{"status":"available","doknr":"OLD114458","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0922.13U47.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"13 U 47/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. Februar 1999 - 10 O 239/97 - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger haben die Kosten der Berufung zu tra-gen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Bundesgebiet ansässigen, als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger betreiben als Ärzte für Radiologie in D. (K.straße)\neine Gemeinschaftspraxis in der Rechtsform einer Gesellschaft\nbürgerlichen Rechts. Sie erbringen dort Leistungen sowohl in der\nkonventionellen Röntgendiagnostik als auch in der\nComputertomographie. Da sie ihre Praxis auch um\nkernspintomographische Untersuchungen erweitern wollten, kam es im\nJahre 1994 zu ersten Kontakten mit dem Beklagten, einem Facharzt\nfür diagnostische Radiologie, der über die persönlichen\nVoraussetzungen für die Erbringung und Abrechnung\nkernspintomographischer Leistungen verfügt und an einem\nVertragsarztsitz in dem wegen Überversorgung den\nZulassungsbeschränkungen des § 103 SGB V unterliegenden\nPlanungsbereich D. interessiert war.\n\n3\n\nAm 16.12.1994 trafen die Kläger mit dem in D. (M.straße) eine\nnuklearmedizinische Einzelpraxis betreibenden Herrn Dr. S. eine\nKooperationsvereinbarung im Hinblick auf die Neubesetzung des frei\nwerdenden Vertragsarztsitzes des Arztes für Radiologie Dr. J., der\naltersbedingt seine Einzelpraxis in D. (W.straße) aufgab, sowie\nunter gleichem Datum einen Vertrag über eine Apparategemeinschaft\nzur gemeinsamen Nutzung eines für den Standort K.straße erstrebten\nKernspintomographen (Anlagen 3 und 4 zum Schriftsatz vom\n17.10.1996, Bl. 137 ff. der Beiakte). Im Hinblick auf den\nfreiwerdenden Vertragsarztsitz hatten sich Herr Dr. S. und Herr Dr.\nJ. mit Vertrag vom 26.09.1994 (Bl. 10 ff. der Beiakte) zur Ausübung\neiner fachübergreifenden Gemeinschaftspraxis mit Sitz in der\nM.straße zusammengeschlossen, wobei die Praxis W.straße\nvorübergehend als ausgelagerter Praxisteil für die radiologischen\nUntersuchungen weitergenutzt werden sollte. Beim Ausscheiden aus\nder Gemeinschaftspraxis sollte Herr Dr. J. verpflichtet sein, auf\nseine Zulassung zu Gunsten der Gemeinschaftspraxis zu verzichten (§\n28 jenes Vertrages). Nachfolger auf den freiwerdenden\nVertragsarztsitz sollte der Beklagte werden. Dieser sollte nach\nBestandskraft seiner Zulassung auf den Vertragsarztsitz von Herrn\nDr. J. seine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. S.\nsofort beenden, seinen Vertragsarztsitz in die Gemeinschaftspraxis\nder Kläger verlegen und in die Apparategemeinschaft eintreten.\n\n4\n\nZum 01.01.1995 schied Herr Dr. J. aus der Gemeinschaftspraxis\nmit Herrn Dr. S. aus. Am 14.02.1995 trafen die Parteien eine - auch\nvon Herrn Dr. S. mitunterzeichnete - handschriftliche Vereinbarung,\ndie für den Fall, daß der Zulassungsausschuß den freiwerdenden\nVertragsarztsitz von Herrn Dr. J. an den Beklagten vergeben würde,\ndie Modalitäten eines \"Einstiegs\" des Beklagten in die\nGemeinschaftspraxis der Kläger regelte (Bl. 11-13 GA). Bis zum\n31.12.1996 sollte der Beklagte dort als Mitarbeiter auf\nHonorarbasis tätig sein, ab dem 01.01.1997 als Teilhaber der\nGemeinschaftspraxis. In Ziffer 6. der von den Klägern vorbereiteten\nVereinbarung vom 14.02.1995 heißt es:\n\n5\n\n\"Sollte es wider Erwarten zu\nunvorhersehbaren persönlichen oder fachlichen Schwierigkeiten\nkommen, die eine solche Partnerschaft unmöglich machen oder ihr\nzumindest ernsthaft entgegenstehen, so wird unter folgenden\nBedingungen ein Kündigungsrecht bis zum 31.12.96 vereinbart:\n\n6\n\na) Die Kündigung muß mindestens 9\nMonate vor diesem Stichtag erfolgen, schriftlich ausgesprochen\nwerden und begründet sein. Die Kündigung kann nur aus wichtigem\nGrund erfolgen.\n\n7\n\nb) Falls die Frist von 9 Monaten nicht\neingehalten wird, haftet der kündigende Teil für die finanziellen\nSchäden.\n\n8\n\nc) Herr Dr. M. gibt seinen\nKassenarztsitz in D. bei einem Ausscheiden frei, damit dieser durch\neinen Nachfolger in der Gemeinschaftspraxis unmittelbar wieder\nbesetzt werden kann. Bei Zuwiderhandlung wird eine pauschale\nEntschädigung von 500.000 DM vereinbart.\n\n9\n\nd) Herr Dr. M. wird nach Kündigung\nkeine vertragsärztliche radiologische Tätigkeit im Bereich des\nZulassungsbezirks aufnehmen.\"\n\n10\n\nNach Anhörung von Herrn Dr. S. bestimmte der Zulassungsausschuß\nAachen in der Sitzung vom 15.02.1995 den Beklagten zum Nachfolger\nfür den Vertragsarztsitz von Herrn Dr. J.. Mit weiterem Beschluß\ndes Zulassungsausschusses vom 26.04.1995 wurde der Beklagte\nvorbehaltlich der Entscheidung des Berufungsausschusses über den\nWiderspruch eines Mitbewerbers zum 01.05.1995 als Nachfolger für\nden Vertragsarztsitz des Herrn Dr. J. zur vertragsärztlichen\nTätigkeit zugelassen. Anfang Mai 1995 nahm der Beklagte zunächst\nals Sicherstellungsassistent für Herrn Dr. J. seine Tätigkeit in\nder Praxis W.straße auf und setzte sie nach Wirksamwerden seiner\nZulassung (der Widerspruch des Mitbewerbers wurde am 22.06.1995\nzurückgewiesen) dort ab 01.07.1995 im eigenen Namen und auf eigene\nRechnung fort. Nachdem der Großgeräteausschuß Rheinland in seiner\nSitzung vom 11.07.1995 das Krankenhaus D.-L. zum Standort für den\nKernspintomographen bestimmt hatte und die Zulassung des Beklagten\nals Nachfolger auf den Vertragsarztsitz des Herrn Dr. J.\nbestandskräftig geworden war, kündigte der Beklagte mit\nAnwaltsschreiben vom 22.08.1995 die mit den Klägern getroffene\nVereinbarung vom 14.02.1995 auf.\n\n11\n\nNach gescheiterten Einigungsbemühungen forderten die Kläger den\nBeklagten mit Schreiben vom 15.12.1995 vergeblich auf, die\nvereinbarte Vertragsstrafe in Höhe von 500.000,00 DM zu zahlen.\nHerr Dr. S. nahm seinerseits den Beklagten auf Ersatz der Abfindung\nvon 380.000,00 DM, die er an Herrn Dr. J. als Ausgleich für dessen\nradiologische Vertragsarztpraxis W.straße gezahlt habe, sowie auf\nAufwendungsersatz in Anspruch. Dieser Rechtsstreit (10 O 409/96 LG\nAachen) ist durch einen am 23.09.1998 abgeschlossenen\nProzeßvergleich, durch den sich der Beklagte zur Zahlung von\n300.000,00 DM an Herrn Dr. S. verpflichtet hat, beendet worden.\n\n12\n\nMit Urteil vom 23.02.1999, auf das Bezug genommen wird, hat das\nLandgericht die Klage, mit der die Kläger den Beklagten auf Zahlung\neiner Vertragsstrafe von 500.000,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem\n16.01.1996 in Anspruch genommen haben, abgewiesen, weil die im\nZusammenhang zu betrachtenden Klauseln unter 6 c) und d) der\nVereinbarung vom 14.02.1995 als sittenwidrig i.S.d. § 138 BGB zu\nbewerten seien.\n\n13\n\nMit ihrer Berufung stellen die Kläger das angefochtene Urteil\nzur Überprüfung. Die vereinbarte Strafe wegen Vertragsuntreue dürfe\nunter den konkreten Umständen nicht als sittenwidrig\ndisqualifiziert werden. Schließlich seien es die Kläger gewesen,\ndie in Zusammenarbeit mit Herrn Dr. S. dem Beklagten die\nMöglichkeit eröffnet hätten, den Vertragsarztsitz als Nachfolger\nvon Herrn Dr. J. zu erhalten und in die etablierte\nGemeinschaftspraxis der Kläger einzusteigen. Angesichts der\nerheblichen Vorleistungen der Kläger und ihres hohen Interesses,\nihre Praxisgemeinschaft um einen Facharzt mit Vertragsarztsitz\nsowie mit der Qualifikation zur Erbringung und Abrechnung\nkernspintomographischer Leistungen zu erweitern, sei die\nAbsicherung durch eine Vertragsstrafe nicht zu beanstanden. Der\nBeklagte werde auch durch die Höhe der vereinbarten Vertragsstrafe\nnicht unangemessen belastet, da er inzwischen mit seiner\nEinzelpraxis, in der er auch einen Kernspintomographen betreibt,\neinen höheren Umsatz habe als sie - die Kläger - gemeinsam.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu\nverurteilen, an sie DM 500.000,00 nebst 4% Zinsen seit dem\n16.01.1996 zu zahlen,\n\nhilfsweise, den Klägern die Befugnis einzuräumen, gegen\nSicherheitsleistung die Zwangsvollstreckung abzuwenden und für die\nzu erbringende Sicherheitsleistung eine selbstschuldnerische\nBürgschaft einer im Bundesgebiet tätigen Großbank oder eines\nöffentlich-rechtlichen Kreditinstituts stellen zu können.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\nihm zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu\nleisten.\n\n18\n\nDer Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Der Versuch der\nKläger, eine Art \"Ärztemonopol\" im Zulassungsbezirk zu begründen,\nverstoße auch gegen § 1 GWB. Bei einer Besprechung vom 02.09.1995\nhätten die Kläger seine Kündigung ausdrücklich akzeptiert, ohne\nsich die Geltendmachung einer Vertragsstrafe vorzubehalten. Damit\nsei die Beanspruchung einer \"pauschalen Entschädigung\" entsprechend\n§ 341 Abs.3 BGB verwirkt. Im übrigen sei die Höhe der\nVertragsstrafe auch 10-fach übersetzt.\n\n19\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien\nwird auf die in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst\nAnlagen sowie auf die beigezogenen Akten des Rechtstreits Dr. S.\n./. Dr. M. (10 O 409/96 LG Aachen = 13 U 8/97 OLG Köln), die\nVerhandlungsgegenstand waren, verwiesen.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie formell bedenkenfreie Berufung der Kläger bleibt\nerfolglos.\n\n22\n\nBeurteilt man - wie im angefochtenen Urteil geschehen - die\nZiffern 6 c) und d) der Vereinbarung vom 14.02.1995 im\nZusammenhang, dann kann kein Zweifel daran bestehen, daß dies zur\nNichtigkeit der darin enthaltenen Verpflichtungen des Beklagten\nführt, seinen Vertragsarztsitz in D. für einen Nachfolger in der\nGemeinschaftspraxis der Kläger freizugeben und keine\nvertragsärztliche radiologische Tätigkeit im Zulassungsbezirk\naufzunehmen. Die letztgenannte Unterlassungsverpflichtung ist\n\n23\n\nin zeitlicher Hinsicht, weil unbefristet,\n\nin räumlicher Hinsicht, weil den gesamten Zulassungsbezirk\nAachen mit mehreren hundert Quadratkilometern Größe umfassend,\n\nund in sachlicher Hinsicht, weil selbst bei einer Kündigung aus\nwichtigem Grunde Geltung beanspruchend,\n\n24\n\nderart unangemessen, daß sie ohne die\nMöglichkeit einer geltungserhaltenden Reduktion als sittenwidrig (§\n138 Abs.1 BGB) und damit nichtig anzusehen ist, wie die\nBerufungserwiderung in Ergänzung der Ausführungen des\nlandgerichtlichen Urteils auf der Grundlage der angeführten\nKautelarrechtsprechung zutreffend aufzeigt (aus jüngster Zeit\nferner OLG Stuttgart, OLGR 1998, 275 und - auch unter dem\nGesichtspunkt des § 1 GWB - OLGR 1999, 151).\n\n25\n\nDie Vereinbarung einer \"pauschalen Entschädigung\" in Höhe von\n500.000 DM bezieht sich allerdings nur auf die Verpflichtung unter\nZiffer 6 c) der Vereinbarung vom 14.02.1995 zur Freigabe des\nVertragsarztsitzes, \"damit dieser durch einen Nachfolger in der\nGemeinschaftspraxis unmittelbar wieder besetzt werden kann\".\n\n26\n\nZunächst einmal stellt sich die Frage, ob es sich bei den für\nden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verpflichtung zu zahlenden\n500.000 DM nicht um ein sog. Reu(e)geld (§ 359 BGB), hier als\nKündigungsentschädigung, handelt. Darunter versteht man eine nicht\ngeschuldete Vermögensleistung, die dem Vertragspartner ein\neinseitiges Loskommen vom Vertrag und den damit verbundenen\nPflichten ermöglichen und dem Kündigungsgegner einen Ausgleich für\ndie mit der vertraglich vorbehaltenen Kündigung verbundenen\nNachteile schaffen soll. Die Zahlung der \"pauschalen Entschädigung\"\nist hier indessen nicht Voraussetzung für die Ausübung eines\nvorbehaltenen Kündigungsrechts, sondern soll den Anspruch der\nKläger auf Freigabe des Vertragsarztsitzes beim Ausscheiden des\nBeklagten aufgrund einer Kündigung, die gemäß Ziffer 6 a) nur aus\nwichtigem Grunde erfolgen durfte, sichern. Im übrigen verfällt auch\nein Reuegeld weder, wenn ein gesetzlicher Kündigungsgrund besteht,\nnoch bei einverständlicher Vertragsbeendigung.\n\nUnabhängig davon, ob man die vereinbarte Entschädigungszahlung\n- wie der Wortlaut nahelegt - als pauschalierten Schadensersatz\noder - wofür die einschneidenden Wirkungen der übernommenen\nFreigabeverpflichtung und eine an Treu und Glauben orientierte\nBetrachtungsweise sprechen - als ggf. herabsetzbare Vertragsstrafe\nansieht, hängt die Wirksamkeit einer solchen Zahlungsverpflichtung\ndavon ab, ob überhaupt eine Verpflichtung zur Freigabe des\nVertragsarztsitzes wirksam vereinbart werden kann, wenn auch die\numliegenden Planungsbereiche für Neuzulassungen gesperrt sind, wie\ndies hier unstreitig der Fall war und ist. Das wird man nicht\nschlechthin verneinen können.\n\nDie Zulassung eines Bewerbers als Vertragsarzt im\nüberversorgten Gebiet setzt voraus, daß er bereit ist, die\nausgeschriebene Praxis als Nachfolger des bisherigen Vertragsarztes\nzu übernehmen bzw. in die Gemeinschaftspraxis, aus der der\nbisherige Vertragsarzt ausscheidet, einzutreten (§ 103 Abs.4 S.3,\nAbs.6 S.1 SGB V). Da die Vertragsarztzulassung indessen auch dann\nbestehen bleibt, wenn der Bewerber nach seiner Zulassung diese\nAbsicht nicht verwirklicht, sondern sich anderweitig im\nPlanungsbereich niederläßt, besteht ein schutzwürdiges Interesse\ndes oder der verbliebenen Gesellschafter(s), die Aufnahme der\nTätigkeit und den Verbleib des Bewerbers in der Gemeinschaftspraxis\nvertraglich abzusichern, und für den Fall, daß es zum Scheitern\noder erst gar nicht zur Verwirklichung der \"vorvertraglich\"\nvereinbarten gesellschaftsvertraglichen Zusammenarbeit kommt, den\nVertragsarztsitz für die Gemeinschaftspraxis zu erhalten. Ein\nsolcher \"Bestandsschutz\" läßt sich durch zivilrechtliche\nWettbewerbsverbote (in den von der Rechtsprechung zunehmend enger\ngezogenen Grenzen) nur unvollkommen erzielen (das OLG Stuttgart,\nOLGR 1999, 151, sieht allerdings nur diese Möglichkeit und billigt\ndeshalb hinsichtlich der vertragsärztlichen Tätigkeit ein\nbegrenztes nachvertragliches Wettbewerbsverbot sogar ohne besondere\nVereinbarung als \"vertragsimmanentes\" Mittel des Bestandsschutzes\nzu).\n\nEs erscheint nicht von vornherein rechtlich unmöglich oder\nunzulässig, den vom verbleibenden Gemeinschafter auf einen solchen\nVertragsarztsitz \"vermittelten\" Bewerber vertraglich zu\nverpflichten, bei seinem Ausscheiden den Vertragsarztsitz zugunsten\nder Gemeinschaftspraxis \"freizugeben\", um ihn dort mit einem\nNachfolger zu besetzen.\n\n27\n\nZwar sind die Zulassung als\nVertragsarzt und der dem zugelassenen Vertragsarzt zugewiesene\nVertragsarztsitz unveräußerliche Rechte, die als solche nicht\nübertragen werden können. Eine \"Übertragung\" des Vertragsarztsitzes\nkann daher nur durch einen Verzicht des Inhabers auf den\nVertragsarztsitz und die Zuweisung dieses Vertragsarztsitzes an\neinen anderen Bewerber aufgrund einer Neuausschreibung erfolgen.\nNach § 103 Abs.4 S.1 SGB V hat die Kassenärztliche Vereinigung auf\nAntrag des Vertragsarztes diesen Vertragsarztsitz unverzüglich\nauszuschreiben, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes in einem\nPlanungsbereich, für den Zulassungsbeschränkungen angeordnet sind,\ndurch Verzicht endet. Diese Regelung gilt gemäß § 103 Abs.6 S.1 SGB\nV entsprechend, wenn die Zulassung eines Vertragsarztes endet, der\ndie Praxis bisher mit einem oder mehreren Vertragsärzten\ngemeinschaftlich ausgeübt hat. Der/die verbleibende(n)\nGesellschafter ist/sind daher berechtigt, den Antrag auf\nNeuausschreibung des Vertragsarztsitzes zu stellen, auf den der\nAusscheidende verzichtet. In diesem Nachbesetzungsrecht kommt der\nwirtschaftliche Werterhalt der Gemeinschaftspraxis als gesetzlicher\nSchutzzweck zugunsten der verbliebenen Gemeinschafter ebenso zum\nAusdruck wie in § 103 Abs.6 S.2 SGB V, wonach die Interessen des\noder der in der Praxis verbleibenden Vertragsärzte bei der\nBewerberauswahl angemessen zu berücksichtigen sind. Das Ziel der\ngesetzlichen Nachfolgeregelung in Abs.6, die Gemeinschaftspraxis\nfortzuführen, kommt ferner in der Grundvoraussetzung des\nentsprechend anzuwendenden Abs.4 S.3 (Nachfolgeabsicht) zum\nAusdruck und führt dazu, daß auch das Ermessenskriterium \"Eignung\"\nin Satz 4 in dem Sinne zu verstehen ist, daß das Eignungsprofil des\nBewerbers mit dem Anforderungsprofil der Praxis möglichst\ndeckungsgleich sein soll (LSG NRW, MedR 1999, 237, 240 und MedR\n1999, 333, 338).\n\n28\n\nDas LG Essen und das OLG Hamm (MedR\n1998, 565) haben denn auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen die\nWirksamkeit einer vorvertraglichen Verpflichtung des Bewerbers\nerhoben, den zu einer (radiologischen) Gemeinschaftspraxis\ngehörenden Vertragsarztsitz wieder zur Ausschreibung freizugeben,\nfalls ein endgültiger Vertrag nicht zustande kommen sollte (unklar\nDahm, MedR 1998, 568 f., der meint, gesellschaftsrechtlich könne\nder ausscheidende Gesellschafter nicht zur Abgabe einer\nVerzichtserklärung gezwungen werden).\n\n29\n\nHier liegen jedoch besondere Umstände vor, die Veranlassung zu\neiner anderen Beurteilung geben:\n\nSchon der Zusammenschluß zwischen dem Nuklearmediziner Dr. S.\nund dem Radiologen Dr. J. zu einer Gemeinschaftspraxis diente\nlediglich dazu, den Klägern und Herrn Dr. S. den Einfluß auf die\nNeubesetzung des Vertragsarztsitzes von Herrn Dr. J. zu sichern.\nNach Bestandskraft seiner Zulassung sollte der Beklagte hiernach\nseine Tätigkeit in der Gemeinschaftspraxis mit Herrn Dr. S. sofort\nbeenden, seinen Vertragsarztsitz in die Gemeinschaftspraxis der\nKläger verlegen und in die Apparategemeinschaft (zur gemeinsamen\nNutzung eines für den Standort der Kläger erstrebten\nKernspintomographen) eintreten. Damit wird der gesetzgeberische\nZweck der Nachfolgeregelung des § 103 Abs.6 SGB V, eine bestehende\nGemeinschaftspraxis in ihrem bisherigen Zuschnitt fortzuführen,\nunterlaufen und die Absicht einer fortzusetzenden\nGemeinschaftspraxis vorgespiegelt, die (sofern sie überhaupt je\nverwirklicht wurde) in Wirklichkeit nur dazu bestimmt war, alsbald\naufgelöst zu werden, um den Vertragsarztsitz der bisherigen Praxis\nDr. J. für die Gemeinschaftspraxis der Kläger zu vereinnahmen.\nSchon diese systematisch angelegte Manipulation zur Vereinnahmung\neines anderweitigen Vertragsarztsitzes für die Gemeinschaftspraxis\nder Kläger verbietet es, dem Interesse der Kläger an einer\nAbsicherung der \"Übertragung\" dieses Vertragsarztsitzes eine\nbesondere Schutzwürdigkeit beizumessen (siehe auch LSG NRW, MedR\n1999, 240 und 338: \"§ 103 Abs.4 SGB V bezweckt nicht, daß\nZulassungen zu einem Handelsgut verkommen, sondern will, daß die\nkonkrete Praxis fortgeführt wird\"). Von einem \"Bestandsschutz\" -\nwie bei einer Nachfolgeregelung für einen zur Gemeinschaftspraxis\ngehörenden Vertragsarztsitz - kann hier ohnehin keine Rede\nsein.\n\nDie Freigabeverpflichtung nach Ziffer 6 c) der Vereinbarung vom\n14.02.1995 stellt bereits unabhängig von der\nUnterlassungsverpflichtung nach Ziffer 6 d) jener Vereinbarung ein\neinschneidendes Wettbewerbsverbot dar. Mit dem Verzicht auf den\nVertragsarztsitz zugunsten eines Nachfolgers in der\nGemeinschaftspraxis der Kläger wäre dem Beklagten eine\nvertragsärztliche radiologische Tätigkeit im gesperrten Planbereich\nallenfalls über ein späteres Auswahlverfahren möglich geworden,\nwenn in diesem Bereich ein weiterer Vertragsarztsitz seines\nFachgebiets freigeworden wäre. Die Dauer, für die der Kläger\nhierdurch an einem Wettbewerb mit den Klägern als Vertragsarzt\ngehindert gewesen wäre, hätte aller Wahrscheinlichkeit nach schon\ndie engen zeitlichen Grenzen für ein zulässiges vertragsärztliches\nWettbewerbsverbot überstiegen (so billigt z.B. das OLG Stuttgart,\nOLGR 1999, 151 bei einem Ausscheiden nach fünfeinhalb Monaten nur\nein halbjähriges Wettbewerbsverbot zu). Das gilt hier um so mehr,\nals der Beklagte bis zu seiner Kündigung für einen Zeitraum von\nallenfalls 4 Monaten nur stundenweise in der Praxis der Kläger\ntätig war (im übrigen versorgte er die Praxis W.straße). Das\nDruckmittel der \"pauschalen Entschädigung\" - sei es nun bei einem\nVerständnis als pauschalierter Schadensersatz oder als immerhin\nherabsetzbare Vertragsstrafe - unterstreicht angesichts der\nvereinbarten Höhe von 500.000 DM die Unangemessenheit dieses\nWettbewerbsverbotes. Insoweit sei darauf verwiesen, daß nach\nständiger Rechtsprechung des BGH (z.B. NJW 1968, 1717 und NJW-RR\n1996, 741) ein den Verpflichteten übermäßig beschränkendes\nWettbewerbsverbot auch darin liegen kann, daß ihm schwer\nerträgliche finanzielle Verpflichtungen auferlegt werden. Das gilt\nauch unter Berücksichtigung des Erfolgsrisikos einer gerichtlichen\nHerabsetzung der Vertragsstrafe.\n\nDer Senat hat den Beklagten im Urteil vom 23.07.1998 (13 U\n8/97) dem Grunde nach für verpflichtet erklärt, Herrn Dr. S. den\nVerkehrswert der Praxis (bzw. des Praxisteils) W.straße (ehemals\nDr. J.) zu ersetzen. Er hat dabei maßgeblich auf den\nwirtschaftlichen Zusammenhang von Praxiswert und Vertragsarztsitz\nabgestellt und hierzu unter anderem ausgeführt:\n\n30\n\n\"Die rechtliche Selbständigkeit der\nöffentlichrechtlichen Regelung von Nachfolgezulassungen in sog.\ngesperrten Gebieten (§ 103 Abs.4 bis 6 SGB V) einerseits und der\nprivatrechtlichen Gestaltung dieser Nachfolgeregelung andererseits\ndarf nicht den Blick dafür verstellen, daß die\nVerwertungsmöglichkeit einer Praxis in solchen wegen Überversorgung\nmit Zulassungsbeschränkungen belegten Gebieten von der Übertragung\ndes Vertragsarztsitzes auf den zur Übernahme der Praxis - bei\nGemeinschaftspraxen zum Eintritt in diese Gemeinschaftspraxis -\nbereiten Nachfolger abhängt. Demgemäß verfolgen die in § 103 Abs.4\nSGB V getroffenen Regelungen denn auch primär den Zweck, dem\nabgebenden Arzt, seinen Erben oder dem verbleibenden Praxispartner\ndie wirtschaftliche Verkehrsfähigkeit der Vertragsarztpraxis im\ngesperrten Bezirk zu erhalten. Der Nachfolger ist daher gehalten,\nnicht nur den Vertragsarztsitz, sondern auch die mit diesem\nverbundene Praxis (als eigentumsrechtlich geschützter Inbegriff der\nmateriellen und immateriellen Werte des eingerichteten und\nausgeübten Betriebs) zu übernehmen. ....... Da die Wirksamkeit der\nÜbertragung des Vertragsarztsitzes aber nicht davon abhängt, ob der\neintrittswillige Arzt dann tatsächlich die Nachfolge in den\nGemeinschaftspraxisanteil antritt, geht der verbleibende\nPraxispartner ohne vorherige verbindliche Vereinbarung mit dem\nNachfolger das Risiko ein, daß der neu Zugelassene ohne\nvertragliches Entgelt Inhaber des Vertragsarztsitzes wird, eine\neigene Praxis gründet und damit die Praxis des verbliebenen\nPraxispartners entwertet. Bei einer fachübergreifenden\nGemeinschaftspraxis - wie hier - kann der verbliebene Praxispartner\ndie Überkapazitäten nicht einmal durch erhöhten Arbeitseinsatz\nauffangen. Der für den anderen (hier: radiologischen) Fachbereich\nvorgehaltene Gerätebestand hat dann nur noch einen Liquidationswert\n(Zerschlagungswert) und begründet womöglich noch hohen\nEntsorgungsaufwand (wie hier vom Beklagten geltend gemacht). Der\nimmaterielle Wert des von dem ausgeschiedenen Partner betreuten\nPraxisteils geht verloren, weil es mangels weiteren\nVertragsarztsitzes keinen Nachfolger hierfür gibt.\"\n\n31\n\nDer Senat hat in jenem Urteil als\nweiter zu berücksichtigende Besonderheit hervorgehoben, daß der\nBeklagte seinen Vertragsarztsitz nach bestandskräftiger Zulassung\nin die Praxis der Kläger verlegen sollte, das wirtschaftliche\nInteresse von Herrn Dr. S. an der radiologischen Praxis W.straße\ndaher maßgeblich in seinen vertraglichen Vereinbarungen vom\n16.12.1994 mit den Klägern begründet war. Hierzu wurde insbesondere\nauf die in den §§ 5 und 6 der Kooperationsvereinbarung getroffenen\nRegelungen verwiesen. Danach haben die Kläger Herrn Dr. S. nämlich\ndie Erstattung sämtlicher Aufwendungen versprochen, die Herrn Dr.\nS. im Zusammenhang mit der Gemeinschaftspraxis / Dr. J. sowie durch\ndie Aufnahme eines Nachfolgers in diese Gemeinschaftspraxis\nentstanden sind bzw. noch entstehen (insbesondere Kaufpreis für die\nPraxis Dr. J. sowie Beratungskosten, aber auch die Kosten der\nEntsorgung und Räumung der Praxis W.straße). Voraussetzung hierfür\nwar jedoch nach § 7 unter anderem, daß der Beklagte nach\nBestandskraft seiner Zulassung seinen Vertragsarztsitz in die\nPraxis der Kläger verlegte. Da es dazu nicht gekommen ist, sind die\nKläger insoweit auch nicht erstattungspflichtig geworden.\nStattdessen hat der Beklagte nach Maßgabe des am 23.09.1998 im\nRechtsstreit 10 O 409/96 LG Aachen abgeschlossenen Vergleichs\nseinerseits für die Übernahme der Praxis Dr. J. und damit\nwirtschaftlich gesehen auch für den Vertragsarztsitz eine\nZahlungsverpflichtung gegenüber Herrn Dr. S. in Höhe von 300.000,00\nDM übernommen. Die zusätzliche Belastung mit einer an die Kläger zu\nzahlenden pauschalen Entschädigung von 500.000,00 DM wegen\nNichtfreigabe des Vertragsarztsitzes würde den Beklagten daher\nunangemessen belasten.\n\n32\n\nDie Erwartung der Kläger, mit dem Beklagten und mit der\nVerlegung seines Vertragsarztsitzes in ihre Gemeinschaftspraxis die\n- damals erforderliche und vom sog. Großgeräteausschuß vergebene -\nStandortgenehmigung für einen Kernspintomographen zu bekommen, hat\nsich bereits vor dem Ausscheiden des Beklagten zerschlagen. In der\nSitzung des Großgeräteausschusses vom 11.07.1995 wurde die\nStandortgenehmigung für den Kernspintomographen an das Krankenhaus\nD.-L. vergeben. Die zwischen den Klägern und Herrn Dr. S.\nvereinbarte Apparategemeinschaft für den Betrieb und die Nutzung\neines Kernspintomographen und der Beitritt des Beklagten zu diesem\nApparategemeinschaftsvertrag war daher - abgesehen von einer\nKooperationsmöglichkeit mit dem Krankenhausträger - ohnehin\nzunächst nicht zu verwirklichen; das wäre erst nach dem späteren\nWegfall des Genehmigungserfordernisses aufgrund einer gesetzlichen\nNeuregelung (ab 01.07.1997) möglich gewesen.\n\nNach alledem bleibt als Ergebnis festzuhalten, daß die\nFreigabeklausel in Ziffer 6 c) der Vereinbarung vom 14.02.1995 auch\nbei isolierter Betrachtung - ohne Einbeziehung der\nUnterlassungsverpflichtung nach Ziffer 6 d) jener Vereinbarung -\neine unter den vorliegenden Umständen unangemessene, nicht durch\nschutzwürdige Interessen der Kläger gedeckte Einschränkung der\nBerufsausübungsfreiheit des Beklagten darstellt und damit ebenfalls\nals sittenwidrig zu verwerfen ist. Nach § 344 BGB erstreckt sich\ndie Unwirksamkeit dieser Versprechens auch auf die für den Fall der\nNichterfüllung getroffene Vertragsstrafevereinbarung.\n\n33\n\nEbensowenig kann die Zuwiderhandlung\ndes Beklagten gegen die unwirksame Freigabeverpflichtung Grundlage\nfür einen pauschalierten Schadensersatz sein. Nach eigenen Angaben\nhaben sich die Kläger bei dem schon in den vorbereiteten Text der\nVereinbarung aufgenommenen Zusatz: \"Bei Zuwiderhandlung wird eine\npauschale Entschädigung von 500.000 DM vereinbart\" an § 25 des von\nProf. A. ausgearbeiteten Vertrages über die Apparategemeinschaft\norientiert (dort ist bei Vertragsbruch ein pauschalierter\nSchadensersatz in Höhe von 500.000 DM vorgesehen, es sei denn, der\nvertragstreue Vertragspartner könne einen höheren Schaden\nbeweisen). Das spricht dafür, daß jedenfalls die Kläger bei der\nVereinbarung vom 14.02.1995 den Satz 2 der Ziffer 6 c) nicht als\nVertragsstrafe, sondern als pauschalierten Schadensersatz gewollt\nhaben. Anhaltspunkte dafür, daß auch der Beklagte von einem solchen\nVerständnis ausgegangen ist oder ausgehen mußte, bestehen indessen\nnicht. Im Rahmen der Abwägung der Umstände, die für die Beurteilung\nder Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Verpflichtung zur Freigabe\ndes Vertragsarztsitzes von Bedeutung sind, ist die der hier\nvorgenommenen Bewertung primär zugrunde liegende Annahme einer\nVertragsstrafevereinbarung für die Kläger günstiger, weil dann\nimmerhin die gesetzliche Möglichkeit zur Herabsetzung nach § 343\nBGB verbleibt. Da die Freigabeverpflichtung hier jedoch aus den\ndargelegten Gründen schon unabhängig von der Höhe der\nVertragsstrafe unwirksam ist, bleibt für eine solche Herabsetzung\ndurch gerichtliche Entscheidung kein Raum.\n\n34\n\nAus den vorstehenden Ausführungen erschließt sich zugleich, daß\ndie Klauseln gemäß Ziffern 6 c) und d) der Vereinbarung vom\n14.02.1995 vom Landgericht mit Recht als Einheit angesehen und\nbeurteilt worden sind. In der Gesamtheit beider Klauseln drückt\nsich der Wille der Kläger aus, nicht nur ihr vertragsärztliches\nBetätigungsfeld um kernspintomographische Untersuchungen zu\nerweitern und zugleich den Wettbewerb durch einen Nachfolger auf\nden freiwerdenden Vertragsarztsitz auszuschließen, sondern bei\neinem Ausscheiden des Beklagten auch dessen Konkurrenz weit über\neinen allenfalls schützenswerten Einzugsbereich ihrer\nGemeinschaftspraxis hinaus zu verhindern. Ob die Nichtigkeit der\ngenannten Klauseln gemäß § 139 BGB den gesamten Vorvertrag erfaßt,\nder - anders als etwa der Apparategemeinschaftsvertrag vom\n16.12.1994 in § 30 Abs.2 - keine \"salvatorische Klausel\" enthält,\nbedarf hier keiner Entscheidung.\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97\nAbs.1, 108, 708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n35\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer der Kläger durch dieses\nUrteil: 500.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114458","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-22/13-u-47-99","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":7},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 359","ref_norm":"359","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114458","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114458","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-22/13-u-47-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114458","retrieved":"2026-07-09 00:06:19.679452+00:00"}}