{"status":"available","doknr":"OLD114472","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0920.16U25.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-20","aktenzeichen":"16 U 25/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nUnter Zurückweisung der weitergehenden Berufung wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 09.02.1999 - 3 O 457/98 - wie folgt abgeändert und neu gefasst:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 30.000,00 DM zu zahlen \nZug um Zug gegen Herausgabe der Originalurkunde vom 28.06.1996/03.07.1996 über die Vereinbarung zwischen Herrn W. B., Kaufmann, und die Klägerin über die Abtretung des Anspruches auf Zahlung der Garantietantieme von 40.000,00 DM des Herrn W. B. gegen die Beklagte, für Herrn W. B. unter-zeichnet von Herrn K. T.; \nim Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreites einschließlich der Kos-ten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu \n27 % und die Beklagte zu 73 %.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig;\nauch in der Sache hat sie zum Teil Erfolg.\n\n3\n\nDie Berufung ist teilweise begründet, denn die Klägerin hat\ngegen die Beklagte lediglich einen Anspruch auf Zahlung von\n30.000,00 DM Zug um Zug gegen Herausgabe der\nOriginalabtretungsurkunde vom 28.06.1996/03.07.1996. Wegen des\nweitergehenden Zahlungsanspruches sowie wegen der Zinsforderung war\ndie Klage hingegen abzuweisen.\n\n4\n\nDie Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung\nvon 30.000,00 DM aus abgetretenem Recht. Der Senat hat im Ergebnis\nkeine Zweifel, dass Herr T. als Vertreter des Zedenten W. B. dessen\nGarantietantiemeansprüche aus dem Geschäftsführerdienstvertrag vom\n30.04.1996 mit der Beklagten wirksam an die Klägerin abgetreten\nhat.\n\n5\n\nDabei kann dahinstehen, ob sich bereits aus der \"Vollmacht\" vom\n13.06.1996, gegebenenfalls in Verbindung mit dem Schreiben des\nHerrn B. an die Klägerin vom 17.06.1996 mit ausreichender\nSicherheit entnehmen lässt, ob Herr B. Herrn T. gem. § 167 BGB\nbevollmächtigt hatte, ihn auch persönlich und nicht nur in seiner\nEigenschaft als Geschäftsführer der Firma CEC zu vertreten. Denn\naus dem späteren, von der Beklagten nicht bestrittenen Verhalten\ndes Herrn B. ist zu schließen, dass B. die Abtretung der\nTantiemeansprüche durch Herrn T. an die Klägerin jedenfalls nach §\n177 BGB genehmigt hatte. Eine solche Genehmigung folgt aus der\nÜbersendung des Geschäftsführervertrages, den die Klägerin mit\nSchreiben vom 12.09.1996 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die\nSicherungsabtretungen in der Vereinbarung vom 28.06.1996/03.07.1996\nvon B. anforderte. Die darauf folgende Übersendung des\nGeschäftsführervertrages hatte damit offensichtlich nur den Sinn,\ndie Pflichten des Herrn B. als Zedenten aus § 402 BGB zu erfüllen.\nIst B. dieser Pflicht indessen widerspruchslos nachgekommen, folgte\ndaraus weiterhin, dass er mit der Abtretung seiner Forderungen\ngegen die Beklagte durch T. einverstanden war. Es kommt deshalb\nauch nicht darauf an, ob (nochmals) in dem Schreiben vom\n19.09.1996, mit dem B. den Geschäftsführervertrag an die Klägerin\nübersandte, eine Genehmigung liegt, so dass das diesbezügliche\nBestreiten der Beklagten unerheblich ist. Jedenfalls aber spricht\nnach dem Verhalten des Herrn B. - Übersendung des\nGeschäftsführervertrages auf Anforderung der Klägerin unter\nBezugnahme auf die Sicherungsabtretungen - eine Vermutung für sein\nEinverständnis mit der Abtretung, so dass es der Beklagten oblegen\nhätte, diese Vermutung zu erschüttern.\n\n6\n\nAuch gegen die Wirksamkeit der Abtretung im Übrigen hat der\nSenat keine Bedenken.\n\n7\n\nDie abgetretene Forderung ist hinreichend bestimmt bzw. als\nkünftige Forderung bestimmbar. Unter Berücksichtigung des\nSicherungszweckes der Abtretung ist die Abtretung des Anspruches\n\"auf Zahlung einer Garantietantieme von DM 40.000,00\" bei\nobjektiver Betrachtungsweise dahingehend auszulegen, dass B.\nsämtliche künftig fällig werdenden Garantietantiemeansprüche gegen\ndie Beklagte an die Klägerin abgetreten hatte.\n\n8\n\nDer Wirksamkeit der Abtretung steht kein Abtretungsverbot im\nSinne des § 399 2. Alternative BGB entgegen. Zwar kann die\nVereinbarung einer Verschwiegenheitspflicht im Einzelfall ein\nkonkludentes Abtretungsverbot enthalten (vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR\n1994, 438f). Für den Regelfall gilt dies jedoch nicht und besondere\nUmstände, die hier auf die konkludente Vereinbarung eines\nAbtretungsverbotes hinweisen, bestehen nicht. Aus dem Gebot zur\nVerschwiegenheit nach § 85 Abs. 1 GmbHG folgt in Verbindung mit §\n134 BGB kein Abtretungsverbot, da die Geltendmachung des\nabgetretenen Gehaltsanspruches, der auf ein vereinbartes Festgeld\nund nicht auf eine erfolgsbezogene Vergütung gerichtet ist,\nregelmäßig ohne Rückgriff auf Geschäftsgeheimnisse möglich ist. Es\nist bei dieser Sachlage nicht gerechtfertigt, die Erfüllung der\nInformationspflicht nach § 402 BGB zumindest für den typischen Fall\nmit der Verpflichtung zur Preisgabe der Schweigepflicht\nunterliegender Daten des geschützten Unternehmens gleichzusetzen\nund unter diesem Gesichtspunkt Gehaltsansprüche des\nGmbH-Geschäftsführers nach § 134 BGB grundsätzlich als unantastbar\nanzusehen (vgl. dazu BGH NJW 1996, 2576 f). Eine Ausnahme von\ndiesem Regelfall besteht hier nicht schon deswegen, weil die\nBeklagte und Herr B. die Pflicht zur Verschwiegenheit ausdrücklich\nim Vertrag geregelt haben. Die Verschwiegenheitspflicht nach Ziff.\n6 des Vertrages geht ihrem Inhalt nach nämlich nicht über das in §\n85 Abs. 1 GmbHG normierte Verschwiegenheitsgebot hinaus, so dass,\nwenn aus § 85 Abs. 1 GmbHG in der Regel kein gesetzliches Verbot\nfolgt, aus Ziff. 6 des Vertrages auf ein konkludent vereinbartes\nAbtretungsverbot nicht ohne weitere Anhaltspunkte für einen\nentsprechenden Willen der Vertragsschließenden geschlossen werden\nkann. Ein Abtretungsverbot ist im vorliegenden Fall auch nicht\nausnahmsweise anzunehmen, weil es sich bei der abgetretenen\nForderung um Tantiemeansprüche handelt. Anders als die ebenfalls im\nVertrag zugesagte erfolgsabhängige Tantieme ist der hier\nabgetretene Tantiemeanspruch der Höhe nach garantiert. Er ist damit\nunabhängig vom Unternehmensgewinn und hängt ebenso wie das\nFestgehalt nicht von bestimmten innerbetrieblichen Interna ab, die\nder Geheimhaltungspflicht unterliegen könnten. Für die\nGarantietantiemeansprüche muss deshalb das Gleiche gelten wie für\nden sonstigen (Fest-) Gehaltsanspruch.\n\n9\n\nDer Garantietantiemeanspruch des Herrn W. B. gegen die Beklagte\nist für das Jahr 1996 jedoch lediglich in Höhe von 30.000,00 DM\nentstanden und nur in diesem Umfange auf die Klägerin übergegangen.\nDenn Herr B. war frühestens ab April 1996 bei der Beklagten\nbeschäftigt, so dass der Garantietantiemeanspruch für dieses Jahr\nauch nur anteilig entsprechend der von B. geleisteten Dienstzeit\nentstanden ist. Dagegen spricht nicht bereits, dass die Zahlung der\nTantieme in Höhe von 40.000,00 DM garantiert, also anders als die\nzusätzlich vereinbarte erfolgsabhängige Tantieme nicht von einem\nbestimmten Leistungserfolg abhängig war. Vielmehr gilt mangels\nentgegenstehender Anhaltspunkte der Grundsatz, dass eine Tantieme\nals Beteiligung am Unternehmensgewinn nur anteilig zu zahlen ist,\nwenn der Dienstverpflichtete oder Arbeitnehmer im Laufe des Jahres\nausscheidet (vgl. BAGZ 5, 317; Palandt-Putzo, 58. Aufl. 1999, § 611\nRdnr. 78) bzw. erst im Laufe des Jahres seine Tätigkeit aufnimmt.\nDenn stellt die Tantieme eine Art der Beteiligung am\nUnternehmensgewinn dar, ist sie grundsätzlich nur für den Zeitraum\ngerechtfertigt, in dem der Dienstverpflichtete oder Arbeitnehmer\nfür diesen Unternehmensgewinn auch verantwortlich ist und an dessen\nErzielung mitwirkt. Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung der\nhier getroffenen Vereinbarung bestehen nicht. Sowohl die\nGarantietantieme als auch die hier zugesagten Jahresfestbezüge in\nHöhe von 180.000,00 DM jährlich sind Vergütung im Sinne des § 611\nBGB. Da aber die Jahresfestbezüge offenbar nur (zeit-) anteilig\ngezahlt wurden, nämlich in gleichen Monatsraten von 15.000,00 DM\nund damit insgesamt für 1996 in Höhe von nur 135.000,00 DM, ist im\nSinne der oben genannten Zweifelsregelung davon auszugehen, dass\ndas Gleiche auch für die weiter zugesagte Vergütung in Form der\nGarantietantieme gelten sollte.\n\n10\n\nGegen den wirksam von Herrn B. an die Klägerin abgetretenen\nAnspruch in Höhe von 30.000,00 DM stehen der Beklagten keine\nEinwendungen gem. §§ 404, 407 Abs. 1 BGB zu.\n\n11\n\nDie Beklagte kann der Klägerin nicht die Nichtigkeit des\nGeschäftsführervertrages mit B. gem. § 404 BGB in Verbindung mit §\n142 BGB entgegensetzen, denn sie ist für die von der Klägerin\nbestrittenen Anfechtung des Dienstvertrages mit B. beweisfällig\ngeblieben. Angesichts des Bestreitens der gesamten Vorgänge um die\nbehauptete Anfechtung hätte die Beklagte sich nicht allein auf\nBeweisantritte für die behauptete Täuschung beschränken dürfen.\nBeweisantritte für die sonstigen Voraussetzungen einer wirksamen\nAnfechtung, wie etwa den Zugang der Anfechtungserklärung nach § 143\nBGB waren auch nicht im Hinblick auf den weiteren Sachvortrag der\nBeklagten entbehrlich. Insbesondere folgt der Zugang der\nAnfechtungserklärung nicht daraus, dass die Beklagte und B. noch am\ngleichen Tage den Geschäftsführerdienstvertrag vom 30.04.1996\nrückwirkend aufgehoben und darüber neue Vereinbarungen getroffen\nhaben. Denn beide Rechtsgeschäfte bestehen unabhängig voneinander,\nwobei der Abschluß eines Aufhebungsvertrages vielmehr noch gegen\neine wirksame Anfechtung sprechen könnte, was hier aus den zuvor\ndargelegten Gründen aber nicht weiter aufgeklärt werden muss.\n\n12\n\nAuch die rückwirkende Aufhebung des Vertrages in der\nVereinbarung vom 16.01.1997 braucht die Klägerin nicht gegen sich\ngelten zu lassen. Bei der rückwirkenden Aufhebung handelt es sich\num ein Rechtsgeschäft, dass nach der Abtretung zwischen dem\nSchuldner, der Beklagten und dem bisherigen Gläubiger, Herrn B. in\nAnsehung der Forderung vorgenommen wurde. Nach § 407 Abs. 1 BGB\nmuss die Klägerin dieses Rechtsgeschäft nur dann gegen sich gelten\nlassen, wenn die Beklagte die Abtretung bei der Vornahme des\nRechtsgeschäftes nicht kannte. Zwar bestehen begründete Zweifel\ndaran, ob die Klägerin der Beklagten mit dem Schreiben vom\n21.12.1996 und der Übersendung einer fragmentarischen Kopie der\nAbtretungsurkunde die nötige Kenntnis im Sinne des\n\n13\n\n§ 407 Abs. 1 BGB verschafft hatte (vgl. dazu RGZ 88, 4, 8; BGHZ\n102, 68, 74). Selbst wenn aber die Beklagte dadurch in rechtlich\nbedeutsamer Weise keine Kenntnis erlangt hatte, ist es ihr\nverwehrt, sich auf dieses unzureichende Verhalten der Klägerin zu\nberufen. Denn die Beklagte muss sich die Kenntnis ihres\nGeschäftsführers B. als einen von mehreren Geschäftsführern und\ndamit als ihr Vertretungsorgan gem. § 167 Abs. 1 BGB zurechnen\nlassen. Dem steht nicht die Anfechtung oder spätere Aufhebung des\nGeschäftsführervertrages entgegen, da es sich bei der Kenntnisnahme\num einen tatsächlichen Vorgang handelt, der nicht rückwirkend durch\ndie Änderung der Vertragsverhältnisse beseitigt werden kann.\nAußerdem ist Herr B. durch die Vereinbarung vom 16.01.1997 erneut\nrückwirkend zum Geschäftsführer bestellt worden, so dass auch aus\ndiesem Grunde gegen seine Kenntnis als Vertretungsorgan der\nBeklagten keine Bedenken bestehen. Die Beklagte konnte deshalb für\ndie gesamte Dauer der Beschäftigung B.s als Geschäftsführer nicht\nmehr wirksam über die abgetretenen Garantietantiemeansprüche\nverfügen.\n\n14\n\nDer Beklagten steht indessen ein Leistungsverweigerungsrecht\nnach § 410 Abs. 1 BGB zu, so dass die Klägerin Zahlung nur Zug um\nZug gegen Herausgabe der Originalabtretungsurkunde verlangen\nkann.\n\n15\n\nNach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 410 Abs. 1 BGB reicht\nentgegen der Auffassung des Landgerichts die Herausgabe einer\nFotokopie der Abtretungsurkunde nicht aus; der Meinung des BAG (NJW\n1968, 2078 = AP Nr. 3 zu § 398 BGB) folgt der Senat nicht. Die\nVorschrift des § 410 BGB verlangt die Aushändigung einer\nUrkunde, d.h. einer verkörperten Gedankenerklärung, die geeignet\nund bestimmt ist, im Rechtsverkehr Beweis zu erbringen, und den\nAussteller (§ 126 BGB) erkennen läßt. Das ist bei einer Fotokopie\nnicht der Fall, auch wenn das Original vorgelegen hat. Außerdem hat\n§ 410 BGB den Zweck, dem Schuldner ein Beweismittel an die Hand zu\ngeben, um die Rechtsposition, die er nach § 409 BGB erlangt hat,\nauch leicht beweisen zu können. Diesem Zweck genügt aber ebenfalls\nnur die Aushändigung des Originals (vgl. § 420 ZPO;\nStaudinger-Kaduk, 12. Aufl., 1994, § 410 Rdnr. 8 f).\n\n16\n\nUnschädlich ist hingegen und steht der Erfüllung der\nHerausgabeverpflichtung nicht entgegen, dass die Abtretungsurkunde\nnicht von dem Zedenten B., sondern in dessen Vertretung von Herrn\nT. unterschrieben worden ist. Die Schriftform, die § 410 BGB\nvoraussetzt, ist nämlich auch durch die Unterzeichnung des\nSchriftstückes durch einen Vertreter gewahrt, wenn sich wie hier\ndie Vertreterstellung aus der Urkunde selbst ergibt (vgl. RGZ 96,\n286, 289; Münchner Kommentar-Fröschler, 3. Aufl., § 126 Rdnr. 21).\nSinn und Zweck des § 410 BGB erfordern ebenfalls nicht, dass der\nZedent die Urkunde selbst unterschrieben hat. § 410 BGB ist\ninsoweit wiederum im Zusammenhang mit § 409 BGB zu sehen. Die\nVorschrift des § 410 BGB soll für den Schuldner die Rechtswirkungen\ndes § 409 BGB durch die Verschaffung von Beweismitteln absichern.\nDafür reicht aber auch eine von einem Vertreter unterzeichnete\nOriginalurkunde aus. Nach § 409 Abs. 1 BGB muss der Zedent die\nAbtretung gegen sich gelten lassen, wenn er sie dem Schuldner\nangezeigt hat, auch wenn sie nicht erfolgt oder unwirksam ist. Das\nGleiche gilt, wenn der Zessionar dem Schuldner eine von dem\nZedenten ausgestellte Abtretungsurkunde vorlegt. Da sowohl bei der\nAbtretung als Rechtsgeschäft als auch bei der Ausstellung der\nUrkunde nach § 126 BGB eine Stellvertretung nach allgemeinen Regeln\nzulässig ist, ist die Abtretung auch bei Vorlage einer von einem\nStellvertreter für den Zedenten unterzeichneten Abtretungsurkunde\ngegenüber dem Altgläubiger als wirksam anzusehen; der Schuldner\nwird durch Leistung an den (angeblichen) neuen Gläubiger frei.\nDabei kommt es nach § 409 Abs. 1 BGB nicht darauf an, ob die\nVollmacht überhaupt oder in wirksamer Weise erteilt wurde und die\nAbtretung wirksam ist. Ist die Abtretung nämlich tatsächlich nicht\nerfolgt oder nichtig (vgl. dazu Staudinger-Kaduk, a.a.O., § 409\nRdnr. 11) oder auch schwebend unwirksam, § 177 BGB, wirkt die\nAnzeige durch den Zedenten oder die Vorlegung der Abtretungsurkunde\ndurch den Zessionar rechtsgestaltend. Durch die Vorlage der\nOriginalabtretungsurkunde gilt die Abtretung als wirksam erfolgt.\nDie Beklagte kann also mit befreiender Wirkung an die Klägerin\nleisten; W. B. ist nicht mehr aktiv legitimiert. Zum Schutz der\nBeklagten reicht es daher aus, wenn ihr die von dem Vertreter T.\nunterzeichnete Originalabtretungsurkunde ausgehändigt wird.\n\n17\n\nDer Verurteilung der Beklagten zur Zahlung Zug um Zug gegen\nAushändigung der Originalabtretungsurkunde steht schließlich nicht\nentgegen, dass die Klägerin eine Abtretungsurkunde bereits zur\nGerichtsakte gereicht hat. Zur Beseitigung des\nLeistungsverweigerungsrechtes der Beklagten nach § 410 BGB ist\nvielmehr eine Aushändigung erforderlich. Ein entsprechendes Angebot\nder Klägerin im Sinne des § 293 BGB war ihrem Sachvortrag nicht zu\nentnehmen.\n\n18\n\nHingegen hat die Beklagte Zweifel an der Echtheit der von der\nKlägerin zur Akte gereichten Urkunde nicht substantiiert dargelegt.\nGemäss § 440 Abs. 2 ZPO besteht für die Echtheit der Urkunde eine\ngesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO), denn die Echtheit der\nUnterschriften ist zwischen den Parteien nicht streitig. Mangels\nVorliegens der Voraussetzungen des § 419 ZPO, denen das Vorbringen\nder Beklagten insoweit nicht genügt, hätte die Beklagte sich nicht\ndarauf beschränken dürfen, die Echtheit der Urkunde zu bestreiten;\nsie trägt vielmehr die Last des Gegenbeweises.\n\n19\n\nEine Verzinsung des Zahlungsanspruches entfällt wegen der\nEinrede des Zurückbehaltungsrechtes.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei war das\nweitere Unterliegen der Klägerin wegen der Zug um Zug-Verurteilung\nmit einem Wert von 500,00 DM zu bemessen entsprechend dem Aufwand,\nder für die Klägerin voraussichtlich mit der tatsächlichen\nHerausgabe der Urkunde an die Beklagte verbundenen ist.\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet\nsich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114472","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-20/16-u-25-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 409","ref_norm":"409","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 407","ref_norm":"407","n":3},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 402","ref_norm":"402","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 293","ref_norm":"293","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 292","ref_norm":"292","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 419","ref_norm":"419","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 420","ref_norm":"420","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 440","ref_norm":"440","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114472","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114472","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-20/16-u-25-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114472","retrieved":"2026-07-09 00:06:20.744491+00:00"}}