{"status":"available","doknr":"OLD114479","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0917.19U10.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-17","aktenzeichen":"19 U 10/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDer form- und fristgerecht eingelegte Einspruch des Beklagten\ngegen das Versäumnisurteil vom 02.07.1999 ist nicht begründet.\nSeine Berufung kann auch weiterhin keinen Erfolg haben. Er ist\nverpflichtet, den der Höhe nach unstreitigen Kaufpreis für die im\nSeptember 1997 bei der Klägerin bestellten Hemden zu bezahlen (§\n433 II BGB).\n\n3\n\nDemgegenüber beruft der Beklagte sich ohne Erfolg darauf, es\nhabe sich um ein unternehmensbezogenes Geschäft gehandelt, weil er\nbei der Warenbestellung der Klägerin nach der Bekundung des Zeugen\nW. einen Briefbogen mit dem Briefkopf \"R. Maßhemden M. B.\"\nübergeben habe; er habe der Klägerin auch die\nUmsatzsteuerIdentifikationsnummer seines Sohnes angegeben. In einem\nsolchen Falle werde der jeweilige Unternehmensinhaber, hier also\nsein Sohn M. B., Vertragspartner. Die Regel des § 164 II BGB sei\ndann nicht anzuwenden. Das ist insoweit richtig, als bei\nunternehmensbezogenen Geschäften der Wille der Beteiligten im\nZweifel dahin geht, dass der Betriebsinhaber Vertragspartner werden\nsoll (BGH NJW 1996, 1053, 1054; 1995, 43, 44; dort zitiert: RGZ 67,\n148, 149; BGHZ 91, 148, 152 = NJW 1984, 2164 = LM § 11 GmbHG Nr.\n33; BGHZ 92, 259, 268 = NJW 1985, 136 = LM § 1643 BGB Nr. 7).\n\n4\n\nDies gilt auch dann, wenn der Geschäftspartner den Vertreter für\nden Betriebsinhaber hält oder sonst unrichtige Vorstellungen über\ndie Person des Betriebsinhabers hat (BGH NJW 1996, 1053, 1054 m.\nzahlr. Nachw.). Die Rechtslage ist hier aber anders, weil die\nunmittelbaren Vertragsbeteiligten die Einschaltung des Beklagten\nals Handelnden im eigenen Namen gewollt haben; deshalb ist dieser\nVertragspartner der Klägerin geworden (vgl. BGH NJW 1984, 1347,\n1348; 1990, 2678, 2679; OLG Düsseldorf OLGR 1994, 181, 182). Der\nZeuge W. - dessen Aussage die Berufungsbegründung nicht angreift -\nhat bekundet, dass sich der Beklagte zunächst telefonisch gemeldet\nund gesagt habe, er brauche Ware für einen Kunden, weil ein\nrumänischer Lieferant ausgefallen sei. Bei dem Gespräch habe der\nBeklagte einen Kunden der Klägerin als Referenzadresse genannt, der\ndann auf Nachfrage der Klägerin den Beklagten empfohlen habe. Die\nKlägerin sah also in dem ihr bis dahin unbekannten Beklagten einen\nKunden, mit dem persönlich sie das Geschäft unbedenklich machen\nkonnte. Nach Darstellung des Zeugen W. hat der Beklagte mit keinem\nWort erwähnt hat, dass jemand anderes als er selbst als Besteller\nin Betracht käme. Die Firma auf dem übergebenen Briefbogen hielt\ndie Klägerin für die des Beklagten persönlich; dass es sich um die\nFirma seines Sohnes handelte, war für die Klägerin nicht erkennbar.\nDementsprechend hat der Beklagte auch später, als der Zeuge W. ihn\nwegen der Identifikationsnummer anrief, gesagt, diese Nummer laute\nauf seinen Namen und seine Anschrift. Auch anschließend, als er mit\ndem Anwalt der Klägerin über Zahlungsmodalitäten verhandelte, hat\ner unstreitig keinen Hinweis darauf gegeben, dass er persönlich\nnicht Vertragspartner der Klägerin sei und daher auch nicht hafte.\nWenn die Berufungsbegründung ausführt, es sei bei den Telefonaten\nimmer nur um die Verbindlichkeiten der Fa. R. Maßhemden M. B.\ngegangen, dann mag das insofern richtig sein, als der Beklagte so\nbei der Klägerin durch Überreichung des Briefbogens aufgetreten\nwar. Die Schlußfolgerung, \"also\" habe es sich um die\nVerbindlichkeiten des Sohnes gehandelt, trifft jedoch aus den\ngenannten Gründen nicht zu. Abgesehen von diesen Erwägungen würde\nder Beklagte der Klägerin auch aus Rechtsschein haften. Der BGH hat\ndas insbesondere dann angenommen, wenn der\nGesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH im Geschäftsverkehr\nauftrat, ohne kenntlich zu machen, dass er für einen\nUnternehmensträger mit beschränkter Haftungsmasse handelte (z.B.\nNJW 1990, 2678, 2679; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 164\nRz. 3 m. w. Nachw.). Dazu hat der BGH (a.a.O.) ausgeführt: \"Tritt\nder Vertreter des Unternehmensträgers gegenüber einem\nGeschäftspartner oder allgemein im Geschäftsverkehr in der Weise\nauf, daß er den Eindruck erweckt, er sei selber oder zusammen mit\nanderen der Träger des Unternehmens, der dieses in unbeschränkter\npersönlicher Haftung betreibt, so muß er sich gegenüber dem auf den\ndamit zurechenbar gesetzten Schein gutgläubig Vertrauenden so\nbehandeln lassen, als entspräche der Schein der Wirklichkeit.\" Der\nGedanke läßt sich über die GmbH hinaus verallgemeinern. Dazu\nzutreffend das OLG Düsseldorf (DB 1992, 570): \"... Der Bekl. müßte\nsich dann wenigstens den von ihm hervorgerufenen Schein der\nUnternehmerschaft zurechnen lassen. Es ist nämlich in der\nhöchstrichterlichen Rechtspr. anerkannt, daß derjenige, der den\nEindruck erweckt, er sei Träger des Unternehmens, sich gegenüber\ndem gutgläubigen Vertragspartner so behandeln lassen muß, als\nentspräche der Schein der Wirklichkeit.\" Der Unterschied zu dem\nvorher erwähnten Grundsatz, dass bei unternehmensbezogenen\nGeschäften der wahre Betriebsinhaber auch dann Vertragspartner\nwird, wenn die Gegenseite den Vertreter für den Betriebsinhaber\nhält, liegt darin, dass hier der Vertreter besondere Gründe für die\nirrige Annahme seiner Unternehmereigenschaft schafft.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n6\n\nWert der Beschwer des Beklagten: 19.449,15 DM.\n\n7\n\nJaeger Gedig Pütz\n\n8\n\n- 4 -","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114479","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-17/19-u-10-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1643","ref_norm":"1643","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114479","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114479","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-17/19-u-10-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114479","retrieved":"2026-07-09 00:06:21.285280+00:00"}}