{"status":"available","doknr":"OLD306794","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1007.12U90.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-07","aktenzeichen":"12 U 90/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin nimmt den Beklagten als Rechtsnachfolger des\nbetroffenen Grundstücks auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung\neines Vertrages über die Anmietung von Gebäudeaußenwänden zu\nReklamezwecken aus übergegangenem Recht in Anspruch. Dem liegt\nfolgender Sachverhalt zugrunde:\n\n3\n\nDie Klägerin befasst sich gewerblich mit der Errichtung von\nWerbetafeln und deren Vermietung. Zu diesem Zwecke schloss sie mit\neinem Herrn J. unter dem 11. Juni 1993 einen \"Akquisitionsvertrag\",\nder den \"Verkauf\" von \"Mietverträgen\" über die Errichtung und\nUnterhaltung von Werbeträgern bundesweit zum Gegenstand hatte. Herr\nJ. wiederum schloss unter dem 19. Oktober 1993 mit einem Herrn T.\neine \"Vereinbarung über Miet- und Vorliegerrechte\" über die\nAnbringung von drei Reklametafeln auf dem Anwesen S.straße in B\n(Q.-I.) gegen ein Entgelt von 400,00 DM inklusive der gesetzlichen\nMehrwertsteuer je baugenehmigter Tafel ab. Die Vereinbarung sollte\nzunächst auf die Dauer von fünf Jahren ab Errichtung der\nWerbeträger und auch zwischen den beiderseitigen Rechtsnachfolgern\ngelten. In der selben Urkunde gestattete Herr T. die Anbringung von\ndrei Werbeträgern gemäß beigefügtem Bauantrag. Dieser wiederum sah\nzwei Reklametafeln an der Giebelwand und eine Reklametafel vor dem\nHaus auf zu errichtenden Stützen vor. Wegen der weiteren\nEinzelheiten der vertraglichen Vereinbarung wird auf die im\nOriginal zu den Akten gelangte Urkunde vom 19. Oktober 1993 (Hülle\nBl. 157 d. GA) verwiesen. Im Anschluss daran beantragte die\nKlägerin, die sich des wirksamen Eintritts in die Rechte und\nPflichten des Herrn J. aus der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993\nberühmt, die Erteilung der Baugenehmigung für die Errichtung der\nWerbetafeln. Die Stadt Bergheim verweigerte die beantragte\nGenehmigung. Daraufhin strengte die Klägerin ein\nverwaltungsgerichtliches Verfahren an, das unter dem 19. August\n1997 mit der vergleichsweisen Einigung über die Erteilung der\nGenehmigung für zwei an dem Giebel anzubringende Werbetafeln\nendete. Die Stadt B. erteilte die Baugenehmigung unter dem 15.\nSeptember 1997.\n\n4\n\nZwischenzeitlich war es zu einer Änderung der\nEigentumsverhältnisse an dem betroffenen Hausgrundstück gekommen.\nEigentümer des Grundstücks S.straße waren zum Zeitpunkt des\nAbschlusses der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993 die Eheleute T.\nzu je 1/2-Anteil. In dem Anwesen befand sich eine Gaststätte, die\nsie verpachtet hatten. Ferner hatten sie mehrere Einzelzimmer zu\nWohnzwecken vermietet. Mit Vertrag vom 24. Juni 1994 vor Notar I.\nin B.G. (UR.-Nr. 1142/1994 I) kauften der Beklagte und seine\nEhefrau den vorbezeichneten Grundbesitz in\nErrungenschaftsgemeinschaft italienischen Rechts. § 5 Ziffer 4 des\nKaufvertrages hat folgenden Wortlaut:\n\n5\n\n\"Die bestehenden Mietverhältnisse sind dem Käufer bekannt. Sie\nwerden von ihm übernommen. Die vorhandenen Mietverträge werden bis\nzum 31. Juli 1994 dem Käufer ausgehändigt. Die von Mietern\ngezahlten Kautionen werden dem Käufer am Tage des Besitzüberganges\nausgezahlt.\"\n\n6\n\nDie Umschreibung des Eigentums auf den Beklagten und dessen\nEhefrau im betroffenen Grundbuch erfolgte am 6. Januar 1995. Von\nder Rechtsnachfolge erfuhr die Klägerin nach Abschluss des\nverwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Die Klägerin unterrichtete den\nBeklagten über den Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens\nund teilte ihre Absicht zur alsbaldigen Anbringung der Werbetafeln\nmit Schreiben vom 22. September 1997 mit. Der Beklagte war jedoch\nohne ein höheres Entgelt nicht bereit, die Werbetafeln an seinem\nGiebel zu dulden. Zu einer Einigung kam es nicht. Der Beklagte\nverweigerte die Durchführung der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993.\nUnter dem 17. Dezember 1997 berechnete die Klägerin dem Beklagten\nden ihr wegen der Nichterfüllung der Vereinbarung angeblich\nentgangenen Gewinn in der Höhe der Klageforderung mit 15.961,17 DM.\nGleichzeitig forderte sie den Beklagten - vergeblich - zur Zahlung\nbis zum 31. Dezember 1997 auf. Wegen der Schadensberechnung im\nEinzelnen wird auf das Schreiben vom 17. Dezember 1997 (Bl. 88 d.\nGA) Bezug genommen.\n\n7\n\nDie Klägerin hat behauptet, sie habe die Rechte und Pflichten\ndes Herrn J. aus der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993 entsprechend\ndem Inhalt des Aquisitionsvertrages vom 11. Juni 1993 übernommen.\nSie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei infolge des\nGrundstückserwerbs in die mietvertragliche Position des Herrn T.\neingetreten. Es sei bereits durch die Vereinbarung vom 19. Oktober\n1993 zu einer Überlassung des Grundstücks an sie gekommen. Sie hat\nbehauptet, ihr sei infolge der Erfüllungsverweigerung des Beklagten\nein Gewinn in Höhe der Klageforderung entsprechend dem Inhalt ihrer\nRechnung vom 17. Dezember 1997 entgangen.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 15.961,17 DM nebst 10%\nZinsen seit dem 16. Januar 1998 zu zahlen,\n\n10\n\nhilfsweise,\n\n11\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n\n12\n\n1. 3.192,23 DM und\n\n13\n\n2. weitere 3.192,23 DM am 31. Dezember 1999, weitere 3.192,23 DM\nam 31. Dezember 2000, weitere 3.192,23\n\n14\n\nDM am 31. Dezember 2001 und weitere 3.192,23 DM am\n\n15\n\n31. Dezember 2002 nebst 4% Zinsen ab jeweiligem\n\n16\n\nFälligkeitsdatum zu zahlen.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Beklagte hat eine Vertragsübernahme durch die Klägerin von\nHerrn J. mit Nichtwissen bestritten. Er hat die Auffassung\nvertreten, er sei auch nicht passiv legitimiert, da es zu einer\nÜberlassung des Grundstücks im Rechtssinne an Herrn J.\nbeziehungsweise an die Klägerin nie gekommen sei. Insoweit hat er\nbehauptet, Werbetafeln seien an seinem Hausgiebel - wie auch\nunstreitig ist - nie angebracht worden. Er hat die Höhe des geltend\ngemachten Anspruchs bestritten und insoweit die Auffassung\nvertreten, die Klägerin mache zum überwiegenden Teil einen\nzukünftigen Schaden geltend, den zu fordern sie jedenfalls derzeit\nnicht berechtigt sei.\n\n20\n\nMit dem am 3. März 1999 verkündeten Urteil hat das Landgericht\nKöln - 23 O 232/98 - die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das\nLandgericht im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nicht\npassiv legitimiert, weil der Klägerin die zum Zwecke der Anbringung\nvon Werbeträgern vermieteten Flächen im Zeitpunkt des\nEigentumserwerbs durch den Beklagten nicht im Sinne von § 571 BGB\nüberlassen gewesen seien. Wegen der Begründung im Einzelnen wird\nauf das angefochtene Urteil (Bl. 94 ff. d. GA) Bezug genommen.\n\n21\n\nGegen dieses ihr am 15. März 1999 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin mit einem am 6. April 1999 bei Gericht eingegangenen\nanwaltlichen Schriftsatz vom 29. März 1999 Berufung eingelegt und\ndie Berufung mit einem am Montag, den 7. Juni 1999 bei Gericht\neingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom 4. Juni 1999 nach\nentsprechender Fristverlängerung bis zum 6. Juni 1999\nbegründet.\n\n22\n\nMit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches\nBegehren weiter. Im Anschluss an die Ergänzung der\nBerufungserwiderung mit Schriftsatz vom 12. Juli 1999, mit dem der\nnotarielle Kaufvertrag zwischen den Eheleuten T. und dem Beklagten\nund dessen Ehefrau überreicht worden ist, hat die Klägerin zunächst\nmit Schriftsatz vom 30. Juli 1999 dahingehend repliziert, aus dem\nvorgelegten notariellen Kaufvertrag ergebe sich, dass die\nbestehenden Mietverhältnisse \"dem Käufer bekannt\" gewesen seien.\nMit weiterem Schriftsatz vom 17. August 1999 hat die Klägerin\nsodann vorgetragen, die Tatsache, dass der Beklagte und auch seine\nEhefrau Kenntnis von dem bestehenden Mietvertrag für die Werbetafel\ngehabt hätten und hiermit einverstanden gewesen seien, werde durch\nZeugnis des Herrn T. unter Beweis gestellt. Zur Begründung ihres\ndiesbezüglichen erstmaligen Beweisantrages hat die Klägerin\nausgeführt, sie sei bisher von der Unauffindbarkeit des Zeugen T.\nausgegangen; ihr Geschäftsführer habe \"soeben erfahren\", dass der\nZeuge unter der in der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993 und in dem\nnotariellen Kaufvertrag angegebenen Adresse wohne; Herrr T. habe\nseine Identität am Telefon geleugnet. Im Übrigen wiederholt sie im\nWesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndas Urteil des Landgerichts Köln vom 03.03.1999\n\n25\n\nabzuändern und den Beklagten nach ihren erstinstanz-\n\n26\n\nlichen Schlussanträgen zu verurteilen, hilfsweise für\n\n27\n\nden Fall der Anordnung einer\nSicherheitsleistung der Klägerin zu gestatten, diese auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder\nGenossenschaftsbank zu erbringen.\n\n28\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n30\n\nAuch der Beklagte wiederholt zunächst sein erstinstanzliches\nVorbringen. Insbesondere bestreitet er weiterhin eine\nVertragsübernahme durch die Klägerin von Herrn J.. Hierzu vertritt\ner die Auffassung, die Klägerin habe für einen Eintritt in die\nRechtsposition des Herrn J. nicht substantiiert vorgetragen. Er\nbehauptet, er habe von dem Abschluss eines Nutzungsvertrages zu\nWerbezwecken erstmals aufgrund des Schreibens der Klägerin vom 22.\nSeptember 1997 erfahren. Er bestreitet die Richtigkeit der\nSchadensberechnung weiterhin und behauptet in diesem Zusammenhang,\nder angegebene Mietzins von 400 DM verstehe sich vierteljährlich\nund nicht entsprechend der Berechnung der Klägerin jährlich.\nLetzteres macht sich die Klägerin hilfsweise zu eigen (Bl. 156\nGA).\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen\nden Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen überreichten\nAnlagen Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie Berufung ist zulässig.\n\n34\n\nDie gemäß §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist insbesondere\nfristgerecht im Sinne von § 519 Abs. 2 Satz 2 ZPO begründet worden.\nDie Monatsfrist, die nach Eingang der Berufung am 6. April 1999\noriginär mit Ablauf des 6. Mai 1999 geendet hätte, ist von dem\nVorsitzenden des erkennenden Senats auf den am 30. April 1999\neingegangenen Antrag vom 29. April 1999 bis zum 6. Juni 1999\nverlängert worden. Da der letztgenannte Tag ein Sonntag war, lief\ndie Berufungsbegründungsfrist an dem darauf folgenden Montag, dem\n7. Juni 1999, an dem die Berufungsbegründung der Klägerin bei\nGericht auch eingangen ist, ab.\n\n35\n\nIn der Sache hat die Berufung jedoch keinen Erfolg. Denn die\nKlage ist im Hauptantrag wie auch mit dem Hilfsantrag\nunbegründet.\n\n36\n\nDer Klägerin steht gegenüber dem Beklagten ein Anspruch auf\nZahlung von Schadenersatz in der Höhe von 15.961,17 DM aus keinem\nrechtlichen Gesichtspunkt zu. Dabei kann dahinstehen, ob sich der\ngeltend gemachte Anspruch aus § 538 Abs. 1 Var. 3 oder § 326 Abs. 1\nBGB, je nach dem, ob die Mietsache überlassen worden ist oder nicht\n(vgl.: Palandt-Putzo, BGB, 58. Auflage, § 537 Rdnr. 7, § 538 Rdnr.\n3), oder aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vertraglicher\nPflichten aufgrund der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993 (im\nFolgenden: p.F.V.) rechtfertigen kann. Für die Anwendung der\nletztgenannten Anspruchsgrundlage spricht, dass der Beklagte die\nErfüllung der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993 gegenüber der\nKlägerin ernsthaft verweigert hat, ohne dass die Klägerin dessen\nErfüllung zuvor ausdrücklich angemahnt und dieserhalb eine\nNachfrist verbunden mit einer Ablehnungsandrohung gesetzt hat (so\nauch: Wolf/Eckert, Handbuch des gewerblichen Miet-, Pacht- und\nLeasingrechts, 7. Auflage, Rnr. 91). Ferner bedarf keiner\nEntscheidung, ob die Vereinbarung vom 19. Oktober 1993 nicht wegen\neines (versteckten) Dissenses gemäß § 155 BGB unwirksam ist, weil\nüber den zu entrichtenden Mietzins eine Einigung nicht zustande\ngekommen ist. Denn der Beklagte ist aus der Vereinbarung vom 19.\nOktober 1993 jedenfalls nicht passiv legitimiert.\n\n37\n\nDer Beklagte war an der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993 nicht\nbeteiligt. Er ist auch nicht über die in der Urkunde vom 19.\nOktober 1993 getroffene Abrede, dass die Vereinbarung zugleich mit\nden beiderseitigen Rechtsnachfolgern zustande komme, wirksam in den\nVertrag eingebunden worden. Die Rechtsnachfolgebestimmung ist\ndahingehend auszulegen, dass die Zustimmung in eine Übernahme der\nvertraglichen Beziehungen durch einen Dritten antizipiert sein\nsollte. Bei einer unmittelbaren Verpflichtung des Rechtsnachfolgers\nhätte es sich um einen von der Rechtsordnung nicht gebilligten\nVertrag zu Lasten Dritter gehandelt, der den Beklagten nicht hätte\nbinden können. Es ist davon auszugehen, dass die Vertragspartner im\nZweifel wirksame Vereinbarungen treffen wollten. Schließlich ist\nder Beklagte auch nicht aufgrund des Erwerbs des betroffenen\nHausgrundstücks in die Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung\nvom 19. Oktober 1993 gemäß § 571 Abs. 1 BGB eingetreten.\n\n38\n\n§ 571 BGB ist auf Vereinbarungen über die Nutzung von\nGebäudeaussenwänden oder Reklameflächen anwendbar. Die\nmietvertraglichen Vorschriften gelten nicht nur hinsichtlich der\nunmittelbaren Grundstücksfläche, in die nach der bei\nVertragsschluss vorgesehenen Planung zwei Pfosten eingebracht\nwerden sollten, um alsdann eine der drei Reklametafeln zu tragen,\nsondern auch hinsichtlich der Gebäudegiebelflächen. Ungeachtet\ndessen, dass die Parteien die Nutzungsüberlassung ohnehin als\nVermietung bezeichnet haben, stellt sich das Zur-Verfügung-Stellen\nvon Gebäudeaussenwänden etc. zu Reklamezwecken als Vermietung von\nTeilen eines Grundstücks dar (OLG Hamm MDR 1976, 143 f.; NJW-RR\n1992, 270 f.; OLG München NJW 1972, 1995 f.; Palandt-Putzo, a.a.O.,\n§ 571 Rdnr. 2; MünchenerKommentar-Voelskow, BGB, 3. Auflage, § 571\nRdnr. 6; Staudinger-Emmerich, BGB, 12. Auflage, § 571 Rdnr. 14).\nDie Voraussetzung dieser Vorschrift, dass dem Mieter der Gebrauch\nvor Veräusserung überlassen sein muss, liegt indes nicht vor.\n\n39\n\nUnter dem Begriff der Überlassung im Sinne des § 571 BGB ist\ndasselbe zu verstehen wie unter dem Merkmal der vertragsgemäßen\nGebrauchsüberlassung im Sinne von §§ 535, 536 BGB (BGHZ 65, 137\nff., 140; BGH NJW-RR 1989, 589 f.; Palandt-Putzo, a.a.O., § 571\nRdnr. 9; MünchenerKommentar-Voelskow, a.a.O., § 571 Rdnr. 14).\nVoraussetzung ist also, dass der Vermieter dem Mieter den Gebrauch\nder Mietsache gewährt hat. Der Mieter muss in die Lage versetzt\nsein, die Sache vertragsgemäß zu gebrauchen. Dies wiederum\nerfordert grundsätzlich die Verschaffung des unmittelbaren Besitzes\n(BGH a.a.O.; MünchenerKommentar-Voelskow, a.a.0., §§ 535, 536 Rdnr.\n41; Staudinger-Emmerich, a.a.O., §§ 535, 536 Rdnr. 22). Durch den\nBesitz der Mietsache wird der Kaufinteressent auf das Bestehen\neines Nutzungsverhältnisses hingewiesen und veranlasst, sich\ndarüber zu informieren, in welche Vertragsverhältnisse er mit dem\nErwerb eintritt (Eckert, EWiR 1989, 665 f.). Die Verschaffung des\nunmittelbaren Besitzes richtet sich nach § 854 BGB (BGHZ 65, 137\nff., 141) und erfordert die Übertragung der tatsächlichen Gewalt\nüber die Sache. Hieran fehlt es. Ob jemand die Herrschaft über eine\nSache erworben hat, ist anhand der Verkehrsanschauung zu beurteilen\n(BGH LM Nr. 172 zu § 1 UWG Bl. 2R). Die Begründung des\nunmittelbaren Besitzes an Außenflächen erfolgt - und zwar bei\nAnmietung zugleich von Räumlichkeiten zu Gewerbezwecken spätestens\n- mit der Anbringung der Außenwerbung (RGZ 80, 281 ff., 284). Die\nbloße Gestattung der Besitzergreifung reicht hierfür nicht aus\n(Palandt-Bassenge, a.a.O., § 854 Rdnr. 7 mit Einzelfällen und\nRspr.-Nachw.). Die Besitzverschaffung kann weder in der\nvertraglichen Gestattung der Anbringung der Werbetafeln durch den\nVoreigentümer des Grundstücks noch in der Gestattung zur Einholung\neiner Baugenehmigung im eigenen Namen und zur Führung eines\nentsprechenden Verwaltungsprozesses noch in der Erteilung der\nErlaubnis zur Untervermietung gesehen werden. Diese Vorgänge geben\neinem Mieter noch nicht die bei einer Besitzüberlassung\nentstehenden Abwehrrechte der §§ 858 ff. BGB in die Hand. Auf die\nin diesem Zusammenhang in der angefochtenen Entscheidung gemachten\nAusführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen ergänzend Bezug\ngenommen. Es genügte auch nicht, dass der Rechtsvorgänger des\nBeklagten Herrn J. das Ausmessen des Hausgiebels gestattete. Das\nAusmessen der Wandfläche erfolgte vor Vertragsschluss. Dessen\nGestattung durch Herrn T. geschah nicht in der Absicht der\nGebrauchsüberlassung, sondern einmalig, um Herrn J. in die Lage zu\nversetzen, einen Bauantrag zu entwerfen und mit dessen Hilfe den\nins Auge gefassten Vertrag inhaltlich bestimmt aufzusetzen. Soweit\ndie Klägerin im Termin vor dem Senat keine Möglichkeiten der\nVerschaffung des unmittelbaren Besitzes an den betroffenen\nGiebelflächen gesehen hat, sei sie - ungeachtet der Möglichkeit der\nÜbertragung der Sachherrschaft durch Errichtung der Werbeträger -\nbeispielhaft auf die Anbringung eines Hinweisschildes auf die\nkünftige Errichtung des Werbeträgers unmittelbar vor der Wand oder\netwa der Befestigungsvorrichtung für die Werbeträger mit Zustimmung\ndes Eigentümers hingewiesen. Dass die Überlassung eines Grundstücks\nals Voraussetzung für den Eintritt in ein Mietverhältnis die\nKennzeichnung der Besitzerlangung durch den Mieter nicht erfordert\n(BGHZ 65, 137 ff., 140 f.; Soergel-Heintzmann, BGB, 12. Auflage, §\n571 Rdnr. 10), ist entgegen der Auffassung der Klägerin mit der\nvorstehenden Argumentation vereinbar. Es handelt sich um bloß\nexemplarisch genannte, indes praktische Fälle, wie sich der Mieter\nvon Reklameflächen wirksam vor Rechtsverlust schützen kann.\n\n40\n\nDie Verschaffung des unmittelbaren Besitzes an den betroffenen\nGiebelflächen war vorliegend auch nicht entbehrlich. Es ist\nanerkannt, dass die Gebrauchsüberlassung bei der Miete nicht in\njedem Fall voraussetzt, dass dem Mieter auch der Besitz an der\nSache verschafft wird. Wenn der Gebrauch der Mietsache nach dem\nInhalt des Vertrages ausnahmsweise nicht die Verschaffung des\nBesitzes erfordert, setzt auch die Anwendung des § 571 BGB eine\nBesitzverschaffung nicht voraus (BGHZ 65, 137 ff., 140). In diesem\nSinne ist eine Gebrauchsüberlassung trotz fehlender\nBesitzübertragung in der Gestattung der stundenweisen Benutzung\neines Klaviers, das in den Räumen des Vermieters steht, in der\nVereinbarung der stundenweisen Benutzung des Hausgartens des\nVermieters zum Wäschetrocknen (BGHZ a.a.0.), der Erlaubnis zur\nAnbringung von Reklameschriften an Straßenbahnwagen oder zur\nAufhängung von Schaukasten in einem nur vom Hauseigentümer\nverschließbaren und oft verschlossenen Torweg wie auch in der\ngegenseitigen Gestattung der Überfahrt einer gemeinsamen\nGarageneinfahrt gesehen worden (RGZ 141, 99 ff., 102; BGH NJW-RR\n1989, 589 f., 590, m.w.Beisp.). In diesen Fällen genügt es, wenn\ndem Mieter die Sache zugänglich gemacht wird, indem der Vermieter\nihm einmalig oder wiederholt den ungestörten, die vorgesehene\nBenutzung ermöglichenden Zutritt zu der Sache gewährt (BGH a.a.O.;\nWolf/Eckert, a.a.O., Rdnr. 177). Umstritten ist, ob es bei der\nVermietung von Wand- oder Dachflächen zu Reklamezwecken genügt,\ndass dem Mieter nur der zeitweise Mitgebrauch eingeräumt wird,\nindem diesem die Wandfläche zugänglich gemacht wird (so neuerlich\nEmmerich in Staudinger, BGB, 13. Auflage, § 571 Rdnr. 66, unter\nBerufung auf OLG Hamm MDR 1976, 143 f. und ohne Erwähnung seiner\ngegenteiligen Auffassung in der Vorauflage unter §§ 535, 536 Rnr.\n22) oder die Pflicht zur vertragsgemäßen Gebrauchsgewährung die\nVerschaffung des unmittelbaren Besitzes umfasst\n(MünchenerKommentar-Voelskow, a. a. O., § 536 Rnr. 41; Roquette,\nDas Mietrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, Tübingen 1966, § 535\nRdnr. 212). Veröffentlichte Rechtsprechung, insbesondere\nhöchstrichterliche, zu dieser Rechtsfrage gibt es - bis auf die des\nOberlandesgerichts Hamm (MDR 1976, 143 f.), auf die noch einzugehen\nsein wird - nicht. Der Senat teilt - jedenfalls unter\nZugrundelegung des hier zur Beurteilung anstehenden Sachverhalts -\ndie zuletzt wieder gegebene Auffassung.\n\n41\n\nNach dem Inhalt der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993 schuldete\nder Rechtsvorgänger des Beklagten Herrn J. nicht bloß den\neinmaligen oder zeitweiligen Gebrauch der Außenmauerflächen. Die\nvertragsgemäße Nutzung erforderte vielmehr deren dauerhafte\nÜberlassung. Die Werbeträger für Plakate sollten an der\nAußengiebelwand dauerhaft befestigt werden. Mit der Anbringung der\nWerbeträger, die nach dem Inhalt der Vereinbarung vom 19. Oktober\n1993 im Alleineigentum und -besitz des Mieters verbleiben sollten,\nwar der Hauseigentümer von der (Mit-) Nutzung der Außenflächen der\nbetroffenen Giebelwand im Umfange des dem Mieter eingeräumten\nGebrauchs ausgeschlossen (vgl.: RGZ 80, 281 ff., 284). Insoweit\nunterscheidet sich der zu beurteilende Sachverhalt entscheidend von\nden genannten Ausnahmefällen. Hinzu kommt, dass der Mieter anders\nals in den Vergleichsfällen hier jederzeit freien Zutritt zur\nMietsache haben sollte; der Hausgiebel war frei zugänglich. Unter\ndiesen Umständen ist ein triftiger Grund dafür, die\nPublizitätswirkung der Gebrauchsgewährung (so ausdrücklich auch:\nEckert, EWiR 1989, 665f., 665) bei der Überlassung von Wandflächen\nzur Errichtung und Unterhaltung von Werbeträgern einzuschränken,\nnicht ersichtlich. In diesem Sinne versteht der Senat auch - anders\nals Emmerich (in der 13. Auflage von Staudinger, a.a.O.) - die\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 14. Juli 1975 - 5 U\n211/74 - (abgedruckt in MDR 1976, 143 f.). Dort ist die\nVoraussetzung der Gebrauchsüberlassung im Sinne von § 571 BGB bei\neinem Vertrag über die Gestattung der Errichtung von Reklametafeln\nauf einer Mauer u.a. damit begründet worden, dass die Reklametafeln\nzur Zeit des Ankaufs des Grundstücks durch den Kläger bereits\nangebracht waren und für diesen damit das Bestehen eines\nVertragsverhältnisses augenscheinlich gewesen sei (OLG Hamm MDR\n1976, 144).\n\n42\n\n§ 571 kommt auch nicht über die in § 578 BGB spezial gesetzlich\ngeregelte Rechtsfigur der Erfüllungsübernahme im Falle der\nVeräußerung des vermieteten Grundstücks vor dessen Überlassung an\nden Mieter zur Anwendung. Der Beklagte und dessen Ehefrau haben dem\nVermieter der Reklameflächen und den Veräußerern des betroffenen\nGrundstücks, nämlich den Eheleuten T. gegenüber, nicht die\nErfüllung der sich aus der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993\nergebenden Verpflichtungen übernommen. § 5 Ziffer 4 des zwischen\nden Eheleuten T. einerseits und dem Beklagten und seiner Ehefrau\nandererseits geschlossenen notariellen Kaufvertrages erfasst die\nVereinbarung vom 19. Oktober 1993 nicht. Dabei kann dahinstehen, ob\nder Beweisantrag im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der\nKlägerin vom 17. August 1999 auf Vernehmung des Herrn T. als Zeugen\n- entsprechend dem im Termin erteilten Hinweis - als verspätet\nzurückzuweisen ist. Denn die Klägerin ist für eine entsprechende\nErfüllungsübernahmevereinbarung zwischen den vorgenannten\nVertragsparteien schon darlegungsfällig geblieben. Die Klägerin ist\nfür ihre Behauptung, der Beklagte und auch dessen Ehefrau hätten\nvon dem bestehenden Mietvertrag für die Werbetafel Kenntnis gehabt\nund seien mit diesem einverstanden gewesen, darlegungspflichtig. Im\nZivilrecht ist als Beweislastprinzip im Allgemeinen der Grundsatz\nanerkannt, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge\ngeltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes\nzu beweisen hat (BGH NJW 1991, 1052 ff., 1053). Dementsprechend hat\ndie Klägerin als Anspruchsstellerin den ihr günstigen, die\nPassivlegitimation des Beklagten begründenden und damit zugleich\nden den von ihr geltend gemachten Anspruch rechtfertigenden\nSachverhalt zu beweisen. Mit der Beweislast korrespondiert die\nDarlegungslast (BGH NJW 1991, 2707 ff., 2709; Zöller-Greger, ZPO,\n20. Auflage, § 138 Rdnr. 8c). Das Vorbringen der Klägerin zur\nÜbernahme der Rechte und Pflichten aus der Vereinbarung vom 19.\nOktober 1993 durch den Beklagten ist unsubstantiiert. Dieses stellt\nsich als bloße Schlussfolgerung aus der vorgenannten\nVertragsregelung dar. In der Berufungsreplik hat die Klägerin\nausdrücklich vorgetragen, aus dem von dem Beklagten vorgelegten\nnotariellen Kaufvertrag gehe hervor, dass die bestehenden\nMietverhältnisse \"dem Käufer bekannt\" gewesen seien. In Ergänzung\ndieses Vorbringens im Schriftsatz vom 17. August 1999 ist dieses\nZitat aus der Erwerbsurkunde zur \"Tatsache, dass der Beklagte und\nauch seine Ehefrau Kenntnis von dem bestehenden Mietvertrag für die\nWerbetafel hatten und hiermit einverstanden waren\", erhoben worden,\nohne dass mitgeteilt worden ist, wie sie - die Klägerin - zu dieser\nErkenntnis gekommen ist. Es ist gerade eingeräumt, dass ein Kontakt\nzu dem als Zeugen benannten Herrn T. nicht zustande gekommen ist.\nDementsprechend fehlt es auch an Erklärungen der Klägerin, wann und\nbei welcher Gelegenheit es zu einer entsprechenden Information des\nBeklagten und dessen Ehefrau gekommen ist. Die der Klägerin\nobliegende Substantiierung ist nicht aufgrund des Inhalts der\nnotariellen Kaufvertragsurkunde verkürzt. Für sie streitet\ninsbesondere nicht die Vermutung der Vollständigkeit und\nRichtigkeit der urkundlich aufgenommenen Erklärungen (vgl. zuletzt:\nBGH NJW 1999, 1702 ff., 1704). Die Auslegung des § 5 Ziffer 4 des\nKaufvertrages ergibt nicht, dass dem Beklagten die Vermietung der\nHausgiebelflächen zu Werbezwecken bekannt war und er die\nVerpflichtungen aus der Vereinbarung vom 19. Oktober 1993 gegenüber\nder Klägerin (oder Herrn J.) übernehmen wollte. Es spricht vielmehr\nalles dafür, dass mit den \"bestehenden Mietverhältnisse\", die dem\nKäufer nach dem Inhalt der vorgenannten Regelung bekannt sein und\nvon ihm übernommen werden sollten, nur die im vierten und letzten\nSatz der genannten Passage spezifizierten gemeint sein sollten,\nalso nur die Mietverhältnisse, auf die die jeweiligen Mieter\nKautionen gezahlt haben. Hierbei handelte es sich zum einen um den\nPachtvertrag über die Gaststättenräumlichkeiten nebst Inventar, zum\nanderen um die Mietverträge betreffend mehrere einzelne Zimmer.\nOhne ausdrücklichen Hinweis vor oder bei Vertragsabschluss durfte\nder Beklagte die Geltung der notariellen Übernahmeklausel alleine\nauf die Mietverträge über die Räumlichkeiten beziehen; mit dem\nAbschluss eines Mietvertrages über Außenwandflächen zu\nReklamezwecken brauchte der Beklagte von sich aus nicht zu rechnen\n(§§ 133, 157 BGB).\n\n43\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1,\n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n44\n\nWert des Berufungsgegenstandes:\n\n45\n\n- bezogen auf den Hauptantrag 15.961,17 DM\n\n46\n\n- bezogen auf den Hilfsantrag bis 15.961,17 DM\n\n47\n\n- gesamt gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG 15.961,17 DM\n\n48\n\nBeschwer der Klägerin durch dieses Urteil: 15.961,17 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-07/12-u-90-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 535","ref_norm":"535","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 536","ref_norm":"536","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 854","ref_norm":"854","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 858","ref_norm":"858","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 578","ref_norm":"578","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-07/12-u-90-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306794","retrieved":"2026-07-09 03:34:59.344910+00:00"}}