{"status":"available","doknr":"OLD306830","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0930.1U35.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-30","aktenzeichen":"1 U 35/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg.\n\n3\n\nDie Klage ist unbegründet, die Widerklage begründet.\n\n4\n\nDer Kläger kann von der Beklagten nicht die Zahlung des ersten\nTeilbetrages für 10.000 Zündholzschachteln von insgesamt 2.141,15\nDM verlangen. Auf die Widerklage ist vielmehr festzustellen, dass\ndie Beklagte keinerlei Zahlungsverpflichtungen aus dem Vertrag vom\n16. Oktober 1995 hat. Von dieser Feststellung unberührt bleibt die\nrechtskräftige Verurteilung in dem Rechtsstreit 136 C 94/96 AG Köln\n= 11 S 470/96 LG Köln.\n\n5\n\nNach der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme steht\nzur Überzeugung des Senats fest, dass dem Zeugen K. entweder der\nVorwurf einer Blankettfälschung zu machen ist, so dass überhaupt\nkein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, oder\naber, dass die Beklagte jedenfalls berechtigt war, ihre\nWillenserklärung vom 16. Oktober 1995 wegen Inhaltsirrtums wirksam\nanzufechten mit der Folge der Nichtigkeit des Vertrages (§§ 119,\n142 BGB).\n\n6\n\nDie Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Beklagte dem Kläger\nüber dessen Aussendienstmitarbeiter K. lediglich einen Auftrag über\neine Menge von 1.000 Zündholzschachteln mit der Möglichkeit\nweiterer Bestellungen erteilen wollte und das fragliche\nVertragsformular entweder unterzeichnet hat, bevor es vollständig\nausgefüllt, inbesondere die Gesamtbestellmenge eingetragen war,\noder aber den vollständig ausgefüllten Vertrag in dem Bewusstsein\nunterzeichnet hat, sie bestelle damit lediglich 1.000\nZündholzschachteln. In ersterem Fall wäre der von der Beklagten\ngegenüber dem Vertreter des Klägers erhobenen Vorwurf der\nBlankettfälschung bewiesen. Im letzteren Fall läge bei der\nUnterzeichnung der Urkunde eine Abweichung der objektiven Erklärung\nvon dem subjektiv Gewollten vor, so dass zumindest ein\nInhaltsirrtum bewiesen ist.\n\n7\n\nDie Zeugin S., eine Angestellte der Beklagten mit zufälliger\nNamensgleichheit, hat bekundet, sie habe von ihrem etwa drei Meter\nvon der Sitzgruppe, an dem das Gespräch stattgefunden habe,\nentfernten Arbeitsplatz die Unterhaltung zwischen der Beklagten und\ndem Vertreter der Klägerin, dem Zeugen K., genau mitbekommen. Im\nGegensatz zu der Beklagten, die eine Kundin für ein\n\"permanent-make-up\" gehabt habe, habe sie selbst keine Kundin für\ndie Maniküre gehabt und daher das Gespräch mitanhören können. Die\nBeklagte habe den Werbevertreter der Klägerin nach der Abnahmemenge\ngefragt. Dabei sei weder von einer Gesamtabnahmemenge noch von\neinem Gesamtzeitraum die Rede gewesen. Die Beklagte habe vielmehr\nnachdrücklich darauf Wert gelegt, dass sie es selbst in der Hand\nhabe, eine bestimmte Stückzahl an Zündholzschachteln abzurufen. Sie\nhabe deshalb gefragt, ob es möglich sei, zunächst 1.000 Stück zu\nbestellen und später ggfs. weitere Bestellungen vorzunehmen. Dies\nhabe der Zeuge K. bejaht. Daraufhin habe die Beklagte, die\nzwischendurch mit ihrer Kundin beschäftigt gewesen sei,\nunterschrieben, ohne sich den Text noch einmal durchzulesen. Danach\nhatte die Beklagte also bei der Unterzeichnung des Vertrages, wenn\ndieser bereits vollständig war, das Bewußtsein, eine Unterschrift\nnur für eine geringe Bestellmenge von 1.000 Stück zu leisten,\nwährend sie sich objektiv zu einer Bestellung von 250.000\nZündholzschachteln verpflichtete.\n\n8\n\nDer Senat folgt dieser Aussage der Zeugin S., obwohl sie\nteilweise im Widerspruch zu der Aussage des Zeugen K. steht, der\nerklärt hat, er habe das Formular in Anwesenheit der Beklagten\nvollständig ausgefüllt und - wie er das immer mache - im einzelnen\nunter Vorlage der Preisliste erläutert, bevor die Beklagte es\nunterzeichnet habe. Die Zeugin S. machte auf den Senat einen\nglaubwürdigen Eindruck. Ihre Aussage war in Einzelheiten abgewogen\nund nicht von dem Bestreben gekennzeichnet, einseitig zugunsten der\nBeklagten auszusagen. So hat die Zeugin etwa erklärt, sie wisse\nnicht, ob der Beklagten eine Preisliste vorgelegt worden sei und ob\ndiese eine Durchschrift des Vertrages erhalten habe. Sie hat ferner\nausgesagt, die Beklagte sei zwar durch eine Kundin abgelenkt\ngewesen, habe den Vertrag aber sofort unterschrieben, nachdem er\nvon dem Zeugen K. ausgefüllt worden sei, mithin nicht die für die\nBeklagte günstigere Möglichkeit bestätigt, der Vertrag sei blanko\nunterschrieben und erst später von dem Zeugen K. ausfüllt worden.\nDamit ist die Zeugin auch bei dem Inhalt ihrer früheren Aussage vor\ndem Landgericht Köln in dem Vorverfahren zwischen den Parteien\ngeblieben. Allein die Tatsache, dass die Zeugin noch bei der\nBeklagten beschäftigt ist, spricht unter diesen Umständen nicht\ngegen ihre Glaubwürdigkeit. Gleiches gilt auch im Hinblick auf das\nErinnerungsvermögen der Zeugin. Anders als das Landgericht ist der\nSenat der Auffassung, dass die Erinnerung der Zeugin Jahre nach dem\nVorgang schon deshalb nachvollziehbar und glaubwürdig ist, weil der\nVorfall schon 14 Tage nach der Bestellung Gegenstand einer\nAnwaltsbeauftragung gewesen ist und die Abweichung der Bestellmenge\n- 1.000 statt 250.000 Stück - so erheblich ist, dass es sich auch\nfür eine Angestellte um einen besonders erinnerungswürdigen Vorgang\nhandelte.\n\n9\n\nFür die Richtigkeit der Aussage der Zeugin S. streitet auch das\nvon der Klägerin verwendete Vertragsformular. Die optisch und\nsprachlich unübersichtliche Gestaltung des Formulars mit\nzahlreichen, sich nicht unmittelbar aufeinander beziehenden\nEinzelangaben wie \"Abschluss 250.000 zum Preis von DM 163.-- per\n1.000 + mwst. zuzueglich kosten für vorarbeiten, erstellung der\ngesamten druckunterlagen, einschließlich der druckfilme fuer eine\nausffuehrung. 1-fbg. DM 185.-- ... 25 teillieferung je 10.000\ndurcksicherung 950 per 1.000 + mwst. 1x drucksicherung DM 2.375,- +\nmwst. für gesamtauftrag die drucksicherung wird bei den jeweiligen\nteillieferungen anteilmaeßig gutgeschrieben. jeweils nachnahme\n153,50 per 1.000 = DM + mwst. und nebenkosten.\" ermöglicht\njedenfalls ohne einen genauen Einzelvergleich mit der Preisliste\nund entsprechende Rechenoperationen keine sinnvolle Zuordnung von\nBestellmenge und Gesamtpreis, Zahlungs- und\nMengenbezugsverpflichtungen. Vor diesem Hintergrund war es mehr als\nnaheliegend, wenn die Beklagte diese Erklärung während des\nlaufenden Geschäftsbetriebes praktisch \"blind\" unterschrieb und\nsich dabei auf den Inhalt der zuvor getroffenen mündlichen\nVereinbarungen verließ, wonach sie einen bindenden Auftrag über\n1.000 Stück zum Preise von 163.-- DM erteilt hatte und sich\nvorbehielt, bei entsprechendem Bedarf jeweils nachzubestellen.\n\n10\n\nDer Senat teilt auch nicht die vom Landgericht Köln in dem\nVerfahren 11 S 470/96 dargelegten Bedenken hinsichtlich der\nGlaubwürdigkeit der Zeugin S.. Auf die Widersprüche zur Aussage der\ndamals vernommenen Zeugin B. angesprochen, hat die Zeugin S.\nfreimütig und spontan erklärt, der Zeugin B. müsse man \"alles\ndreimal sagen\", mit anderen Worten, dieser sei es ohne weiteres\nzuzutrauen, dass sie sich bei ihrer Zeugenaussage in verschiedenen\nPunkten - so zunächst der Bestellung von 100 statt 1.000 Stück und\ndes Raumes - geirrt habe.\n\n11\n\nDem Zeugen K. vermochte der Senat hingegen nicht zu glauben,\nwenn er bekundet hat, er habe auch diesen Vertrag nach einem festen\nVerkaufsschema geschlossen und dabei - wie stets - vor der\nUnterschriftsleistung die einzelnen Eintragungen genau erläutert.\nAus seinen Notizen ergebe sich auch, dass die Beklagte nicht\nwährend der Vertragsverhandlungen unterbrochen worden sei.\nAbgesehen davon, dass es erstaunt, warum der Zeuge diese Notizen\nnicht mehr besitzen will, obwohl der Vertragsabschluss von Anfang\nan streitig war, verwundert auch, warum der Kläger solche Notizen\nnach der Aussage des Zeugen K. von seinen Mitarbeitern verlangt.\nErklärbar wird dies allenfalls durch die verwendeten\nVertragsformulare und im Zusammenhang mit der weiteren Aussage des\nZeugen, bei 200 bis 300 Abschlüssen im Jahr müsse er etwa fünf Mal\nim Jahr zum Gericht, um als Zeuge auszusagen, was nach der\nAuffassung des Senats nicht für das Verhalten des Zeugen bei dem\nAbschluss entsprechender Verträge und die von dem Kläger verwendete\nFormulargestaltung spricht. Deshalb konnte der Senat trotz der\nBekundungen des Zeugen auch nicht die Überzeugung gewinnen, dass\ndieser der Beklagten den Inhalt des Vertrages und den Umfang der\neingegangenen Verpflichtungen im einzelnen erläutert hat, bevor die\nBeklagte das Vertragsformular unterzeichnete.\n\n12\n\nSchließlich kommt hinzu, dass der beurkundete Anschluß über eine\nMenge von 250.000 Streichholzschachteln auch nach dem Bekundungen\ndes Zeugen K. völlig ausserhalb des durchschnittlichen\nAuftragsvolumens von 30.000 bis 50.000 Stück gelegen hat. Hierfür\nbestand nach der Art und Anzahl der von der Beklagten unterhaltenen\nGeschäfte und der betreuten Kunden keinerlei Anlass. Die sofortige\nReaktion der Beklagten auf die Auftragsbestätigung vom 24. Oktober\n1996 mit der Anfechtungserklärung vom 30. Oktober 1996 macht\ndeutlich, dass die Beklagte völlig überrascht war, eine so\nlangfristige und weitreichende Verbindlichkeit über - auch nach\nEinschätzung des Zeugen K. - möglicherweise 25 Jahre eingegangen zu\nsein. Unstreitig war weder über die lange Vertragsdauer noch die\nanfallenden weiteren Kosten bei einer Änderung von Anschrift oder\nTelefonnummer sowie Farbgestaltung und Design gesprochen worden.\nDies alles spricht für den Vortrag der Beklagten, sie habe auf\nGrund des Vorgesprächs mit dem Zeugen K. geglaubt, zunächst 1.000\nStreichholzschachteln zu bestellen. Darauf, dass nach den\nPreislisten der Klägerin eine Mindestbestellmenge von 10.000 Stück\nvorgesehen war, kommt es nicht an. Der Kläger nennt in seinen\nVertragsformularen und seiner Preisliste immer wieder die Zahl\n1.000 als Bezugsgröße, so dass dem potentiellen Kunden gerade nicht\n\"ins Auge springen musste\", dass eine Mindestmenge von 10.000 Stück\nzu bestellen war.\n\n13\n\nSelbst wenn die Beklagte also das von dem Zeugen K. bereits\nvollständig ausgefüllte Formular unterschrieben hätte, konnte sie\nsich von dem dann zustande gekommenen Vertrag durch Anfechtung\nlösen. Die Beklagte war bei Unterzeichnung der Urkunde im Irrtum\nüber die von ihr abgegebene Erklärung. Sie hat nicht einfach eine\nUrkunde ungelesen unterschrieben, in dem Bewusstsein, ihren Inhalt\nnicht zu kennen, sondern sie hat sich vom Inhalt dieser Urkunde auf\nGrund der Vorgespräche mit dem Zeugen K. bestimmte Vorstellungen\ngemacht. Sie glaubte, 1.000 Streichholzschachteln für 163.-- DM zu\nbestellen, während sie eine Urkunde über die Bestellung von 250.000\nStück unterschrieb. Ein solcher Irrtum berechtigte sie zur\nAnfechtung (vgl. Palandt/ Heinrichs, 57. Aufl., § 119 BGB, Rdnr.\n9).\n\n14\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts fehlt es auch nicht an\neiner Anfechtungserklärung. Die Anfechtung ist im Hinblick auf den\nvorliegenden Sachverhalt vielmehr durch das Schreiben des\nRechtsanwalts L. vom 30. Oktober 1995 rechtzeitig und eindeutig\nerklärt worden (Blatt 18 der Beiakte 136 C 94/96).\n\n15\n\nDa die Beklagte den Vertrag wirksam angefochten hat, steht dem\nKläger der geltend gemachte Zahlungsanspruch nicht zu.\n\n16\n\nDie zulässige Widerklage ist hingegen begründet. Die vom\nLandgericht geäußerten Zweifel an der Zulässigkeit der Widerklage\nbestehen nicht. Es handelt sich jedenfalls in der Fassung des\nBerufungsantrags um eine typische negative Feststellungsklage als\neines klassischen Gegenangriffsmittels in einem Fall, in dem sich\neine Partei einer Forderung berühmt, hiervon aber aus Kosten- oder\nsonstigen Gründen einen Teilbetrag einklagt. Sie bietet den\nVorteil, dass endlich Klarheit über etwaige weitere Ansprüche\ngeschaffen und widersprechende Entscheidungen zu den Teilansprüchen\nvermieden werden. Die Frage der Wirksamkeit des Vertrages ist bei\nden einzelnen Leistungsanträgen eine bloße Vorfrage, die nicht in\nRechtskraft erwächst und von den Gerichten jeweils gesondert zu\nprüfen ist und unterschiedlich beantwortet werden kann. Bei einer\nTeilklage ist also eine negative Feststellungsklage wegen des\nvorbehaltenen Restes stets gerechtfertigt (Zöller/ Greger, ZPO, 21.\nAufl., § 256 Rdnr. 14a).\n\n17\n\nDie Widerklage ist auch begründet, da dem Kläger nach wirksamer\nAnfechtung des Vertrages keine Rechte aus dem Vertrag vom 16.\nOktober 1995 zustehen.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§\n708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n19\n\nStreitwert:\n\n20\n\nKlage:\n\n2.141,15 DM\n\nWiderklage: 240 x 2.141,15 DM\n51.387,60 DM\n\n./. 20 %\n- 10.277,52 DM\n\n41.110,08 DM\n+ 41.110,08 DM\n\nGesamtstreitwert:\n\n43.251,23 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306830","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-30/1-u-35-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306830","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306830","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-30/1-u-35-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306830","retrieved":"2026-07-09 03:35:03.042200+00:00"}}