{"status":"available","doknr":"OLD306812","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:1001.11U234.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-10-01","aktenzeichen":"11 U 234/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Parteien streiten darum, ob nach der Kündigung eines den\nsogenannten Schürmann-Bau betreffenden Auftrages nach § 6 Nr. 7\noder nach § 8 Nr. 1 VOB/B abzurechnen ist, sowie um die Höhe des\nsich danach ergebenden Anspruchs der Klägerin.\n\n3\n\nDie Klägerin war am 20.10.1993 mit der Herstellung der Heiz- und\nzentralen Wassererwärmungsanlage für einen Teil - Vergabeeinheit T\n2.2 - des Schürmann-Baus in Bonn beauftragt worden. Die Geltung der\nVOB/B war vereinbart. Noch vor Beginn der Montagearbeiten, der nach\neiner ersten Terminsverschiebung auf die 4. Kalenderwoche 1994\nangesetzt war, wurde am 22./23.12.1993 die Baustelle infolge einer\nLücke im Hochwasserschutz vom Rheinhochwasser überflutet. Wegen der\nnäheren Einzelheiten wird auf die Darstellung im Tatbestand des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen. Am 03.01.1994 ordnete die\nBeklagte deshalb die Einstellung der Planungsaktivitäten der am Bau\nbeteiligten Unternehmen zunächst bis zum 15.01.1994 an. Am\n03.02.1994 teilte sie der Klägerin mit, die Fortführung der\nBauarbeiten sei vorläufig nicht möglich. Mit Schreiben vom\n29.03.1994 (Anlage K 21) kündigte sie den mit der Klägerin\ngeschlossenen Vertrag unter Berufung auf die mehr als drei Monate\nandauernde Bauunterbrechung (§ 6 Nr. 7 VOB/B) und bat um\nentsprechende Abrechnung. Auf den Widerspruch der Klägerin hin\n(Schreiben vom 07.04.1994 (Anlage K 22) bestätigte sie diese\nKündigung mit Schreiben vom 13.04.1994 (Anlage K 23) nochmals.\n\n4\n\nDie Klägerin bestreitet ein derartiges Kündigungsrecht der\nBeklagten. Sie hat deshalb unter Berufung auf § 8 Nr. 1 Abs. 2\nVOB/B den vollen Werklohn abzüglich ersparter Aufwendungen mit\ninsgesamt 3.172.456,94 DM netto in Rechnung gestellt (Rechnung Nr.\n94060100 vom 01.06.1994, Anlage A 15). Nach Anrechnung einer\nZahlung der Beklagten für erbrachte Vorarbeiten in Höhe von\n265.000,00 DM (zuzüglich Mehrwertsteuer) macht sie, nachdem\nVerhandlungen über eine weitere Entschädigung zu keinem Ergebnis\ngeführt haben, mit dem Klageantrag zu 1) einen Anspruch auf\nVergütung nicht erbrachter Leistungen nach Abzug des ersparten\nAufwands und möglichen anderweitigen Erwerbs in Höhe von\n2.907.456,94 DM geltend. Hilfsweise fordert sie Ersatz von\nStillstandskosten gemäß einer weiteren Rechnung vom 01.06.1994 (Nr.\n94060203) in Höhe von 817.141,02 DM.\n\n5\n\nDaneben verlangt die Klägerin als Schadensersatz wegen\nZahlungsverzuges die Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von\n25.428,30 DM - Klageantrag zu 2) - und die Feststellung, daß die\nBeklagte ihr auch für allen weiteren Verzugsschaden hafte -\nKlageantrag zu 3) -.\n\n6\n\nDie Klägerin hat geltend gemacht, die Beklagte habe das Versagen\ndes Hochwasserschutzes zu vertreten. Spätestens als das Hochwasser\nsich ankündigte, hätten die getroffenen Vorkehrungen überprüft und\ndie vorhandenen Lücken geschlossen werden müssen. Der Beklagten sei\nes deshalb verwehrt, aus der überschwemmungsbedingten\nBauunterbrechung ein eigenes Kündigungsrecht gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B\nabzuleiten.\n\n7\n\nNach dem Abfließen des Rheinhochwassers hätten zumindest in den\nvom Hochwasser unberührt gebliebenen Hochbauteilen die Leistungen\nder Klägerin ungestört erbracht werden können. Die Beklagte habe\nsich insoweit in Annahmeverzug befunden.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n1.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n2.907.456,94 DM nebst 10,5 % Zinsen seit dem 28.06.1994 zu\nzahlen,\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n2.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n25.428,30 DM Anwaltskosten nebst 10,5 % Zinsen ab Klagezustellung\nzu zahlen,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n3.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihr weiteren Schaden zu ersetzen, der dadurch\nentstanden ist, daß die Beklagte sich mit ihren Zahlungspflichten\ngemäß Nr. 1 in Verzug befindet.\n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n24\n\nDie Beklagte ist der Auffasssung, sie sei zur Kündigung gemäß §\n6 Nr. 7 VOB/B berechtigt gewesen; da sie die Ursache der\nBauunterbrechung und auch deren Dauer nicht zu vertreten habe,\nschulde sie weder den Ersatz entgangenen Gewinns noch der\nStillstandskosten der Klägerin.\n\n25\n\nSie hat die Schlußrechnung Nr. 94060100 als in zahlreichen\nEinzelansätzen übersetzt und insgesamt nicht prüffähig beanstandet,\nebenfalls die hilfsweise zur Stützung der Klage angeführte Rechnung\nNr. 94060203 über Stillstandskosten und Schadensersatzansprüche\nnach Maßgabe der Klageanträge zu 2) und zu 3).\n\n26\n\nWegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der\nParteien wird auf die im ersten Rechtszug gewechselten Schriftsätze\nnebst Anlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n27\n\nMit Teil-Grundurteil vom 19. August 1998 (veröffentlicht in\nNJW-RR 1999, 458) hat das Landgericht den Klageantrag zu 1) für dem\nGrunde nach aus § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B gerechtfertigt erklärt.\n\n28\n\nDas Urteil, auf das wegen der Sachverhaltsdarstellung und der\nBegründung Bezug genommen wird, ist der Beklagten am 21.08.1998\nzugestellt worden. Sie hat dagegen am 09.09.1998 Berufung\neingelegt. Nach entsprechender Fristverlängerung ist ihre\nBerufungsbegründung am 09.11.1998 eingereicht worden.\n\n29\n\nDie Beklagte hält die ergangene Teilentscheidung für unzulässig,\naber auch für in der Sache unrichtig. Hierzu wiederholt und ergänzt\nsie ihr erstinstanzliches Vorbringen. Wegen der Einzelheiten wird\nauf die Ausführungen in der Berufungsbegründung (Bl. 203 ff) und\nden weiteren Schriftsätzen vom 18.02.1999 (Bl. 260 ff), vom\n22.06.1999 (Bl. 277 ff) und vom 08.07.1999 (Bl. 285 ff)\nverwiesen.\n\n30\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nunter Abänderung des erstinstanzlichen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n33\n\nDie Klägerin stellt den Antrag,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n36\n\nUnter Vorlage einer Abtretungserklärung vom 02.01.1998 beantragt\nsie außerdem im Wege der Anschlußberufung,\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\n(in Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils) festzustellen, daß die dem Grunde nach gerechtfertigte\nKlageforderung Herrn Dipl.-Ing. L.- W. L., B. Straße 16, K.\nzusteht.\n\n39\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil in verfahrensrechtlicher\nund in materiellrechtlicher Hinsicht und tritt den Ausführungen der\nBeklagten entgegen. Auf die Berufungserwiderung (Bl. 231 ff) sowie\nden Schriftsatz vom 02.07.1999 (Bl. 281 ff) wird ergänzend Bezug\ngenommen.\n\n40\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n41\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Sie führt\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage\nin vollem Umfang.\n\n42\n\nI.\n\n43\n\nDas landgerichtliche Urteil beruht auf einem wesentlichen\nVerfahrensmangel. Der Erlaß eines nur einen Teil der Klage\nerfassenden Grundurteils war unzulässig. Ein Teilurteil darf gemäß\n§ 301 ZPO nur ergehen, wenn die darin enthaltene Entscheidung\nkeinen Streitpunkt betrifft, über den im Schlußurteil über den\nanderen Teil des Rechtsstreits erneut befunden werden muß. Die\nGefahr divergierender Entscheidungen in derselben Sache muß\nausgeschlossen sein (st. Rspr.; vgl. BGH NJW 1991, 2698, 2699; NJW\n1997, 453, 455).\n\n44\n\nHier eröffnet die Entscheidung über den Grund allein des mit dem\nKlageantrag zu 1) geltend gemachten Anspruchs der Klägerin die\nMöglichkeit, daß zu den beiden übrigen Klageanträgen abweichende\nEntscheidungen ergehen. Die mit diesen weiteren Anträgen verfolgten\nSchadensersatzansprüche setzen - unter anderem - voraus, daß der\nKlägerin der ihr vorab dem Grunde nach zuerkannte\nVergütungsanspruch gemäß § 8 Nr. 1 Abs. 2 VOB/B zusteht, und\nzusätzlich, daß die Beklagte mit seiner Begleichung in Verzug\ngeraten ist. Die Frage, ob sich die Folgen der von der Beklagten\nerklärten Kündigung nach § 8 Nr. 1 oder aber nach § 6 Nr. 7 VOB/B\nrichten, ist im Rahmen der Entscheidung über die weiteren\nKlageanträge also erneut zu prüfen, wobei das auf den Klageantrag\nzu 1) beschränkte Teil-Grundurteil keine Bindungswirkung entfaltet\n(nach § 318 oder § 322 ZPO). Es besteht somit die Gefahr, daß\ndieselbe Vorfrage innerhalb eines einheitlichen Rechtsstreits,\ninsbesondere wegen des möglicherweise nicht für alle Klageanträge\ngleichen Instanzenzuges, unterschiedlich beantwortet wird. Das\nangefochtene Teilurteil durfte deshalb nicht ergehen, es ist\naufzuheben.\n\n45\n\nDer Senat sieht von einer Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht gemäß § 539 ZPO ab und macht von der Möglichkeit der\neigenen Sachentscheidung gemäß § 540 ZPO Gebrauch, weil unter\nEinbeziehung des zunächst bei dem Landgericht anhängig gebliebenen\nTeils der Rechtsstreit insgesamt entscheidungsreif ist. Der\nhilfsweise zur Begründung des Klageantrags zu 1) von der Klägerin\ngeltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Stillstandskosten ist mit\nder Berufung der Beklagten gegen das dem Antrag dem Grunde nach\nstattgebende Teilurteil, auch wenn es nur den vorrangig verfolgten\nAnspruch betrifft, ohnehin in der Rechtsmittelinstanz mit\nangefallen (BGH NJW 1992, 117 f). Im übrigen zieht der Senat den\nvon dem unzulässigen Teilurteil nicht erfaßten Teil des\nRechtsstreits an sich (vgl. dazu BGH NJW 1992, 511, 512 m.w.N.) und\nbezieht ihn in seine Entscheidung ein.\n\n46\n\nII.\n\n47\n\nDie Klage ist insgesamt unbegründet.\n\n48\n\nDie Beklagte hat den Vertrag vom 20.10.1993 mit Schreiben vom\n29.03. und 13.04.1994 wirksam gemäß § 6 Nr. 7 VOB/B gekündigt. Da\nsie die den Fortgang des Bauvorhabens hindernden Umstände nicht zu\nvertreten hatte, war es ihr nicht verwehrt, von dieser\nKündigungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Infolge der Kündigung\nhatte die Klägerin lediglich einen Anspruch auf Vergütung ihrer\nbereits ausgeführten Leistungen gemäß § 6 Nr. 5 VOB/B; dieser\nAnspruch ist nach ihrem eigenen Vortrag bereits erfüllt. Die mit\nder Klage verfolgten weitergehenden Vergütungsansprüche (gemäß § 8\nNr. 1 Abs. 2 VOB/B) oder Schadensersatzansprüche (gemäß § 6 Nr. 6\nVOB/B) stehen ihr nicht zu.\n\n49\n\nDie auf Verzug der Beklagten mit der Begleichung solcher\nAnsprüche gestützten Klageanträge zu 2) und 3) entbehren\ninfolgedessen ebenfalls der Grundlage.\n\n50\n\n1.)\n\n51\n\nDie objektiven Voraussetzungen für eine Vertragskündigung nach §\n6 Nr. 7 VOB/B waren am 29.03. und 13.04.1994 erfüllt. Die\nBauausführung war zu diesem Zeitpunkt seit drei Monaten\nunterbrochen und die weitere Dauer der Unterbrechung noch nicht\nabzusehen.\n\n52\n\nZwar hatte die Klägerin mit der Ausführung der ihr übertragenen\nArbeiten an dem Bauvorhaben selbst noch gar nicht begonnen; zum\nMontagebeginn, der erst für die 4. Kalenderwoche des Jahres 1994\nvorgesehen gewesen war, ist es infolge des Hochwassers schon nicht\nmehr gekommen. Daraus folgt aber nicht, daß die Kündigung nach § 6\nNr. 7 VOB/B ausgeschlossen oder verfrüht war.\n\n53\n\n§ 6 Nr. 7 VOB/B gilt nicht nur für den Fall der Bauunterbrechung\nim engeren Sinne, die voraussetzt, daß mit der Bauausführung\nzunächst begonnen wurde, sondern nach weit überwiegender Ansicht\nebenso bei einer entsprechenden Verzögerung des Ausführungsbeginns\n(OLG Frankfurt, BauR 1999, 774 ff; Ingenstau/Korbion, § 6 VOB/B Rn.\n104; Heiermann/Riedl/Rusam, § 6.7 Rn. 57). Das zur Begründung der\ngegenteiligen Meinung (Beck-VOB-Motzke, § 6.7 Rn. 28) angeführte\nArgument, die Nichtaufnahme der Bauarbeiten sei immer von der einen\noder anderen Vertragspartei zu vertreten und eröffne die\nentsprechenden vorrangigen Kündigungsmöglichkeiten, trifft nicht\nzu, wie der vorliegende Fall beweist.\n\n54\n\nUnerheblich ist ferner, daß seit dem Zeitpunkt des vorgesehenen\nMontagebeginns der Klägerin in der 4. Kalenderwoche am 29.03.1994,\nals die Beklagte die Kündigung erklärte, und auch am 13.04., als\nsie sie nochmals bestätigte, noch keine drei Monate verstrichen\nwaren. Da für alle Beteiligten offensichtlich war, daß bis zum\nAblauf der Dreimonatsfrist die Arbeiten keinesfalls mehr\naufgenommen werden konnten, wäre es sinnlos gewesen, die\nKündigungserklärung weiter hinauszuschieben (Heiermann/Riedl/Rusam,\n§ 6.7, Rn. 57). Nachdem die Beklagte sich zur Kündigung\nentschlossen hatte, lag es vielmehr auch im Interesse der Klägerin,\nhierüber frühzeitig Klarheit zu erhalten, um die notwendigen neuen\nDispositionen treffen zu können.\n\n55\n\nDie hochwasserbedingte Bauunterbrechung war auch nicht etwa, wie\ndie Klägerin geltend macht, auf die unmittelbar vom Hochwasser\nberührten Bauteile beschränkt, so daß die Arbeiten in anderen\nBereichen nach dem Rückgang des Hochwassers hätten fortgesetzt\nwerden können. Die Beklagte hat überzeugend dargelegt, daß das\nsichtbare Schadensbild die Befürchtung nahelegte, die\nStandsicherheit des Rohbaus sei insgesamt nicht mehr gewährleistet,\ndaß deshalb unklar war, ob der vorhandene Rohbau überhaupt sinnvoll\nsaniert werden könne, und daß die notwendigen\nSchadensfeststellungen überhaupt erst nach langwierigen\nVorbereitungen gegen Ende des Jahres 1994 beginnen konnten. Die von\nder Klägerin verlangte partielle Baufortführung wäre unter diesen\nUmständen, wenn nicht gänzlich unmöglich, dann aber jedenfalls\nuntunlich gewesen.\n\n56\n\n2.)\n\n57\n\nDie Berufung auf das Kündigungsrecht nach § 6 Nr. 7 VOB/B kann\nder Beklagten hier nicht mit der Begründung versagt werden, die\nUrsachen für die Bauunterbrechung stammten aus ihrem\nGefahrenbereich und deshalb handele sie auch treuwidrig, wenn sie\ndie aus der vorzeitigen Vertragsauflösung folgenden Ansprüche der\nKlägerin in der sich aus dieser Vorschrift ergebenden Weise\neinschränken wolle.\n\n58\n\na)\n\n59\n\nEs ist ein allgemein gültiger Rechtsgrundsatz, daß niemand aus\neigenem vertragswidrigem Verhalten dem anderen Teil gegenüber\nRechte herleiten darf. Das Recht der Klägerin zur Kündigung nach §\n6 Nr. 7 VOB/B wäre deshalb ausgeschlossen, wenn sie die Ursache des\nBaustillstandes (hier: den ungenügenden Hochwasserschutz der\nBaugrube) im Sinne der §§ 276, 278 BGB zu vertreten hätte.\n\n60\n\nDas ist jedoch nicht der Fall:\n\n61\n\nDie Beklagte trifft an der Baustellenüberflutung kein\nVerschulden. Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 16.\nOktober 1997 - VII ZR 64/96 (BauR 1997, 1021 = NJW 1998, 456) - im\neinzelnen dargelegt hat, sind der Beklagten die Fehler der mit der\nHerstellung des Hochwasserschutzes beauftragten Bauunternehmen oder\nder mit der Bauaufsicht beauftragten Bauleiter nicht als eigene\nPflichtverletzungen gegenüber den sonst am Bau beteiligten\nAuftragnehmern zuzurechnen. Die Klägerin hat bis zum Schluß der\nmündlichen Verhandlung keine weiteren, in diesen Entscheidungen\nnoch nicht berücksichtigten Tatsachen vorgetragen, die Anlaß zu\neiner abweichenden Beurteilung dieser Frage bieten könnten. Soweit\nder Schriftsatz vom 30.09.1999 neuen Tatsachenvortrag enthält, ist\ndieser gemäß § 296 a ZPO nicht mehr zu berücksichtigen.\n\n62\n\nDer Schriftsatz gibt auch keinen Anlaß, die mündliche\nVerhandlung wiederzueröffnen; nachdem der Senat bereits mit\nBeschluß vom 05.05.1999 seine Absicht, in der Sache selbst zu\nentscheiden, bekannt gegeben hat, bestand ausreichend Gelegenheit,\nbis zu dem Verhandlungstermin am 28.07.1999 die dadurch gebotenen\nErgänzungen des Parteivortrags vorzunehmen.\n\n63\n\nIm Falle der Klägerin kommt aber auch die vom Bundesgerichtshof\nim weiteren in Erwägung gezogene Schutzpflichtverletzung nicht in\nBetracht. Eine derartige Schutzpflicht wird vom Bundesgerichtshof\ndaraus abgeleitet, daß ein Unternehmen im Vertrauen auf die von der\nBeklagten zunächst errichtete Hochwassersicherung von eigenen\nVorkehrungen zum Schutz seiner Werkleistung vor\nÜberschwemmungsschäden abgehalten wird. Das trifft hier für die\nKlägerin aber schon deswegen nicht zu, weil sie bei Eintritt des\nHochwassers noch gar nicht in den Schutzbereich der von der\nBeklagten veranlaßten Maßnahmen einbezogen war; die Klägerin hatte\nmit der Montage der von ihr herzustellenden Anlagen nämlich noch\nnicht begonnen. Die Klägerin könnte sich deshalb auch nur auf eine\ngenerelle Verpflichtung der Beklagten berufen, das Baugrundstück\n\"hochwasserfrei\" zur Ausführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten\nzur Verfügung zu halten. Eine solche Verpflichtung besteht indes\nnicht und sie kann auch nicht aus der angezogenen BGH-Entscheidung\nvom 16. Oktober 1996 gefolgert werden.\n\n64\n\nb)\n\n65\n\nEin Ausschluß des Kündigungsrechtes der Beklagten nach § 6 Nr. 7\nVOB/B allein deswegen, weil die Ursache der Bauunterbrechung - so\ndie Klägerin - aus ihrem \"Risikobereich\" herrühre und sie als\nBauherrin der Gefahr, die sich aus der Beschaffenheit des\nHochwasserschutzes ergab, näher stehe als die Klägerin als\nUnternehmerin, ist nach Auffassung des Senats nicht gerechtfertigt.\nÄußerungen, die in diese Richtung gehen (vgl. u.a. OLG Düsseldorf,\nSchäfer/Finnern/Hochstein, § 5 VOB/B 1973, Nr. 6 mit weiteren\nNachweisen), vermag der Senat nicht beizutreten: Bei § 6 Nr. 7\nVOB/B handelt es sich um einen ausdrücklich geregelten Fall der\nKündigung aus wichtigem Grund wegen Störung der bei Vertragsschluß\nvon den Parteien vorausgesetzten Geschäftsgrundlage. Die VOB als\nein die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Bauvertragsparteien\nberücksichtigendes Normenwerk sieht es insoweit als angemessen an,\nden Parteien - entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei\nDauerschuldverhältnissen - das Recht zu eröffnen, sich unter\nbestimmten Umständen, die in § 6 Nr. 7 VOB/B abschließend\naufgeführt sind, vom Vertrag zu lösen. § 6 Nr. 7 VOB/B stellt somit\nbereits die Konkretisierung des Grundsatzes von Treu und Glauben\ndar; die Vorschrift ist daher über ihren Wortlaut hinaus einer\nweiteren Modifizierung, von Fällen des Mißbrauchs - der\nschuldhaften Herbeiführung der Kündigungssituation - abgesehen,\nnicht zugänglich. Bei wirksamer Vereinbarung der VOB/B ist deshalb\ndavon auszugehen, daß die Parteien im Wege einer vertraglichen\nVereinbarung die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf\neines dreimonatigen Stillstandes grundsätzlich als unzumutbar\nansehen, mit der Folge, daß jede Vertragspartei den Vertrag\naufkündigen kann.\n\n66\n\nc)\n\n67\n\nSchließlich war das Kündigungsrecht der Beklagten nach § 6 Nr. 7\nVOB/B auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin\nihrerseits gemäß § 9 VOB/B hätte kündigen können und ihr in diesem\nFalle neben der Vergütung für erbrachte Leistungen zumindest noch\nein nicht von einem Verschulden der Beklagten abhängiger Anspruch\nauf eine angemessene Entschädigung zugestanden hätte (zum\nVerhältnis des Kündigungsrechts nach § 6 Nr. 7 VOB/B zu § 9 VOB/B\nsiehe Heiermann/Riedl/Rusam, § 6.7, Rdn. 57 mit weiteren\nNachweisen). Ob die Voraussetzungen des Annahmeverzuges im Sinne\nvon § 9 VOB/B hier Nr. 1 a tatsächlich erfüllt waren, was streitig\nist, kann dahinstehen. Die Klägerin hat von dieser\nKündigungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht und das erklärtermaßen\nauch nicht gewollt. Dieser Hinweis der Klägerin soll vielmehr\nnahelegen, der Beklagten die - gegenüber der Regelung in § 9 Nr. 3\nVOB/B - noch weitergehenden Zahlungspflichten, wie sie § 8 Nr. 1\nAbs. 2 VOB/B bei einer \"freien\" Kündigung des Auftraggebers\nvorsieht, aufzuerlegen oder aber sie - entgegen der Intention des §\n6 Nr. 7 VOB/B - auf unabsehbare Zeit an dem Vertrag festzuhalten.\nZumindest in Fällen, in denen - wie hier - die notwendige\nMitwirkung des Gläubigers ohne sein Verschulden unterbleibt, ist\ndies aber nicht gerechtfertigt.\n\n68\n\n3.)\n\n69\n\nDie Klägerin ist daher im Ergebnis auf eine Abrechnung nach § 6\nNr. 5 und 6 VOB/B beschränkt; Ansprüche aus § 8 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B,\naus positiver Vertragsverletzung oder Verzug stehen der Klägerin\nnicht zu:\n\n70\n\nVergütungsansprüche der Klägerin nach § 6 Nr. 5 VOB/B sind, wie\nder Senat ihren Ausführungen in der Klageschrift (Seite 17)\nentnimmt, durch die geleistete Zahlung der Beklagten bereits\nerledigt. Der mit dem Klageantrag zu 1) in erster Linie verfolgte\nweitere \"Anspruch auf Vergütung nicht erbrachter Leistungen nach\nAbzug des ersparten Aufwandes und des anderweitigen Erwerbs\"\nbesteht bei einer berechtigten Kündigung nach § 6 Nr. 7 VOB/B\nnicht; bei Umdeutung des Zahlungsbegehrens in einen\nSchadensersatzanspruch wegen entgangenen Gewinns würde das gemäß §\n6 Nr. 6 VOB/B erforderliche Verschulden der Beklagten (Vorsatz oder\ngrobe Fahrlässigkeit) fehlen.\n\n71\n\nMangels Verschuldens der Beklagten scheidet ein Anspruch auf\nSchadensersatz in Höhe der sogenannten Stillstandskosten, wie ihn\ndie Klägerin hilfsweise zur Begründung des Klageantrags zu 1)\nanführt, ebenfalls aus.\n\n72\n\nAus der Abweisung des Klageantrags zu 1) folgt schließlich auch,\ndaß die Klageanträge zu 2) und 3) ebenfalls unbegründet sind. Es\ngibt keinen Zahlungsverzug der Beklagten, der die Inanspruchnahme\nvon Anwälten durch die Klägerin veranlaßt oder ihr sonstige Schäden\nverursacht haben könnte.\n\n73\n\nIII.\n\n74\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711\nZPO.\n\n75\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und Beschwer der Klägerin:\nbis 3.000.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-01/11-u-234-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 296a","ref_norm":"296a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-10-01/11-u-234-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306812","retrieved":"2026-07-09 03:35:01.245072+00:00"}}