{"status":"available","doknr":"OLD306803","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1005.15U98.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-05","aktenzeichen":"15 U 98/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung der Klägerin ist zwar zulässig. In der Sache bleibt\ndem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.\n\n3\n\nDer Klägerin steht der zwischen den Parteien noch im Streit\nbefindliche Anspruch auf Widerruf der in dem Artikel \"Die zweite\nKrise der Mathiopoulos \" in der Juli- Ausgabe 1997 des \"p.magazins\"\nenthaltenen Äußerung, die Klägerin \"lasse sich selbst von ihren\nMitarbeitern mit ihrem Professorentitel ansprechen\", nicht zu, weil\nes sich hierbei nicht um eine unwahre Tatsachenbehauptung handelt;\nvielmehr entspricht diese Behauptung bei richtigem Verständnis\nihres Aussagegehalts schon nach dem Vorbringen der Klägerin\njedenfalls in ihrem Kern den Tatsachen und ist deshalb von dem\nRecht der Beklagten auf freie Berichterstattung gedeckt.\n\n4\n\nWelcher Aussagegehalt einer in einem Druckbeitrag\nveröffentlichten Äußerung zukommt, bestimmt sich nach dem\nallgemeinen Sprachverständnis und den Erkenntnismöglichkeiten eines\nunbefangenen Durchschnittslesers, und zwar unter Berücksichtigung\nder Gesamtdarstellung. Wie der Verfasser selbst die Äußerung\nverstanden wissen wollte, ist ebensowenig von Belang wie die Frage,\nob mit der Äußerung eine Beeinträchtigung bezweckt war. Sind\nmehrere Deutungen möglich, kann eine Äußerung im Hinblick auf den\nverfassungsrechtlichen Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit nur\ndann untersagt werden, wenn die sich im Rahmen des Zulässigen\nhaltende Auslegung zweifelsfrei ausscheidet (BVerfG NJW 1977, 626;\nBGH NJW 1977, 799/798; BGH NJW 1979, 1041; BGH NJW 1992, 1312,\n1313).\n\n5\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die jetzt im Rahmen des\nWiderrufsbegehrens der Klägerin allein noch umstrittene Passage aus\ndem eingangs genannten Artikel des \"p.magazin\" nicht zu\nbeanstanden.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin hat die - auf ihre frühere\nTätigkeit als Bankdirektorin der Nord- LB bezogene- Äußerung nicht\nzum Inhalt, dass die Klägerin ihre Mitarbeiter aufgefordert\noder in sonstiger Weise ausdrücklich dazu veranlasst habe, sie mit\nihrem Professorentitel anzureden, sondern es wird damit lediglich\nbehauptet, dass die Klägerin von Mitarbeitern ihrer Abteilung mit\ndiesem Titel angesprochen und dies von ihr auch gerne gesehen\nwerde. Das Verb \"lassen\" hat nach allgemeinem Sprachgebrauch zwar\nzum einen die Bedeutung von \"veranlassen\"; es wird aber ebenso dazu\nbenutzt, um zum Ausdruck zu bringen, dass etwas \"hingenommen\" oder\n\"gerne gesehen\" werde. Lediglich mit diesem letztgenannten Wortsinn\nist nach Auffassung des Senats die Behauptung, die Klägerin lasse\nsich selbst von ihren Mitarbeitern mit ihrem Professorentitel\nansprechen, vom Verständnis eines Durchschnittslesers her mit\nRücksicht darauf zu verstehen, dass der Klägerin in dem gesamten\nArtikel - und ebenso in dem weiteren in der Juli- Ausgabe des\n\"p.magazins\" enthaltenen Beitrag \"Mathiopoulos adieu\"- nichts\nnachgesagt wird, woraus sich ein Hinweis darauf ergeben würde, dass\nsie ihre Anrede mit dem Professorentitel gegenüber ihren\nMitarbeitern in irgendeiner Form mit Nachdruck betrieben haben\nkönnte.\n\n7\n\nMit diesem Aussagegehalt stellt die Äußerung jedoch keine\nunwahre Tatsachenbehauptung dar. Es ist zwischen den Parteien\nunstreitig, dass die Klägerin von einigen ihrer Mitarbeiter nach\nihrer Ernennung zur Honorarprofessorin mit dem Professorentitel\nangeredet wurde. Nach der glaubhaften Aussage der Zeugin S.-G.\nhaben sogar viele Mitarbeiter diese Anrede verwendet (Bl. 72 d.\nA.). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, enthält die\nÄußerung nicht etwa die Behauptung, dass alle Mitarbeiter die\nKlägerin mit ihrem Professorentitel angeredet hätten. Das eigene\nVorbringen der Klägerin gibt auch zu erkennen, dass sie die Anrede\nmit dem Professorentitel gerne sah. In ihrem Schriftsatz vom 10.\nNovember 1997 hat die Klägerin vorgetragen, dass sie nach ihrer\nErnennung zur Honorarprofessorin ihren Mitarbeitern gesagt habe,\nmit der Anrede könne es jeder so halten, wie er es wolle (Bl. 51\nd.A). Nach Auffassung des Senats legte eine solche Auskunft der\nKlägerin jedenfalls nachgeordneten Mitarbeitern nahe, die Klägerin\nmit ihrem Professorentitel anzureden. In wohl allen hierarchisch\nstrukturierten Institutionen ist es nach wie vor weitgehend üblich,\nVorgesetzte mit ihrem akademischen Titel anzusprechen, sofern diese\nnicht ausdrücklich gegenüber ihren Mitarbeitern auf diese Anrede\nverzichten. Eine Auskunft, jeder könne es mit der Anrede der\nKlägerin so halten wie er wolle, beinhaltete einen solchen Verzicht\nnicht, sondern veranlasste jeden einzelnen Mitarbeiter konkludent\ndazu, vor seiner Entscheidung über die Anrede der Klägerin zu\nüberlegen, ob es wohl angebracht sei, dass gerade er sich über\nbewährte Umgangsformen hinwegsetzte. Vor allem in der Rangordnung\ndeutlich unterhalb der Klägerin stehenden Mitarbeitern wie aber\nauch solchen, die um das Wohlwollen der Klägerin besonders bemüht\nwaren, wird es auf diese Weise ratsamer erschienen sein, die\nKlägerin mit ihrem Professorentitel anzureden. Dabei ist auch zu\nberücksichtigen, dass der Klägerin der Professorentitel geraume\nZeit nach Beginn ihrer Tätigkeit bei der Nord- LB verliehen wurde\nund die Honorarprofessur mit ihrem dortigen Dienstverhältnis in\nkeinem Zusammenhang stand. Die Tatsache, dass die Ernennung der\nKlägerin und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen im Hinblick\nauf ihre Anrede in ihrer Abteilung zu einem Thema gemacht wurden,\nwar geeignet, den Mitarbeitern den Eindruck zu vermitteln, dass die\nKlägerin durchaus auf ihren Titel Wert legte.\n\n8\n\nAuf die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Klägerin\nan ihre Mitarbeiter die Aufforderung gerichtet oder sie sonstwie\nausdrücklich veranlasst hat, sie mit dem Professorentitel\nanzureden, kam es nach allem nicht an, so dass die Aufklärungsrüge\nder Klägerin nicht durchgreift. Ebensowenig bedurfte es einer\nVertiefung, ob sich die Klägerin bereits in der Zeit, als der Zeuge\nS. sein Praktikum in ihrer Abteilung absolvierte, also noch vor\nihrer Ernennung zur Honorarprofessorin, als \"Frau Professorin\"\nhatte anreden lassen, wie die Beklagten, gestützt auf dessen\nerstinstanzliche Aussage, behaupten. Dieser Streitpunkt ist für die\nEntscheidung nicht relevant, weil die von der Klägerin beanstandete\nÄußerung eine Behauptung des Inhalts, dass die Klägerin den\nProfessorentitel unberechtigt geführt habe, nicht enthält und dies\ndeshalb auch nicht Streitgegenstand ist.\n\n9\n\nAuch die gemischte Kostenentscheidung des Landgerichts hält den\nBerufungsangriffen stand. Mit Rücksicht darauf, dass auch der\nUnterlassungsanspruch der Klägerin in Bezug auf die Behauptung, die\nKlägerin lasse sich von ihren Mitarbeitern mit ihrem\nProfessorentitel ansprechen, aus den oben dargelegten Gründen als\nunbegründet hätte abgewiesen werden müssen, wenn die Parteien nicht\ndas gesamte Unterlassungsbegehren der Klägerin übereinstimmend für\nerledigt erklärt hätten, entsprach es billigem Ermessen, der\nKlägerin die auf diesen Teil des Unterlassungsbegehrens\nentfallenden Kosten- deren Quote das Landgericht zutreffend\nberechnet hat- aufzuerlegen.\n\n10\n\nDie Berufung der Klägerin war nach allem mit der Kostenfolge des\n§ 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n11\n\nDer nicht nachgelassene Schriftsatz der Klägerin vom 22.\nSeptember 1999 hat keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung\ngegeben.\n\n12\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n13\n\nWert des Berufungsverfahrens:\n\n14\n\n15.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306803","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-05/15-u-98-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306803","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306803","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-05/15-u-98-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306803","retrieved":"2026-07-09 03:35:00.225908+00:00"}}