{"status":"available","doknr":"OLD306820","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1001.19U219.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-01","aktenzeichen":"19 U 219/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin war bis in das Jahr 1993 aktiv im Leasinggeschäft\ntätig. Sie arbeitete mit der Firma W. Leasing GmbH (im folgenden:\nFa. W.) im Rahmen des sogenannten Doppelstock - Leasing - Modells\nzusammen. Danach erwarb die Firma W. Leasingobjekte zu Eigentum,\nwobei der Erwerb durch Kredite erfolge, die mit den Objekten\ngesichert waren. Die Firma W. verleaste die Objekte an die\nKlägerin, die sie an die Endleasingnehmer weiterverleaste. Die\nKlägerin trat ihre Leasingsforderungen gegen die Endleasingnehmer\nan die Firma W. ab. Diese verkaufte ihre Hauptleasingforderungen\ngegen die Klägerin an die kreditierenden Banken und trat die ihr\nvon der Klägerin zur Sicherung abgetretenen Forderungen gegen die\nEndleasingnehmer weiter an die Banken ab. Im Jahre 1993 war die\nKlägerin zahlungsunfähig und musste Konkursantrag stellen. Dieser\nwurde nach Verhandlungen mit den Gläubigerbanken zurückgenommen.\nInfolge dieser Verhandlungen wurde am 15. Oktober 1993 zwischen der\nKlägerin, der Firma W., den Gläubigerbanken und Mitgliedern der\nFamilie Wi. eine Vereinbarung zur außergerichtlichen stillen\nLiquidation der Klägerin sowie der Firma W. getroffen (Bl. 34-41\nd.A.). Der Beklagte wurde dabei als Generalbevollmächtigter zur\nDurchführung der stillen Liquidation der Klägerin und der Firma W.\nbestimmt. Am 9. November 1993 erteilte der Geschäftsführer der\nKomplementär GmbH der Klägerin dem Beklagten entsprechend der\nVerpflichtung in der Liquidationsvereinbarung Generalvollmacht (Bl.\n42 f d.A.). Dabei sollte der Beklagte als seine wichtigste Aufgabe\ndie mit den Endleasingnehmern geschlossenen Leasingverträge\nabwickeln, die Leasingobjekte verwerten und die Erlöse an die\nGläubigerbanken verteilen. Seit Oktober 1993 bis heute führt der\nBeklagte die stille Liquidation durch. Die Firma W. fiel im Jahre\n1995 in Konkurs.\n\n3\n\nMitte des Jahres 1995 kam es zu Schwierigkeiten zwischen den an\nder Liquidationsvereinbarung beteiligten Mitgliedern der Familie\nWi. einschließlich des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der\nKlägerin, Herrn S.Wi., und dem Beklagten hinsichtlich der Tragung\nder Abwicklungskosten. Im Zuge der hierüber geführten\nVerhandlungen, die bis heute zu keinem Ergebnis geführt haben,\nverstärkten sich die Spannungen zwischen Herrn S.Wi. und dem\nBeklagten, dies insbesondere, nachdem die Stadt K. wegen\nrückständiger Gewerbesteuern aus den Jahren 1989 bis 1992 von Herrn\nS.Wi. die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung verlangt hatte.\nDie Vollstreckung des in dieser Sache ergangenen Haftbefehls gegen\nHerrn S.Wi. ist derzeit ausgesetzt. Mit Pfändungs- und\nEinziehungsverfügung vom 24. Dezember 1997 hat die Stadt K. den\nangeblichen Anspruch der Klägerin aus dem Vertrag über die\naußergerichtliche stille Liquidation auf Erstattung der\nAbwicklungskosten, die nach dem 1. November 1995 mit den Einnahmen\nverrechnet wurden, bei dem Beklagten gepfändet. Diese Pfändungs-\nund Einziehungsverfügung wurde dem Beklagten am 9. Dezember 1997\nzugestellt. In dem einstweiligen Verfügungsverfahren LG K. - 21 O\n38/98 = OLG K. 19 U 50/98 - hat die Klägerin den Beklagten auf\nZahlung eines Betrages von 554.428,60 DM an die Stadt K. im Wege\nder einstweiligen Verfügung in Anspruch genommen. Mit Urteil vom\n17. Februar 1998 hat das Landgericht den Antrag auf Erlass einer\neinstweiligen Verfügung abgelehnt. Die hiergegen gerichtete\nBerufung hat der Senat mit Urteil vom 17.07.1998 zurückgewiesen (19\nU 50/98).\n\n4\n\nDie Klägerin hat erstmals 1997 und sodann in der Klage die\nAnsicht vertreten, der Beklagte sei ihr gegenüber zur\nRechnungslegung sowie zur Erstellung einer ordnungsgemäßen\nBuchführung und der Jahresabschlüsse verpflichtet, da der\nGeschäftsführer ihrer Komplementär-GmbH auf die faktische\nGeschäftsführung verzichtet habe. Nachdem die Klägerin neben den\nursprünglich gestellten und weiter verfolgten Anträgen die Klage\nmit Schriftsatz vom 15. Januar 1998 (Bl. 179 d.A.) dahin erweitert\nhatte, den Beklagten zu verurteilen, an die Stadt K. einen Betrag\nvon 554.428,60 DM aus Gewerbesteuerforderungen gegen die Klägerin\nzu zahlen, hat sie diesen Antrag mit Schriftsatz vom 7. September\n1998 (Bl. 373 d.A.) wieder zurückgenommen.\n\n5\n\nSie hat sodann beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen,\n\n7\n\na) der Klägerin ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen und Rechnung\nzu legen über Einnahmen und Ausgaben, die der Beklagte in der Zeit\nvom 1. Oktober 1993 bis zum 31. Mai 1997 als\nGeneralbevollmächtigter der Klägerin für die Klägerin getätigt hat,\nsowie die Buchführungsunterlagen für den vorgenannten Zeitraum die\nKlägerin betreffend vorzulegen.\n\n8\n\n2. Der Beklagte wird verurteilt, für die Klägerin eine\nordnungsgemäße Buchführung sowie die Jahresabschlüsse für den im\nKlageantrag zu 1) angegebenen Zeitraum und den Jahresabschluß für\ndas Jahr 1992 zu erstellen.\n\n9\n\n3. Es wird festgestellt, daß der Beklagte nach dem Vertrag über\ndie außergerichtliche, stille Liquidation der Klägerin verpflichtet\nist, für Rechnung der Klägerin fällige Gewerbesteuer an die Stadt\nK. zu zahlen.\n\n10\n\nSie hat den weiteren Antrag angekündigt,\n\n11\n\n1. b) den Beklagten zu verurteilen, die Richtigkeit und\nVollständigkeit seiner Angaben - zum Antrag 1 a) - an Eides Statt\nzu versichern.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDer Beklagte hat behauptet, eine Pflicht zur Auskunftserteilung\nund Rechnungslegung gegenüber der Klägerin bestehe nicht. In Ziffer\nII. 7 der Liquidationsvereinbarung sei der bestehende Auskunfts-\nund Rechnungslegungsanspruch in bestimmter Weise konkretisiert. Den\ndort festgelegten Verpflichtungen sei er nachgekommen. Ein Anspruch\nauf Buchführung und Erstellung von Jahresabschlüssen bestehe\nebenfalls für die Klägerin nicht. Mit dem Finanzamt sei eine\nVereinbarung für das Steuerjahr 1992 getroffen worden. Danach seien\nBuchführung und Jahresabschlüsse 1992 nicht mehr erforderlich\ngewesen. Die Verpflichtung der Klägerin zur Zahlung offener\nGewerbesteuer sei zwar unstreitig, die hierfür erforderliche\nLiquidität sei aber nicht vorhanden und werde auch von den\nGläubigerbanken nicht zur Verfügung gestellt. Zwar seien bei\neinzelnen Banken aus der Abwicklung auch Guthaben entstanden, die\nZuordnung zur Klägerin bzw. der Firma W. sei aber noch zu\nklären.\n\n15\n\nMit Urteil vom 29.10.1998, auf das wegen sämtlicher Einzelheiten\nBezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen u.a.\nmit der Begründung, etwaige Ansprüche stünden nur der an der\nLiquidationsvereinbarung beteiligten BGB-Gesellschaft zu. Zudem sei\nder Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruch im Hinblick auf Ziffer II.\n7 der Liquidationsvereinbarung unbegründet. Selbiges gelte für die\nAnsprüche auf Erstellung der Buchführung und der Jahresabschlüsse.\nDer Feststellungsantrag sei mangels Feststellungsinteresses\nunzulässig, im übrigen aber auch unbegründet.\n\n16\n\nGegen dieses ihr am 12.11.1998 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin mit am 14.12.1998 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz\nBerufung eingelegt, die sie nach Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist bis zum 14.02.1999 mit am 11.02.1999 bei\nGericht eingegangenem Schriftsatz begründet hat.\n\n17\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches\nVorbringen vorrangig zu ihrer Ansicht, dass der Beklagte in seiner\nEigenschaft als ihr Generalbevollmächtigter ihr gegenüber zur\nRechnungslegung und zur Buchführung und Erstellung der\nJahresabschlüsse verpflichtet sei. Hilfsweise stützt sie diese\nAnsprüche auf Leistung an die BGB-Gesellschaft. Nachdem der\nBeklagte in der Berufungserwiderung darauf hingewiesen hat, dass\nHerr S.Wi. schließlich noch Geschäftsführer der Komplementär-GmbH\nder Klägerin sei, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 23.08.1999\ndie Klage erweitert, nachdem das Landgericht zuvor den Erlass einer\neinstweiligen Verfügung gleichen Inhalts mit Beschluss vom\n03.08.1999 - 21 O 322/99 - abgelehnt hatte. Die Klägerin begründet\ndie Klageerweiterung damit, dass der Beklagte Herrn S.Wi. am\n12.07.1999 und dadurch endgültig den Zutritt zu den Geschäftsräumen\nder Klägerin verwehrt habe, woraus sie schließt, dass der Beklagte\nHerrn S.Wi. an der ordnungsgemäßen Ausübung der ihm verbliebenen\nPflichten als ihr Geschäftsführer hindere.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\nI.\n\n20\n\nunter Abänderung des am 29.10.1998 verkündeten Urteils des\nLandgerichts K., Az. 21 O 364/97, wird der Beklagte verurteilt,\n\n21\n\nder Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über\nEinnahmen und Ausgaben die der Beklagte in der Zeit vom 01.10.1993\nbis zum 31.01.1999 als Generalbevollmächtigter der Klägerin für\nRechnung der Klägerin getätigt hat, sowie die\nBuchführungsunterlagen für den vorgenannten Zeitraum die Klägerin\nbetreffend vorzulegen.\n\n22\n\nerforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner\nAngaben an Eides Statt zu versichern.\n\n23\n\nUnter Abänderung des am 29.10.1998 verkündeten Urteils des\nLandgerichts K., AZ. 21 O 364/97, wird der Beklagte verurteilt, für\ndie Klägerin eine ordnungsgemäße Buchführung sowie die\nJahresabschlüsse für den im Klageantrag zu 1) angegebenen Zeitraum\nund den Jahresabschluß für das Jahr 1992 zu erstellen.\n\n24\n\nUnter Abänderung des am 29.10.1998 verkündeten Urteils des\nLandgerichts K., Az. 21 O 364/97, wird festgestellt, daß der\nBeklagte nach dem Vertrag über die außergerichtliche, stille\nLiquidation der Klägerin verpflichtet ist, für Rechnung der\nKlägerin fällige Gewerbesteuer nach Ablauf der vereinbarten\nStundungsfrist an die Stadt K. zu zahlen, auch wenn zu diesem\nZeitpunkt noch nicht alle Verbindlichkeiten gegenüber an der\nLiquidationsvereinbarung beteiligten Banken befriedigt sind.\n\n25\n\nII.\n\n26\n\nHilfsweise:\n\n27\n\nUnter Abänderung des am 29.10.1998 verkündeten Urteils des\nLandgerichts K., Az. 21 O 364/97, wird der Beklagte verurteilt.\n\n28\n\nder Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus der Firma Wi.\n& Partner Leasing GmbH & Co. KG, der Firma W. Leasing GmbH,\nHerrn S.Wi., Herrn K. Wi., Herrn K. E., der B. Vereins- und\nWechsel-Bank, der B. Landesbank, der Deutschen S.- und K.bank AG,\nder Deutschen S.- und L.bank, der H. Landesbank, der K. Bank, der\nLandesbank R.-P., der Landesbank S., der Landesbank S.-H., der S.\nG., der Stadtsparkasse D., der Stadtsparkasse K., der\nStadtsparkasse M., der S. Landesbank, der W.-Bank, der W.\nLandesbank, Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über\nEinnahmen und Ausgaben die der Beklagte in der Zeit vom 01.10.1993\nbis zum 31.01.1999 als Generalbevollmächtigter der Klägerin für\nRechnung der Klägerin getätigt hat, sowie die\nBuchführungsunterlagen für den vorgenannten Zeitraum die Klägerin\nbetreffend vorzulegen.\n\n29\n\nerforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner\nAngaben an Eides Statt zu versichern.\n\n30\n\nUnter Abänderung des am 29.10.1998 verkündeten Urteils des\nLandgerichts K., Az. 21 O 364/97, wird der Beklagte verurteilt,\nsowohl für die Firma Wi. & Partner Leasing GmbH & Co. KG,\nals auch für die Firma Wi. & Partner Leasing GmbH eine\nordnungsgemäße Buchführung sowie die Jahresabschlüsse für den im\nKlageantrag zu 1) und die Jahresabschlüsse für das Jahr 1992 zu\nerstellen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus\nder Firma Wi. & Partner Leasing GmbH & Co. KG, der Firma W.\nLeasing GmbH, Herrn S.Wi., Herrn K. Wi., Herrn K.E., der B.\nVereins- und Wechsel-Bank, der B. Landesbank, der Deutschen S. und\nK.bank AG, der Deutschen S.- und L.bank, der H. Landesbank, der K.\nBank, der Landesbank R.-P., der Landesbank S., der Landesbank\nS.-H., der S. G., der Stadtsparkasse D., der Stadtsparkasse K., der\nStadtsparkasse M., der S. Landesbank, der W.-Bank, der W.\nLandesbank, vorzulegen.\n\n31\n\nUnter Abänderung des am 29.10.1998 verkündeten Urteils des\nLandgerichts K., Az. 21 O 364/97, wird festgestellt, daß der\nBeklagte nach dem Vertrag über die außergerichtliche, stille\nLiquidation der Klägerin verpflichtet ist, für Rechnung der\nGesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus der Firma Wi. &\nPartner Leasing GmbH & Co. KG, der Firma W. Leasing GmbH, Herrn\nS.Wi., Herrn K. Wi., Herrn K.E., der B. Vereins- und Wechsel-Bank,\nder B. Landesbank, der Deutschen S.- und K.bank AG, der Deutschen\nS.- und L.bank, der H. Landesbank, der K. Bank, der Landesbank\nR.-P., der Landesbank S., der Landesbank S.-H., der S.G., der\nStadtsparkasse D., der Stadtsparkasse K., der Stadtsparkasse M.,\nder S. Landesbank, der W.-Bank, der W. Landesbank, fällige, von der\nKlägerin zu entrichtende Gewerbesteuer nach Ablauf der vereinbarten\nStundungsfrist an die Stadt K. zu zahlen, auch wenn zu diesem\nZeitpunkt noch nicht alle Verbindlichkeiten gegenüber an der\nLiquidationsvereinbarung beteiligten Banken befriedigt sind.\n\n32\n\nIII.\n\n33\n\nHilfshilfsweise:\n\n34\n\nUnter Abänderung des am 29.10.1998 verkündeten\n\n35\n\nUrteils des Landgerichts Köln, Az.\n\n36\n\n21 O 364/97, wird der Beklagte verurteilt,\n\n37\n\nder Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus der Firma Wi.\n& Partner Leasing GmbH & Co. KG, der Firma W. Leasing GmbH,\nHerrn S.Wi., Herrn K. Wi., Herrn K.E., der B. Vereins- und\nWechsel-Bank, der B. Landesbank, der Deutschen S.- und K.bank AG,\nder Deutschen S.- und L.bank, der H. Landesbank, der K. Bank, der\nLandesbank R.-P., der Landesbank S., der Landesbank S.-H., der\nS.G., der Stadtsparkasse D., der Stadtsparkasse K., der\nStadtsparkasse M., der S. Landesbank, der W.-Bank, der W.\nLandesbank und Herrn Dr. K.-H. M., Auskunft zu erteilen und\nRechnung zu legen über die Einnahmen und Ausgaben die der Beklagte\nin der Zeit vom 01.10.1993 bis zum 31.01.1999 als\nGeneralbevollmächtigter der Klägerin für Rechnung der Klägerin\ngetätigt hat, sowie die Buchführungsunterlagen für den vorgenannten\nZeitraum die Klägerin betreffend vorzulegen.\n\n38\n\nErforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner\nAngaben an Eides Statt zu versichern.\n\n39\n\nUnter Abänderung des am 29.10.1998 verkündeten Urteils des\nLandgerichts Köln, Az. 21 O 364/97, wird der Beklagte verurteilt,\nsowohl für die Firma Wi. & Partner Leasing GmbH & Co. KG,\nals auch für die Firma Wi. & Partner Leasing GmbH eine\nordnungsgemäße Buchführung sowie die Jahresabschlüsse für den im\nKlageantrag zu 1) und die Jahresabschlüsse für das Jahr 1992 zu\nerstellen und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus\nder Firma Wi. & Partner Leasing GmbH & Co. KG, der Firma W.\nLeasing GmbH, Herrn S.Wi., Herrn K. Wi., Herrn K.E., der B.\nVereins- und Wechsel-Bank, der B. Landesbank, der Deutschen S.- und\nK.bank AG, der Deutschen S.- und L.bank, der H. Landesbank, der K.\nBank, der Landesbank R.-P., der Landesbank S., der Landesbank\nS.-H., der S.G., der Stadtsparkasse D., der Stadtsparkasse K., der\nStadtsparkasse M., der S. Landesbank, der W.-Bank, der W.\nLandesbank und Herrn Dr. K. H. M., vorzulegen.\n\n40\n\nUnter Abänderung des am 29.10.1998 verkündeten Urteils des\nLandgerichts K., Az. 21 O 364/97, wird festgestellt, daß der\nBeklagte nach dem Vertrag über die außergerichtliche, stille\nLiquidation der Klägerin verpflichtet ist, für Rechnung der\nGesellschaft bürgerlichen Rechts bestehend aus der Firma Wi. &\nPartner Leasing GmbH & Co. KG, der Firma W. Leasing GmbH, Herrn\nS.Wi., Herrn K. Wi., Herrn K.E., der B. Vereins- und Wechsel-Bank,\nder B. Landesbank, der Deutschen S.- und K.bank AG, der Deutschen\nS.- und L.bank, der H. Landesbank, der K. Bank, der Landesbank\nR.-P., der Landesbank S., der Landesbank S.-H., der S.G., der\nStadtsparkasse D., der Stadtsparkasse K., der Stadtsparkasse M.,\nder S. Landesbank, der W.-Bank, der W. Landesbank und Herrn Dr.\nK.-H. M., fällige, von der Klägerin zu entrichtende Gewerbesteuer\nnach Ablauf der vereinbarten Stundungsfrist an die Stadt K. zu\nzahlen, auch wenn zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle\nVerbindlichkeiten gegenüber an der Liquidationsvereinbarung\nbeteiligten Banken befriedigt waren.\n\n41\n\nIV.\n\n42\n\nDem Beklagten wird geboten, der Klägerin durch ihren\nGeschäftsführer sowie von diesem beauftragten Dritten jederzeit\nZutritt zu den im Erdgeschoß gelegenen Geschäftsräumen der Klägerin\nim Hause E.straße 8, F., durch Übergabe eines Schlüssels zu\ngewähren, insbesondere die notwendigen Schlüssel zu den\nvorgenannten Räumen zu übergeben.\n\n43\n\nDem Beklagten wird geboten, der Klägerin durch ihren\nGeschäftsführer sowie von diesem beauftragten Dritten jederzeit die\nEinsichtnahme in die Bücher der Klägerin in deren Geschäftsräumen\nE.straße 8, F. zu gewähren.\n\n44\n\nDem Beklagten wird geboten, das Firmenschild der Klägerin an der\nAußenwand neben dem Eingang des Hauses E.straße 8, F. wieder\nanzubringen, hilfsweise der Klägerin zu gestatten, das Firmenschild\nselbst oder durch Dritte dort anzubringen.\n\n45\n\nDem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die\nin den vorstehenden Ziffern 1, 2 und 3 ausgesprochenen Gebote ein\nOrdnungsgeld bis zu 500.000,-- DM und für den Fall, daß dieses\nnicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten\nangedroht.\n\n46\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n47\n\n1. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen;\n\n48\n\n2. die weiteren Sachanträge des Schriftsatzes der\n\n49\n\nKlägerin vom 23.08.1999 als unzulässig, hilfs-\n\n50\n\nweise als unbegründet zurückzuweisen;\n\n51\n\n3. hilfsweise im Verurteilungsfalle den Beklagten\n\n52\n\ngemäß § 771 ZPO dergestalt zu befugen, dass\n\n53\n\neine zur Abwendung der Zwangsvollstreckung er-\n\n54\n\nforderliche Sicherheit auch durch die selbst-\n\n55\n\nschulnerische Bürgschaft einer öffentlichen\n\n56\n\nSparkasse oder deutschen Großbank geleistet\n\n57\n\nwerden kann.\n\n58\n\nDer Beklagte widerspricht der in den Berufungsanträgen\nenthaltenen Klageerweiterung ebenso wie der Klageerweiterung im\nSchriftsatz vom 23.08.1999 und rügt bezüglich letzterer die\nNichteinhaltung der Einlassungsfrist. Im übrigen wiederholt und\nvertieft er sein erstinstanzliches Vorbringen und weist ergänzend\nvor allem darauf hin, dass Herr S.Wi. als Geschäftsführer der\nKomplementär-GmbH der Klägerin sich selbst die mit der Klage\nbegehrten Informationen verschaffen könne, die er, der Beklagte,\nihm im übrigen nie verweigert habe. Er habe allerdings angesichts\ndes Verhaltens von Herrn S.Wi. ein berechtigtes Interesse daran,\ndass dieser die ihm zustehenden Rechte nur in seiner Gegenwart bzw.\nin Gegenwart einer Person seines Vertrauens wahrnehme. Zur Zahlung\nder Gewerbesteuer sei er mangels frei verfügbarer Masse und mangels\nZustimmung der Gläubigerbanken weder berechtigt noch\nverpflichtet.\n\n59\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten\nSchriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n60\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n61\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die\nmit Schriftsatz vom 23.08.1999 erfolgte Klageerweiterung war zwar\nals sachdienlich zuzulassen, die Klage ist aber auch insoweit\nunbegründet.\n\n62\n\nI.\n\n63\n\nAnsprüche der Klägerin gegen den Beklagten könnten sich nur aus\n§§ 677, 681, 666, 259 BGB ergeben. Zwar lag der dem Beklagten von\ndem Geschäftsführer der Komplementär-GmbH der Klägerin erteilten\nGeneralvollmacht ein eigenständiges Auftragsverhältnis\n(Geschäftsbesorgungsvertrag) zwischen den Parteien zugrunde. Dieses\nist aber ebenso wie das zwischen der BGB-Gesellschaft, bestehend\naus den beteiligten Banken, der Klägerin und den Mitgliedern der\nFamilie Wi., und dem Beklagten bestehende Auftragsverhältnis gemäß\n§ 134 BGB wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG nichtig.\n\n64\n\n1.\n\n65\n\nGegen Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 1 RBerG verstößt, wer ohne im Besitz\neiner Erlaubnis der zuständigen Behörde zu sein, fremde\nRechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder\nForderungen besorgt. Hier hat der Beklagte, der lediglich\nSteuerberater und Wirtschaftsprüfer ist, fremde Forderungen\neingezogen, ohne im Besitz einer Erlaubnis nach dem RBerG zu sein,\nsei es in Form einer Vollerlaubnis alten Rechts, sei es in Form der\nseit der Änderung des Rechtsberatungsgesetzes im Jahre 1980\ninsoweit allein noch möglichen Inkassoerlaubnis gemäß Art. 1 § 1\nAbs. 1 S. 2 Nr. 5 RBerG.\n\n66\n\nZugunsten des Beklagten greift auch nicht die Ausnahmevorschrift\ndes Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG ein. Danach verstößt ein\nWirtschaftsprüfer u.a. dann nicht gegen das RBerG, wenn er in\nAngelegenheiten, mit denen er beruflich befasst ist, auch die\nrechtliche Bearbeitung übernimmt, soweit dies mit den Aufgaben des\nWirtschaftsprüfers in unmittelbarem Zusammenhang steht. Nach der -\nin der Literatur allerdings auf Kritik gestoßenen - Ansicht des BGH\n(NJW 1988, 561; ebenso Henssler/Prütting, BRAO, Art. 1 § 5 RBerG\nRdnr. 51 f.; a.A. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., Art. 1 § 5 Rdnr.\n58; Altenhoff/Chemnitz, RBerG, 10. Aufl., Rdnr. 590;\nErbs/Kohlhaas/Senge, Strafrechtliche Nebengesetze, Art. 1 § 5 RBerG\nRdnr. 36) dürfte es zwar noch unter die Befreiungsvorschrift des\nArt. 1 § 5 Nr. 2 RBerG fallen, dass der Beklagte im Rahmen der\naußergerichtlichen stillen Liquidation mit den nicht an der\nLiquidationsvereinbarung beteiligten Gläubigern der Klägerin\nStundungsverhandlungen geführt hat. Nicht mehr unter die\nBefreiungsvorschrift des Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG fällt aber die von\ndem Beklagten entfaltete Forderungseinziehung für die Klägerin bzw.\ndie Gläubigerbanken (siehe BGHZ 48, 12 für den vergleichbaren Fall\neines Buchprüfers; Henssler/Prütting a.a.O.). Art. 1 § 5 Nr. 2\nRBerG setzt nämlich ebenso wie Art. 1 § 5 Nr. 1 RBerG voraus, dass\nein unmittelbarer Zusammenhang der Rechtsbesorgung mit einer\nkonkreten Tätigkeit besteht, die der Wirtschaftsprüfer innerhalb\nder durch das Berufsbild gesetzten Grenzen ausübt. Ist die konkrete\nTätigkeit vom Berufsbild gedeckt, so steht die rechtliche\nBearbeitung damit nur dann in unmittelbarem Zusammenhang, wenn sie\nzur sachgemäßen Durchführung der beruflichen Aufgaben erforderlich\nist (BGH NJW 1988, 561; Rennen/Caliebe a.a.O. Rdnr. 57, 12 f). Kann\ndie berufliche Angelegenheit auch ohne die konkrete Rechtsbesorgung\nsinnvoll wahrgenommen werden, fehlt der erforderliche unmittelbare\nZusammenhang (BGHZ 48, 12; Erbs/Kohlhaas/Senge a.a.O. Rdnr. 37\nm.w.N.). Selbst wenn man dem BGH (NJW 1988, 561) folgend zu den\n\"Aufgaben des Wirtschaftsprüfers\" i.S.d. Art. 1 § 5 Nr. 2 RBerG\nauch die wirtschaftsberatende Tätigkeit zählt, so steht außer\nFrage, dass die von dem Beklagten entfaltete\nForderungseinziehungstätigkeit hierzu weder in dem erforderlichen\nunmittelbaren Zusammenhang steht, noch kann man hier davon\nsprechen, dass diese Tätigkeit des Beklagten im Verhältnis zu\nseiner beruflichen (Haupt)Tätigkeit nebenberuflichen Charakter\nhatte (siehe hierzu BGHZ 48, 12; Chemnitz AnwBl. 1988, 492;\nHenssler/Prütting a.a.O.).\n\n67\n\nAuch in seiner Eigenschaft als Steuerberater war der Beklagte\nnicht zu der von ihm entfalteten rechtsbesorgenden Tätigkeit\n(Forderungseinziehung) befugt (Rennen/Caliebe a.a.O. Art. 1 § 4\nRdnr. 23 ff.; Henssler/Prütting a.a.O. Art. 1 § 4 RBerG Rdnr. 13\nff.).\n\n68\n\n2.\n\n69\n\nDer auf einen Verstoß gegen das RBerG gerichtete Vertrag ist\nnach herrschender Ansicht in Rechtsprechung und Literatur wegen\nVerstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB nichtig (BGH\nNJW 1962, 2010; weitere Nachweise bei Rennen/Caliebe a.a.O. Art. 1\n§ 1 Rdnr. 147; Henssler/Prütting a.a.O. Art. 1 § 1 RBerG Rdnr. 62).\nDaran ändert auch nichts der Umstand, dass der Beklagte in\nTeilbereichen der ihm übertragenen Tätigkeiten nicht gegen das\nRBerG verstoßen hat (BGH NJW 1968, 1329; NJW 1978, 322).\n\n70\n\n3.\n\n71\n\nIm Falle der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages\nrichten sich die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten des\n(unwirksam) Beauftragten nach den Vorschriften über die\nGeschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB). Der zwischen der\nLiteratur (siehe z.B. Lorenz NJW 1966, 883; Erman-Ehmann, BGB, 9.\nAufl., vor § 677 Rdnr. 7; weitere Nachweise bei Münchener\nKommentar/Seiler, BGB, 3. Aufl., § 677 Rdnr. 41) und Rechtsprechung\n(BGH NJW 1962, 2010; NJW-RR 1989, 970; OLG K. NJW-RR 1989, 528;\nweitere Nachweise bei Münchener Kommentar/Seiler a.a.O. Rdnr. 40)\nbestehende Streit zu der Frage, wonach sich das\nRückabwicklungsverhältnis in diesen Fällen richtet, kann hier\ndahingestellt bleiben, da selbst von denen, die die Anwendbarkeit\nder §§ 812 ff. BGB auf das Rückabwicklungsverhältnis befürworten,\ndas Eingreifen der §§ 677 ff. BGB für die übrigen Pflichten, z.B.\nalso die Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten, bejaht wird\n(Münchener Kommentar/Seiler a.a.O. § 677 Rdnr. 41).\n\n72\n\nII.\n\n73\n\nDer Klageantrag zu I. 1 a) ist unbegründet. Zwar könnte der\nKlägerin nach oben Gesagtem grundsätzlich ein Anspruch gegen den\nBeklagten auf Rechnungslegung aus §§ 677, 681, 666, 259 BGB\nzustehen. Der Anspruch ist jedoch hier ausgeschlossen, da das\nRechnungslegungsverlangen der Klägerin gegen § 242 BGB\nverstößt.\n\n74\n\n1.\n\n75\n\nOrdnungsgemäß i.S.d. § 259 BGB - hierauf ist der\nRechnungslegungsanspruch aus §§ 677, 681, 666 seinem Inhalt nach\ngerichtet - ist nur die Rechnungslegung, die in aus sich heraus\nverständlicher Form und unter Beifügung der üblichen Belege die\nEinnahmen und Ausgaben geordnet zusammenstellt (Münchener\nKommentar/Keller a.a.O. § 259 Rdnr. 26 m.w.N.; Staudinger/Wittmann,\nBGB, 13. Aufl., § 666 Rdnr. 9 m.w.N.). Diesen Formalanforderungen\nist nicht genügt, wenn dem Berechtigten lediglich Schriftstücke,\nGeschäftsbücher und sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt\nwerden, aus denen er selbst die Übersicht über Einnahmen und\nAusgaben erarbeiten müsste (BGH NJW 1963, 950; 1982, 573; 1985,\n2699; OLG K. NJW-RR 1989, 528 m.w.N.; Münchener Kommentar/Keller\na.a.O. Rdnr. 30). Vorliegend hat aber die Klägerin mit Schriftsatz\nvom 28.08.1999 ihre Klage um den Antrag \"ihr Einsicht in die Bücher\nder Klägerin\" zu gewähren erweitert und damit zum Ausdruck\ngebracht, dass ihr Interesse gerade dahin geht, selbst durch\nEinsichtnahme in die Bücher sich einen Überblick über die gesamte\nTätigkeit des Beklagten, also auch über die von ihm getätigten\nEinnahmen und Ausgaben, zu verschaffen. Will sich aber der\nBerechtigte - die Gründe hierfür seien an dieser Stelle noch\ndahingestellt - selbst der Mühe unterziehen, sich die erforderliche\nÜbersicht anhand der vorhandenen Unterlagen zu verschaffen, so\nverstößt es gegen Treu und Glauben, von dem Verpflichteten\ngleichwohl die - arbeitsaufwendige - Erstellung der Rechnungslegung\nzu verlangen, obwohl man sich diese Auskunft - parallel - selbst\nverschaffen will. Der Auskunfts-/Rechnungslegungsanspruch wird\nwesentlich durch den Grundsatz der Zumutbarkeit mitbestimmt. Diese\nGrenze wird hier angesichts des Einsichtsverlangens der Klägerin\nnicht gewahrt.\n\n76\n\n2.\n\n77\n\nHinzu kommt hier folgendes: Der Beklagte müsste - wie ausgeführt\n- der Klägerin eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und\nAusgaben anhand der von ihm geführten Buchhaltung unter Beifügung\nentsprechender Belege zur Verfügung stellen, um den\nRechnungslegungsanspruch zu erfüllen. Daran hat aber die Klägerin\nnach den Angaben des Geschäftsführers ihrer Komplementär-GmbH,\nHerrn S.Wi., gar kein Interesse. Dieser hat nämlich in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich erklärt, er habe\n\"an zwölf Metern Tapete\" (= Ausdruck der Buchführungsunterlagen)\nkein Interesse. Ihm gehe es darum, in die Geschäftsbücher Einsicht\nzu nehmen und anhand darin befindlicher Informationen zu klären, ob\nder Beklagte Leasingforderungen habe verjähren lassen, nicht\nnachdrücklich verfolgt habe etc. Angesichts dieser Angaben ist die\ngleichwohl erfolgende - letztlich nur formale - Geltendmachung\neines Rechts, an dessen Erfüllung kein Interesse besteht,\nrechtsmissbräuchlich.\n\n78\n\n3.\n\n79\n\nDarüber hinaus stehen der Geltendmachung des\nRechnungslegungsanspruchs noch weitere Gesichtspunkte entgegen:\n\n80\n\nDie Unbegründetheit des Anspruchs folgt nach Ansicht des\n\n81\n\nSenats auch aus der Regelung in Ziffer II. 7 der\nLiquidationsvereinbarung (Bl. 40 d.A.). Darin hat die\nBGB-Gesellschaft, die dem Beklagten aufgrund des mit ihm\n(gewollten) Geschäftsbesorgungsvertrages obliegenen Pflichten aus §\n666 BGB abweichend insoweit abschließend geregelt, als der Beklagte\nvierteljährlich \"über den Abwicklungsstand und eventuelle\nBesonderheiten\" zu informieren habe. Diese Pflicht ist dann\nnachträglich einvernehmlich dahin ergänzt worden, dass der Beklagte\nmonatlich über\n\n82\n\n1. Salden aller Kontokorrentkredite\n\n83\n\n2. Summe der fälligen Steuerverpflichtungen\n\n84\n\n3. Summe der sonstigen Zahlungsverpflichtungen\n\n85\n\n4. Summe der zukünftig ausstehenden Leasingforderungen\n\n86\n\n5. Summe der noch zu erbringenden Zahlungen aus Re-\n\n87\n\nfinanzierungen\n\n88\n\n6. offene Postenliste mit Spezifizierungen, insbe-\n\n89\n\nsondere offene Posten über Restwerte, Höhe der\n\n90\n\nForderungen aus gekündigten Verträgen usw.\n\n91\n\n7. Liste über zu verwertende Objekte mit Ausweis der\n\n92\n\nausstehenden Restforderungen, der erzielten Erlöse\n\n93\n\nund der sich ergebenden Unter- bzw. Überdeckung\n\n94\n\nzu berichten habe (Bl. 214, 236 ff. d.A.).\n\n95\n\nDa die Vorschrift des § 666 BGB dispositiv ist, konnten die\nParteien des (gewollten) Geschäftsbesorgungsvertrages die in § 666\ngeregelten Pflichten vertraglich einschränken und sogar völlig\nausschließen (Staudinger/Wittmann a.a.O. Rdnr. 12; Palandt/Sprau,\nBGB, 58. Aufl., § 666 Rdnr. 1, jeweils m.w.N.). Zwar ist nicht zu\nverkennen, dass neben dem zwischen der BGB-Gesellschaft und dem\nBeklagten bestehenden (gewollten) Auftragsverhältnis auch zwischen\nder Klägerin und dem Beklagten ein weiterer (eigenständiger)\nGeschäftsbesorgungsvertrag begründet werden sollte. Wie der Senat\nschon in seiner Entscheidung vom 17.07.1998 im einstweiligen\nVerfügungsverfahren zwischen den Parteien - 19 U 50/98 OLG K. -\nausgeführt hat, sind aber durch diesen (gewollten) eigenständigen\nGeschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten\nkeine weitergehenden Rechte und Pflichten, als in der\nLiquidationsvereinbarung geregelt, für den Beklagten begründet\nworden. Denn die Erteilung der Generalvollmacht mit dem damit im\nInnenverhältnis verbundenen Geschäftsbesorgungsvertrag war\nlediglich - wenn auch zwangsläufig - erforderlich, um dem Beklagten\ndie rechtliche Befugnis zu verschaffen, für die Klägerin zur\nErfüllung der Pflichten aus der Liquidationsvereinbarung wirksam\ntätig werden zu können. Diese Rechtsmacht konnte aber nur die\nKlägerin, nicht die BGB-Gesellschaft, dem Beklagten verschaffen. Es\nwäre der Klägerin zwar unbenommen gewesen, mit dem Beklagten im\nRahmen des zwischen ihnen begründeten (gewollten)\nVertragsverhältnisses die Pflichten des Beklagten anders, d.h.\nabweichend von der Liquidationsvereinbarung, zu regeln (nach\nAnsicht des Senats wäre Herr S.Wi. hierzu sogar verpflichtet\ngewesen), dies hat die Klägerin jedoch nicht getan, jedenfalls hat\nsie nichts dahingehendes vortragen noch ist dies sonst\nersichtlich.\n\n96\n\nHat aber - auch - die Klägerin vertraglich die\nAuskunfts-/Rechnungslegungspflicht des Beklagten abschließend\nregeln wollen, ist sie nach Ansicht des Senats an diese\nBeschränkung auch dann gebunden, wenn - wie hier - das vertraglich\nbeabsichtigte Geschätsbesorgungsverhältnis nichtig ist.\n\n97\n\nb) Letztlich dürfte der Rechnungslegungsanspruch der Klägerin\ngemäß § 242 BGB auch deshalb ausgeschlossen sein, weil sich die\nKlägerin jahrelang überhaupt nicht um eine Rechnungslegung durch\nden Beklagten bemüht hat und diese nunmehr für eine - gemessen an\ndem Umfang der vom Beklagten entfalteten Tätigkeit und dem\nGeschäftsumfang der Klägerin - weit zurückliegende Zeit verlangen\n(siehe dazu Staudinger/Wittmann a.a.O. Rdnr. 13 m.w.N.). Zwar soll\nin diesen Fällen ein Verstoß gegen Treu und Glauben dann nicht\nvorliegen, wenn dem Auftraggeber erst nachträglich Tatsachen\nbekannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Zuverlässigkeit\ndes Beauftragten und seiner Geschäftsführung zu wecken (RG JW 1938,\n1892; BGH NJW 1963, 950). Außer Vermutungen und durch nichts\nbelegte Unterstellungen hat die Klägerin hier jedoch bislang nichts\nvorgetragen, was derartige Zweifel begründen könnte. Jedenfalls\nreicht ihr bisheriger Vortrag nicht aus zu rechtfertigen, warum ihr\ngeschäftsführendes Organ, Herr S.Wi., entgegen seiner insoweit\nbestehenden Verpflichtung es seit 1993 unterlassen hat, sich die\nihm zur Wahrnehmung seiner organschaftlichen Pflichten\nerforderlichen Informationen von dem Beklagten zu verschaffen.\n\n98\n\nIII.\n\n99\n\nDer Klageantrag zu I. 1 b) ist nach Ansicht des Senats bereits\nunzulässig, im übrigen aber jedenfalls unbegründet. Die\nUnzulässigkeit des Antrags folgt aus dem mangelnden\nRechtsschutzinteresse für einen derartigen Klageantrag. Das\nRechtsschutzinteresse für eine Klage auf Abgabe der\neidesstattlichen Versicherung fehlt, wenn dem Gläubiger des\nAnspruchs zur Erreichung desselben Ziels zwei verschiedene Wege\nzustehen, von denen der eine ihn schneller, besser und ohne\nInanspruchnahme gerichtlicher Hilfe zum Ziel führt. Hier hat die\nKlägerin gegen den Beklagten sowohl Ansprüche auf Herausgabe der\nvon dem Beklagten geführten, allerdings im Eigentum der Klägerin\nstehenden Bücher und Unterlagen aus § 985 BGB und aus §§ 677, 681,\n677 BGG als auch zusätzlich das Bucheinsichtsrecht gem. § 810 BGB.\nZwar stehen die Ansprüche eines Auskunftsberechtigten auf Leistung\nder eidesstattlichen Versicherung und auf Einsicht grundsätzlich\ngleichrangig nebeneinander (BGH NJW 1971, 656; NJW 1998, 1636). Da\ndie Klägerin hier jedoch - wie ausgeführt - nur ein Interesse an\nEinsicht in sämtliche in ihrem Namen durch den Beklagten geführten\nGeschäfte und die darüber vorhandenen Unterlagen hat, die der\nBeklagte ihr bislang gar nicht verweigert hat und zu der er sich in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat mit den - wie noch\nauszuführen sein wird - zulässigen Einschränkungen nochmals\nausdrücklich bereit erklärt hat, und zudem die Klägerin nichts dazu\nvorgetragen hat und dies auch sonst nicht ersichtlich ist, dass es\nihr Schwierigkeiten bereitet, die Unterlagen zu überprüfen, könnte\nsie hier ohne gerichtliche Inanspruchnahme an ihr mit der\neidesstattlichen Versicherung verfolgtes Ziel gelangen.\n\n100\n\nJedenfalls aber ist der Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen\nVersicherung wegen des Nichtbestehens des Anspruchs auf\nRechnungslegung unbegründet. Der Senat konnte angesichts dessen\nbereits jetzt über die zweite Stufe der Stufenklage\nentscheiden.\n\n101\n\nIV.\n\n102\n\nDer Klageantrag zu I. 2. gerichtet auf Erstellung einer\nordnungsgemäßen Buchführung und der Jahresabschlüsse ist ebenfalls\nunbegründet.\n\n103\n\n1.\n\n104\n\nAngesichts der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages\nrichten sich die Ansprüche der Parteien nach §§ 677 ff. BGB -\ngegebenenfalls auch nach §§ 812 ff. BGB. Aus keiner dieser\nRegelungen ergibt sich die von der Klägerin begehrte Rechtsfolge;\nes bestehen lediglich Auskunfts-/Rechnungslegungs-,\nRückabwicklungs- und gegebenenfalls Schadensersatzansprüche, nicht\njedoch - wie hier geltend gemacht - Erfüllungsansprüche.\n\n105\n\n2.\n\n106\n\nErgänzend sei darauf hingewiesen, dass selbst bei Wirksamkeit\ndes Geschäftsbesorgungsvertrages der geltend gemachte Anspruch der\nKlägerin nicht bestünde, im konkreten Fall darüber hinaus die\nGeltendmachung zudem zum Teil rechtsmissbräuchlich wäre.\n\n107\n\na) Wie schon ausgeführt, sind durch den zwischen der Klägerin\nund dem Beklagten (gewollten) Geschäftsbesorgungsvertrag keine über\ndie in der Liquidationsvereinbarung hinausgehenden Pflichten für\nden Beklagten begründet worden. In der Liquidationsvereinbarung\nwaren die Aufgaben und Pflichten des Beklagten abschließend\nfestgelegt. Dort ist aber weder eine Pflicht zur Buchführung noch\nzur Erstellung von Jahresabschlüssen geregelt. Dieses sind\noriginäre organschaftliche Pflichten des Geschäftsführers der\nKomplementär-GmbH der Klägerin, die dieser allerdings nicht\nhöchstpersönlich erbringen muss; sie müssen lediglich unter seiner\nAufsicht bzw. Kontrolle ausgeführt werden. Die Klägerin hätte daher\ndurchaus den Beklagten - zusätzlich zu den Pflichten in der\nLiquidationsvereinbarung - mit diesen Aufgaben im Rahmen des\nzwischen ihr und dem Beklagten (gewollten)\nGeschäftsbesorgungsvertrag beauftragen können. Dass sie dies getan\nhat, ist aber weder ersichtlich noch vorgetragen. Eine solche\nPflicht würde - ohne ausdrückliche Vereinbarung - nur dann\nbestehen, wenn der Beklagte \"faktischer Geschäftsführer\" der\nKlägerin in dem Sinne gewesen wäre, dass er als\nrechtsgeschäftlicher Vertreter der Klägerin in vollem Umfang an die\nStelle des Geschäftsführers der Klägerin, Herrn S.Wi., getreten\nwäre. Zwar hat der Geschäftsführer der Klägerin ausweislich Ziffer\nII. 5 der Liquidationsvereinbarung (Bl. 39 d.A.) \"auf die faktische\nGeschäftsführung verzichtet\". Dies erfolgte aber ersichtlich nur im\nRahmen der Liquidationsvereinbarung, also nur insoweit, wie dem\nBeklagten die Geschäftsführung für die Klägerin im Rahmen der\nLiquidation übertragen werden sollte. Selbst die Klägerin geht\ndavon aus, dass der Beklagte nicht in vollem Umfang an die Stelle\ndes Herrn S.Wi. getreten ist. Denn sie hält ihren Geschäftsführer\nweiterhin für weisungsbefugt hinsichtlich des Führens oder\nNichtführens von Prozessen sowie der Berechtigung, Anwälte zu\nbeauftragen (Anlage BE 3), sie sieht ihn als berechtigt an, dem\nBeklagten die Stellung eines Konkursantrages zu untersagen, und sie\nspricht dem Beklagten insbesondere das Recht ab, von Herrn S.Wi.\ndie ausstehende Kommanditeinlage i.H.v. 2.000.000,00 DM\neinzufordern (siehe z.B. Bl. 563 d.A.). Wäre der Beklagte\n\"faktischer Geschäftsführer\" der Klägerin, wäre er aber zu all\ndiesen Maßnahmen berechtigt und gegebenenfalls sogar\nverpflichtet.\n\n108\n\nb) Selbst wenn man - entgegen obiger Ausführungen - bei\nunterstellter Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages eine\nPflicht des Beklagten zur Erstellung der Jahresabschlüsse bejahen\nwollte, wäre das vorliegende Klagebegehren rechtsmissbräuchlich.\nDer Geschäftsführer der Komplementär GmbH der Klägerin, Herr S.Wi.,\nhat im Termin vor dem Senat auf Befragen ausdrücklich erklärt, dass\ner derzeit angesichts der Nullschätzung durch das Finanzamt für das\nJahr 1992 selbst keine Jahresabschlüsse erstellen werde, solange\ndas Finanzamt \"still halte\". Angesichts dessen stellt das Begehren\nder Klägerin, dies gleichwohl von dem Beklagten zu verlangen, eine\nunzulässige Rechtsausübung dar, die schon als schikanös zu\nbezeichnen ist.\n\n109\n\nV.\n\n110\n\nDer Feststellungsantrag zu Ziffer I. 3 der Klage ist zulässig\naber unbegründet. Da der Vertrag zwischen der Klägerin und dem\nBeklagten nichtig ist, bestehen keine über die in §§ 677 ff. BGB,\ngegebenenfalls §§ 812 ff. BGB, geregelten hinausgehende Ansprüche\ngegen den Beklagten. Keine dieser Vorschriften enthält eine\nRechtsgrundlage für das mit dem Feststellungsantrag verfolgte\n(Erfüllungs)Begehren der Klägerin. Unabhängig davon wäre der\nBeklagte aber selbst bei Wirksamkeit des\nGeschäftsbesorgungsvertrages nicht zur Zahlung der Gewerbesteuer an\ndie Stadt K. verpflichtet. Nach der - auch insoweit für den Umfang\nder Pflichten des Beklagten verbindlichen -\nLiquidationsvereinbarung wäre der Beklagte nur zu\nStundungsverhandlungen mit der Stadt K. verpflichtet gewesen. Im\nübrigen hatte er die - formell - im Namen der Klägerin eingezogenen\nGelder an die Gläubigerbanken zu verteilen, denen die Leasinggüter\nsicherungsübereignet und die Unterleasingforderungen verkauft\nwaren. Insoweit war der Beklagte vorrangig Treuhänder des\nBankenpools. Dies verkennt die Klägerin, wenn sie durchgängig von\n\"ihren\" Einnahmen spricht. Dies ist lediglich formal richtig, da\ndie Forderungen in ihrem Namen eingezogen wurden. Unstreitig\nstehen/standen aber zunächst sämtliche eingezogenen Gelder den\nGläubigerbanken zu. Eine Verpflichtung, ungesicherte Gläubiger über\ndie in der Liquidationsvereinbarung geregelten Fälle hinaus (z.B.\nder Softwarelieferant) vor den Gläubigerbanken zu befriedigen,\nwären selbst bei Wirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages für\nden Beklagten nicht begründet gewesen.\n\n111\n\nVI.\n\n112\n\nDie Hilfsanträge der Klägerin gem. Ziffer II. 1 - 3 sind mangels\nProzessführungsbefugnis der Klägerin bereits unzulässig, wären im\nübrigen aber ebenfalls unbegründet.\n\n113\n\n1.\n\n114\n\nWie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom 17.07.1998 - 19\nU 50/98 - ausgeführt hat, bilden die beteiligten Gläubigerbanken,\ndie Klägerin sowie die beteiligten Mitglieder der Familie Wi. eine\nBGB-Gesellschaft mit dem gemeinschaftlich verfolgten Ziel der\naußergerichtlichen stillen Liquidation der Klägerin. Das Recht zur\nGeltendmachung von Gesellschaftsforderungen gegen einen Dritten -\nwie vorliegend - steht dann aber mangels abweichender Regelung in\nder Liquidationsvereinbarung als Teil der\nGeschäftsführungstätigkeit gemäß § 709 BGB nur den Gesellschaftern\ngemeinsam zu. Die Regelung des § 432 BGB wird für die\nBGB-Gesellschaft durch § 709 BGB in der Regel verdrängt (BGHZ 39,\n14; BGHZ 102, 152).\n\n115\n\nDie Einzelklagebefugnis eines Gesellschafters (hier: der\nKlägerin) ist nur dann nicht ausgeschlossen, wenn die übrigen\nGesellschafter eingewilligt haben (= dann gewillkürte\nProzessstandschaft), bzw. wenn die anderen Gesellschafter die\nMitwirkung an der Geschäftsführung aus gesellschaftswidrigen\nGründen verweigern und der Gesellschaftsschuldner (= der Beklagte)\nan dem gesellschaftswidrigen Verhalten der anderen Gesellschafter\nbeteiligt ist (BGH a.a.O.). Für die Annahme einer gewillkürten\nProzessstandschaft ist hier kein Raum, da die Gläubigerbanken nach\ndem eigenen Vortrag der Klägerin es ausdrücklich abgelehnt haben,\nAnsprüche gegen den Beklagten geltend zu machen (Bl. 477 d.A.).\nDafür, dass diese Weigerung der Banken gesellschaftswidrig ist, hat\ndie Klägerin weder etwas vorgetragen noch ist dies sonst\nersichtlich.\n\n116\n\n2.\n\n117\n\nDie Hilfsanträge wären aber auch unbegründet.\n\n118\n\na) Wegen der auf dem Verstoß gegen das RBerG beruhenden\nNichtigkeit - auch - des Geschäftsbesorgungsvertrages zwischen der\nBGB-Gesellschaft und dem Beklagten folgen mögliche Ansprüche der\nBGB-Gesellschaft ebenfalls nur aus §§ 677, 681, 666, 259 BGB. Da in\nder Liquidationsvereinbarung die (gewollte) Auskunftspflicht des\nBeklagten aus § 666 BGB - zulässigerweise (siehe oben II 3a) - auf\nzunächst vierteljährliche und sodann monatliche Berichterstattung\nin dem in Ziffer II. 7 der Vereinbarung geregelten Umfang\nvertraglich beschränkt worden ist, stehen der BGB-Gesellschaft im\nFall der Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages keine\nweitergehenden Rechnungslegungsansprüche zu. Hinzu kommt hier, dass\ndie Gläubigerbanken ersichtlich die von dem Beklagten in\nZusammenarbeit mit dem Beirat erstellten Berichte als ausreichende\nAuskunfts-/Rechnungslegung angesehen haben bzw. ansehen, dem\nKlagebegehren mithin auch noch der Erfüllungseinwand\nentgegenstünde.\n\n119\n\nb) Der Hilfsantrag zu Ziffer II. 1 b) wäre wegen der\nUnbegründetheit des Rechnungslegungsanspruchs ebenfalls\nunbegründet.\n\n120\n\nc) Im Hinblick auf die Nichtigkeit des\nGeschäftsbesorgungsvertrages besteht kein Anspruch auf Buchführung\nund Erstellung von Jahresabschlüssen. Dieser wäre zudem auch bei\nWirksamkeit des Geschäftsbesorgungsvertrages nicht gegeben, da eine\nderartige Verpflichtung des Beklagten nicht Gegenstand der\nLiquidationsvereinbarung und damit nicht Gegenstand des (gewollten)\nGeschäftsbesorgungsvertrages zwischen der BGB-Gesellschaft und dem\nBeklagten war. Dies gilt um so mehr, soweit die Klägerin diese\nAnsprüche erstmals in der Berufungsinstanz auch hinsichtlich ihrer\nKomplementär-GmbH geltend macht, da sich bezüglich dieser überhaupt\nkeine Regelungen in der Liquidationsvereinbarung finden.\n\n121\n\nd)\n\n122\n\nDer Feststellungsantrag wäre im Hinblick auf die Nichtigkeit des\nGeschäftsbesorgungsvertrages jedenfalls unbegründet (siehe oben V).\nIm übrigen enthält die Liquidationsvereinbarung, aus der sich die\nPflichten des Beklagten ergeben sollten, - wie ausgeführt - keine\nVerpflichtung zur Zahlung der Gewerbesteuer.\n\n123\n\nVII.\n\n124\n\nDie Hilfshilfsanträge der Klägerin entbehren jeglicher\nGrundlage, da eine BGB-Gesellschaft in der Form, wie die Klägerin\nsie als Anspruchsinhaberin voraussetzt, nicht existiert. Der\nBeklagte ist nicht Mitglied der BGB-Gesellschaft, sondern sollte zu\ndieser in einem Geschäftsbesorgungsverhältnis stehen. Von daher war\ndie Klage auch insoweit abzuweisen.\n\n125\n\nVIII.\n\n126\n\nDie im Schriftsatz vom 23.08.1999 enthaltene Klageerweiterung\nwar trotz Nichteinhaltung der Einlassungsfrist als sachdienlich\nzuzulassen. Die Klage ist allerdings auch insoweit als unbegründet\nabzuweisen.\n\n127\n\n1.\n\n128\n\nAußer Frage steht zwar, dass die Klägerin als Mieterin der\nGeschäftsräume grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu ihren\nGeschäftsräumen und infolgedessen auch ein Recht auf einen\nSchlüssel zu diesen Räumen hat. Angesichts der konkreten\nVerhältnisse dieses Falles kann sie die Besitzeinräumung jedoch\nnicht in Form des von ihr begehrten jederzeitigen, unbeschränkten\nZutrittsrechts verlangen. Ihrem Interesse an unbeschränkten Zutritt\ndurch Aushändigung eines Schlüssels steht hier das Interesse des\nBeklagten gegenüber, der Klägerin den Zugang nur in seiner\nAnwesenheit bzw. in Anwesenheit einer Person seines Vertrauens zu\ngestatten. Der Beklagte hat - ebenso wie die Klägerin - ein\nschützenswertes Interesse an den in den Geschäftsräumen\nbefindlichen Unterlagen der Klägerin. Letztlich ist der Beklagte -\ntrotz Nichtigkeit des Geschäftsbesorgungsvertrags - wegen der an\nsich gewollten Treuhandstellung für die Gläubigerbanken vor allem\ndiesen gegenüber in einem höheren Umfang verantwortlich und\ngegebenenfalls haftbar, als gegenüber der Klägerin, der lediglich\nnoch formalrechtlich die Stellung des Forderungsinhabers zukam.\nDieser ihn nach wie vor treffenden Verantwortlichkeit kann der\nBeklagte - auch in Zukunft - nur genügen, wenn die\nGeschäftsunterlagen in dem Zustand verbleiben, in dem sie sich\nderzeit befinden. Dies kann der Beklagte letztlich nur\nsicherstellen, wenn der Zugriff der Klägerin auf die Unterlagen\nnicht ohne seine Mitwirkung erfolgt.\n\n129\n\nDiese beiden Interessen - der Klägerin einerseits und des\nBeklagten andererseits - sind (auch) unter Beachtung des\nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen. Diese\nAbwägung führt vorliegend dazu, dass das Recht der Klägerin auf\nZutritt zu ihren Geschäftsräumen beschränkt ist auf den Zutritt in\nAnwesenheit des Beklagten bzw. einer Person seines Vertrauens.\nEbenso wie auf Seiten der Klägerin das Vertrauen in die\nordnungsgemäße Geschäftsführung des Beklagten - ob zu Recht oder zu\nUnrecht - zerstört ist, ist auf seiten des Beklagten das Vertrauen\ndahingehend gestört, dass die Klägerin mit den Geschäftsunterlagen\nin einer seine - trotz der Nichtigkeit des\nGeschäftsbesorgungsvertrages schützenswerten - Interessen wahrenden\nForm umgehen wird. Dieses Misstrauen des Beklagten besteht nach\nAnsicht des Senats zu Recht. Es rechtfertigt sich nicht nur aus dem\nvon der Klägerin in der Serie von Prozessen gegen den Beklagten\ngezeigten Verhalten bis hin zur Strafanzeige wegen Betrugs und\nUntreue. Gerechtfertigt ist es nach Ansicht des Senats ebenso\naufgrund der Tatsache, dass die Klägerin sich ohne Bedenken über\ndie von ihr in der Liquidationsvereinbarung eingegangenen\nVerpflichtungen gegenüber den Gläubigerbanken hinwegsetzt, indem\nsie ohne Absprache mit diesen die Geschäftsführung wieder an sich\nziehen und die Abwicklung durch den von den Gläubigerbanken nicht\ngewollten Geschäftsführer S.Wi. durchführen will. Dies, obwohl die\nKlägerin ihre derzeitige Existenz nur der Tatsache verdankt, dass\ndie Gläubigerbanken durch Rangrücktritte und Zurverfügungstellung\nder benötigten Liquidität die außergerichtliche stille Liquidation\nermöglicht und zugleich den Konkurs der Klägerin abgewendet haben,\nallerdings mit der eindeutigen Maßgabe, dass die Abwicklung der\nGeschäfte der Klägerin durch eine Person ihres Vertrauens, die\ngerade nicht der Geschäftsführer S.Wi. war, zu erfolgen hatte.\n\n130\n\nHinzu kommt hier, dass angesichts des Verhaltens der Klägerin\nauf Seiten des Beklagten erhebliche, nach Ansicht des Senats\nberechtigte Zweifel daran bestehen, dass diese ihr Zutrittsrecht -\nwie sie behauptet - nur dazu nutzen will, die ihr obliegenden\nKontrollpflichten zu erfüllen. Die Ausübung dieser Kontrolle und\ndie behauptete äußerst eilbedürftige Erfüllung der Pflicht, sich\neinen Überblick zu verschaffen, um die Konkursantragspflicht\ngegebenenfalls erfüllen zu können und die eidesstattliche\nVersicherung abgeben zu können, wären ohne weiteres in Anwesenheit\ndes Beklagten in vollem Umfang durchführbar gewesen. Die Klägerin\nhat weder vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich, dass der\ngeringste Anhaltspunkt dafür besteht, dass der Beklagte die\nKlägerin an der ordnungsgemäßen Kontrolle/Übersichtsverschaffung\nbehindert hätte. Dass die Klägerin angesichts dessen trotz der\nallerdings auch erst im Juli 1998 (!) herausgestellten\nEilbedürftigkeit des Zutrittsrechts auf einem unkontrollierten\nZutritt gleichwohl besteht, gibt dem Beklagten nach Ansicht des\nSenats zu Recht Anlass zu vermuten, dass hinter dem Begehren der\nKlägerin mehr bzw. anderes steht, als die Absicht des Herrn S.Wi.,\nnunmehr seine organschaftlichen Pflichten ordnungsgemäß zu\nerfüllen.\n\n131\n\nDer Klageantrag konnte auch nicht dahingehend ausgelegt und\ninsoweit dann zugesprochen werden, dass in ihm als Minus der\nAnspruch auf Gewährung des Zutritts in Anwesenheit des Beklagten\nenthalten ist. Einer solchen Auslegung ist der Antrag deshalb nicht\nzugänglich, weil die Klägerin sowohl in ihren diesbezüglichen\nAusführungen im Schriftsatz vom 23.08.1999, als auch vor allem in\ndem nachgelassenen Schriftsatz vom 15.09.1999 nachdrücklich zum\nAusdruck gebracht hat, dass eine derartige Beschränkung ihres -\nvermeintlichen - Zutrittsrechts nicht ihrem Interesse entspricht.\nWie wenig Interesse sie an diesem beschränkten Zutrittsrecht hat,\nwird zudem in nicht zu übertreffender Deutlichkeit dadurch belegt,\ndass sie von dieser ihr mehrfach durch den Beklagten angebotenen\nMöglichkeit (siehe Bl. 576, 578, 604 d.A.) seit dem 29.07.1999\ntrotz der von ihr immer wieder hervorgehobenen Dringlichkeit der\nAngelegenheit nicht ein einziges Mal Gebrauch gemacht hat.\n\n132\n\n2.\n\n133\n\nLetztlich aus denselben Erwägungen scheitert der Anspruch der\nKlägerin auf jederzeitige Einsichtnahme in ihre Geschäftsbücher.\nWie schon oben unter III. ausgeführt, steht der Klägerin\ngrundsätzlich an den Geschäftsbüchern, die nach wie vor ihr\nEigentum sind, ein Herausgabeanspruch zu. Dieser ergibt sich aus §§\n677, 681, 667 BGB sowie aus § 985 BGB. Nach Ansicht des Senats ist\nin diesen Herausgabeansprüchen als Minus das Einsichtsrecht des\nBerechtigten enthalten, das sich vorliegend zudem - eventuell auch\nnur ergänzend - aus § 810 BGB ergibt. Aber auch bezüglich dieses\nEinsichtsrechts gilt, dass, soweit ihm schützenswerte Belange des\nVerpflichteten gegenüberstehen, die beiderseitigen Interessen\ngegeneinander abzuwägen sind, und diese Abwägung zu einer\nBeschränkung des Einsichtsrechts führen kann. Auch hier führt die\nerforderliche Abwägung der Interessen dazu, dass der Klägerin kein\njederzeitiges Einsichtsrecht zusteht, sie dieses vielmehr nur in\nAnwesenheit des Beklagten bzw. in Anwesenheit einer Person seines\nVertrauens ausüben darf. Zur Begründung wird insoweit auf die\nAusführungen unter VIII 1 verwiesen. Auch insoweit kommt eine\nAuslegung des Antrags dahingehend, dass ein entsprechend\neingeschränkter Antrag als Minus in dem Klageantrag auf\nunbeschränkte Einsicht enthalten ist, angesichts des erklärten\nmangelnden Interesses der Klägerin an einem solchen Ausspruch nicht\nin Betracht. Dies zeigt sich nicht zuletzt darin, dass sie trotz\nder ihr mehrfach schriftlich angebotenen Einsichtsmöglichkeit und\ntrotz der dem beschränkten Einsichtsrecht entsprechenden Erklärung\ndes Beklagten im Termin ihren Antrag auf uneingeschränkte\nEinsichtnahme weiterverfolgt, sowie vor allem - auch dies spricht\neine deutliche Sprache - nach dem 29.07.1999 nicht einen Versuch\nunternommen hat, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, wie ihr dies\nvom Beklagten angeboten worden war.\n\n134\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin wird sie durch die Versagung\ndes unbeschränkten Zutritts- und Einsichtsrechts auch nicht\nrechtlos gestellt bzw. an der Erfüllung ihrer Aufgaben gehindert.\nSie kann diese Rechte in vollem Umfang ausüben - allerdings eben\nnur unter Wahrung der Belange des Beklagten. Dies ist keine\nRechtlosstellung.\n\n135\n\n3.\n\n136\n\na) Der Klageantrag gerichtet auf Anbringung eines Firmenschildes\ndurch den Beklagten ist schon deshalb unbegründet, weil sich eine\ndahingehende Verpflichtung des Beklagten angesichts der Nichtigkeit\ndes Geschäftsbesorgungsvertrages aus den auf das Verhältnis der\nParteien anzuwendenden Vorschriften der §§ 677 ff. bzw. eventuell\n§§ 812 ff. BGB nicht ergibt.\n\n137\n\nb) Dem Anspruch gerichtet auf Gestattung der Anbringung steht\nder Einwand des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB entgegen.\nUnstreitig befindet sich die Klägerin in der Liquidation. Es\nhandelt sich bei ihr somit nicht mehr um eine werbende\nGesellschaft, so dass schon von daher das Rechtsschutzinteresse für\ndie Anbringung eines Firmenschildes sehr gering ist. Hinzu kommt\nhier, dass sich die Klägerin in Wahrheit derart wenig für ihre\nGeschäfte, die Räumlichkeiten, und die Existenz eines\nFirmenschildes interessiert bzw. sich darum kümmert, dass ihr erst\nMonate nach dessen Entfernung das Fehlen des Schildes überhaupt\naufgefallen ist. Zudem hat der Beklagte unwidersprochen vorgetragen\nund dies im Termin vor dem Senat erneut erklärt, dass er sämtliche\nGeschäftsräume in der Elisabethstraße 8 in Frechen zum 31.10.1999\naufgeben werden. Angesichts dessen und des aufgezeigten Verhaltens\nder Klägerin stellt die nunmehrige Geltendmachung eines Anspruchs\nauf Anbringung eines Firmenschildes eine unzulässige Rechtsausübung\nim Sinne des §§ 242 BGB dar.\n\n138\n\n4.\n\n139\n\nAus der Unbegründetheit der Anträge zu Ziffer IV. 1-3 folgt die\nUnbegründetheit des Antrags zu Ziffer IV. 4.\n\n140\n\nIX.\n\n141\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n142\n\nStreitwert\n\n143\n\na) für die 1. Instanz: Bis zum 06.09.1998: 403.735,96 DM (Antrag\nzu 1: 14.000,-- DM; zu 2: 35.000,-- DM; Zahlungsantrag: 354.735,96\nDM)\n\n144\n\nDanach: 329.000,-- DM (Antrag zu 1: 14.000,-- DM; zu 2:\n35.000,-- DM; Feststellungsantrag: 280.000,-- DM).\n\n145\n\nb) für das Berufungsverfahren: Bis zum 03.09.1999: 355.000,-- DM\n(Antrag I. 1a: 20.000,-- DM; I. 1b: 5.000,-- DM; I. 2: 50.000,--\nDM; I. 3: 280.000,-- DM; die Anträge II. 1-3 und III. 1-3 sind\nnicht streitwerterhöhend).\n\n146\n\nDanach: 396.000,-- DM (Antrag IV. 1: 10.000,-- DM; IV. 2:\n30.000,-- DM; IV. 3: 1.000,-- DM)\n\n147\n\nWert der Beschwer für die Klägerin: 396.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306820","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-01/19-u-219-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 666","ref_norm":"666","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 681","ref_norm":"681","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 709","ref_norm":"709","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 810","ref_norm":"810","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 771","ref_norm":"771","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 432","ref_norm":"432","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306820","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306820","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-01/19-u-219-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306820","retrieved":"2026-07-09 03:35:01.981777+00:00"}}