{"status":"available","doknr":"OLD306821","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1001.19U34.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-01","aktenzeichen":"19 U 34/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg; statt\nder vom Landgericht erkannten Haftungsquote von 80 % zu Lasten der\nBeklagten sind sie nur verpflichtet, der Klägerin 50 % des ihr\nanläßlich des Unfallgeschehens vom 8.7.1997 entstandenen Schadens\nzu ersetzen.\n\n3\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin handelte es sich um keinen\ntypischen Auffahrunfall. Denn es ist unstreitig, dass der\nGeschäftsführer der Klägerin nach links auf ein Grundstück\n(Parkstreifen) abbiegen wollte, als es zur Kollision mit dem\nnachfolgenden Fahrzeug der Beklagten zu 2) kam. Damit greift die\nVorschrift des § 9 Abs. 1 S. 4 und Abs. 5 StVO ein. Hiernach trifft\nden nach links Abbiegenden eine doppelte Rückschaupflicht und er\nhat sich zudem so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Dass ihr Geschäftsführer\nsich so verhalten hat, hat die Klägerin schon nicht überzeugend\ndargelegt und schon gar nicht bewiesen. Ihre Darstellung des\nFahrverhaltens ihres Geschäftsführers ist widersprüchlich. Während\nsie in der Klageschrift behauptet hat, er habe nach links geblinkt,\nsich zur Straßenmitte eingeordnet und die Geschwindigkeit auf 10\nkm/h verlangsamt, der Beklagte zu 2) sei noch vor Beginn des\nAbbiegevorgangs aufgefahren, behauptet sie im nachfolgenden\nSchriftsatz erstmals zusätzlich, ihr Geschäftsführer habe nicht in\neinem Zuge abbiegen können, weil Gegenverkehr gekommen sei. Nachdem\nder Sachverständige H. in seinem Gutachten vom 3.8.1998\nfestgestellt hatte, dass die Sachdarstellung der Klägerin nicht\nzutreffen könne, der Anstoß vielmehr von schräg hinten links mit\neinem Kollisionswinkel von 30( bis 40( erfolgt sein müsse, was sich\nmit der Darstellung der Beklagten vereinbaren lasse, das\nklägerische Fahrzeug sei ursprünglich langsam rechts auf der\nFahrbahn gefahren und dann kurz vor dem Unfall nach links\ngeschwenkt, behauptet die Klägerin nachfolgend, ihr Geschäftsführer\nhabe offensichtlich schon die Lenkung nach links eingeschlagen\ngehabt, weil er mit keinem Überholvorgang habe rechnen können, er\nhabe seine Geschwindigkeit auf 10 km/h verringert gehabt, als der\nBeklagte zu 1) aufgefahren sei; von Gegenverkehr, den die Beklagten\nauch bestritten hatten, ist in diesem Schriftsatz keine Rede mehr.\nDiese Behauptung wird erst in der Berufungserwiderung wieder\naufgegriffen; jetzt soll der Geschäftsführer nicht sogleich\nabgebogen sein, weil er den Gegenverkehr abwarten musste, sein\nFahrzeug habe sich allenfalls in einer minimalen Schrägfahrt\nbefunden und der Beklagte zu 2) sei zum Überholen auf die\nGegenfahrbahn geschwenkt, habe dann aber wegen des Gegenverkehrs\nabrupt nach rechts lenken müssen, so dass er in einem Winkel von\n30( bis 40( aufgeprallt sei. Diese neuerliche Darstellung des\nUnfallgeschehens lässt sich zwar ebenfalls mit den festgestellten\nBeschädigungen, die auf einen schrägen Anstoß hinwiesen,\nvereinbaren. Sie ist aber so erkennbar auf das Ergebnis des\neingeholten Sachverständigengutachtens abgestellt, dass der Senat\nsie - auch im Hinblick auf die zuvor aufgezeigten\nWidersprüchlichkeiten im Sachvortrag der Klägerin - für unglaubhaft\nhält. Demgegenüber lassen sich die Feststellungen des\nSachverständigen H. mühelos mit der Sachdarstellung der Beklagten\nvereinbaren, die vorprozessual und prozessual gleich geblieben ist;\nhiernach soll das klägerische Fahrzeug unvermittelt vom rechten\nFahrbahnrand zum Zwecke des Abbiegens nach links gelenkt worden\nsein soll, wenn auch nicht in dem von den Beklagten behaupteten\nrechten Winkel, sondern weniger schräg. Der Senat sieht es aufgrund\nder vom Sachverständigen vorgenommenen Auswertung der\nSachdarstellung beider Parteien daher als erwiesen an, dass der\nGeschäftsführer der Klägerin deren Fahrzeug um abzubiegen bereits\nschräg nach links gelenkt hatte, als das vom Beklagten zu 1)\ngesteuerte, parallel zum Fahrbahnrand fahrende Wohnmobil auffuhr.\nDass Gegenverkehr, der zum Halten zwang, herrschte, hat die\nKlägerin nicht bewiesen, desgleichen nicht, dass ihr\nGeschäftsführer als unstreitig nach links Abbiegender den sonstigen\nSorgfaltspflichten des § 9 Abs. 5 StVO (rechtzeitiges Einordnen,\ndoppelte Rückschaupflicht) hinreichend genügt hat. Der Unfall war\nfür die Klägerin damit nicht nur nicht unabwendbar (§ 7 Abs. 2\nStVG), sie trifft auch ein Verschulden am Unfallgeschehen, denn\ndoppelte Rückschau hat er unstreitig nicht eingehalten.\n\n4\n\nDem Beklagten zu 1) ist nach seinem eigenen Vortrag ein Verstoß\ngegen § 5 Abs. 3 Ziff. 1 StVO, wonach das Überholen bei unklarer\nVerkehrslage unzulässig ist, zur Last zu legen. Denn die Beklagten\nhaben behauptet, der Geschäftsführer der Klägerin habe sein\nFahrzeug verlangsamt und sei langsam am rechten Fahrbahnrand\nentlang gefahren, er habe durch die sehr unsichere Fahrweise den\nEindruck erweckt, als wenn er das Fahrzeug rechts anhalten wolle;\ndeshalb habe sich der Beklagte zu 1) entschlossen zu überholen.\nDamit herrschte für den Beklagten zu 1) eine unklare Verkehrslage,\nals er zum Überholen ansetzte; denn er konnte aufgrund der auch ihm\nals unsicher erscheinenden Fahrweise nicht verlässlich beurteilen,\nwas der Vorausfahrende sogleich tun werde (vgl. Jagusch/Hentschel,\nStraßenverkehrsrecht, 31. Aufl. § 5 StVO, Rn. 34 m.w.N.).\n\n5\n\nBei der nach § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmenden Abwägung, inwieweit\nder Schaden überwiegend von der Klägerin oder den Beklagten\nverursacht worden ist, ist zu Lasten der Klägerin davon auszugehen,\ndass ihr Geschäftsführer nach links auf einen der auf der anderen\nStraßenseite befindlichen Parkplätze abbiegen wollte und dabei sein\nFahrzeug in der Geschwindigkeit verlangsamend nach links\nverschwenkt und mit den Abbiegevorgang begonnen hat, ohne\nhinreichend auf den nachfolgenden Verkehr zu achten (vor dem\nAbbiegen noch einmal nach hinten geschaut hat er nach eigenem\nVortrag nicht); damit hat er schuldhaft gegen § 9 Abs. 5 StVO\nverstoßen. Andererseits hat der Beklagte zu 1) bei unklarer\nVerkehrslage zum Überholen angesetzt, was nach § 5 Abs. 3 Ziff. 1\nStVO unzulässig war. Beide Verursachungsbeiträge erscheinen\ngleichwertig, so dass eine Haftungsquote von 50 : 50 gerechtfertigt\nist.\n\n6\n\nDie Klageforderung in Höhe von 44.576,21 DM ist zwischen den\nParteien unstreitig, hiervon 50 % ergeben den zuerkannten Betrag\nvon 22.288,11 DM. Soweit die Klägerin ihre Forderung zunächst\nhilfsweise erweitert und auf die Erstattung der Gutachter- und\nMietwagenkosten gestützt hat, hat sie dieses Begehren in diesem\nVerfahren fallen lassen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.\n10, 713 ZPO.\n\n8\n\nBeschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM\n\n9\n\nBerufungsstreitwert: 18.802,23 DM (33.660,97 DM - 14.858,74\nDM)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306821","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-01/19-u-34-99","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306821","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306821","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-01/19-u-34-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306821","retrieved":"2026-07-09 03:35:02.090572+00:00"}}