{"status":"available","doknr":"OLD114430","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0927.10UF44.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-27","aktenzeichen":"10 UF 44/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Aachen vom 05.01.1999 - 21 F 172/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. \n\nDem Antragsgegner wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin S. Prozesskostenhilfe zur Verteidigung gegen die Beschwerde bewilligt. Es werden monatliche Raten von \n60,00 DM, beginnend ab 01.11.1999, angeordnet. \n\nDer Antragstellerin wird Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde nicht bewilligt.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie 1958 geborene Antragstellerin und der 1936 geborene\nAntragsgegner haben am 04.06.1974 in Marokko geheiratet. Aus der\nEhe ist die am 04.01.1978 geborene Tochter N. hervorgegangen. Der\nAntragsgegner besitzt die marokkanische Staatsangehörigkeit, die\nAntragstellerin, die ebenfalls marokkanische Staatsangehörige war,\nhat inzwischen die deutsche Staatsangehörigkeit angenommen.\n\n3\n\nDie Ehe wurde, nachdem sich die Parteien im Februar 1982\ngetrennt hatten, durch Verstoßungserklärung des Antragsgegners vor\ndem Königlich Marokkanischen Generalkonsulat in D. am 07.04.1982\ngeschieden. Der Antragsgegner ist danach eine neue Ehe eingegangen,\naus der zwei weitere 1986 bzw. 1990 geborene Kinder hervorgegangen\nsind. Nachdem die Antragstellerin, die ebenfalls eine neue Ehe\neingehen wollte, im Jahre 1997 versucht hatte, die Anerkennung der\nScheidung vom 07.04.1982 zu erreichen, und das Oberlandesgericht\nDüsseldorf diesem Antrag nicht entsprochen hatte - Schreiben vom\n26.03.1997 -, hat sie im vorliegenden Verfahren Scheidungsklage\nerhoben.\n\n4\n\nDas Amtsgericht hat die Ehe der Parteien durch Urteil vom\n29.05.1998 geschieden und das Verfahren betreffend den\nVersorgungsausgleich abgetrennt. Die Antragstellerin erwarb während\nder Ehezeit - 01.06.1974 bis 31.07.1997 - Rentenanwartschaften bei\nder BfA in Höhe von 352,37 DM monatlich, der Antragsgegner bei der\nBundesknappschaft in Höhe von 1.863,40 DM monatlich. Das\nAmtsgericht hat den Versorgungsausgleich auf die von den Parteien\nin der Zeit vom 01.06.1974 bis zur Scheidung vom 07.04.1982\nerworbenen Rentenanwartschaften beschränkt. Die in dieser Zeit von\nder Antragstellerin erworbenen Rentenanwartschaften belaufen sich\nauf 48,49 DM, die des Antragsgegners auf 729,37 DM, woraus sich zu\nGunsten der Antragstellerin zu übertragende Anwartschaften in Höhe\nvon 340,44 DM (729,37 DM abzüglich 48,49 DM = 680,88 DM : 2)\nerrechnen. Den Ausgleich der in der Zeit nach dem 07.04.1982 von\nden Parteien erworbenen Anwartschaften hat das Amtsgericht gem. §\n1587 c BGB im Hinblick auf die frühere Ehescheidung nicht\nvorgenommen.\n\n5\n\nHiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.\nSie begehrt eine uneingeschränkte Durchführung des\nVersorgungsausgleichs im Wesentlichen mit der Begründung, sie habe\nsich gegen die vom Antragsgegner herbeigeführte Scheidung vom\n07.04.1982 nicht zur Wehr setzen können. Zudem habe der\nAntragsgegner keinerlei Ehegattenunterhalt nach der Scheidung\ngezahlt, obwohl sie die seinerzeit erst 4 Jahre alte Tochter\nversorgt habe.\n\n6\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n7\n\nDas Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht gem. §\n1587 c Ziff. 1 BGB teilweise ausgeschlossen. Nach dieser Bestimmung\nfindet ein Versorgungsausgleich nicht statt, soweit die\nInanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre. Diese\nVoraussetzungen liegen im Streitfall vor, da die Ehe der Parteien\ndurch die Scheidung vom 07.04.1982 jedenfalls faktisch mit der\nFolge beendet wurde, dass die danach von den Parteien erworbenen\nAnwartschaften nicht mehr aus einer den Versorgungsausgleich\nrechtfertigenden ehelichen Lebens- und Versorgungsgemeinschaft\nresultieren (vgl. BGH FamRZ 84, 467, 469). Auch wenn die Scheidung\nvom 07.04.1982 aufgrund einer Verstoßungserklärung durch den\nAntragsgegner erfolgte und selbst wenn sich die Antragstellerin,\nwie sie in der Beschwerde vorträgt, hiergegen nicht hat wehren\nkönnen, ändert dies nichts daran, dass beide Parteien von einer\nAuflösung der Ehe zum damaligen Zeitpunkt ausgegangen sind und ihre\nLebens- und Versorgungsgemeinschaft von diesem Zeitpunkt an beendet\nwar. Die Parteien haben seinerzeit einverständlich die\nScheidungsfolgen geregelt. Die Antragstellerin sollte eine\nScheidungsabfindung von 1.500,00 DM erhalten. Der Antragsgegner\nverpflichtete sich, für die Tochter der Parteien Unterhalt in Höhe\nvon 200,00 DM monatlich zu zahlen. Dieser Regelung hat die\nAntratgstellerin ausweislich der Scheidungsurkunde ausdrücklich\nzugestimmt. Aus der Sicht des Antragsgegners erfolgte die Scheidung\nwirksam, anderenfalls wäre er nicht anschließend eine neue Ehe\neingegangen, aus der zwei weitere Kinder hervorgegangen sind.\nLetztlich muss aber auch die Antragstellerin von einer endgültigen\nAuflösung der Ehe ausgegangen sein. Dies ergibt sich zum einen\ndaraus, dass sie beantragt hat, die Wirksamkeit der Scheidung\nanzuerkennen. Darüber hinaus hat sie in ihrem Scheidungsbegehren im\nvorliegenden Verfahren ausdrücklich vorgetragen, sie sei von der\nWirksamkeit der Scheidung ausgegangen. War danach auch in der\nVorstellung der Antragstellerin die Ehe vor dem Generalkonsulat\nendgültig aufgelöst worden, konnte sie nicht erwarten, noch an\nRentenanwartschaften zu partizipieren, die der Antragsgegner später\nerwarb.\n\n8\n\nDie Einbeziehung der nach diesem Zeitpunkt erworbenen\nRentenanwartschaften ist auch nicht im Hinblick darauf\ngerechtfertigt, dass der Antragsgegner für die Antragstellerin\nkeinen Ehegattenunterhalt gezahlt hat, obwohl diese im Hinblick auf\ndie Versorgung der 4 jährigen Tochter damals nicht verpflichtet\nwar, einer Berufstätigkeit nachzugehen. Selbst wenn die\nAntragstellerin in der im Scheidungstermin vereinbarten Abfindung\nkeinen ausreichenden Ausgleich der durch die Ehe begründeten\nAnsprüche gesehen haben sollte, ist zu berücksichtigen, daß sie in\nder Folgezeit keine Unterhaltsansprüche gegenüber dem Antragsgegner\ngeltend gemacht hat. Hierauf konnte sich dieser in seiner weiteren\nLebensgestaltung einrichten. Bei dieser Sachlage wäre es unbillig,\nwenn die Antragstellerin aufgrund von Übertragung zusätzlicher\nRentenanwartschaften aus dieser Zeit einen Ausgleich für\nentgangenen Unterhalt erhielte.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nBeschwerdewert: 4.980,96 DM (755,52 DM\nabzüglich 340,44 DM = 415,08 DM x 12)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114430","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-27/10-uf-44-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114430","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114430","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-27/10-uf-44-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114430","retrieved":"2026-07-09 00:06:17.671969+00:00"}}