{"status":"available","doknr":"OLD114434","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0924.16WX129.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-24","aktenzeichen":"16 Wx 129/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDem Beteiligten zu 1) wird für die Durchführung des Verfahrens über die weitere und sofortige weitere Beschwerde unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. in K. Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\nAuf die weitere Beschwerde und die sofortige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 14. Juli 1999 - 3 T 292/97 - insoweit aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Aachen zurückverwiesen, als das Landgericht die Rechtsmittel zurückgewiesen hat.\n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahren bleibt dem Landgericht Aachen vorbehalten.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie Rechtsmittel sind zulässig (§§ 27,29 Abs. 1, 2, 69 g Abs. 4\nSatz 1 Nr. 1 FGG).\n\n3\n\nIn der Sache führen sie zur teilweisen Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses und Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht, da die Entscheidung des Beschwerdegerichts nicht frei\nvon Rechtsfehlern ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 550 ZPO). Es hätte\nvor der Beschwerdeentscheidung zu Lasten des Betroffenen sowohl der\npersönlichen Anhörung des Betroffenen als auch der Einholung eines\nSachverständigengutachtens bedurft.\n\n4\n\nOb im Verfahren über die Aufhebung der Betreuung (§ 1908 d Abs.\n1 BGB), für das § 69 i Abs. 3 FGG weder die persönliche Anhörung\ndes Betroffenen noch die Einholung eines Sachverständigengutachtens\nvorschreibt, diese Maßnahmen dennoch im Rahmen der Amtsermittlung\nnach § 12 FGG geboten waren, kann dahinstehen. Denn das Amtsgericht\nhat in dem angefochtenen Beschluß nicht nur den Antrag des\nBetroffenen auf Aufhebung der Betreuung zurückgewiesen sondern\nzugleich die Bestellung des Betreuers verlängert. Im Verfahren über\ndie Verlängerung der Bestellung eines Betreuers gelten gemäß § 69 i\nAbs. 6 Satz 1 FGG die Vorschriften über die erstmalige Bestellung\nentsprechend, wonach sowohl die persönliche Anhörung des\nBetroffenen zu erfolgen hat (§ 68 Abs. 1 FGG) als auch das\nGutachten eines Sachverständigen über die Notwendigkeit der\nBetreuung einzuholen ist (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG). Für das\nBeschwerdegericht gelten die Vorschriften über den ersten Rechtszug\nentsprechend (§ 69 g Abs. 5 Satz 1 FGG). Von der Anhörung darf im\nBeschwerdeverfahren ausnahmsweise nur dann abgesehen werden, wenn\ndie Anhörung bereits im ersten Rechtszug vorgenommen worden und von\neiner erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten\nsind (§ 69 g Abs. 5 Satz 3 FGG). Ein derartiger Ausnahmefall ist\nvorliegend nicht gegeben. Im Hinblick darauf, daß die zeitlich\nletzte Anhörung durch das Amtsgericht (31. Juli 1997) im Zeitpunkt\nder Beschwerdeentscheidung (14. Juli 1999) nahezu zwei Jahre\nzurücklag, gibt das protokollierte Ergebnis dieser Anhörung dem\nBeschwerdegericht keine Grundlage für eine eigene zuverlässige\nBeurteilung der für die Entscheidung maßgeblichen Umstände. Es war\ndeshalb eine erneute Anhörung in der Beschwerdeinstanz geboten,\ndamit sich das Landgericht einen persönlichen Eindruck von dem\nBetroffenen sowie der Art und Entwicklung seiner Erkrankung\nverschaffen konnte, um ein klares und umfassendes Bild von seiner\nPersönlichkeit zu gewinnen. Das Landgericht war zudem gehalten, ein\nweiteres Sachverständigengutachten über das Krankheitsbild des\nBetroffenen einzuholen. Zwar kann das Beschwerdegericht seine\nEntscheidung auf ein im ersten Rechtszug eingeholtes Gutachten\nstützen (§ 69 g Abs. 5 Satz 4 FGG).\n\n5\n\nDies kommt vorliegend aber deshalb nicht in Betracht, weil im\nZeitpunkt der Beschwerdeentscheidung ein zeitnahes Gutachten, das\nErkenntnisse über den Gesundheitszustand des Betroffenen zuließe,\nnicht vorlag. Das in erster Instanz vom Amtsgericht eingeholte\nGutachten wurde am 18. Juni 1997 erstellt, wobei hinzukommt, daß\nder Gutachter den Betroffenen vor Erstattung des Gutachtens nicht\nuntersucht hat, seine Feststellungen vielmehr auf der letzten\nambulanten Untersuchung vom 20. Januar 1995 und dem weiteren\nAkteninhalt beruhen. Im Hinblick auf die Möglichkeit einer\nzwischenzeitlichen Veränderung des Krankheitsbildes war die\nEinholung eines weiteren Sachverständigengutachten durch das\nBeschwerdegericht zwingend geboten.\n\n6\n\nAuch im Verfahren über die Anordnung eines\nEinwilligungsvorbehalts ist die persönliche Anhörung des\nBetroffenen (§ 68 Abs. 1 Satz 1 FGG) sowie die Einholung eines\nGutachtens über die Notwendigkeit einer solchen Anordnung (§ 68 b\nAbs. 2 i. V. m. § 68 b Abs. 1 Satz 1 FGG) vorgeschrieben. Auch hier\ndurfte das Beschwerdegericht aus den vorgenannten Gründen seine\nEntscheidung weder auf die vom Amtsgericht protokollierte Anhörung\ndes Betroffenen noch auf das in der Vorinstanz eingeholte\nSachverständigengutachtens stützen.\n\n7\n\nDer angefochtene Beschluß war deshalb teilweise aufzuheben und\ndie Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das\nLandgericht zurückzuverweisen. Dabei weist der Senat darauf hin,\ndaß durch diese Entscheidung der amtsgerichtliche Beschluß vom 8.\nAugust 1997 unbeeinflußt bleibt, so daß bis zur erneuten\nEntscheidung des Beschwerdegerichts sowohl die angeordnete\nVerlängerung der Betreuung als auch der angeordnete\nEinwilligungsvorbehalt für den Aufgabenkreis Vermögenssorge Bestand\nhaben. Will der Betroffene eine für ihn günstige Entscheidung\nerwirken, ist er gehalten, an der Aufklärung des Sachverhaltes\nmitzuwirken. Es sollte sich deshalb weder der Anhörung durch das\nBeschwerdegericht entziehen noch die Untersuchung durch einen\nSachverständigen verweigern.\n\n8\n\nDa die Rechtsverfolgung des Betroffenen hinreichende Aussicht\nauf Erfolg bietet, war ihm für die Durchführung des\nRechtsbeschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen (§§ 14\nFGG, 114 ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-24/16-wx-129-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-24/16-wx-129-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114434","retrieved":"2026-07-09 00:06:17.959898+00:00"}}