 03.02.1999\nBedenken bezüglich der gedeihlichen Entwicklung des Kindes\nanzumelden. Auch das Jugendamt hat darauf verwiesen, dass weitere\nFeststellungen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu\ntreffen seien, um eine Gefährdung des Kindes durch weitergehende\nBesuchskontakte auszuschließen.\n\nDiesen Anhaltspunkten dafür, dass Anlaß für einen\nUmgangsrechtsausschluß bestehen kann, hat das Amtsgericht keine\nweitere Bedeutung beigemessen. Es ist offenkundig davon\nausgegangen, dass eine solche Gefährdung des Kindeswohles\nausgeschlossen werden könne, sofern der Umgang in Anwesenheit der\nKindesmutter stattfinde. Tatsächlich sind aber bereits die\nbisherigen Kontakte des Kindes mit dem Vater ausschließlich in\nAnwesenheit der Kindesmutter erfolgt. Gleichwohl weigert sich das\nKind, derartige Besuche auch künftig durchzuführen; die\nKindesmutter behauptet körperliche und seelische Beeinträchtigungen\ndes Kindes infolge der Ausübung des Umgangsrechts ungeachtet ihrer\nAnwesenheit.\n\nDies bietet Anlaß, durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens abschließend zu klären, ob ein\nUmgangsrecht des Kindesvaters - gegebenenfalls in welcher Form -\nohne Gefährdung des Kindeswohles möglich ist.\n\nDie Entscheidung des Amtsgerichts ist daher aufzuheben.\nAngesichts der weiter erforderlichen Sachaufklärung ist das weitere\nVerfahren gemäß § 575 ZPO dem Amtsgericht - Familiengericht - zu\nübertragen.\n\nDer Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind M.S. gemäß\n§ 50 Abs. 1, Abs. 2 FGG bedurfte es nicht. Zwar ist dem\nminderjährigen Kind ein Pfleger zu bestellen, soweit dies zur\nWahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist; die Bestellung ist\nin der Regel erforderlich, wenn das Interesse des Kindes zu dem\nseiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, § 50\nAbs. 2 Nr. 1 FGG. Gesetzliche Vertreterin des Kindes ist nach der\nSorgerechtsentscheidung des Amtsgerichts jedoch die Kindesmutter\nallein. Es ist nicht erkennbar, dass die Kindesmutter nicht die\nInteressen ihres Kindes, sondern ausschließlich eigene, im\nGegensatz zu denen des Kindes stehende Interessen verfolgt.\nVielmehr ist nach der bisherigen Sachlage davon auszugehen, dass\ndie Kindesmutter - wie auch der Kindesvater - im vorliegenden\nVerfahren lediglich die Interessen des gemeinsamen Kindes M.S.\nverfolgen.\n\nDie Kostenentscheidung war der abschließenden Entscheidung des\nAmtsgerichts vorzubehalten.\n\nBeschwerdewert: 6.000,00 DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-13/10-uf-177-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-13/10-uf-177-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:42.285696+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-10-13/10-uf-177-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"10. Zivilsenat","date":"1999-10-13","dockets":["10 UF 177/99"],"decision_type":"Beschluss","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1013.10UF177.99.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1013.10UF177.99.00"},"cite_as":"OLG Köln, Beschluss vom 13.10.1999 – 10 UF 177/99","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-13/10-uf-177-99","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1. und 2. wird der Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 23.07.1999, 20 F 369/97, aufgehoben.\n\nDas Verfahren wird zur erneuten Prüfung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht - Familiengericht - Aachen zurückverwiesen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BGB/1684","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"1684","label":"§ 1684 BGB","mentions":9},{"id":"ZPO/575","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"575","label":"§ 575 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:42.285696+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}