{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1001.19U14.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"19. Zivilsenat","decided":"1999-10-01","aktenzeichen":"19 U 14/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Schutz des VerbrKrG für GmbH-Gesellschafter VerbrKrG § 7 Übernimmt der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter einer GmbH vertraglich die gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen der Gesellschaft aus einem Leasingvertrag, so findet auf diesen Vertrag das VerbrKrG entsprechend Anwendung (Anlehnung an BGH NJW 1996, 2156 ff.). Dem Geschäftsführer steht deshalb ein Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG zu. 19 U 14/99 21 O 153/95 LG Köln Anlage zum Protokoll vom 1. Oktober 1999 Verkündet am 1. Oktober 1999 Kutz, JS als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle OBERLANDESGERICHT KÖLN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit pp. hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die mündliche Verhandlung vom 10.09.1999 durch die Richter am Oberlandesgericht Pütz und Gedig sowie die Richterin am Oberlandesgericht Caliebe f ü r R e c h t e r k a n n t: Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 10.12.1998 - 21 O 153/95 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.","text_plain":"T a t b e s t a n d Die Klägerin begehrt von dem Beklagten\nSchadensersatz wegen Nichterfüllung aus einem Leasingvertrag, den\nsie am 6.12.1991 mit der Fa. B. GmbH abgeschlossen hatte; der\nVertrag hatte eine Laufzeit von 48 Monaten, beginnend mit dem\n1.1.1992. Der Beklagte, damals Mehrheitsgesellschafter und\nAlleingeschäftsführer der GmbH hatte durch Vertrag vom 4.12.1991\ndie gesamtschuldnerische Haftung für alle Verpflichtungen der GmbH\naus dem Leasingvertrag übernommen. Am 31.3.1992 wurde der Konkurs\nüber das Vermögen der GmbH eröffnet, unter dem 10.4.1992 kündigte\ndie Klägerin den Leasingvertrag fristlos. Durch Versäumnisurteil\nvom 7.9.1995 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dagegen hat\ndie Klägerin Einspruch eingelegt. Die Klägerin hat beantragt, unter\nAufhebung des Versäumnisurteils vom 7.9.1995 den Beklagten zu\nverurteilen, an sie 114.989,55 DM nebst 10 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, das\nVersäumnisurteil aufrechtzuerhalten. Er hat die Höhe der geltend\ngemachten Forderung bestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des\nerstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie wegen des\nErgebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme\nwird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.\nDas Landgericht hat unter teilweiser Aufhebung des\nVersäumnisurteils den Beklagten verurteilt, an die Klägerin\n88.657,45 DM nebst 4 % Zinsen zu zahlen. Wegen der Begründung wird\nauch insoweit auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung\nverwiesen. Mit der form- und fristgerecht eingelegten und auch\nrechtzeitig begründeten\n\nBerufung macht der Beklagte geltend, der Leasingvertrag\nunterfalle dem VerbrKrG, der Beklagte sei nicht über sein\nWiderrufsrecht belehrt worden, die Klägerin könne daher keinen\nSchadensersatz von ihm beanspruchen. Auch werde\n\ndie Höhe des geltend gemachten Schadens bestritten. Der Beklagte\nbeantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß dem\nerstinstanzlichen Schlußantrag zu erkennen; ihm zu gestatten,\nSicherheiten auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank,\neiner Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse\nerbringen zu können. Die Klägerin beantragt, die gegnerische\nBerufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtenen\nEntscheidung und ist der Ansicht, die Anwendbarkeit des VerbrKrG\nauf Mithaftungsvereinbarungen von Geschäftsführern, die\ngleichzeitig Mehrheits- oder Alleingeschäftsführer einer GmbH\nseien, laufe dem Gesetzeszweck des VerbrKrG zuwider; der\nGeschäftsführer gehöre nicht zum durch dieses Gesetz geschützten\nPersonenkreis. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesem\nKomplex sei nicht überzeugend. Wegen der Einzelheiten des\nBerufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst\nden überreichten Unterlagen Bezug genommen.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Berufung des\nBeklagten hat Erfolg. Der Ansicht des Beklagten, der Leasingvertrag\nunterfalle dem VerbrKrG und der Beklagte falle in den persönlichen\nGeltungsbereich desselben, ist zuzustimmen. Für die Praxis ist\ninzwischen durch den BGH abschließend im Rahmen von § 1 Abs. 1\nVerbrKrG geklärt, dass es nicht auf den \"Inhalt\" des jeweiligen\nKreditvertrages ankommt, um einen mitverpflichteten Dritten als\n\"natürliche\n\nPerson\" in den Schutzbereich des VerbrKrG einzubeziehen.\nMaßgebend ist ausschließlich, ob der mitverpflichtete Dritte eine\nnatürliche Person ist, den die Eigenschaften des \"Verbrauchers\"\ncharakterisieren. Mithin kommt es auf den Verwendungszweck des\nKredites in keiner Weise an. Selbst wenn dieser einer beruflichen\noder gewerblichen Tätigkeit dient, ist die Mitverpflichtung des\n\nDritten grundsätzlich ein selbständiges Schuldverhältnis, das\ndem Kreditgeber einen zusätzlichen Schuldner verschafft. Wenn daher\nein Dritter sich im Rahmen eines Kreditvertrages mitverpflichtet,\ndann sind zu seinen Gunsten die Schutzbestimmungen des VerbrKrG\nanzuwenden, und zwar selbst dann, wenn dieser Kredit in die\nberufliche oder gewerblichen Sphäre des Kreditnehmers fällt.\nAllerdings ist der Schuldbeitritt selbst kein Kreditvertrag i.S.\ndes § 1 II VerbrKrG; insbesondere ist er keine 'sonstige\nFinanzierungshilfe' im Sinne dieser Vorschrift. Denn der\nBeitretende übernimmt lediglich die Mithaftung für die\n\nVerpflichtungen des Kreditnehmers aus diesem Vertrag, ohne\njedoch dessen Anspruch gegen den Kreditgeber auf Auszahlung des\nKredits zu erlangen. Insoweit unterscheidet sich der Schuldbeitritt\nvon der Vertragsübernahme, bei der der Übernehmende nicht nur die\nPflichten des Übertragenden übernimmt, sondern auch in dessen\nRechte eintritt. Der Schuldbeitritt ist jedoch einem Kreditvertrag\ni.S. des § 1 II VerbrKrG gleichzustellen, wenn es sich bei dem\nVertrag, zu dem der Beitritt erfolgt, um einen Kreditvertrag\nhandelt. Danach ist hier auf den Schuldbeitritt des Beklagten zu\nden Verpflichtungen der GmbH aus dem Leasingvertrag mit der Kl. das\nVerbraucherkreditgesetz entsprechend anzuwenden, weil der\nLeasingvertrag ein Kreditvertrag i.S. des § 1 II VerbrKrG ist.\nHierzu gehören, wie sich aus § 3 II Nr. 1 VerbrKrG ergibt,\ninsbesondere Finanzierungsleasingverträge. Um einen solchen handelt\nes sich nicht nur bei einem Vollamortisationsvertrag, sondern auch\nbei dem - hier vorliegenden - Teilamortisationsvertrag (BGH MDR\n1999 (16), 982 f.; BGH NJW 1996, 2156 ff.). Falls ein Dritter in\nseiner Eigenschaft als \"Verbraucher\" einen selbständigen\nSchuldbeitritt vollzieht, dann gelten die Schutzbestimmungen des\nVerbrKrG analog, sofern die jeweilige Mitverpflichtung nicht\nberuflichen oder gewerblichen Zwecken dient. Gleiches gilt dann,\nwenn der mitverpflichtete Dritte Gesellschafter oder auch\nGeschäftsführer in dem vom Kreditnehmer betriebenen Unternehmen\nist. Denn das Halten eines GmbH-Geschäftsanteils ist keine\ngewerbliche Tätigkeit, sondern Vermögensverwaltung; die\nGeschäftsführung einer GmbH ist ebenfalls keine selbständige,\nsondern eine angestellte berufliche Tätigkeit (BGH NJW 1996, S.\n2158; von Westphalen, Verbraucherkreditverträge\n\nund die Beteiligung Dritter, MDR 1997, 307). Die die\nAnwendbarkeit des VerbrKrG verneinende Entscheidung des OLG Köln\n(OLGR 1996, 128), auf die die Klägerin sich beruft, liegt zeitlich\nvor der des BGH; die später ergangene Entscheidung des Hans. OLG\nHamburg (OLGR 1998, 413) hält zwar ebenfalls den\nGmbH-Geschäftsführer als nicht zum durch das VerbrKrG geschützten\nPersonenkreis gehörig, wenn er Alleingesellschafter ist; sie ist\naber schon deshalb nicht vergleichbar, weil das weder der \"Dritte\"\nin dem vom BGH entschiedenen Fall war noch der Beklagte hier ist;\nim übrigen beschäftigen sich diese und\n\nweitere Entscheidungen (OLG Brandenburg OLGR 1998, 181)\nvordringlich mit der Frage, ob die Bürgschaft den Bestimmungen des\nVerbrKrG unterfällt, was verneint wird. Jedenfalls lässt sich aus\ndiesen Entscheidungen entgegen der\n\nAnsicht der Klägerin nicht herleiten, dass sie der Auffassung\ndes BGH zum Schuldbeitritt des GmbH-Geschäftsführers nicht folgen\nwollen. Der Senat sieht hierzu auch unter Berücksichtigung der von\nder Klägerin zitierten Ausführungen von Wackerbarth (Die Anwendung\ndes Verbraucherkreditgesetzes auf die persönliche Mitverpflichtung\nders GmbH-Gesellschafters, DB 1998, 1950 ff.), der zwar nicht\nverkennt, dass das Unternehmen einer GmbH ausschließlich der\njuristischen Person zugeordnet ist, den Gesellschafter gleichwohl\naber als Unternehmer behandelt wissen will, wenn er das Unternehmen\nder GmbH als sein eigenes betrachten müsse, ebenfalls keine\nVeranlassung; auch hier gilt, dass der Beklagte nicht\nAlleingesellschafter war. Die Konsequenz dieser Ansicht ist auch\nnicht untragbar für die Kreditfähigkeit einer GmbH; wie schon der\nBGH (a.a.O.) ausgeführt hat, schließt die (entsprechende) Anwendung\ndes Verbraucherkreditgesetzes einen Schuldbeitritt des\nGesellschafters und Geschäftsführers einer GmbH zu deren\nKreditvertrag nicht aus; er muss lediglich gemäß dem Gesetz\nbehandelt, insbesondere ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht\nbelehrt werden. Die analoge Anwendung des VerbrKrG bewirkt, dass\ndem Beklagten als \"Verbraucher\" im Rahmen seines Schuldbeitritts\nein eigenes Widerrufsrecht gem. § 7 VerbrKrG einzuräumen ist. Der\nVertrag über den Schuldbeitritt enthält keine entsprechende\nBelehrung, was zur Folge hat, dass das Widerrufsrecht des Beklagten\nerst 1 Jahr nach Abschluss des Leasingvertrages, also am 4.12.1992\nerloschen wäre (§ 7 Abs. 2 S. 3 VerbrKrG). Diese Frist war im\nZeitpunkt der\n\nKündigung (10.4.1992) noch nicht abgelaufen. Solange die\nWiderrufsmöglichkeit bestand, befand sich der Vertrag in einem der\nVorschrift des § 177 BGB entsprechenden Schwebezustand (BGH NJW\n1996, 2367 [2368] m.w.N.). Aus einem solchen schwebend unwirksamen\nVertrag kann weder Erfüllung noch Schadensersatz wegen\nNichterfüllung verlangt werden (BGH NJW 1996, a.a.O.; BGHZ 119, 283\n= NJW 1993, 64 = LM H. 2/1993 § 34 GWB Nr. 29). Die Klägerin kann\nauch keinen Erfolg mit ihrer erstmals im Berufungsverfahren\naufgestellten Behauptung haben, der Beklagte habe in den Räumen der\nGmbH ein Ingenieurbüro betrieben, weshalb anzunehmen sei, dass er\ndie Anlage für seine selbständige berufliche Tätigkeit benutzt\nhabe. Das ist, wie sich schon dem\n\nVortrag entnehmen lässt, eine auf Spekulationen beruhende\nBehauptung ins Blaue, die der Beklagte bestritten hat; auch aus dem\nLeasingvertrag lässt sich nichts hierfür herleiten; der\nSchuldbeitritt des Beklagten erfolgte nur zur\n\nKreditsicherung und nicht etwa, weil er als unabhängig von der\nGmbH das Leasinggut nutzen wollte. Die Kostenentscheidung beruht\nauf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Beschwer für die\nKlägerin und Berufungsstreitwert: 88.657,45 DM\n\nPütz Caliebe Gedig\n\n- 7 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-01/19-u-14-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-01/19-u-14-99","retrieved":"2026-10-25 20:21:42.383967+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-10-01/19-u-14-99","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"19. 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