{"status":"available","doknr":"OLD114501","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0915.19W32.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-15","aktenzeichen":"19 W 32/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin vom 03.08.1999 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 15.07.1999 - 21 O 42/99 - wird zurückgewiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. \n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie 53jährige Antragstellerin begehrt Prozeßkostenhilfe für eine\nbeabsichtigte Klage gegen die Antragsgegnerinnen auf Zahlung von\n100.000,- DM.\n\n3\n\nSie bezieht ein Einkommen in Höhe von 3.153,00 DM, bestehend aus\nMieteinnahmen von 1.740,00 DM brutto und einer Pension von 1.413,00\nDM brutto. Hiervon hat sie regelmäßige Abzüge von insgesamt 957,28\nDM. Aus Vorprozessen ist sie mit monatlichen Raten an Anwalt und\nSteuerberater in Höhe von 650,00 DM belastet.\n\n4\n\nDie Antragstellerin besitzt drei Eigentumswohnungen im Wert von\ninsgesamt 440.000,00 DM. Hiervon bewohnt sie eine Wohnung im Wert\nvon 220.000.- DM selbst. Sie verfügt über eine im Jahr 2001 fällig\nwerdende Lebensversicherung mit einer Ansparsumme von 180.000,00\nDM, welche im Fälligkeitszeitpunkt mit 250.000,00 DM zzgl.\nGewinnbeteiligung zur Auszahlung kommen wird, welche sich auf etwa\n50.000,- DM belaufen wird.\n\n5\n\nSie hat Darlehensverbindlichkeiten gegenüber ihrer Schwester in\nHöhe von 500.000,00 DM, auf welche sie Zins- und Tilgungsleistungen\nnicht erbringt.\n\n6\n\nDas Landgericht hat den Antrag auf Gewährung von\nProzeßkostenhilfe durch Beschluss vom 11.08.1999 - 21 O 42/99 - mit\nder Begründung zurückgewiesen, es sei der Antragstellerin\nzuzumuten,\n\n7\n\nsich die zur Finanzierung des Prozesses nötigen Mittel durch\nAufnahme eines Kredits zu beschaffen.\n\n8\n\nHiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Sie\nvertritt die Auffassung, eine Beleihung der Lebensversicherung sei\nihr nicht zuzumuten, da es sich hierbei um ihre Altersversorgung\nhandle. Im übrigen benötige sie den Auszahlungsbetrag um den Kredit\nihrer Schwester zurückzuführen.\n\n9\n\nDas Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die\nSache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n10\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 127 Abs. 3 Satz 2\nin Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen\nzulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.\n\n11\n\nDas Landgericht hat zurecht die Gewährung von Prozeßkostenhilfe\nmit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse der Antragstellerin\nabgelehnt. Gem. § 114 ZPO ist nämlich Voraussetzung der\nBewilligung, dass die Partei nach ihren persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozeßführung nicht,\nnur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Hierbei hat die\nPartei gem. § 115 Abs. 2 ZPO ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies\nzumutbar ist. Zum Vermögen der Antragstellerin gehören drei\nEigentumswohnungen mit einem Gesamtwert von 440.000,00 DM und eine\nLebensversicherung, welche ein Ansparguthaben von 180.000,00 DM\naufweist und im Jahr 2001 mit 250.000,00 DM zzgl.\nÜberschussbeteiligung ausgezahlt werden wird. Die Antragstellerin\nkann sowohl die ihr gehörenden vermieteten beiden\nEigentumswohnungen als auch die Lebensversicherung als\nVermögensgegenstand einsetzen, um hierdurch ihre Prozeßkosten zu\nfinanzieren. Zum Einsatz des Vermögens zählt nämlich auch die\nNutzung als Kreditsicherung. Hierbei ist es auch im Rahmen der\nProzeßkostenhilfe grundsätzlich zulässig, die Partei auf die\nMöglichkeit der Kreditaufnahme zu verweisen (BGH NJW RR 1990, 450,\nOLG Bamberg FamRZ 1990, 763; OVG Münster FamRZ 86, 188; VG\nFrankfurt am Main NJW RR 87, 1535; Stein/Jonas/Burg ZPO 21. Aufl.\nVII/1993, § 115 Abs. 3 Rdnr 94, Münchener Kommentar ZPO\n\n12\n\n1992 § 115 Rdnr 57). Voraussetzung hierbei ist, dass die\nVerwertung des betreffenden Vermögensgegenstandes im Wege der\nBeleihung grundsätzlich zumutbar und die damit verbundene\nfinanzielle Belastung für den Antragsteller angemessen ist\n(Münchener Kommentar a.a.O.).\n\n13\n\nSoweit in der Literatur vertreten wird, eine Kreditaufnahme zur\nFinanzierung von Prozeßkosten könne grundsätzlich dann nicht\nverlangt werden, wenn mit der Tilgung des Kredites Zinszahlungen\nverbunden seien die einen solchen Kredit teurer ausfallen lasse als\ndie nach der Tabelle aus dem monatlichen Einkommen ggf. zu\nleistenden Monatsraten (Christel NJW 1981, 785, 790; Grunsky NJW\n80, 2041, 2042; Schneider MDR 1981, 1, 2 Zöller ZPO 19. Aufl. 1994\n§ 115 Rdnr 65; Musielak ZPO 1999 § 115 Rdnr 50) kann dem nur dann\nzugestimmt werden, wenn mit der Aufnahme eines Personalkredites\nZins- und Tilgungsleistungen aus dem laufenden Einkommen verbunden\nsind. Im übrigen ist jedoch eine differenzierte Betrachtungsweise\nunter Berücksichtigung der konkreten Einkunfts- und\nVermögenssituation des Antragstellers erforderlich. So muss einer\nKreditaufnahme für den Antragsteller immer dann zumutbar sein, wenn\nsie nur zu Überbrückungszwecken erfolgen muss, bis nämlich\neinsatzpflichtiges Vermögen verwertet werden kann (Musielak a.a.O.\n§ 115 Rdnr 50). Dies gilt um so mehr, wenn der Verwertung des\nVermögensgegenstandes, hier einer wirtschaftlich zweckgebundenen\nLebensversicherung lediglich das Argument entgegensteht, dass bei\nKündigung vor Beendigung der regelmäßigen Vertragslaufzeit hebliche\nVerluste an Zinsen und Überschussbeteiligungen drohen und gerade\ndies für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellt. Wird\ndem Antragsteller aber einerseits durch Zumutbarkeitserwägungen ein\nVermögensteil belassen, weil er innerhalb der nächsten zwei Jahre\neine erhebliche Rendite erwarten lässt - hier von der\nAntragstellerin mit mehr als 70.000,00 DM beziffert -, kann\nandererseits erwartet werden, dass er den Vermögensgegenstand zur\nFinanzierung weitaus niedrigerer Prozeßkosten hier: ca. 11.000,00\nDM, ggf. unter Mitfinanzierung der hierfür entstehenden Zinsen\neinsetzt.\n\n14\n\nDie Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie\nbenötige die Lebensversicherung zu ihrer Alterssicherung.\n\n15\n\nDie Lebensversicherung der Antragstellerin zählt grundsätzlich\nzum einsetzbaren Vermögen gemäß § 115 Absatz 2 ZPO. Die Verwertung\nder Lebensversicherung durch Beleihung stellt nämlich keine\nunzumutbare Härte im Sinne der §§ 115 Abs. 2 Satz 2, 88 Abs. 2 Satz\n2 BSHG dar. Nach § 88 Abs. 2 Satz 2 BSHG ist von einer besonderen\nHärte bei der Hilfe in besonderen Lebenslagen dann auszugehen, wenn\nunter anderem die Aufrechterhaltung einer angemessenen\nAlterssicherung wesentlich erschwert würde. Bei der\nProzeßkostenhilfe handelt es sich zwar um eine Hilfe in besonderen\nLebenslagen. Die Aufrechterhaltung einer angemessenen\nAlterssicherung durch die Antragstellerin ist aber durch eine\nKreditaufnahme für den beabsichtigten Prozeß nicht wesentlich\nerschwert. Die Antragstellerin verfügt insgesamt über Grundvermögen\nim Wert von nach ihren Angaben 440.000,00 DM. Sie hat die\nAuszahlung einer Lebensversicherung von 250.000,00 DM zzgl.\nÜberschussbeteiligung, welche nach unwidersprochenen Angaben der\nAntragsgegnerin mindestens 50.000,00 DM ausmachen zu erwarten\nmithin ein Vermögen im Wert von insgesamt 740.000,00 DM. Angesichts\ndessen ist selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sie\nihrer Schwester 500.000,00 DM schuldet, die Alterssicherung durch\neine Kreditaufnahme für Prozeßkosten in Höhe von 11.000,00 DM nicht\nnennenswert erschwert.\n\n16\n\nDarüber hinaus ist die 53jährige Antragstellerin in der Lage aus\nihrem derzeitigen Einkommen die entstehende Lücke in der\nAlterssicherung wieder aufzufüllen.\n\n17\n\nBei einem verfügbaren Einkommen von 3.153,- DM\n\n18\n\nabzüglich Sozialvericherung, ./. 207,28 DM\n\n19\n\nNebenkosten der Mietwohnungen ./. 500,- DM\n\n20\n\nHeizung ./. 250,- DM\n\n21\n\nRaten für Anwalt und Steuerberater ./. 650,- DM\n\n22\n\ndes Vorprozesses\n\n23\n\nSelbstbehalt ./. 672,- DM\n\n24\n\n___________\n\n25\n\nverbleibt ein einsetzbares Einkommen von 873,72 DM\n\n26\n\nwelches die Antragstellerin zumindest in dem Maße zur Ansparung\neiner Alterssicherung verwenden kann, als ihr nach der Tabelle zu §\n115 ZPO eine Ratenzahlung zur Prozeßkostenhilfe aufzuerlegen wäre.\nNach Abzahlung der Raten an Anwalt und Steuerberater aus dem\nVorprozeß wird sich der verfügbare Betrag um 650 DM erhöhen.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO. Die\nAntragstellerin trägt die Gerichtskosten gem. § 49 GKG, 1905\nKostenverzeichnis ohne besonderen Ausspruch.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114501","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-15/19-w-32-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114501","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114501","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-15/19-w-32-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114501","retrieved":"2026-07-09 00:06:22.979673+00:00"}}