{"status":"available","doknr":"OLD306818","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1001.16W24.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-01","aktenzeichen":"16 W 24/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nGegen das gegen sie ergangene Versäumnisurteil legte die\nBeklagte Einspruch ein und beantragte die einstweilige Einstellung\nder Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil ohne\nSicherheitsleistung. Durch den angefochtenen Beschluß bewilligte\ndas Landgericht die Einstellung der Zwangsvollstreckung nur gegen\nSicherheitsleistung, weil sie nicht glaubhaft gemacht habe, daß das\nUrteil nicht in gesetzlicher Weise ergangen ist oder die Säumnis\nunverschuldet war.\n\n3\n\nDie gegen den ihr am 03.09.1999 zugestellten Beschluß eingelegte\nBeschwerde der Beklagten vom 17.03.1999, mit der sie die\nEinstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung\nweiterverfolgt, ist unzulässig, da die Entscheidung des\nLandgerichts nach §§ 719, 707 Abs. 2 S. 2 ZPO einer Anfechtung\nentzogen ist. Soweit ausnahmsweise eine sofortige Beschwerde dann\nfür zulässig angesehen wird, wenn das Gericht die gesetzlichen\nVoraussetzungen für eine Entscheidung nach den §§ 719, 707 ZPO\nverkannt hat (vgl. hierzu Zöller/Herget ZPO, § 707 Rdnr. 22\nm.w.N.), so liegt ein solcher Fall hier nicht vor.\n\n4\n\nDabei kann dahinstehen, ob die angebliche Rechtsprechung der\nKammer zu § 29 a ZPO zutreffend ist oder nicht. Auch dann, wenn das\nVersäumnisurteil zu Unrecht ergangen wäre, setzt eine Einstellung\nder Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung gemäß § 719 Abs. 1\nS. 2 ZPO zusätzlich gemäß §§ 719 Abs. 1 S. 1, 707 Abs. 1 S. 2 ZPO\nvoraus, daß glaubhaft gemacht ist, daß der Schuldner zur\nSicherheitsleistung nicht in der Lage ist und daß die Vollstreckung\nihm einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde\n(Thomas/Putzo, § 719 Rdnr. 2; Zöller/Herget, § 719 Rdnr. 2;\nSchuschke/Walker, Bd. I, § 719 Rdnr. 6; a.A.:\nBaumbach/Lauterbach/Hartmann, § 719 Rdnr. 3; Musielak/Lackmann, §\n719 Rdnr. 6). Denn S. 2 des § 719 Abs. 1 ZPO will die Einstellung\nder Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung im Falle des\nVersäumnisurteils nicht erleichtern, sondern erschweren. Im\nvorliegenden Fall hat die Beklagte die Voraussetzungen des § 707\nAbs. 1 S. 2 ZPO nicht einmal vorgetragen, geschweige denn glaubhaft\ngemacht.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306818","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-01/16-w-24-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 719","ref_norm":"719","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 707","ref_norm":"707","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306818","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306818","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-01/16-w-24-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306818","retrieved":"2026-07-09 03:35:01.884319+00:00"}}