{"status":"available","doknr":"OLD306842","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0929.27UF87.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-29","aktenzeichen":"27 UF 87/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nEntscheidungsgründe\n\n2\n\nDie Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDer Klägerin steht gegen die Beklagte kein nach § 91 BSHG\nübergegangener Unterhaltsanspruch der Mutter der Beklagten zu.\nGrundlage eines etwaigen Unterhaltsanspruchs der Mutter der\nBeklagten sind die §§ 1601 ff BGB. Nach § 1603 Abs. 1 BGB ist nicht\nunterhaltspflichtig, wären bei Berücksichtigung seiner sonstigen\nVerpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines\nangemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. Diese\nVoraussetzungen liegen vor.\n\n4\n\nDie Beklagte verfügt unstreitig über kein eigenes\nErwerbseinkommen. Die Klägerin meint, es sei von Einnahmen der\nBeklagten aus Kapital auszugehen. Da die Klägerin aber in erster\nInstanz vorgetragen hat, die Beklagte sei ihrem Verlangen, Auskunft\nüber ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen,\nnachgekommen, muß die Klägerin konkret vortragen, welche Einkünfte\ndie Beklagte aus Kapital hat. soweit die Klägerin behauptet, die\nEheleute hätten eine Steuererstattung von 5.000,-DM erhalten, ist\nzu berücksichtigen, daß allein der Ehemann der Beklagten über\nErwerbseinkünfte verfügte und die Steuererstattung allein ihm\nzugestanden hat. im übrigen hat die Beklagte durch Vorlage der\nSteuerbescheide vom 20.5.1997 und vom 8.4.1998 nachgewiesen, daß\ndie Steuererstattung im Jahr 1997 lediglich 709,66 DM und im Jahr\n1998 1.042,21 DM betragen hat.\n\n5\n\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet, aus ihrer Teilhabe am\nEinkommen ihres Ehemannes ihrer Mutter den Unterhalt zu zahlen, wie\ndie Klägerin meint. Da die Beklagte mit ihrem Ehemann zusammenlebt,\nhat sie keinen Anspruch auf eine Unterhaltsrente in Geld gemäß §\n1361 Abs. 4 Satz 1 BGB. Ihr Anspruch auf Familienunterhalt gemäß §§\n1360,1360a BGB ist überwiegend auf Naturalleistung gerichtet, wie\nauf Gewährung von Wohnung, Verpflegungsleistungen, Kleidung usw.\n(BGH FamRZ 1986,668).\n\n6\n\nEine Verwendung des möglicherweise der Beklagten gezahlten\nWirtschaft-und Haushaltsgeldes scheidet aus, weil dieses nur\ntreuhänderisch zur Verwendung für die Bedürfnisse der Familie\nüberlassen wird (BGH a.a.O.) und daher für Zwecke der\nUnterhaltsgewährung an die Mutter der Beklagten nicht zur Verfügung\nsteht.\n\n7\n\nDer Beklagten sind keine fiktiven Einkünfte aus einer\nErwerbstätigkeit zuzurechnen. Die Beklagte ist am 27.9.1944\ngeboren, ist also jetzt rund 55 Jahre alt. Sie war nach ihrem\nunstreitigen Vortrag nur bis 1973 berufstätig. Nach dem Gebot des\nSohnes am 20.8.1973 schied sie aus dem Erwerbsleben aus. In der\nFolgezeit betreute sie das gemeinschaftliche Kind und versorgte den\nHaushalt. Eine Erwerbstätigkeit ist ihr daher, anders als\nmöglicherweise bei der Frage der Leistungsfähigkeit vor allem\ngegenüber minderjährigen Kindern und auch bei der Frage der\nBedürftigkeit nach der Trennung oder nach der Scheidung der\nEhepartner, nicht zuzumuten. Eltern müssen zwar regelmäßig damit\nrechnen, ihrem Kind - auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres\nhinaus - Unterhalt zu gewähren, bis es eine - heute nicht selten\nlangjährige - Berufsausbildung abgeschlossen hat und wirtschaftlich\nselbständig ist. Mit einer solchen, der natürlichen\nGenerationenfolge entsprechenden Entwicklung kann nicht der Fall\ngleichgesetzt werden, daß Eltern nach ihrem Ausscheiden aus ihrem\nErwerbsleben ihre Kinder, die selbst inzwischen gegründet haben,\nauf Unterhalt für ihren notwendigen Lebensbedarf in Anspruch nehmen\nmüssen. Es entspricht auch verbreiteter Anschauung, daß zur\nSicherstellung des Ausbildungsunterhalts für das gerade volljährig\ngewordene Kind dem Unterhaltspflichtigen größere Opfer angesonnen\nwerden können, als wenn es etwa um die Heimkosten der Eltern geht.\nDamit wird einer grundlegend anderen Lebenssituation des zum\nUnterhalt herangezogenen Verwandten Rechnung getragen, der nicht\nmehr - wie das seine Ausbildung betreibende Kind - seine\nLebensstellung noch von der des Unterhaltspflichtigen ableitet,\nsondern - oft seit langem - seine eigene Lebensstellung erlangt\nhat. Bei der Frage der Zumutbarkeit der Erwerbspflicht kommt ein\nweiterer Gedanke hinzu. Seit der Rentenreform von 1957 obliegt es\ndem im aktiven Erwerbsleben stehenden Kindern ohnehin bereits durch\nihre Sozialversicherungsabgaben von rund 20 Prozent des Einkommens\ndie ganze Elterngeneration im Alter angemessen zu versorgen. Diese\nvom Bundesgerichtshof (FamRZ 1992,797) zur Bestimmung des\nangemessenen Lebensbedarfs eines Unterhaltspflichtigen gegenüber\neinem volljährigen Verwandten angestellten Erwägungen sind auch für\ndie Frage der Zumutbarkeit Erwerbspflicht des Unterhaltspflichtigen\nheranzuziehen. Die Grundsätze der sogenannten\nHausmannrechtsprechung sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern\ngegenüber minderjährigen Kindern beschränkt, so daß keine Pflicht\nzur Aufnahme einer Nebenerwerbstätigkeit besteht, soweit der\nunterhaltspflichtige Ehegatte seine Verpflichtung, zum\nFamilienunterhalt beizutragen, durch Haushaltsführung erfüllt (vgl.\nauch Wendl/Staudigl, Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen\nPraxis, 4.Auflage,§ 2 Randnote 625). Danach erscheint eine\nErwerbspflicht unter den gegebenen Umstände nicht zumutbar.\n\n8\n\nDie Beklagte ist auch nicht aufgrund ihres Taschengeldanspruchs,\ndem sie gegen ihren Ehemann hat, als leistungsfähig anzusehen. Zwar\nhat der BGH (NJW 1987, 1550) bei der Unterhaltspflicht gegenüber\nvolljährigen Kindern anerkannt, daß unter Umständen ein Teil\nsolcher Barmittel, die dem Unterhaltspflichtigen von seinem\nEhegatten im Rahmen des Familie Unterhalts zur Erfüllung von\npersönlichen Bedürfnissen zufließen, für Unterhaltszwecke zur\nVerfügung stehen. Dementsprechend wird in der Literatur der Einsatz\ndes Taschengeldes für die Befriedigung des Elternbedarfs\nzurückhaltend bejaht (Wendl/Staudigl,a.a.O.,§ 2 Rn.625; Stollenwerk\nin Rahm/Künkel, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens, Rn.528.1;\nHeiß/Hußmann, Unterhaltsrecht, 13.Kap., Rn.53; Kalthoener/Büttner,\nDie Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 6.Auflage, Rn.723 und\n789; ablehnend Kopp/Fichtner, BSHG,7.Auflage, § 91 Rn.9).\nWendl/Staudigl meinen, denkbar sei ein teilweiser Zugriff auf einen\nnicht nur geringfügigen Taschengeldanspruch, welcher der\nBefriedigung persönlicher Bedürfnisse diene und in gewissem Umfang\nüber den angemessenen Lebensbedarfs hinausgehen könne. Zum\nangemessenen Unterhalt gehört indessen auch der\nTaschengeldanspruch. Der angemessene Unterhalt des\nUnterhaltspflichtigen soll aber nicht gefährdet werden. Nur wenn\nman den angemessenen Unterhalt ähnlich wie bei der\nUnterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern auf einen\nbestimmten Betrag begrenzt, läßt sich auf diese Weise die\nLeistungsfähigkeit begründen. Ob dieser Auffassung zufolge ist,\nkann dahinstehen, weil auch dann ein Unterhaltsanspruch der Mutter\ngegen die Beklagte nicht gegeben ist, wenn grundsätzlich dem\nZugriff auf den Taschengeldanspruch für zulässig erachtet, denn die\nBeklagte ist auch dann nicht als leistungsfähig anzusehen.\n\n9\n\nDas Nettoeinkommen des Ehemann ist der Beklagten ist mit\n7.395,-DM nachgewiesen.\n\n10\n\nHiervon sind die Darlehensraten mit monatlich 2.641,-DM und die\nHauskosten mit 173,-DM, soweit sie den Wohnwert übersteigen,\nabzuziehen. Den Wohnwert schätzt der Senat auf rund 1.800,-DM, so\ndaß rund 1.000,-DM einkommensmindernd zu berücksichtigen sind.\n\n11\n\nVon den Versicherungsprämien sind jedenfalls diejenigen für die\nLebensversicherungen, die sich auf jährlich 3.63 nur,-DM belaufen,\ndas sind monatlich 302,50 DM zu berücksichtigen. Ein derartige\nAufwand entspricht den Einkommensverhältnissen des Ehemannes der\nBeklagten. Bei der Berechnung des Taschengeldanspruchs kann sich\nder Ehemann der Beklagten dieser gegenüber darauf berufen, daß er\nzusätzlich zur Rentenversicherung ein Alters vor Sorge in Form von\nLebensversicherungen betreibt.\n\n12\n\nFerner ist der Unterhalt für den Sohn S. mit 945,-DM\nabzuziehen.\n\n13\n\nDanach verbleiben rund 5.148,-DM.\n\n14\n\nIn der Regel wird als Taschengeld in der Praxis 5% des\nbereinigten Nettoeinkommens als angemessen angesehen\n(Wendl/Staudigl,a.a.O.,§ 3 Rn.60). Das sind 257,-DM. Damit\nübersteigt das Taschengeld nicht dem im Rahmen des angemessenen\nUnterhalts nach § 1603 Abs. 1 BGB für persönliche Bedürfnissen\nanzusetzenden Betrag. Die Höhe dieses Betrages steht zwar nicht\nfest. Teilweise wird als untersten Bemessung Grenze der\nTaschengeldbetrag nach § 21 Abs. 3 BSHG von derzeit 243,-DM\nangenommen (Heiß/Hußmann,a.a.O., 13.Kap.Rn.53). Dieser für\nSozialhilfeempfänger in Einrichtungen geltende Satz ist aber zu\nniedrig bemessen, da dem unterhaltspflichtigen Kind nicht der\nnotwendige Selbstbehalt, sondern jedenfalls ein angemessener\nSelbstbehalt zu verbleiben hat, der allgemein noch höher als der\nangemessene Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern\nveranschlagt wird. Zu denken ist an eine prozentuale Erhöhung des\nTaschengeldbetrages nach § 21 Abs. 3 BSHG entsprechend dem\nVerhältnis des erhöhten Selbstbehalts von 2.250,-DM, wie er\nvielfach angenommen wird, zum notwendigen Selbstbehalt von\n1.300,-DM. Danach ergibt sich ein Taschengeldanspruch von etwa\n420,-DM ( Heiß/Hußmann a.a.O.). Ob dem zu folgen ist, kann Senat\noffenlassen, da jedenfalls der Taschengeldanspruch der Beklagten\ndie Angemessenheitgrenze nicht überschreitet. Daher kann auch die\nFrage offen bleiben, ob bei der Ermittlung des bereinigten\nEinkommens alle Ausgaben der Ehegatten anzuerkennen sind, die sich\nbei dem zur Verfügung stehenden Familien Einkommen im Rahmen einer\nobjektiv vernünftigen Lebensführung halten, wie etwa die mit der\nAnschaffungen und mit dem Erwerb eines Pkws verbundenen\nBelastungen, die Rücklagen für Notlagen oder Ersatzbeschaffung\nkönnen und für Urlaub (Stollenwerk a.a.O.IV Rn.528.2; OLG Oldenburg\nFamRZ 1991,1347).\n\n15\n\nDie Beklagte ist nicht verpflichtet, einen Kredit aufzunehmen\nund zur Sicherheit die ihr gehörende Grundstückshälfte mit einem\nGrundpfandrecht zu belasten. Unabhängig von der Frage, ob das\nGrundstück zum sogenannten Schonvermögen im Sinne des § 88 Abs. 2\nNr. 7 BSHG gehört, scheitert die Kreditaufnahme daran, daß Banken\nund Sparkassen erfahrungsgemäß Grundstücksanteile nicht wegen eines\nKleinkredits und auch dann nicht beleihen, wenn kein Einkommen\nvorhanden ist, aus dem der Kredit zurückgezahlt werden kann\n(Zöller/Philippi, ZPO, 21.Auflage, § 115 Randnote 64).\n\n16\n\nErst recht ist die Beklagte nicht gehalten, die\nTeilungsversteigerung zu betreiben. Abgesehen davon, daß es hier\nnicht zuzumuten ist, ihrer Familie die räumliche Lebensgrundlage zu\nentziehen, ist es ja auch nicht möglich, ohne die Zustimmung ihres\nEhemannes über den Grundstücksanteile zu verfügen, § 1365 BGB. Als\nVerfügung im Sinne des § 1365 BGB ist auch der Antrag auf\nTeilungsversteigerung zu sehen (Palandt, Kommentar zum BGB,\n58.Auflage, § 1365 Rn. 8). Daß der Ehemann seine Zustimmung gegeben\nhatten oder gibt, trägt die Klägerin nicht vor.\n\n17\n\nDie Klage ist daher abzuweisen.\n\n18\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Nr.\n10 ZPO.\n\n19\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:\n5.968,66 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-29/27-uf-87-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1365","ref_norm":"1365","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361","ref_norm":"1361","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360","ref_norm":"1360","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1360a","ref_norm":"1360a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-29/27-uf-87-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306842","retrieved":"2026-07-09 03:35:04.816894+00:00"}}