{"status":"available","doknr":"OLD306829","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0930.7U152.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-30","aktenzeichen":"7 U 152/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Kläger sind Fachärzte für Laboratoriumsmedizin (Laborärzte)\nund gemäß § 95 SGB V zur vertragsärztlichen (früher:\nkassenärztlichen) Versorgung zugelassen. Die Beklagten zu 2) bis 8)\nsind die Vertretungskörperschaften der Vertragsärzte, bei denen die\nKläger jeweils Mitglied sind. Bei der Beklagten zu 1) handelt es\nsich um die Vereinigung dieser Vertretungskörperschaften auf\nBundesebene (§ 77 Abs. 4 SGB V). Sie vereinbart mit den\nSpitzenverbänden der Krankenkassen den allgemeinen Inhalt der\nGesamtverträge in Bundesmantelverträgen (§ 82 Abs. 1 SGB V) und\nferner auf deren Grundlage den Einheitlichen Bewertungsmaßstab\n(EBM) für ärztliche Leistungen (§ 87 SGB V). Durch ihn wird der\nInhalt der abrechnungsfähigen Leistungen und ihr wertmäßiges, in\nPunkten ausgedrücktes Verhältnis zueinander festgelegt.\n\n4\n\nDie von den Laborärzten - ausschließlich auf Überweisung der\nniedergelassenen Ärzte - zu erbringenden Leistungen sind im Kapitel\n0 des einheitlichen Bewertungsmaßstabs mit der Untergliederung in\ndie Abschnitte 0 I., 0 II. und 0 III. im einzelnen aufgeführt. Bis\nzum Ablauf des I. Quartals 1994 konnten die sogenannten\nBasis-Laborleistungen nach dem Abschnitt 0 I. des Einheitlichen\nBewertungsmaßstabes von den Laborärzten erbracht werden.\n\n5\n\nAm 16.02.1994 schloß die Kassenärztliche Bundesvereinigung\n(Beklagte zu 1) mit den Spitzenverbänden der Primärkrankenkassen\n(Streithelfer zu 1) bis 6)) eine Übergangsvereinbarung zum\nBundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä), deren Anlage I (Neuregelung der\nBewertung und Vergütung von Laborleistungen der bisherigen Kapitel\n0 I. und 0 II. des EBM) dem Bewertungsausschuß zur Beschlußfassung\nvorgelegt wurde.\n\n6\n\nDiese Übergangsvereinbarung enthielt in Ziffer 2 folgende\nBestimmung:\n\n7\n\n\"Überweisungen zur Erbringung von\nLeistungen des in der Anlage neu gefaßten Abschnitts O I. an andere\nVertragsärzte sind unzulässig. Die Abrechnung dieser Leistungen\nerfolgt durch den behandelnden Vertragsarzt. Soweit Vertragsärzte\nzur Erbringung von Laborleistungen nach diesem Abschnitt\nLaboranalysen in Laborgemeinschaften von Laborärzten oder anderen\nan der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten oder\närztlich geleiteten Einrichtungen erbringen lassen, ist der\nKostenausgleich im Innenverhältnis durch den jeweiligen\nVertragsarzt mit dem Erbringer dieser Analysen zu regeln.\"\n\n8\n\nEine identische Vereinbarung zur Ersatzkassen-Gebührenordnung\n(E-GO) wurde zwischen der Beklagten zu 1) und den\nErsatzkassen-Verbänden (Streithelfer zu 7 und 8) getroffen.\n\n9\n\nAuf der Grundlage der Überweisungsvereinbarung faßte der -\nparitätisch aus Interessenvertretern der Kassenärztlichen\nVereinigungen sowie der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und\nder Ersatzkassen gebildete - Bewertungsausschuß einstimmig\nfolgenden Beschluß:\n\n10\n\n\"Überweisungen zur Erbringung von\nLeistungen des Abschnitts O I. an andere Vertragsärzte sind gemäß\nÜbergangsregelung zu den Bundesmantelverträgen vom 16. Februar 1994\nunzulässig.\"\n\n11\n\nDie Neuregelung wurde damit begründet, dass die 0 I.-Leistungen\nim Zuge der allgemein im Gesundheitswesen angestrebten\nKostendämpfung zu beschränken seien. Sie wirkte sich dahin aus,\ndass 0 I.-Leistungen nur noch von den behandelnden Ärzten gegenüber\nder Kassenärztlichen Vereinigung abgerechnet werden konnten und an\nder sogenannten Punktmengenbegrenzung teilnahmen.\n\n12\n\nDer am 18.03.19984 im Deutschen Ärzteblatt veröffentliche\nBeschluß trat am 1.04.1994 in Kraft. Die Beklagten zu 2) bis 9)\nhaben die Änderung in ihrem Honorarverteilungsmaßstab (HVM)\nübernommen und bis zur Aufhebung des Beschlusses Anfang 1996 bei\nder Honorarverteilung angewendet.\n\n13\n\nDie Kläger und weitere Laborärzte haben daraufhin mit der\nBegründung, dass die Neuregelung gesetzes- und verfassungwidrig\nsei, vor dem Sozialgerichten um einstweiligen Rechtschutz\nnachgesucht. Mit dem von ihnen verfolgten Begehren, vorläufig auch\nweiterhin auf Überweisung Laborleistungen des Abschnitts O I.\nerbringen und gegenüber den Kassenärztlichen Vereinigungen\nabrechnen zu können, hatten sie - von wenigen Ausnahmen abgesehen\nund anders als überwiegend in den nachfolgenden Hauptsacheverfahren\n- keinen Erfolg.\n\n14\n\nAuf die Klage einer Laborärztin war auch das Sozialgericht\nStuttgart mit der Hauptsache befaßt. Es hat die Neuregelung durch\nUrteil vom 25.01.1995 für rechtens angesehen, jedoch die\nSprungrevision zum Bundessozialgericht zugelassen. Dieses hat mit\nUrteil vom 20.03.1996 (6 RKa 21/95) der Feststellungsklage mit der\nBegründung stattgegeben, dass die Neuregelung mit höherrangigem\nRecht nicht vereinbar und deshalb rechtswidrig sei.\n\n15\n\nHierauf gestützt nehmen die Kläger nunmehr ihre\nVertretungskörperschaften (Beklagten) auf Schadensersatz bzw.\nEntschädigungsleistungen in Anspruch. Mit der vorstehenden Klage\nverfolgen sie zunächst das Ziel, dass die Einstandspflicht der\nBeklagten festgestellt wird.\n\n16\n\nZur Begründung der Feststellungsklage haben sie sich darauf\nberufen, dass die Beklagten nach Amtshaftungsgrundsätzen und unter\ndem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs für die ihnen\ndurch die rechtswidrige Neuregelung der 0 I.-Leistungen\nentstandenen Schäden aufkommen müßten. Das mit der Neuregelung\nverbundene Überweisungsverbot habe zu erheblichen Umsatzrückgängen\nund Folgeschäden geführt, die abschließend noch nicht beziffert\nwerden könnten.\n\n17\n\nDie Kläger zu 7) und 8) haben die gegen die Beklagten zu 1) und\n5) gerichtete Klage zurückgenommen. Das Verfahren im\nStreitverhältnis der Kläger zu den Beklagten zu 2) bis 9) ruht.\n\n18\n\nDie Kläger zu 1) - 6) und 9) - 16) haben beantragt,\n\n19\n\nfestzustellen, dass die Beklagte zu 1)\nsowie als Gesamtschuldnerin die jeweilige Zweitbeklagte\nverpflichtet sind, den Klägern den Schaden, hilfsweise den\nVermögensverlust (durch enteignende Wirkung) zu ersetzen, der durch\ndas am 18. März/8. April 1994 veröffentlichte Verbot der\nÜberweisung von 0 I.-Leistungen an der vertragsärztlichen\nVersorgung entstanden ist und noch entstehen wird.\n\n20\n\nDie Beklagte zu 1) hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Klage, so hat sie geltend gemacht, sei als\nFeststellungsklage unzulässig. Sie sei überdies unbegründet.\nGegenüber den Klägern seien mit der Neuregelung der 0 I.-Leistungen\nkeine Amtspflichten verletzt worden. Es fehle ihnen gegenüber an\nder Drittbezogenheit der verletzten Amtspflicht. Außerdem könne ihr\nnicht angelastet werden, schuldhaft gehandelt zu haben.\nEntschädigungsansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff\nscheiterten an der Unmittelbarkeit des Eingriffs.\n\n23\n\nDie Beklagten haben den im Urteilseingang aufgeführten Primär-\nund Ersatzkassenverbänden den Streit verkündet. Diese sind mit\nSchriftsatz vom 02.03.1998 dem Rechtsstreit auf Seiten der\nBeklagten beigetreten und sie haben ebenfalls beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nZur Begründung haben sie sich dem Vorbringen der Beklagten im\nwesentlichen angeschlossen.\n\n26\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zu 1) antragsgemäß verurteilt.\nEs hat im wesentlichen darauf verwiesen, dass sich das\nFeststellungsinteresse schon daraus ergebe, dass die Kläger ihren\nSchaden derzeit nicht oder erst nach einer aufwendigen Begutachtung\nbeziffern könnten. Die Haftung der Beklagten zu 1) leite sich\ndaraus her, dass sie durch die Neuregelung der O I.-Leistungen in\nunzulässiger Weise in den Zulassungsstatus der Kläger eingegriffen\nund damit ihnen gegenüber obliegende Amtspflichten verletzt habe.\nBei Anwendung der für ihren Pflichtenkreis erforderlichen Sorgfalt\nsei sie auch in der Lage gewesen, ihr Verhalten als\namtspflichtwidrig zu erkennen. Das Verschulden sei nicht dadurch\nausgeschlossen, dass einzelne Sozialgerichte die Neuregelung der O\nI.-Leistungen als rechtsmäßig erachtet hätten. Auch komme ein\nHaftungsausschluß nach § 839 Abs. 3 BGB nicht in Betracht, weil\nsämtliche Kläger um Primärrechtsschutz nachgesucht hätten.\n\n27\n\nDas Urteil ist der Beklagten zu 1) am 30.09.1998 und den\nStreithelfern am 1.10.1998 zugestellt worden. Mit bei Gericht am\n30.10.1998 eingegangenen Schriftsätzen haben sie Berufung\neingelegt, die sie innerhalb der ihnen gewährten\nFristverlängerungen mit bei Gericht am 30.12.1998 bzw. 30.11.1998\neingegangenen Schriftsätzen begründet haben.\n\n28\n\nDie Beklagte zu 1) und die sie unterstützenden Streithelfer\nwiederholen und vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n29\n\nSie beantragen,\n\n30\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n31\n\nDie Kläger beantragen,\n\n32\n\ndie Berufungen der Beklagten zu 1) und\nder sie unterstützenden Streithelfer zurückzuweisen.\n\n33\n\nAuch sie wiederholen ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nvertiefen es durch ergänzende Ausführungen.\n\n34\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten\nSchriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.\n\n35\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n36\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandenden Berufungen der\nBeklagten zu 1) und der sie unterstützenden Streithelfer haben\nkeinen Erfolg.\n\n37\n\nDas Landgericht hat mit Recht darauf erkannt, dass die Beklagte\nzu 1) verpflichtet ist, den Klägern zu 1)-6) und 9)-16) den Schaden\nzu ersetzen, der ihnen durch das vom Einheitlichen\nBewertungsausschuss ausgesprochene Verbot entstanden ist, im Rahmen\nihrer vertragsärztlichen Tätigkeit Laborleistungen nach Abschnitt 0\nI. BM-Ä/E-GO zu erbringen und gegenüber dem Beklagten abzurechnen.\nEntsprechend ihrem Antrag war dies durch Urteil festzustellen.\n\n38\n\nI.\n\n39\n\n1.\n\n40\n\nZu Recht hat das Landgericht die Feststellungsklage für zulässig\nerachtet. Insbesondere ist entgegen der Ansicht der Beklagten zu 1)\ndas erforderliche Feststellungsinteresse gegeben. Richtig ist zwar,\ndass das Feststellungsinteresse vielfach zu verneinen ist, wenn\nhinsichtlich des (positiv) festzustellenden Anspruchs bereits die\nLeistungsklage erhoben werden kann (vgl. etwa:\nStein/Jonas/Schumann, ZPO, 21. Aufl., § 256, Rd. 87 m.w.N.). Auch\nin einem solchen Fall ist die Feststellungsklage jedoch\nausnahmsweise zulässig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen.\nDiese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Kläger haben in\nnachvollziehbarer Weise dargelegt, dass nach Aufhebung des\nÜberweisungsverbots im Frühjahr 1996 dessen Folgen noch über den\nZeitpunkt der Klagezustellung fortgewirkt haben. Die Möglichkeit\naber, wegen eines Teils des Anspruchs Leistungsklage zu erheben,\nnötigt nicht dazu, die Klage in eine Leistungsklage über den einen\nTeil und in eine Feststellungsklage über den restlichen (sich noch\nin der Schadensentwicklung befindlichen) Teil aufzuspalten; sie\nsteht deshalb der Erhebung der Feststellungsklage auf das Ganze\nnicht entgegen (Stein/Jonas/Schumann, a.a.O., Rdnr. 89 m.w.N.). Es\ntritt hinzu, dass sich vorliegend die Schadensberechnung den\nUmständen nach als zeitaufwendig und schwierig gestaltet und\ndeshalb ohne eine kostenaufwendige betriebswirtschaftliche\nBewertung nicht möglich sein wird. Dazu reicht die bloße Erfassung\nund der Vergleich der Umsätze vor, während und nach Ablauf des\nÜberweisungsverbots nicht aus, weil die Basis-Labor-Leistungen bei\nInkrafttreten des Überweisungsverbots nicht plötzlich abgebrochen\nsind und sie vor allem bei dessen Aufhebung nicht sogleich den\nalten Stand erreicht haben werden. Zu berücksichtigen ist ferner,\nworauf die Beklagte zu 1) selbst verweist, dass die 0 I.-Leistungen\naufgrund von Kostendämpfungsmaßnahmen möglicherweise in dem hier in\nRede stehenden Zeitraum ohnehin zurückgegangen sind. Auch dies\nwürde zu anderen Ansätzen bei der Schadensberechnung führen.\nSchwierig gestaltet sie sich auch dann, falls im Hinblick auf das\nÜberweisungsverbot praxisbezogene Umstrukturierungen vorgenommen\nworden sein sollten. Bei einer solchen Sachlage ist es deshalb dem\nRechtsschutzsuchenden vor Klärung des Auswuchsgrundes nicht\nzuzumuten, aufwendige und kostenintensive Anstrengungen zur\nErmittlung der Schadenshöhe zu unternehmen. Dies gilt umsomehr,\nwenn sich die Rechtslage zum Anspruchsgrund schwierig gestaltet und\ndeshalb noch gar nicht abzusehen ist, ob es auf die Schadenshöhe,\nfür deren Ermittlung ein zeit- und kostenintensiver Aufwand\nerforderlich ist, überhaupt ankommt. Gerade im vorliegenden Fall\nsprechen auch Gründe prozeßwirtschaftlichen Verhaltens dafür, die\nFeststellungsklage zuzulassen. Würden nämlich sämtliche Kläger zur\nSchadenshöhe im einzelnen vortragen, so führte dies für alle\nVerfahrensbeteiligten zu einer unangemessenen Belastung des\nStreitstoffs. Zwangsläufige Folge wäre dann ohnehin, dass sich das\nGericht zunächst dem Anspruchsgrund zuwenden und diesen vorab\ndurchentscheiden würde. Dann erscheint es aber nur konsequent, von\nvornherein die Feststellungsklage zuzulassen.\n\n41\n\n2.\n\n42\n\nDer Senat tritt auch dem Landgericht darin bei, dass die\nBeklagte zu 1) den Klägern gemäß § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit\nArtikel 34 GG wegen schuldhafter Amtspflichtverletzung zur Leistung\nvon Schadensersatz verpflichtet ist.\n\n43\n\na)\n\n44\n\nDie zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung sehen die\nKlägerin darin, dass der Bewertungsausschuss als verlängerter Arm\nder Vertretungsköperschaften den Bewertungsmaßstab für die\närztlichen Leistungen mit Wirkung am 1.04.1994 dahin geändert hat,\ndass Überweisungen zur Erbringung von Leistungen des Abschnittes 0\nI. an andere Vertragsärzte unzulässig sind.\n\n45\n\nb)\n\n46\n\nBei den Beschlüssen der Bewertungsausschüsse handelt es sich\nnicht etwa um Allgemeinverfügungen, sondern um Normsetzungsverträge\n(vgl. dazu näher: Sodan, Normsetzungsverträge im\nSozialversicherungsrecht, NZfS 1998, 305), aufgrund derer die\neinheitlichen Bewertungsmaßstäbe und die sie ergänzenden\nVereinbarungen Rechtsnormen darstellen. Es handelt sich um autonome\nRechtssetzung einer rechtlich verselbständigen Stelle der\nmittelbaren Bundesverwaltung (Ebsen in : Schulin, HS-KV, § 7, Rdnr.\n167) KassKomm-Hess, § 87 SGB V Rdnr. 12). Die Rechtsnormqualität\nhat das Bundessozialgericht stets betont (BSG vom 1.07.1992, SozR\n3/2500 § 87 Nr. 4) und wird auch vom Bundesgerichtshof, jedenfalls\nfür Beschlüsse des Bewertungsausschusses, aufgrund deren der\nHonorarverteilungsmaßstab (HVM) bestimmt wird, nicht anders\nbeurteilt (BGHZ 81, 21).\n\n47\n\nc)\n\n48\n\nAls normsetzender Akt sind die Beschlüsse nur einer\neingeschränkten Rechtsmäßigkeitskontrolle unterzogen.\n\n49\n\nEine Überprüfung greift nur ausnahmsweise und in engen Grenzen\nein, wenn nämlich die Gremien der gemeinsamen Selbstverwaltung\nihren Regelungspielraum überschritten oder ihre Bewertungskompetenz\nmißbräuchlich ausüben, indem sie sich bei dem ihnen aufgetragenen\nInteressenausgleich von sachfremden Erwägungen leiten lassen (BSGE\n46, 140 und 58, 35; Funk in: HS-KV, § 32 Rdnr. 97 m.w.N.;\nKassKomm-Hess, a.a.O.). Oder anders gewendet: Verbindlichkeit\nbesteht zum einen nur, wenn und soweit die Richtlinien im Rahmen\nder den Bundesausschüssen gesetzlich erteilten Regelungskompetenz\n(Erforderlichkeit der Richtlinien zur Sicherung der ärztlichen\nVersorgung; Beschränkung ihres Inhalts auf Regelungen über die\nGewähr für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche\nVersorgung der Versicherten) halten. Hierzu hat das\nBundessozialgericht in dem sogenannten Großgeräte-Urteil vom\n1.10.1990 (BSGE 67, 256 ff.) eine an Art. 80 GG orientierte\n\"Normsetzungsdelegation\" und die Vorgabe \"wenigstens gewisser\nGrundstrukturen des Normgefüges\" gefordert, damit \"kein derart\nunbestimmtes Umsetzungsfeld verbleibt, dass der\nverfassungsrechtliche Zweck ... vereitelt werden würde.\" Die\nRichtlinien müssen sich zum anderen innerhalb der ihnen\nübergeordneten Grundsätze des Leistungs- und\nLeistungserbringungsrechts halten. Sie sind diesen Grundsätzen\nuntergeordnet und sollen die Durchführungsbestimmungen und\nHandlungsanweisungen für die Vertragsärzte lediglich konkretisieren\nund verwirklichen, nicht aber die Grundsätze des Leistungs- und\nLeistungserbringungsrechts verdrängen und ihnen gegenüber neues\nRecht schaffen. Soweit sie sich nicht im Rahmen der ihnen\nzugrundeliegenden gesetzlichen Ermächtigung und der Grundsätze des\nLeistungs- und Leistungserbringungsrechts halten, können sie\nVerbindlichkeit nicht beanspruchen, und weder zu einer Verkürzung\nder Ansprüche der Versicherten noch zu einer Einschränkung der\nTherapiefreiheit der Vertragsärzte führen (Funk, a.a.O., Rdnr. 17;\nBSG E 52, 70; 67, 251; 67, 256).\n\n50\n\nd)\n\n51\n\nBei Anlegung dieser Maßstäbe hat der Bewertungsaussschuss die\nihm obliegenden Amtspflichten verletzt.\n\n52\n\nWie das Bundessozialgericht in seiner den vorliegenden Fall\nbetreffenden Entscheidung (BSGE 78, 91) mit Recht angenommen hat,\ngreift die vom Bewertungsausschuss getroffene Regelung in den\nvertragsärztlichen Zulassungsstatut ein, ohne dass dieser Eingriff\nvon einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt ist. Es hat dazu\nausgeführt:\n\n53\n\n\"Nach § 95 Abs. 3 Satz 1 SGB V bewirkt\ndie Zulassung, dass der Arzt Mitglied der für seinen\nVertragsarztsitz zuständigen KÄV wird und zur Teilnahme an der\nvertragsärztlichen Versorgung berechtigt und verpflichtet ist. Das\nbedeutet, dass er kraft seiner Zulassung das Recht erwirbt,\nVersicherte der gesetzlichen Krankenkassen und der\nErsatzkrankenkassen auf Krankenversichertenkarte bzw. Kranken- oder\nÜberweisungsschein zu behandeln (§ 73 Abs. 2, § 76 Abs. 1 Satz 1\nSGB V) und an der Honorarverteilung nach Maßgabe des von der KÄV\nbeschlossenen Honorverteilungsmaßstab teilzunehmen (§ 85 Abs. 4 SGB\nV). Durch die Regelung in § 25 Abs. 2 Nr. 1 BNV-Ä bzw. § 28 Abs. 2\nNr. 1 EKV-Ä werden die Laboruntersuchungen ausführenden Ärzte in\nBezug auf die Auftragsleistungen nach Abschnitt O I. BMÄ/E-GO und\ndie Laborärzte in Bezug auf O I.-Leistungen insgesamt wie\nNichtvertragsärzte (nichtärztliche Leistungserbringer) behandelt.\nSie können diese Leistungen nur noch aufgrund privatrechterlicher\nVereinbarung mit dem auftraggebenden Arzt erbringen und müssen die\nVergütung mit diesem aushandeln. Für den Bereich der O\nI.-Leistungen werden Sie rechtlich aus der vertragsärztlichen\nTätigkeit ausgeschlossen, obwohl diese Leistungen insgesamt\nweiterhin Teil des vertragsärztlichen Leistungsspektrums\nbleiben.\"\n\n54\n\nFür diesen Eingriff in den vertragsärztlichen Status fehlt es an\neiner gesetzlichen Grundlage. Eine Vorschrift, welche die Parteien\ndes Bundesmantelvertrages ermächtigt, für bestimmte Laborleistungen\nein Überweisungsverbot mit den dargestellten Konsequenzen\nvorzunehmen, ist in SGB V nicht enthalten. Wie das\nBundessozialgericht (a.a.O.) näher ausgeführt hat, stellen die in §\n87 Abs. 2 b Satz 2 und § 105 Abs. 2 Satz 2 SGB V enthaltenen\nRegelungsaufträge keine Ermächtigung für einen derartigen Eingriff\ndar. Ebensowenig kommt § 72 Abs. 2 SGB V weder für sich allein noch\nin Verbindung mit § 82 Abs. 1 und § 95 Abs. 3 Satz 2 SGB V als\nLegitimationsbasis in Betracht. Der Senat schließt sich dem an und\nverweist zur näheren Begründung auf das Urteil des\nBundessozialgerichts.\n\n55\n\ne)\n\n56\n\nDurch diese amtspflichtswidrige Maßnahme sind die Kläger auch in\nihren Rechten verletzt worden. Die an dem Beschluß beteiligten\nVertreter der Kassenärztlichen Vereinigung und der\nKrankenversicherungsverbände nehmen zwar vornehmlich die Interessen\nder Versicherungsgemeinschaft wahr. Wie jedoch die Regelung in § 72\nAbs. 2 SGB V zeigt (... so zu regeln, dass ... die ärztlichen\nLeistungen angemessen vergütet werden...\") geht es auch um die\nAngemessenheit der den Vertragsärzten zustehenden Vergütung.\nAllerdings würden Fragen der Angemessenheit von Vergütungen, also\nrein vergütungstechnische Regelungen - den Amtsmißbrauch einmal\nausgeklammert - nicht ausreichen, um die Drittbezogenheit zu\nbejahen. Solche Regelungen haben stets das Ganze im Auge und sind\nnicht drittbezogen, selbst wenn im Einzelfall unsachgemäße,\neinseitig begünstigende Regelungen getroffen werden. Wollte man\nhier anderer Ansicht sein, so würde man das gesamte System\närztlicher Versorgung zur Disposition stellen.\n\n57\n\nDarum geht es im Streitfall jedoch nicht, sondern um einen\nEingriff der KÄV in den Zulassungsstatus der Vertragsärzte.\nBegründet werden die Rechtsbeziehungen zwischen der\nKassenärztlichen Vereinigung und ihren Vertragsärzten durch\nZulassung, die sich als Verwaltungsakt darstellt (KassKomm-S § 95\nSGB V; Henke in: Peters, Krankenversicherung, § 95 Rdnr. 5 m. w.\nN.). Unmittelbare Folge der Zulassung ist die ordentliche\nMitgliedschaft des Vertragsarztes in der für ihn zuständigen\nKassenärztlichen Vereinigung, d. h. der Arzt wird durch die\nZulassung ohne weiteres kraft Gesetzes Zwangsmitglied der\nKassenärztlichen Vereinigung. Es wird sonach zwischen der\nKassenärztlichen Vereinigung und dem Vertragsarzt ein\nmitgliedschaftsrechtliches Verhältnis begründet (Henke, a. a. O., §\n77 Rdnr. 5, Schmitt in: Schulin HS-KV, § 290 Rdnr. 12) mit der\nFolge, dass der Vertragsarzt in seinem jeweiligen Fachgebiet zur\nTeilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung berechtigt und\nverpflichtet wird. Aus dem mitgliedschaftsrechtlichen Verhältnis\nentspringt umgekehrt die Verpflichtung der Kassenärztlichen\nVereinigung, die Rechte des ihr als Mitglied angeschlossenen\nVertragsarztes zu wahren, insbesondere seinen Status als\nVertragsarzt unangetastet zu lassen. Geschieht dies dennoch, ohne\ndass dafür, eine Ermächtigungsgrundlage besteht, führt dies zu\neinem unerlaubten Eingriff in die sich aus dem\nMitgliedschaftsverhältnis ergebenden Teilhaberrechten. Ein solcher\nEingriff stellt sich als besonders schwerwiegend dar, wenn von ihm\nder Zulassungsstatus berührt wird. So liegt der Fall hier. Durch\ndie Entscheidung des Einheitlichen Bewertungsausschusses, die\nsogenannten Basis-Labor-Leistungen von der Überweisung auszunehmen,\nwurde das Leistungsspektrum der laborärztlichen Tätigkeit\nbeschnitten und damit in den Zulassungsstatus der Kläger\neingegriffen. Dabei ist es unerheblich, dass sich der Eingriff, was\nseine schädigenden Auswirkungen angeht, möglicherweise als weniger\ngravierend darstellt und dass er sich als mittelbare Folge der vom\nBewertungsausschuss beschlossenen Maßnahme darstellt.\n\n58\n\nf)\n\n59\n\nDie Beklagte zu 1) handelte auch schuldhaft. Bezugspunkt der\nSchuld ist der fehlerhaft gefaßte Beschluß des\nBewertungsausschusses, dem auch die Beklagte zu 1) angehörte. Die\nBeschlüsse werden regelmäßig übereinstimmend gefaßt (§ 87 Abs. 3\nund 4 SGB V). Nach dem objektivierten Verschuldensmaßstab, der auch\nim Rahmen des § 839 BGB gilt, kommt es für die Verschuldensfrage\nauf die Kenntnisse und Einsichten der dem Beschlußorgan\nangehörenden Mitglieder an. Geht es, wie vorliegend, um\nRechtssetzungsakte, so hat jedes Mitglied die Gesetzes- und\nRechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden\nHilfsmittel sorgfältig und gewissenhaft zu prüfen und sich danach\naufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsmeinung zu bilden.\nBei dieser Prüfung muß die höchstrichterliche Rechtsprechung\nberücksichtigt werden. Dabei begründet nicht jeder objektive\nRechtsirrtum einen Schuldvorwurf. Wenn sich die nach sorgfältiger\nrechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnene Rechtsansicht als\nvertretbar erweist, kann aus der Mißbilligung dieser Auffassung\ndurch die Gerichte eine Schuldvorwurf nicht hergeleitet werden (BGH\nNJW 1993, 530, (531), BGHZ 119, 365 (369); Ossenbühl,\nStaatshaftungsrecht, 5. Auflage, S. 74). Für den Streitfall von\nBedeutung ist dabei zunächst, dass die Entscheidung von mit der\nRechtsmaterie vertrauten Vertretern der beteiligten Körperschaften\ngetroffen worden ist. Das Beschlußgremium setzt sich aus den\nVorständen der Körperschaften oder aus (weisungsgebundenen)\nVertretern zusammen (KassKomm-Hess, a.a.O., § 87 Rnr. 18 f.). Die\nVertretungskörperschaften verfügen über Rechtsabteilungen oder\nJustiziare, die unterstützend in den Entscheidungsfindungsprozeß\neingebunden werden können und auf diese Weise dazu beitragen, dass\nrechtsgültige Rechtssetzungsakte getroffen werden. Im Hinblick\nhierauf ist der Sorgfaltsmaßstab eher höher anzusetzen als in\nanderen Fällen.\n\n60\n\nDie Beklagte zu 1) hat zwar auf Hinweis des Senats ausgeführt,\ndass der Bewertungsausschuss bei der Beschlußfassung die rechtliche\nProblematik bedacht hat. Insbesondere sei ihm im Hinblick auf die\nEntscheidung des Bundessozialgerichts vom 1.10.1990 zur\nGroßgeräte-Richtlinie (BSG NJW 1991, 778) bewußt gewesen, dass es\nfür die von ihm getroffene Entscheidung einer\nErmächtigungsgrundlage bedurfte. Soweit sich allerdings die\nBeklagte zu 1) darauf beruft, die Ermächtigungsgrundlage für die\nvon ihr mitgetragene Entscheidung § 87 Abs. 2 b Satz 2 SGB V\nentnommen und damit eine vertretbare Entscheidung getroffen zu\nhaben, kann ihr darin nicht gefolgt werden. Zwar kann aus der\nFormulierung, die \"Möglichkeiten\" struktureller Veränderungen der\nVersorgung mit Laborleistungen seien \"einzubeziehen\", ein\nHandlungsauftrag zur Umgestaltung der Versorgungsstruktur gesehen\nwerden. Das Bundessozialgericht verweist jedoch in seiner den\nvorliegenden Fall betreffenden Entscheidung mit Recht darauf, dass\nangesichts des Wortlauts, der systematischen Stellung und der\nUnbestimmtheit der Regelung es nicht angängig war, daraus eine\nErmächtigung der Vertragsparteien zum Ausschluß der 0 I-Leistungen\nvom Überweisungsverkehr herzuleiten. Bei sorgfältiger Analyse des\nGesetzeswortlautes unter Einbeziehung der vom Bundessozialgericht\nin seiner Großgeräte-Entscheidung (a.a.O.), entwickelten Grundsätze\nhätte sich dies den mit der Neuregelung befaßten\nEntscheidungsträgern ohne weiteres erschließen müssen.\n\n61\n\nSoweit sich die Beklagte zu 1) und die Streithelfer darauf\nberufen, dass die von ihnen vertretene Ansicht von verschiedenen\nSozialgerichten, insbesondere von dem Sozialgericht Stuttgart,\ngeteilt worden sei, vermag dies die Beklagte zu 1) nicht zu\nentlasten.\n\n62\n\nDie \"Richtlinie\", wonach der Schuldvorwurf entfallen soll, wenn\nein Kollegialgericht die Maßnahme für rechtmäßig gehalten hat, gilt\nnicht für im summarischen Verfahren getroffene Entscheidungen. Die\nEntscheidung des Sozialgerichtes Stuttgart vom 25.01.1995 (Anlage B\n4), die später dem Bundessozialgericht zur Überprüfung vorgelegt\nworden ist, ist im übrigen nicht von drei Rechtskundigen getroffen\nworden. Außerdem gilt die \"Richtlinie\" nicht, wenn es sich um\ngrundsätzliche Maßnahmen zentraler Vertretungskörperschaften\nhandelt, die nach umfassender Abwägung und Prüfung und unter\nBenutzung einschlägiger Materialien entscheiden können, die sich\nalso nicht weniger sach- und fachkundig machen können als ein\nGericht (MüKo-Papier, 3. Aufl., § 839 Rdnr. 286 m.w.N.). Dass diese\nVoraussetzungen bei der Beklagten zu 1) und den übrigen\nVertretungskörperschaften vorgelegen haben, ist oben bereits\nausgeführt worden.\n\n63\n\nSoweit die Streithelfer ferner darauf abheben, dass es im\nNormsetzungsverfahren einer so schwierigen Materie wie der\nKrankenversorgung Probleme macht, den rechtmäßigen Weg zu\nbeschreiten, so ist dies zwar richtig. Hier ging es aber darum, ob\ndem Bewertungsausschuss für die von ihm getroffene Maßnahme eine\nErmächtigungsgrundlage zur Seite stand. Dass diese fehlte, war\nunschwer zu erkennen.\n\n64\n\nf)\n\n65\n\nDie Haftung ist nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen.\nSämtliche Kläger haben um Primärschutz nachgesucht. Dies wird von\nder Beklagten auch nicht mehr weiter in Frage gestellt.\n\n66\n\nII.\n\n67\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 101 Abs. 1 letzter\nHalbsatz ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n68\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer: 4.080.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-30/7-u-152-98","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":4},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-30/7-u-152-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306829","retrieved":"2026-07-09 03:35:02.939707+00:00"}}