{"status":"available","doknr":"OLD114457","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0922.11U53.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-22","aktenzeichen":"11 U 53/98","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten zu 2) und 3) und die Anschlussberufung des Klägers wird das am 30.01.1998 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 318/96 - hinsichtlich des ersten Absatzes des Urteilsausspruchs (Klageantrag zu 2) und der Kosten abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte zu 1. wird verurteilt, an den Kläger seinen ein Drittel Anteil an dem Grundstück, eingetragen im Grundbuch von K.-H., Amtsgericht B.. Blatt ...., Flur ., Flurstück ..., als Hof- und Gebäudefläche, Ackerland, groß 91,65 Ar, gelegen in B.-K., L.str ..., auf seine Kosten aufzulassen und die Eintragung des Klägers als Miteigentümer zu einem Drittel zu bewilligen.\n\nDer Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, die Löschung des in Abteilung III laufende Nr. 1 zugunsten der Deutschen Hypothekenbank eingetragenen Grundpfandrechts von 200.000 DM zu bewilligen, soweit dieses den zu übertragenden ein Drittel Anteil belastet, und die für eine lastenfreie Übertragung erforderlichen Erklärungen der Miteigentümer und des Grundpfandrechtsgläubigers zu veranlassen.\n\nIm übrigen wird die Klage hinsichtlich des Klageantrags zu 2. abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie in erster Instanz angefallenen Kosten werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger 4/5 und der Beklagte zu 1. 1/5. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger, der Beklagte zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nVon den in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kos-ten des Klägers haben der Kläger 2/3 und der Beklagte zu 1. 1/3 zu tragen. Die au-ßergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. und 3. trägt der Kläger, der Beklagte zu 1. trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch die Beklagte zu 2. und die Vollstreckung durch die Beklagte 3. durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 27.000 DM abwenden, wenn nicht die jeweils vollstreckende Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Der Beklagte zu 1. darf die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 12.500 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der genannten Höhe leistet. Jede Partei darf die Sicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbringen.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Kläger nimmt die Beklagten in der\nBerufungsinstanz noch auf Übertragung eines Grundstücks in\nAnspruch, das bis 1992 im Eigentum seiner Tante, der am 18.05.1995\nvierundachtzigjährig verstorbenen M. H. (im Folgenden: Erblasserin)\nstand, von dieser aber durch notariellen Vertrag vom 07.05.1992 (GA\n27 ff.) auf die Beklagten übertragen wurde. Der Kläger ist aufgrund\nVertrages vom 12.05.1989 zwischen seiner Mutter und der Erblasserin\n(GA 17 ff.) deren alleiniger Erbe. Die Bestimmungen des\nErbvertrages sind bindend. Im Gegenzug verpflichtete sich die\nMutter des Klägers, die Erblasserin zu pflegen, was sie bis zu\nihrem Tod - am 17.01.1992 - auch tat. Danach übernahmen die\nBeklagten zu 2. und 3. die Pflege der Erblasserin und führten sie\nbis zu deren Tod fort. Bereits kurz nach Übernahme der Pflege\nübertrug die Erblasserin den Beklagten durch den bereits erwähnten\nVertrag den Grundbesitz. Die Erblasserin hat schriftlich bestätigt,\nden dafür vereinbarten Kaufpreis von 250.000 DM erhalten zu haben.\nVon den ihr unstreitig gezahlten 198.260,46 DM zahlte sie\nallerdings im August 1992 und Anfang 1993 insgesamt 198.000 DM\nzurück, indem sie die Beträge in bar an den Beklagten zu 1.\naushändigte. Bereits im April 1992 hatte die Erblasserin zugunsten\ndes Beklagten zu 1. durch Vertrag zugunsten Dritter auf den\nTodesfall über verschiedene Konten verfügt. Die dem Beklagten zu 1.\naufgrund dieser Verfügung zugeflossenen Gelder waren Gegenstand des\nRechtsstreits in erster Instanz. Der Beklagte ist durch das\ninsoweit nicht angefochtene Urteil des Landgerichts rechtskräftig\nzur Zahlung des ihm zugeflossenen Betrages abzüglich eines Betrages\nfür erbrachte Leistungen verurteilt.\n\n4\n\nDie Parteien haben darum gestritten, ob\nes sich bei der Übertragung des Grundbesitzes auf die Beklagten um\neine unentgeltliche Übertragung handelte, ferner darum, ob die\nÜbertragung durch ein lebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin\nveranlasst war.\n\n5\n\nHinsichtlich des Vortrags der Parteien\nin erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils\nBezug genommen.\n\n6\n\nDer Kläger hat nach mehrfachem\nAntragswechsel die auf Seite 9 des angefochtenen Urteils\ndargestellten Anträge gestellt, u.a.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n...\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\n2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, die Einigungserklärung abzugeben, dass das im Tenor\nbezeichnete Grundstück auf ihn übergeht, und die Eintragung dieses\nEigentumswechsels in das Grundbuch zu bewilligen.\n\n11\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben.\nHinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die im\nUrteil des Landgerichts, Seite 12, genannten Fundstellen Bezug\ngenommen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das\nLandgericht die Beklagten u.a. zur Auflassung und\nEintragungsbewilligung verurteilt. Hinsichtlich des\nUrteilsausspruchs und der Ausführungen des Landgerichts wird auf\ndas Urteil Bezug genommen.\n\n16\n\nDagegen haben die Beklagten, soweit sie\nzur Grundstücksübertragung verurteilt worden sind, form- und\nfristgerecht Berufung eingelegt und diese form- und fristgerecht\nbegründet.\n\n17\n\nDie Beklagten wiederholen und ergänzen\nihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie wenden sich gegen die\nAnnahmen des Landgerichts, es liege eine Schenkung vor und ein\nlebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin sei zu verneinen. Ferner\nmachen sie geltend, jedenfalls müssten die von ihnen zugunsten der\nErblasserin erbrachten Leistungen (Pflegeleistungen, Haus- und\nBewirtschaftungskosten, Vertrags- und Erwerbskosten) als\nGegenansprüche berücksichtigt werden.\n\n18\n\nDer Beklagten beantragen,\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\ndie Klage im Umfang der Anfechtung\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils abzuweisen und\nSicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.\n\n21\n\nDer Kläger beantragt,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen und\nSicherheitsleistung durch Bankbürgschaft zu gestatten.\n\n24\n\nIm Wege der Anschlussberufung beantragt\ner zudem,\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nüber den Tenor des angefochtenen\nUrteils hinaus festzustellen, dass die Beklagten die mit der\nRückauflassung verbundenen Kosten zu tragen haben und\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\ndem Urteilstenor des Landgerichts den\nZusatz hinzuzufügen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner\nverurteilt werden, das in Abteilung III, laufende Nr. 1\neingetragene Grundpfandrecht von 200.000 DM zugunsten der Deutschen\nHypothekenbank löschen zu lassen und dass sie dem Kläger das im\nUrteilstenor des Landgerichts genannte Grundstück lastenfrei\naufzulassen und zu übertragen haben.\n\n29\n\nEr wiederholt und vertieft gleichfalls\nsein erstinstanzliches Vorbringen und tritt den Ausführungen der\nBeklagten entgegen. Die mit der Anschlussberufung beantragten\nErweiterungen des Urteilsausspruchs will er als Klarstellung\nverstanden wissen.\n\n30\n\nHinsichtlich der Einzelheiten des\nParteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf die Schriftsätze\nBezug genommen.\n\n31\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch die\nVernehmung von Zeugen. Hinsichtlich des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.08.1999\n(GA 409 ff.) Bezug genommen.\n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise\nbegründet.\n\n34\n\nDas Landgericht hat die Klage zu\nUnrecht für begründet gehalten, soweit sie sich gegen die Beklagten\nzu 2. und 3. richtet; die gegen den Beklagten zu 1. auf\nGrundstücksübertragung gerichtete Klage ist indes in dem mit der\nAnschlussberufung präzisierten Umfang begründet.\n\n35\n\nI. Der Kläger hat gegen die Beklagten\nzu 2. und 3. keinen Anspruch auf Übertragung des Grundstücks, weil\ndie Erblasserin das Grundstück diesen Beklagten ohne Verstoß gegen\nden Erbvertrag übertragen hat.\n\n36\n\n1. Zutreffend geht das Landgericht\nallerdings davon aus, dass es sich bei der Grundstücksübertragung\nauf die Beklagten um eine Schenkung handelte. Insoweit nimmt der\nSenat auf die Ausführungen des Landgerichts in der angefochtenen\nEntscheidung (Seite 14 ff.) Bezug. Das Berufungsvorbringen\nrechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Es spricht alles dafür,\ndass von vornherein beabsichtigt war, lediglich im Hinblick auf die\nBindung an den Erbvertrag einen \"Kauf\" zu vereinbaren, dass der\ngezahlte Kaufpreis aber an die Beklagten zurückfließen sollte. Zu\nRecht nimmt das Landgericht an, dass es für die zeitliche Abfolge\nder Rückzahlungen keine andere vernünftige Erklärung gibt. Dafür,\ndass die Grundstücksübertragung Gegenleistung für die übernommene\nPflegeverpflichtung hat sein sollen, haben sich auch in der vom\nSenat durchgeführten Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte\nergeben.\n\n37\n\n2. Die Übertragung des Grundbesitzes an\ndie Beklagten zu 2. und 3. war aber durch ein lebzeitiges\nEigeninteresse der Erblasserin gerechtfertigt.\n\n38\n\na) Durch den Erbvertrag wurde das Recht\nder Erblasserin, über ihr Vermögen durch Rechtsgeschäft unter\nLebenden zu verfügen, nicht beschränkt (§ 2286 BGB). Der Kläger\nkönnte als Vertragserbe allerdings die Herausgabe des geschenkten\nGrundstücks von den Beklagten als Beschenkten verlangen, wenn die\nErblasserin die Schenkung in der Absicht gemacht hätte, den\nVertragserben zu beeinträchtigen (§ 2287 Abs. 1 BGB). Die - von dem\nVertragserben zu beweisende (BGHZ 66, 8, 17; 77, 264, 267; 82, 274,\n282; WM 1977, 876, 877) - Beeinträchti-gungsabsicht ist zu\nverneinen, wenn die Schenkung durch ein lebzeitiges Eigeninteresse\nder Erblasserin gerechtfertigt war. Ein solches Interesse besteht,\nwenn nach dem Urteil eines objektiven Betrachters die Beweggründe\ndes Erblassers in Anbetracht der gegebenen Umstände so sind, dass\nder erbvertraglich Bedachte sie anerkennen und die Beeinträchtigung\nhinnehmen muss (vgl. etwa BGHZ 83, 44, 45 f.; BGH WM 1979, 442,\n445; NJW 1992, 2630, 2631 mit weiteren Nachweisen). Zwar kann dafür\nnicht ein bloßer Sinneswandel des Erblassers ausreichen.\nAndererseits kann es aber auch nicht darauf ankommen, ob die vom\nErblasser getroffene Entscheidung als zwingend erscheinen mußte,\ninsbesondere darauf, ob sich die mit der dem Erbvertrag\nwidersprechenden Verfügung verfolgten Intentionen auch auf andere,\ndem Erbvertrag Rechnung tragende Weise hätten verwirklichen lassen.\nTrifft ein pflegebedürftiger Erblasser eine im Widerspruch zur\nerbvertraglichen Bindung stehende Verfügung, um sich die Pflege\ndurch die Person zu sichern, der alleine er eine angemessene\nPflegeleistung zutraut, so hat der Vertragserbe dies zu akzeptieren\n(vgl. etwa BGHZ 66, 8, 16; 88, 269, 270 f.; BGH WM 1979, 442, 445;\nNJW 1992, 2630, 2631).\n\n39\n\nb) So liegt es im Streitfall. Der Senat\nist aufgrund der unstreitigen Umstände des Falles und des\nErgebnisses der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die\nErblasserin mit der Übertragung des Grundbesitzes ihre Dankbarkeit\nfür die von den Beklagten zu 2. und 3. übernommene Pflege zum\nAusdruck bringen und sich diese Pflege für die Zukunft sichern\nwollte.\n\n40\n\n(1) Zu berücksichtigen ist zunächst,\ndass schon der Abschluss des Erbvertrages maßgeblich bestimmt war\nvon dem Bestreben der Erblasserin, die Pflege durch die Mutter des\nKlägers zu sichern. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der\nErbvertrag ein Rücktrittsrecht der Erblasserin vorsieht für den\nFall, dass die Mutter des Klägers ihrer Pflegeverpflichtung nicht\noder nicht ordnungsgemäß nachkommen sollte (Seite 4 = GA 20). Die\nvon dem Kläger in dem Erbschaftsvertrag übernommene Verpflichtung,\ndie Pflege in dem vereinbarten Umfang fortzuführen, falls seine\nMutter vorversterben oder sonstwie nicht in der Lage sein sollte,\ndie Pflegeleistung zu erbringen (Seite 6 = GA 22), bestätigt diese\nEinschätzung. Es fehlt zwar an konkreten Anhaltspunkten, warum die\nErblasserin die Pflegeleistungen der Mutter des Klägers durch die\nErbeinsetzung des Klägers (nicht der Mutter) entgelten wollte, ob\ndies etwa - wie die Beklagten geltend machen - aus\nsteuerrechtlichen oder aus sonstigen Gründen geschah. Dieser Frage\nmuss aber nicht weiter nachgegangen werden. Maßgeblich für die\nGesamtwertung des Verhaltens der Erblasserin bei der Schenkung an\ndie Beklagten ist, dass schon die inhaltlichen Regelungen des\nErbvertrages den Willen der Erblasserin erkennen lassen, die\nWeitergabe ihres Vermögens mit der Sicherung ihrer Pflege im Alter\nzu verknüpfen.\n\n41\n\n(2) Die Erblasserin hat den Kläger nach\ndem Tod seiner Mutter aus dessen hilfsweise übernommener\nPflegeverpflichtung nicht in Anspruch genommen. Ob der beim Tod\nseiner Mutter 33 Jahre alte Kläger, der ausweislich seiner\nProzeßkostenhilfegesuche ebenso wie seine Ehefrau berufstätig ist,\nder übernommenen Verpflichtung überhaupt hätte nachkommen können,\nkann dahinstehen. Immerhin bedurfte die Erblasserin nach dem\nweitgehend unstreitigen Parteivortrag und der Aussage des Zeugen H.\nseit dem Tod ihres Ehemanns im Jahr 1988, also schon vor dem Tod\nder Mutter des Klägers einer intensivierten Pflege. Ebenso kann\ndahinstehen, ob das Verhältnis zwischen der Erblasserin und dem\nKläger zerrüttet war und der Kläger keinerlei Anstalten machte, die\nPflege zu übernehmen.\n\n42\n\nJedenfalls war die Erblasserin\noffensichtlich nicht gewillt, Pflegeleistungen des Klägers in\nAnspruch zu nehmen. Sie wandte sich kurz nach dem Tod der Mutter\ndes Klägers über den Zeugen S. an die Beklagten zu 2. und 3. und\nbetraute sie mit der Pflege. Dass die bereits kurz nach Aufnahme\ndieser Pflegeleistungen erfolgte Übertragung des Grundstücks -\nebenso wie die weiteren zugunsten des Beklagten zu 1. getroffenen\nVermögensverfügungen - unmittelbar durch die Übernahme der Pflege\nveranlasst war, kann nach der Überzeugung des Senats schon aus\nGründen des zeitlichen Zusammenhangs nicht zweifelhaft sein. Es ist\nauch nicht ersichtlich, welchen konkreten anderen Anlass die\nErblasserin gehabt haben sollte, die Beklagten überhaupt und gerade\nzu dem fraglichen Zeitpunkt mit Vermögenszuwendungen zu\nbedenken.\n\n43\n\nDer Kläger will mit seinem Vortrag, die\nBeklagten hätten sich \"eingenistet\", offenbar den Eindruck\nerwecken, die Beklagten hätten die Initiative ergriffen ihn\nauszuschalten, um auf das Vermögen der Erblasserin zugreifen zu\nkönnen. Dafür sind indes keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich.\nDagegen sprechen aber auch die glaubhaften Aussagen des\nunbeteiligten Zeugen S. und des Zeugen A. H., wonach sich die\nErblasserin nach dem Tod der Mutter des Klägers aus eigenem Antrieb\nmit der Bitte um Hilfe an die Beklagten zu 2. und 3. wandte.\n\n44\n\n(3) Nach den glaubhaften Aussagen der\nZeugen H. und B. äußerte die Erblasserin mehrfach, sie wolle nur\nvon den Beklagten zu 2. und 3. gepflegt werden. Nach der\nglaubhaften Aussage des Zeugen H. beteuerte sie gegenüber den\nBeklagten zudem ständig: \"Ihr kriegt das ja mal alles\". Diese\nÄußerungen der Erblasserin lassen den Zusammenhang zwischen dem\nWunsch nach Pflege und der aus ihrer Sicht bisher nur versprochenen\n- tatsächlich allerdings schon erfolgten - Weitergabe des Vermögens\nan die Beklagten deutlich werden. Sie sind ein überzeugendes Indiz\ndafür, dass die Erblasserin die Beklagten zu 2. und 3. durch ihre\nvermeintliche Ankündigung auf Dauer an sich binden wollte. Dabei\nist unerheblich, ob sich die Erblasserin die Weitergabe ihres\nVermögens als irgendwie geartete Gegenleistung oder als aus\nDankbarkeit erfolgte Belohnung vorstellte. Nicht die Absicht, den\nKläger als Vertragserben zu beeinträchtigen, sondern die Absicht,\nsich die gewünschten Pflegepersonen durch materielle Zuwendungen\ngeneigt zu machen, bestimmten das Verhalten und die Äußerungen der\nErblasserin, so wie schon der Abschluss des Erbvertrages\noffensichtlich von dem Bestreben bestimmt war, die Mutter des\nKlägers als gewünschte Pflegeperson an sich zu binden.\n\n45\n\n(4) Das Landgericht hat gemeint, die\npersönliche Betreuung durch die Beklagten zu 2. und 3. sei\nlediglich der Anlass, nicht aber die \"Hauptmotivation\" der\nGrundstücksübertragung gewesen. Es ist indes nicht ersichtlich,\nwelche andere Motivation die Erblasserin zu ihrem Verhalten\nbestimmt haben sollte, wenn nicht die, Dankbarkeit für die\nerbrachten und für die Zukunft versprochenen Pflegeleistungen zu\nzeigen und sich die Pflege durch die gewünschten Pflegepersonen\ndurch materielle Zuwendungen zu sichern.\n\n46\n\n(5) Der Annahme, die Erblasserin habe\nsich durch die Vermögensübertragung für die Übernahme der Pflege\ndankbar und sich diese Pflege sichern wollen, steht nicht entgegen,\ndass die Pflegeverpflichtung in dem notariellen Übertragungsvertrag\nnicht erwähnt ist. Dies hängt, wie sich der die Aussage des Zeugen\nA. H. entnehmen lässt, offenbar damit zusammen, dass man der\nMeinung war, nur durch einen \"echten\" Kaufvertrag könne der\n\"Pflegevertrag\" mit dem Kläger rechtlich wirksam unterlaufen\nwerden. Aufgrund der glaubhaften Aussagen der Zeugen S., A. H. und\nB. steht jedenfalls fest, dass die Erblasserin die Pflege, die die\nBeklagten zu 2. und 3. tatsächlich übernahmen, Anfang 1992, als sie\nzu deren Gunsten über ihr Vermögen verfügte, ausdrücklich und\nausschließlich wünschte.\n\n47\n\n(6) Nach dem Ergebnis der\nBeweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass die Beklagten zu 2.\nund 3. die Übernahme der Pflege im Sinne einer ihnen obliegenden\nVerpflichtung verstanden haben. Dafür spricht schon das Handeln der\nBeklagten. Diese übernahmen die Pflege der Erblasserin auf deren\nBitte und führten sie, auch nachdem die Erblasserin ihnen bereits\nwesentliches Vermögen - aus damaliger Sicht endgültig - übertragen\nhatte, über 3 Jahre bis zum Tod der Erblasserin fort. Der Zeuge H.\nhat zudem glaubhaft bekundet, die Beklagten zu 2. und 3. hätten die\nPflege der Erblasserin ohne jede Voraussetzung übernommen und sich\ndazu auch aufgrund der Bitte des vorverstorbenen Ehemanns der\nErblasserin, auf diese \"aufzupassen\" verpflichtet gefühlt. Der\nSenat geht davon aus, dass dieses Bewusstsein einer übernommenen\nVerpflichtung aufgrund der Zuwendungen der Erblasserin verstärkt\nwurde. Der Senat geht auch davon aus, dass die Erblasserin die\nTätigkeit der Beklagten zu 2. und 3. als Übernahme einer\nVerpflichtung verstanden hat. Andernfalls wären die getroffenen\nVermögensverfügungen nicht verständlich. Darauf, dass vieles nicht\nausdrücklich verbalisiert wurde und auch die Aussagen der Zeugen\nund die von ihnen geschilderten Äußerungen der Erblasserin nach\nAktenlage eher blass erscheinen, kommt es deshalb nicht an. Dies\nhängt im übrigen ersichtlich mit dem Lebenskreis der Beteiligten\nzusammen, wie er sich dem Senat aufgrund der mündlichen Verhandlung\nunter Beteiligung des Klägers und des Beklagten zu 1. und der\nZeugenvernehmung sowie aufgrund der Gegebenheiten des Sachverhalts\ndarstellt. Danach stand für die Beteiligten offensichtlich\npraktisches Handeln, nicht die Verbalisierung und rechtliche\nEinordnung von Problemen, im Vordergrund und war demgemäß auch\nvornehmlicher Gegenstand der geschilderten Beobachtungen.\n\n48\n\n(7) Der Kläger hat die Entscheidung der\nErblasserin hinzunehmen. Es ist nachvollziehbar, dass die über 80\nJahre alte Erblasserin, die auch wegen ihres anus praeter\nbesonderer Versorgung auch im Intimbereich bedurfte, die Pflege\ndurch ihr nahestehende weibliche Verwandte wünschte, die zudem\n\"eigen\" waren, also die erforderliche Sensibilität im Umgang mit\nder Erblasserin zeigten. Dieser Wunsch der Erblasserin ergibt sich\nfür den Senat deutlich aus den glaubhaften Aussagen der vernommenen\nZeugen, insbesondere der Zeugin B..\n\n49\n\n(8) Ohne Erfolg macht der Kläger\ngeltend, ein lebzeitiges Eigeninteresse könne deshalb nicht\nanerkannt werden, weil der Fall des Vorversterbens seiner Mutter in\ndem Erbvertrag bedacht und dort auch für den Fall ausbleibender\nPflegeleistungen ein Rücktrittsrecht vereinbart sei, welches die\nErblasserin nicht ausgeübt habe.\n\n50\n\nRichtig ist, dass in dem Erbvertrag\neine Übernahme der Pflegeverpflichtung durch den Kläger für den\nFall des Vorversterbens seiner Mutter vorgesehen ist. Daraus kann\nindes schon deshalb wenig hergeleitet werden, weil ein\nVorversterben der - 12 Jahre jüngeren - Mutter des Klägers bei\nVertragsabschluss als wenig wahrscheinliche Möglichkeit und die\nÜbernahme der Verpflichtung durch den Kläger als eher formale\nAbrundung des Vertragswerks erscheinen konnte. Jedenfalls muss es\nder Kläger akzeptieren, dass die Erblasserin, als sich die\nSituation tatsächlich ergab und die bisher vertraute Pflegeperson\nverstarb, nicht durch den Kläger, sondern durch die Beklagten,\ndenen sie nun vertraute, pflegen lassen wollte.\n\n51\n\nInwieweit die unterlassene Ausübung des\nRücktrittsrechts für die Beurteilung des lebzeitigen\nEigeninteresses von Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich.\n\n52\n\nII. Hinsichtlich des Beklagten zu 1.\nkann, was in der mündlichen Verhandlung erörtert worden ist, ein\nlebzeitiges Eigeninteresse der Erblasserin schon nach seinem\neigenen Vortrag nicht bejaht werden. Die Pflege der Erblasserin\nübernahmen die Beklagten zu 2. und 3. Der Beklagte zu 1. übernahm\nzwar Gartenarbeiten, für die ihm das Landgericht einen Abzug von\n9.000 DM auf den aus der Schenkung des Sparguthabens resultierenden\nZahlungsanspruch zugebilligt hat (Urteil Seite 24 ff. = GA 295\nff.). Diese Arbeiten galten aber nicht dem Eigeninteresse der\nErblasserin, sondern dem Interesse der Beklagten an der Pflege und\nErhaltung des ihnen bereits im Mai 1992 übertragenen Grundstücks.\nDies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der\nErblasserin ein lebenslängliches unentgeltliches Wohn- und\nNutzungsrecht eingeräumt wurde. Für Pflegeleistungen des Beklagten\nzu 1. gegenüber der Erblasserin ist nichts dargetan. Es sind auch\nkeine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die\nÜbertragung eines Miteigentumsanteils auf den Beklagten zu 1., den\nSohn der Beklagten zu 3., tatsächlich dazu hat dienen sollen, sich\nder Pflegeleistungen der Beklagten zu 2. und 3. zu\nvergewissern.\n\n53\n\nDer Beklagte zu 1. haftet auf\nHerausgabe des ihm übertragenen Miteigentumsanteils. Er trägt\nselbst vor, dass die Erblasserin den zunächst gezahlten Kaufpreis\nan ihn, nicht an die Beklagten insgesamt, zurückgezahlt hat. Die\nÜbertragung an ihn hat mithin auf jeden Fall vorwiegend\nSchenkungscharakter.\n\n54\n\nGegenansprüche, die der Beklagte zu 1.\ndem Herausgabeanspruch mit Erfolg entgegenhalten könnte, bestehen\nnicht. Die Aufwendungen für die Gartenpflege hat das Landgericht\nbei der Entscheidung über den Zahlungsantrag angemessen\nberücksichtigt. Pflegeleistungen haben lediglich die Beklagten zu\n2. und 3. erbracht. Den in der Berufungsbegründung in Bezug\ngenommenen Ausführungen GA 210, 228 nebst Anlagen lassen sich\nGegenansprüche, die ein Zurückbehaltungsrecht rechtfertigen, nicht\nentnehmen. Es handelt sich neben den Vertrags- und Erwerbskosten um\nHauslasten und Bewirtschaftungskosten, die offensichtlich von allen\nBeklagten in der Erwartung ihnen verbleibenden Eigentums\naufgewendet wurden. Diese Erwartung hat sich hinsichtlich der\nBeklagten zu 2. und 3. verwirklicht, so dass die Aufwendungen\ninsoweit ihr Ziel nicht verfehlt haben. Dass sie ausschließlich von\ndem Beklagten zu 1. aufgebracht worden sind, ist nicht ersichtlich.\nInwieweit sich im Verhältnis zwischen diesen und dem Beklagten zu\n1. nunmehr Ausgleichsansprüche ergeben könnten, ist hier nicht zu\nerörtern. Die Aufwendungen des Beklagten zu 1. sind im übrigen\ndeshalb nicht zu berücksichtigen, weil er sie im Bewusstsein des\nRisikos getätigt hat, dass der Grundstückserwerb wegen des\nErbvertrages, den man umgehen wollte, unwirksam sein könnte. Im\nRahmen des § 818 Abs. 3 BGB ist nicht jeder Vermögensnachteil zu\nberücksichtigen. Im Einzelfall ist vielmehr zu prüfen, inwieweit\ndas jeweilige Entreicherungsrisiko gemäß § 818 Abs. 3 BGB nach den\nVorschriften über das fehlgeschlagene Geschäft oder nach dem Willen\nder Vertragschließenden jeweils der einen oder anderen Partei\nzugewiesen sein sollte (vgl. BGH NJW 1992, 1037, 1038) und der\nBereicherungsschuldner die Aufwendungen im Vertrauen auf die\nRechtswirksamkeit der Verfügung gemacht hat (vgl. BGH NJW 1980,\n1789, 1790). Die vom Beklagten zu 1. gemachten Aufwendungen sind\ndanach seinem Risikobereich zuzuweisen, weil er auf die\nRechtswirksamkeit der Schenkung der Erblasserin nicht vertrauen\nkonnte.\n\n55\n\nDie aufgrund der Anschlussberufung\nerfolgten Ergänzungen des Urteilstenors haben klarstellenden\nCharakter, da die den Beklagten zu 1. treffende\nKostentragungspflicht und die Verpflichtung zur lastenfreien\nÜbertragung des Miteigentums Folge des geltend gemachten Anspruchs\naus den §§ 2287 Abs. 1, 812 Abs. 1 BGB sind. Die vom Antrag\nabweichende Formulierung des Urteilstenors trägt der Tatsache\nRechnung, dass lediglich der Beklagte zu 1. verurteilt ist.\n\n56\n\nIII. Die Kostenentscheidung beruht auf\nden §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§\n708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n57\n\nDie Beschwer des Klägers und die des\nBeklagten zu 1. übersteigen 60.000,00 DM.\n\n58\n\nBerufungsstreitwert: 620.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114457","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-22/11-u-53-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2287","ref_norm":"2287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2286","ref_norm":"2286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114457","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114457","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-22/11-u-53-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114457","retrieved":"2026-07-09 00:06:19.599793+00:00"}}