{"status":"available","doknr":"OLD114473","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0920.16U31.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-20","aktenzeichen":"16 U 31/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 18.12.1999 - 3 O 208/98 - wie folgt abgeändert und neugefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 24.030,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11.06.1998 zu zahlen; \nim Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 10 % und die Beklagte zu 90 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.\n\n3\n\nSie hat jedoch in der Sache nur hinsichtlich des zuerkannten\n\n4\n\nMehrwertsteuerbetrages Erfolg.\n\n5\n\nDie Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Insbesondere\nist die Beklagte als Gesellschaft englischen Rechts parteifähig und\nzulässigerweise am Sitz ihrer Niederlassung verklagt worden. Die\nBeklagte ist auch passivlegitimiert. Der Senat verweist insoweit\nzur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen\nin dem angefochtenen Urteil, gegen die die Beklagte keine Einwände\nmehr erhoben hat, und macht sie sich zu eigen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 326 Abs. 1 BGB einen\nAnspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 24.030,00 DM.\nZu Recht hat das Landgericht das Vorliegen der Voraussetzungen\ndieses Schadensersatzanspruches bejaht.\n\n7\n\nDurch die Schreiben der Klägerin vom 08.08.1997 und 25.08.1997\nist die Beklagte (in höflicher Form) aufgefordert worden, die\nVorkasse-Rechnung vom 06.06.1997 zu begleichen. Diese Schreiben\ngenügen den Anforderungen an eine Mahnung im Sinne des § 284 BGB,\nso dass die Beklagte mit ihrer Zahlungspflicht in Verzug geraten\nwar.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 19.12.1997 ist der Beklagten eine Nachfrist\nzur Zahlung der 50%-igen Vorkasse bis zum 30.01.1998 gesetzt\nworden. Darüber hinaus enthält das Schreiben eine\nAblehnungsandrohung im Sinne des § 326 Abs. 1 BGB durch den Hinweis\nauf § 9 AGB der Klägerin und der Geltendmachung von 25 % der\nAuftragssumme für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes. Auch dies\ngenügt den Anforderungen des § 326 Abs. 1 BGB. Die\nAblehnungsandrohung muss klar und eindeutig den Willen des\nGläubigers erkennen lassen, nach fruchtlosem Ablauf der Frist die\nErfüllung endgültig abzulehnen und stattdessen die in § 326 Abs. 1\nBGB genannten Rechtsfolgen aus dem Verzug des Schuldners\nherzuleiten; die Erklärung muss deutlich ersehen lassen, dass der\nGläubiger seinen Erfüllungsanspruch für den Fall nicht\nrechtzeitiger Leistung des Schuldners endgültig und unwiderruflich\naufgibt (vgl. Münchener Kommentar-Emmerich, 3. Aufl., § 326 Rdnr.\n84). Die Klägerin hat zwar nicht wörtlich und ausdrücklich ihre\nErfüllungsbereitschaft abgelehnt, aber aus dem Hinweis auf § 9 der\nAGB und der Forderung nach 25 % der Auftragssumme ergab sich unter\nHeranziehung des hier einschlägigen § 9 Ziff. 5 a der AGB auch für\ndie Beklagte eindeutig, dass die Klägerin am Vertrag nicht mehr\nfesthalten wollte. Ob § 9 Ziff. 5 a der AGB unwirksam ist, spielt\nin diesem Zusammenhang keine Rolle und kann deshalb dahinstehen,\ndenn für die Ablehnungsandrohung kommt es nur auf den hier\neindeutigen Sinn der Erklärung und den sich daraus ergebenden\nWillen des Gläubigers an.\n\n9\n\nUnerheblich ist darüber hinaus der Einwand der Beklagten im\nnachgelassenen Schriftsatz vom 6.9.1999, dass die Klägerin die\nMahnschreiben ihr erst zusammen mit dem Schreiben vom 19.12.1999\nübersandt habe. Denn nach allgemeiner Meinung reicht es für die\nEntstehung des Schadensersatzanspruches nach § 326 Abs. 1 BGB aus,\ndass die Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung mit der\nverzugsbegründenden Mahnung verbunden wird.\n\n10\n\nDer Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches gem. § 326\nAbs. 1 BGB steht ferner nicht entgegen, dass die Klägerin der\nBeklagten nochmals die Möglichkeit ergeben hatte, bis zum\n31.01.1998 50 % der Auftragssumme auszugleichen. Die Voraussetzung\ndes § 326 Abs. 1 BGB einer Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung\nsoll dem Schuldner gerade die Möglichkeit geben, seinen\nvertraglichen Pflichten doch noch nachzukommen, um die Rechtsfolgen\ndes § 326 Abs. 1 BGB abzuwenden. Die Nachfristsetzung kann deshalb\nschon aufgrund der Systematik des § 326 Abs. 1 BGB die zuvor\nherbeigeführten Verzugsfolgen nicht beseitigen. Aber auch wenn die\nGewährung einer nochmaligen Zahlungsfrist bis zum 31.01.1998 hier\nim konkreten Einzelfall - wie die Beklagte meint - als Angebot\nverstanden werden müsse, \"durch diese Zahlung das primäre\nSchuldverhältnis wieder zu begründen\", würde dies die\nGeltendmachung von Schadensersatzansprüchen nicht hindern, da die\nBeklagte dieses Angebot durch ihre Nichtzahlung nicht angenommen\nhat.\n\n11\n\nDie Klägerin hat ihr Wahlrecht bzgl. der Rechtsfolgen des § 326\nAbs. 1 BGB dahingehend ausgeübt, dass sie Schadensersatz wegen\nNichterfüllung verlangt. Diesen Schadensersatzanspruch hat die\nKlägerin der Höhe nach in nicht zu beanstandender Weise mit\n24.030,00 DM netto beziffert. Erhebliche Einwendungen hat die\nBeklagte dem nicht entgegengesetzt. Gegen die ordnungsgemäße\nEinführung des entsprechenden klägerischen Sachvortrages in das\nVerfahren bestehen keine Bedenken. Die konkrete Berechnung ihres\nSchadens ist mit Schriftsatz vom 04.11.1998 zwar auf einem\nBriefbogen nicht postulationsfähiger Rechtsanwälte erfolgt,\nunterschrieben ist der Schriftsatz gleichwohl aber von dem\n\n12\n\nerstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Klägerin\nRechtsanwalt Liebeskind, so dass die Vorschrift des § 78 Abs. 1 ZPO\nnicht verletzt ist. Bis auf die Position Montagekosten hat die\nBeklagte im Übrigen gegen die einzelnen Positionen der\nSchadensberechnung keine Einwände erhoben. Soweit sie die\nKalkulation mit Nichtwissen bestritten hat, ist dies gem. § 138\nAbs. 4 ZPO unzulässig und damit unerheblich, denn die Beklagte wäre\ndurchaus in der Lage gewesen, die Kalkulation (= Berechnung)\nnachzurechnen. Die von der Beklagten bestrittenen eingesparten\nMontagekosten schätzt der Senat gem. § 287 ZPO auf die von der\nKlägerin angegebenen 4.400,00 DM. Die von der Klägerin für die\nMontage angegebene Stundenzahl scheint im Hinblick auf die Größe\nder einzubauenden Küche angemessen. Angesetzt hat die Klägerin\ninsoweit 4 1/2 Arbeitstage für zwei Mitarbeiter. Dagegen bestehen\nnach den dem Auftrag vom 28.04.1997/30.04.1997 zu entnehmenden\nerforderlichen Montagearbeiten keine Bedenken. Gleiches gilt für\nden Stundensatz von 50,00 DM, der ebenfalls gemessen an den\nüblichen Kosten einer Facharbeiterstunde nicht zu beanstanden\nist.\n\n13\n\nDa der von der Klägerin konkret berechnete Schaden in Höhe von\n24.030,00 DM bereits über die nach den AGB vereinbarte Pauschale\nvon 25 % der Auftragssumme liegt, kann hier dahinstehen, ob der\nSchaden - in geringerer Höhe - auch nach den AGB der Klägerin\nbegründet wäre.\n\n14\n\nDie Berufung der Beklagten hat jedoch insoweit Erfolg, als sie\nzur Zahlung von Mehrwertsteuer verurteilt worden ist. Die Klägerin\nhat keinen Anspruch auf Zahlung von Mehrwertsteuer auf die geltend\ngemachte Schadensersatzforderung. Die Leistung von Schadensersatz\nwegen Nichterfüllung hat keinen Entgeltcharakter im Sinne des § 1\nUmsatzsteuergesetz, so dass dieser Schadensersatzanspruch nicht der\nMehrwertsteuer unterliegt (vgl. BGH NJW 1987, 1690;\nRau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz, 8 Aufl. 1998, §\n1 Rdnr 410; Palandt/Heinrichs, 58. Aufl. 1999, § 325 Rdnr 16).\n\n15\n\nDer Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs.\n1, 187 Abs. 1 BGB.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.\n10, 711, 713 ZPO.\n\n17\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 26.737,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114473","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-20/16-u-31-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 187","ref_norm":"187","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114473","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114473","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-20/16-u-31-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114473","retrieved":"2026-07-09 00:06:20.818186+00:00"}}