{"status":"available","doknr":"OLD306843","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0929.2ZS687.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"2 Zs 687/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nAuf die Strafanzeige des Anzeigenerstatters vom 23. Mai 1997\ngegen den Oberamtsrat S. sowie den Kriminalhauptkommissar G. hat\ndie Staatsanwaltschaft Bonn in dem Verfahren 60 Js 693/97 durch\nVerfügung vom 23. Oktober 1997 die Ermittlungen mangels Vorliegens\neines Anfangsverdachts gegen den Beschuldigten S. - nur insoweit\nwar die Staatsanwaltschaft Bonn örtlich zuständig - nicht\naufgenommen und das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.\nDie dagegen unter dem 26. Mai 1998 erhobene Beschwerde ist durch\nBescheid der Generalstaatsanwaltschaft K. vom 1. Juli 1998 - Zs\n681/98 - zurückgewiesen worden. Eine weitere Eingabe des\nAnzeigenerstatters hierzu vom 10. Juli 1998 ist von der\nGeneralstaatsanwaltschaft als Gegenvorstellung angesehen und durch\nBescheid vom 16. Juli 1998 (unterzeichnet von OStA L.) beschieden\nworden. Darin ist der Antragsteller darauf hingewiesen worden, dass\nauf weitere Eingaben, die neues, entscheidungserhebliches\nVorbringen nicht enthalten, ein Bescheid nicht mehr erwartet werden\nkönne. Ein weiteres Schreiben des Anzeigenerstatters vom 18. Juli\n1998, in welchem er die Vorwürfe gegen G. und S. wiederholt und\nwegen des Bescheides vom 16. Juli 1998 gegen den Oberstaatsanwalt\nL. Dienstaufsichtsbeschwerde sowie Strafanzeige erstattet hat, ist\nentsprechend der Ankündigung nicht mehr beschieden worden.\n\n4\n\nMit Schreiben vom 28. Februar 1999 an das Oberlandesgericht Köln\nhat der Anzeigenerstatter folgende Anträge gestellt:\n\n5\n\n\"1.\n\n6\n\nAuf Prozeßkostenhilfe - das Formblatt\nüber die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist\nnachgeheftet -, da der Antragsteller R. H. E. die Kosten der\nProzeßführung nicht, nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufgrund\nseiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, aufbringen\nkann.\n\n7\n\n2.\n\n8\n\nAuf Beiordnung des Herrn Dr. jur. Bu.,\nS.straße , R. zur Durchführung des Klageerzwingungsverfahrens in\nVerbindung mit Durchführung des Verfahrens gemäß § 27 EGGVG auf\nGerichtliche Entscheidung.\n\n9\n\n3.\n\n10\n\nAuf Antrag nach § 27 EGGVG auf\ngerichtliche Entscheidung gegen GStA K. - Az. 681/98 - und die\nStaatsanwaltschaft Bonn 60 Js 663/97 mit folgendem Inhalt zu\nbescheiden:\n\n11\n\na)\n\n12\n\nDie Generalstaatsanwaltschaft K. wird\nangewiesen, den Antrag vom 18.07.1998 unter dem Az. Zs 681/98 zu\nbearbeiten und Klage gegen Herrn Konsul S. und Herrn BKA-Beamten G.\n, beide deutsche Botschaft Caracas/Venezuela wegen folgender\nStraftaten im Amt zu erheben:\n\n13\n\n \n\n14\n\nBeleidigung von Organen und Vertretern\nVenezuelas; Bildung einer kriminellen Vereinigung im deutschen\nStaatsdienst; der Förderung von Straftaten im auswärtigen Dienst\nund durch die angezeigten Beamten auf dem Territorium der Republik\nVenezuela; Vortäuschen einer Straftat; falsche uneidliche Aussage;\nder Verleitung zu Falschaussagen; der Beleidigung; der üblen\nNachrede; der Verleumdung; der Körperverletzung; der Beihilfe zum\nTotschlag; der Freiheitsberaubung; der Erpressung; der Nötigung;\nder Begünstigung; der Strafvereitlung im Amt; der\nUrkundenfälschung; der Fälschung beweiserheblicher Tatsachen; der\nvorsätzlichen Falschbeurkundung; der Täuschung im Rechtsverkehr;\nder Beihilfe zur Drogengeldwäsche; der Rechtsbeugung; der\nVorteilsgewährung und Begünstigung im auswärtigen Dienst; der des\nvorsätzlichen und wissentlichen Vertrauensbruches im auswärtigen\nDienstes und Verletzung des Konsulargesetzes i.V.m. dem IRG; die\nVerletzung des Dienstgeheimnisses sowie die Verfolgung und die\nVollstreckung gegen Unschuldige.\n\n15\n\nb)\n\n16\n\nDie Staatsanwaltschaft Bonn - Az. 60 Js\n663/97 - wird angewiesen, die öffentliche Klage gegen Herrn Konsul\nS. , deutsche Botschaft Caracas, zu erreichen über das Auswärtige\nAmt, Referatsleiter J. K., Postfach ...., B. sowie über das H.sche\nMinisterium der Justiz und Europaangelegenheiten (Az. 3133/1 E -\nIII/3 - 525/97, Sachbearbeiterin Frau R.-K.), Postfach ...., W.\n\n17\n\nund Herrn BKA-Beamten, KHK G. ,\ndeutsche Botschaft Caracas/Venezuela, zu erreichen über Herrn Dr.\nM., T.straße , ... W. (dortiges Az. ZV 15 - 2016 - 39/95)\n\n18\n\nzu erheben.\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt die\nLandeskasse.\"\n\n21\n\nDer 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat durch\nBeschluss vom 30. März 1999 - 2 Zs 681/98 - 23 - in der Besetzung\nVROLG Dr. J., ROLG S. und ROLG Sch. den Prozeßkostenhilfeantrag\nzurückgewiesen und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung\nverworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt:\n\n22\n\n\"Soweit der Antragsteller mit dem\nAntrag vom 28. Februar 1999 auf gerichtliche Entscheidung anträgt\n(allerdings nicht \"nach § 27 EGGVG\"; vielmehr ist § 172 StPO\neinschlägig, weil der Antragsteller die Erhebung der öffentliche\nKlage erzwingen will), muss dieser Antrag schon deswegen als\nunzulässig verworfen werden, weil er nicht innerhalb der Frist von\n1 Monat gemäß § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO gestellt ist. Der ablehnende\nBescheid des Generalstaatsanwalts datiert vom 1. Juli 1998 und ist\ndem Antragsteller am 3. Juli 1998 zugegangen. Die an das\nOberlandesgericht Köln gerichtete Antragsschrift stammt hingegen\nerst vom 28. Februar 1999. An dem Ablauf der Frist des § 172 Abs. 2\nSatz 1 StPO ändert sich auch nichts dadurch, dass der Antragsteller\nunter dem 10. Juli 1998 Antrag auf \"Neubescheidung\" gestellt hat,\nworaufhin die Verfügung des Generalstaatsanwalts vom 16. Juli 1998\nergangen ist. Auf die weitere Eingabe des Antragstellers vom 18.\nJuli 1998 (irrig adressiert an den Generalstaatsanwalt M., der die\nGeneralstaatsanwaltschaft H. leitet) hat der Generalstaatsanwalt in\nK. - nach Abgabe seitens des Generalstaatsanwalts in H. - nichts\nmehr veranlasst. Dies entspricht der Ankündigung schon in dem\nBescheid vom 16. Juli 1998, dass der Antragsteller auf weitere\nEingaben, die neues, entscheidungserhebliches Vorbringen nicht\nenthalten, einen Bescheid nicht mehr erwarten könne. Auf den Ablauf\nder Frist nach § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO hat all dies keinen\nEinfluss.\n\n23\n\nDemzufolge muss auch - ungeachtet\nsonstiger Bedenken zu weiteren Zulässigkeitserfordernissen - der\nAntrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung\nvon Rechtsanwalt Dr. Bu. in R. zurückgewiesen werden. Auch für\neinen Antrag von Bewilligung von Prozesskostenhilfe muss die\nMonatsfrist des § 172 Abs. 2 Satz 1 StPO eingehalten werden (vgl.\nWache-Schmid, StPO, 3. Auflage, § 172 Rdn. 51).\n\n24\n\nMit Schreiben vom 14. April 1999 hat der Anzeigenerstatter gegen\ndiesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und einen Antrag\nauf \"Neubescheidung gemäß § 33 a StPO\" gestellt.\n\n25\n\nUnter dem 23. April 1999 hat ROLG S. als Berichterstatter des\ndamaligen Verfahrens den Anzeigenerstatter auf die Unzulässigkeit\nder sofortigen Beschwerde und auf die Möglichkeit hingewiesen, den\nAntrag gemäß § 27 EGGVG an das zuständige Oberlandesgericht Hamm in\neigener Person zu richten.\n\n26\n\nMit Schreiben vom 17. April 1999 hat der Anzeigenerstatter\ndaraufhin bei der Generalstaatsanwaltschaft in K. Strafanzeige\ngegen den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. J. sowie\ndie Richter am Oberlandesgericht S. und Sch. wegen \"Täuschung im\nRechtsverkehr, Rechtsbeugung, Falschbeurkundung im Amt, Beihilfe\nzur Strafvereitelung im Amt sowie weiterer Straftatbestände\nerstattet. Das unter dem Aktenzeichen 64 Js 89/99 bei der\nStaatsanwaltschaft K. geführte Verfahren ist durch Bescheid vom 2.\nJuni 1999 (unterzeichnet von OStA W.) mangels Vorliegens eines\nAnfangsverdachtes gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Die\nhiergegen gerichtete Beschwerde des Anzeigenerstatters ist durch\nBescheid des Generalstaatsanwalts vom 27. Juli 1999 - Zs 687/99 -\n(unterzeichnet von OStA F. H. P.) zurückgewiesen worden. Der\nAnzeigenerstatter hat unter dem 30. Juli 1999 gegen OStA F.H. P.\nDienstaufsichtsbeschwerde erhoben sowie Strafanzeige wegen Beihilfe\nzur \"Belohnung und Billigung von Straftaten, Begünstigung der\nangezeigten Richter\" und wegen weiterer, im einzelnen aufgezählter\nStraftatbestände erstattet. Diese Eingabe ist von der\nGeneralstaatsanwaltschaft als Gegenvorstellung angesehen und durch\nBescheid vom 4. August 1999 (unterzeichnet von LOStA K.)\nzurückgewiesen worden. Der Anzeigenerstatter hat daraufhin unter\ndem 6. August 1999 Dienstaufsichtsbeschwerde gegen LOStA K. wegen\nStrafvereitelung und weiterer Straftaten eingelegt.\n\n27\n\nMit Schreiben vom 10. August 1999 an die\nGeneralstaatsanwaltschaft in K. (eingegangen dort am 16. August\n1999 und dem Senat auf Antrag des Anzeigenerstatters vorgelegt am\n20. August 1999) begehrt der Anzeigenerstatter die Bewilligung von\nProzeßkostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Bu. zur\nDurchführung und Begründung des Klageerzwingungsverfahrens im\nHinblick auf die gegen die Richter des 2. Strafsenats erstattete\nStrafanzeige vom 17. April 1999.\n\n28\n\n\"Vorab\" bittet er um die Bescheidung folgender Anträge:\n\n29\n\n\"(1) Antrag auf Ablehnung der Richter\nam OLG K. gem. § 24 Abs. 2 StPO - VRiOLG Dr. J., RiOLG K. S. und\nRiOLG K. Sch. in dem Fall, dass diese aus der Sicht eines\nvernünftigen Antragstellers, befangenen und parteilichen Richter\n(vgl. Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmung- GV NW, S. 352\nvom 08.11.1960), über den hier gestellten Antrag auf\nKlageerzwingung gem. § 172 StPO zu bescheiden hätten, der durch\nHerrn Dr. jur. Bu., S.straße , R. weiter begründet wird, nachdem\ndieser beigeordnet wurde und diesem Akteneinsicht gewährt\nwurde.\n\n30\n\n(2) Antrag auf Ablehnung wegen\nBesorgnis der Befangenheit und der Parteilichkeit gem. § 24 Abs. 2\nStPO gegen die Sachbearbeiter der StA und GStA K., Herrn ltd.\nOberstaatsanwalt K. (Beweis: parteiliches, rechts- und\ngesetzesverletzendes Schreiben vom 04.08.1999 - Zs 687/99 GStA K.),\nHerrn OStA F. H. P., GStA K. (Beweis: Schreiben vom 27.07.1999 - Zs\n687/99 GStA K.) und Herrn OStA W., StA K. (Beweis: Schreiben vom\n02.06.1999 - 64 Js 89/99 StA K.).\"\n\n31\n\nII.\n\n32\n\nÜber die Eingabe vom 10. August 1999 entscheidet der Senat in\nder eingangs genannten Besetzung. ROLG S., der nach der\nGeschäftsverteilung des Senats als Berichterstatter beteiligt wäre,\nist als Mitbeschuldigter des Verfahrens 64 Js 89/99 StA K. von der\nMitwirkung ausgeschlossen (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44.\nAuflage, § 22 Rnr. 3). VROLG Dr. J. und ROLG Sch. gehören dem Senat\nnicht mehr an.\n\n33\n\n1.\n\n34\n\nDie gegen die an dem Beschluss vom 30. März 1999 beteiligten\nRichter gestellten Ablehnungsanträge sind als unzulässig zu\nverwerfen.\n\n35\n\nSoweit die Befangenheitsgesuche sich auf die im vorliegenden\nVerfahren zu treffende Entscheidung beziehen, gehen sie ins Leere,\nda keiner der von der Ablehnung betroffenen Richter an dieser\nEntscheidung mitwirkt.\n\n36\n\nBezüglich des früheren Klageerzwingungsverfahrens, welches\nzwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen ist, ergibt sich die\nUnzulässigkeit aus § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO. Bei Entscheidungen\naußerhalb einer Hauptverhandlung kann ein Richter nachträglich\nnicht mehr abgelehnt werden (vgl. Senat, Beschluss vom 27. Juli\n1999, Ws 393 - 394/99; Kleinknecht/Meyer-Goßner aaO., § 25 Rdnr.\n10; Pfeiffer im Karlsruher Kommentar, StPO, 4. Auflage, § 25 Rdnr.\n5).\n\n37\n\n2.\n\n38\n\nÜber die Ablehnung von Bediensteten der Ermittlungsbehörden hat\nder Senat nicht zu befinden.\n\n39\n\n3.\n\n40\n\nDem Anzeigenerstatter ist Prozesskostenhilfe für den Antrag auf\ngerichtliche Entscheidung mangels Erfolgsaussicht nicht zu\ngewähren. Die Staatsanwaltschaft K. hat zu Recht auf die\nStrafanzeige vom 17. April 1999 hin die Ermittlungen nicht\naufgenommen. Das Anzeigenvorbringen lässt ein strafbares Verhalten\nder am Beschluss vom 30. März 1999 beteiligten Richter nicht\nerkennen. Der Vorwurf der Rechtsbeugung entbehrt jeder Grundlage.\nDer Tatbestand des § 339 StGB setzt einen elementaren Verstoß gegen\ndie Rechtsordnung voraus; der Täter muss sich \"bewußt und in\nschwerer Weise von Recht und Gesetz entfernt\" haben\n(Tröndle/Fischer, StGB, 49. Auflage, § 339 Rnr. 6 m.w.N.). Die\nAntragsschrift enthält dazu keinerlei Sachvortrag.\n\n41\n\nDas Vorbringen des Antragstellers erschöpft sich in dem Vorwurf,\nder Senat hätte den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28.\nFebruar 1999 nicht als einen solchen nach § 172 StPO behandeln\ndürfen, sondern ihn an das OLG Hamm weiterleiten müssen. Selbst die\nvermeintlich fehlerhafte Behandlung des Antrags würde indessen den\nTatbestand der Rechtsbeugung weder in objektiver, noch in\nsubjektiver Hinsicht erfüllen. Von einem elementaren Verstoß gegen\ndie Rechtspflege könnte dabei keine Rede sein, wurde doch das\nAntragsrecht nach § 27 EGGVG durch die Entscheidung des Senats\nnicht beschnitten und auch keine kostenmäßige Beschwer für den\nAntragsteller verursacht.\n\n42\n\nDer Vorwurf einer fehlerhaften Sachbehandlung ist ohnedies\nunzutreffend. Der Senat hat den an ihn gerichteten Antrag dahin\nverstehen dürfen, dass er über die begehrte Anordnung der Erhebung\nder öffentlichen Klage gegen die seinerzeit beschuldigten S. und G.\nentscheiden und den Antrag nicht lediglich wegen angeblicher\nUntätigkeit der Ermittlungsbehörde an das OLG Hamm abgeben sollte.\nRechtsbehelfe sind so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg\nmöglichst erreichbar ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., §\n300 Rdnr. 3). Die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 EGGVG waren\nersichtlich nicht gegeben, die Eingabe vom 18. Juli 1998 enthielt\nnämlich gegenüber den früheren durch die Generalstaatsanwaltschaft\nbeschiedenen Eingaben keinen neuen Sachvortrag. Bereits dies sprach\ndafür, dass über die ursprünglichen Eingaben zu entscheiden\nwar.\n\n43\n\nDie angeblich allein begehrte Abgabe an das OLG Hamm hätte im\nübrigen formlos geschehen können, es hätte dazu keiner\nSenatsentscheidung bedurft. § 270 StPO gilt nicht entsprechend für\ndie örtliche Zuständigkeit (Kleinknecht/Meyer-Goßner, aaO., § 270\nRdnr. 3) und damit auch nicht bei der durch das Gesetz vom 8.\nNovember 1960 - GV NW S. 352 - geschaffenen\nZuständigkeitskonzentration für Untätigkeitsanträge bei dem OLG\nHamm. Dass das OLG Düsseldorf in seiner (eine andere Eingabe des\nAnzeigenerstatters betreffenden) Entscheidung vom 6. April 1999 - 1\nWs 203-206/99 - die Abgabe durch Beschluss verfügt hat, besagt\nnichts Gegenteiliges. Eine solche Verfahrensweise dient lediglich\nder Vereinfachung. Der Antragsteller hat danach auch auf die\nMöglichkeit verwiesen werden dürfen, selbst einen Antrag nach § 27\nEGGVG an das zuständige Oberlandesgericht Hamm zu richten, wie dies\nin dem auf die - unzulässige - Gegenvorstellung des Antragstellers\nin dem vom ROLG S. verfassten Schreiben vom 23. April 1999\ngeschehen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306843","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-29/2-zs-687-99","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":7},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33a","ref_norm":"33a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306843","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306843","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-29/2-zs-687-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306843","retrieved":"2026-07-09 03:35:04.935725+00:00"}}