{"status":"available","doknr":"OLD114508","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0914.22U30.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-14","aktenzeichen":"22 U  30/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nI.\nAuf die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und auf die Anschlußberufung der Klägerin wird - unter Zu-rückweisung der jeweils weitergehenden Berufungen -das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.12.1998 - 7 0 368/96 - teilweise abgeändert und insgesamt, wie folgt, neu gefaßt:\n\n1.\nDie Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 78.087,18 DM nebst Zinsen in Höhe von\n\n5,75 % vom 16.5.1996 bis zum 30.10.1996,\n5 % vom 31.10.1996 bis zum 29.1.1997,\n4 % vom 30.1.1997 bis zum 17.4.1997,\n4,6 % vom 18.4.1997 bis zum 11.3.1998\n4,3 % vom 12.3.1998 bis zum 27.8.1998\n4 % seit dem 28.8.1998\n\nzu zahlen.\n\n2.\nEs wird festgestellt, daß die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren Schaden zu ersetzen, der wegen der mangelhaften Planung der vollverglasten süd-westlichen Fassade des Bürogebäudes des Bauvorhabens \"Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland\" nach dem 11.12.1997 entstanden ist und noch entstehen wird.\n\n3.\nIm übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\n II.\nDie Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen ein-schließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH 8/95 LG Bonn tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.\n\nIII.\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Beklagten können die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von \n130.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie jeweilige Sicherheit kann auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, der Deutschen Bundesbank oder einer öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin und\nBauherrin des Objekts \"Haus der Geschichte der Bundesrepublik\nDeutschland\" in der A.allee in B.. Das hierzu gehörende nach\nSüdwesten ausgerichtete Verwaltungsgebäude hat eine vollverglaste\nFassade, hinter der sich Büroräume befinden.\n\n4\n\nMit Ingenieurvertrag vom 13.4.1998\nwurde die Beklagte zu 1) von der Klägerin mit der Durchführung\nverschiedener Fachingenieurleistungen, unter anderem betreffend den\nWärmeschutz des Gebäudes beauftragt. Wegen des Inhalts des\nVertrages im einzelnen wird auf die Ablichtungen Bl. 8 ff. des\nselbständigen Beweisverfahrens 7 OH 8/95 LG Bonn Bezug\ngenommen.\n\n5\n\nDie Beklagten zu 2) wurden mit\nArchitektenvertrag vom 16.3.1989 mit dem Ausarbeiten von\nAusführungsunterlagen als Teil der Grundleistungen der\nLeistungsphasen 3 und 4, den Grundleistungen der Leistungsphasen 5,\n6, 7 (teilweise) und 8 (teilweise) beauftragt. Wegen der\nEinzelheiten der vertraglichen Vereinbarungen wird auf den Inhalt\ndes Vertrages Bl. 23 ff. der Akten des selbständigen\nBeweisverfahrens Bezug genommen.\n\n6\n\nDie Baumaßnahme wurde jedenfalls im\nwesentlichen entsprechend den planerischen Vorgaben der Beklagten\nzu 2) unter Berücksichtigung der von der Beklagten zu 1) in ihrem\nBeitrag zur H.-Bau und ihrem an die Klägerin gerichteten Telefax\nvom 6.3.1999 genannten Anforderungen zur Verwirklichung eines\neffektiven Wärmeschutzes ausgeführt; zwischen den Parteien ist\nstreitig, ob die Sonnenschutzmarkisen entsprechend der Planung\nausgeführt wurden.\n\n7\n\nNach Fertigstellung des Gebäudes und\nÜbergabe an den Nutzer wurden an die Klägerin Beschwerden über zu\nhohe Raumtemperaturen herangetragen. Das von der Klägerin in\nAuftrag gegebene Privatgutachten zur Klärung der Ursachen und\nVerantwortlichkeiten hierfür sowie zu Art und Umfang möglicher\nSanierungsmaßnahmen kam zu dem Ergebnis, daß die Anforderungen der\nDIN 4108 Teil II zum sommerlichen Wärmeschutz nicht erfüllt seien\nund zur Sanierung ein Austausch der vorhandenen Verglasung gegen\nSonnenschutzglas zu erfolgen habe. Da die Beklagten nach Vorlage\ndes Privatgutachtens einen Planungsmangel nicht anerkannten,\nleitete die Klägerin das selbständige Beweisverfahren 7 OH 8/95 LG\nBonn ein. Wegen der Einzelheiten der in jenem Verfahren getroffenen\nder Feststellungen des Sachverständigen Professor Dr. K. wird auf\nden Inhalt des Gutachtens vom 17.12.1995 (Bl. 135 - 151 der\nBeiakten) Bezug genommen.\n\n8\n\nDie Klägerin ließ die Verglasung gegen\nSonnenschutzglas austauschen. Zur Ermittlung des Schadens stellte\nsie eigene Mitarbeiter ab, für deren Tätigkeit sie einen Aufwand in\nHöhe von 3.563,89 DM berechnet. Die Planungs- und\nAufsichtsleistungen beim Austausch der Verglasung führte die\nKlägerin durch eigenes Personal durch. Für diese Arbeiten macht sie\nein Architektenhonorar in Höhe von 4.158,10 DM geltend.\n\n9\n\nInsgesamt hat die Klägerin von den\nBeklagten Ersatz folgender Kosten verlangt:\n\n10\n\nKosten Verglasungaustausch 78,815,65\nDM\n\n11\n\nGutachterkosten 21.240,50 DM\n\n12\n\nAufwendungen Schadensermittlung\n3.563,89 DM\n\n13\n\nEigene Planungs- und Aufsichts-\n\n14\n\nLeistungen 4.158,10 DM\n\n15\n\nAbzüglich Sowieso-Kosten\n\n16\n\neingebautes Isolierglas - 26.127,07\nDM\n\n17\n\ninsgesamt: 81.651,07 DM\n\n18\n\nDie Klägerin hat behauptet, die\nInnentemperaturen in dem Verwaltungsgebäude seien an mehreren Tagen\nderart angestiegen, daß die Räume zu Arbeitszwecken kaum noch zu\nnutzen gewesen seien. Hierfür sei die mangelhafte Werkleistung der\nBeklagten ursächlich. Die Anforderungen der DIN 4108 Teil II\n\"Sommerlicher Wärmeschutz\" seien nicht beachtet worden. Das Objekt\nsei fälschlicherweise der Kategorie \"erhöhte natürliche Belüftung\nvorhanden\" zugeordnet worden, die Innenbauart sei unzutreffend als\n\"schwer\" eingestuft worden, zudem sei den Sonnenschutzvorrichtungen\nein zu hoher Abminderungsfaktor \"z\" im Sinne der DIN beigemessen\nworden.\n\n19\n\nAufgrund der Ausführungen des vom\nLandgericht im vorliegenden Verfahren beauftragten Sachverständigen\nProfessor N. in seinem Gutachten vom 11.12.1997 hat die Klägerin\ndie Klage um den Feststellungsantrag zu Ziffer 2) erweitert.\n\n20\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n21\n\n1.\n\n22\n\n \n\n23\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an sie 81.651,07 DM nebst 5,75 % Zinsen seit dem\n16.5.1996 zu zahlen.\n\n24\n\n \n\n25\n\n2.\n\n26\n\n \n\n27\n\nfestzustellen, daß die Beklagten als\nGesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren\nSchaden zu ersetzen, der auf die mangelhafte Planung der\nvollverglasten süd-westlichen Fassade des Bürogebäudes des\nBauvorhabens \"Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland\"\nhin entstanden ist und künftig noch entsteht.\n\n28\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) haben\nbeantragt,\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\nDie Beklagten haben behauptet, die\nEinstufung als \"erhöhte natürliche Belüftung vorhanden\" sei in\nAbsprache mit dem Mitarbeiter G. der Klägerin vorgenommen worden.\nEine solche sei auch tatsächlich durchführbar. Ein Mangel des\nGebäudes wegen angeblich zu hoher Temperaturen liege im übrigen\nnicht vor. Die Berechnungen der Beklagten zu 1) entsprechend der\nDIN 4108 II seien zutreffend.\n\n31\n\nDie Beklagten zu 2) haben darüberhinaus\ndie Ansicht vertreten, sie seien für etwaige Fehler in den Vorgaben\nder Beklagten zu 1) nicht verantwortlich, solche seien für sie\nnicht erkennbar gewesen.\n\n32\n\nDas Landgericht hat nach Einholung\nschriftlicher Gutachten des Sachverständigen Professor N. und\nVernehmung der Zeugen G. und F. durch Urteil vom 17.12.1998, auf\ndessen Inhalt einschließlich seiner Verweisungen Bezug genommen\nwird, die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin\n73.929,08 DM nebst 5,75 % Zinsen seit dem 16.5.1996 als Ersatz der\nKosten des Verglasungsaustauschs und der Einholung des\nPrivatgutachtens zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen.\nZur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, sowohl die\nPlanungsleistungen der Beklagten zu 1) als auch die Leistungen der\nBeklagten zu 2) als Architekten seien im Hinblick auf den\nsommerlichen Wärmeschutz mangelhaft. Ein Anspruch auf Ersatz ihrer\neigenen Aufwendungen zur Schadensermittlung und -beseitigung stehe\nder Klägerin demgegenüber nicht zu. Der Feststellungsantrag sei\nunzulässig, da der Klägerin der einfachere Weg der Leistungsklage\nzur Verfügung stehe.\n\n33\n\nGegen dieses ihnen jeweils am\n28.12.1998 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und zu 2)\njeweils am 28.1.1999 Berufung eingelegt, die die Beklagte zu 1) am\n3.5.1999 und die Beklagte zu 2) am 26.4.1999 - und zwar nach\njeweiliger entsprechender Verlängerung der\nBerufungsbegründungsfrist - begründet haben.\n\n34\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am\n4.1.1999 zugestellte Urteil am 3.2.1999 Berufung eingelegt, die sie\nnach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am\n3.5.1999 begründet hat.\n\n35\n\nMit ihren Berufungen begehren die\nBeklagten die Abweisung der Klage insgesamt. Die Klägerin verfolgt\nmit ihrer Berufung den Anspruch auf Erstattung fiktiven\nArchitektenhonorars für die von ihr selbst vorgenommenen Planungs-\nund Aufsichtsleistungen beim Austausch des Fensterglases sowie\nihren Feststellungsantrag weiter.\n\n36\n\nDie Beklagten zu 1) und 2) wiederholen\nund vertiefen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meinen, das\nGutachten des Sachverständigen Prof. N. sei nicht brauchbar, da er\nweder die Berechnungen nach der DIN 4108 II nachvollzogen noch\nkonkrete Feststellungen, insbesondere aufgrund von Messungen, zu\nden im Gebäude auftretenden Temperaturen getroffen habe. Auch die\nVerantwortlichkeit der jeweiligen Beklagten für den Mangel sei\nnicht geklärt. Im übrigen liege ein überwiegendes Mitverschulden\nder fachkundigen Klägerin vor.\n\n37\n\nDie Beklagte zu 2) meint darüberhinaus,\ndie Klägerin müsse sich ein etwaiges mitwirkendes Verschulden der\nBeklagten zu 1) zurechnen lassen, zudem die Fehlinformation durch\nihren Mitarbeiter G. über die \"erhöhte natürliche Belüftung\".\n\n38\n\nDie Berufung der Klägerin halten die\nBeklagten für unbegründet; sie wiederholen und vertiefen hierzu im\nwesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n39\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n40\n\n1.\n\n41\n\n \n\n42\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,\n\n43\n\n \n\n44\n\n2.\n\n45\n\n \n\n46\n\ndie Berufung der Klägerin\nzurückzuweisen,\n\n47\n\n \n\n48\n\n3.\n\n49\n\n \n\n50\n\nihnen zu gestatten, eine etwaige\nSicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank\noder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.\n\n51\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n52\n\n \n\n53\n\n1.\n\n54\n\ndie Berufungen der Beklagten\nzurückzuweisen,\n\n55\n\n \n\n56\n\n2.\n\n57\n\n \n\n58\n\nunter teilweiser Abänderung des\nerstinstanzlichen Urteils\n\n59\n\n \n\n60\n\na)\n\n61\n\n \n\n62\n\nfestzustellen, daß die Beklagten\ngesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin allen weiteren\nSchaden zu ersetzen, der wegen der mangelhaften Planung der\nvollverglasten süd-westlichen Fassade des Bürogebäudes \"Haus der\nGeschichte der Bundesrepublik Deutschland\" nach dem 11.12.1997\nentstanden ist und noch entstehen wird,\n\n63\n\n \n\n64\n\nb) die Beklagten gesamtschuldnerisch\nzur Zahlung weiterer 4.158,10 DM nebst 5,75 % Zinsen seit dem\n16.5.1996 zu verurteilen,\n\n65\n\n \n\n66\n\n3.\n\n67\n\n \n\n68\n\nder Klägerin nachzulassen, eventuelle\nSicherheiten durch Bürgschaft der Deutschen Bundesbank zu\nerbringen.\n\n69\n\nDie Klägerin verteidigt zunächst im\nHinblick auf die Berufungen der Beklagten das erstinstanzliche\nUrteil und stützt ihre Ausführungen insbesondere auf das Gutachten\ndes Sachverständigen N.. Zu ihrem Feststellungsantrag ist sie der\nAuffassung, aufgrund der Schwierigkeiten der Ermittlung eines\nhinreichenden Wärmeschutzes sei ihr nicht zuzumuten, wegen der\nweiteren Schadensfolgen Leistungsklage zu erheben. Darüberhinaus\nkönne sie nach § 635 BGB den zur Mängelbeseitigung erforderlichen\nBetrag und damit auch Ersatz der erforderlichen Kosten für die\nEinschaltung eines Architekten verlangen.\n\n70\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen\nBezug genommen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens 7 OH\n8/95 LG Bonn sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung\ngewesen.\n\n71\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nAnhörung des Sachverständigen Prof. N. in der mündlichen\nVerhandlung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 10.08.1999 (Bl. 538-544 d.A.)\nverwiesen.\n\n72\n\nE N T S C H E I D U N G S G R Ü N D\nE\n\n73\n\nDie - zulässigen - Berufungen der\nBeklagten haben in der Sache bis auf einen Teil des zugesprochenen\nZinssatzes keinen Erfolg, demgegenüber ist die - gleichfalls\nzulässige - Berufung der Klägerin bis auf einen Teil des\ngeltendgemachten Zinssatzes begründet.\n\n74\n\nA. Berufungen der Beklagten zu 1) und zu 2)\n\n75\n\nI.\n\n76\n\nDer Klägerin steht der geltendgemachte\nAnspruch auf Ersatz der Kosten für die Anbringung der\nSonnenschutzverglasung und der Einholung des Privatgutachtens der\nSachverständigen T. und O. in der vom Landgericht zugesprochenen\nHöhe von insgesamt 73.929,08 DM gegen die Beklagten als\nGesamtschuldner gemäß §§ 635, 421 BGB zu.\n\n77\n\nDas Gebäude wies nämlich aufgrund des\nnicht ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes einen erheblichen\nMangel auf, der auf einem von der Beklagten zu 1) zu vertretenden\nFehler bei der Ermittlung des erforderlichen Wärmeschutzes und der\nungeprüften Übernahme der Berechnungen der Beklagten zu 1) durch\ndie Beklagte zu 2) beruht, obwohl dieser die fehlerhafte Ermittlung\nder Vorgaben erkennbar war.\n\n78\n\n1.\n\n79\n\nAufgrund der fehlerhaften Vorgaben der\nBeklagten zu 1) ist nicht gewährleistet, daß bei längeren\nWärmeperioden im Sommer die Innentemperaturen in den Büroräumen des\nVerwaltungstrakts nicht oder jedenfalls nicht wesentlich über die\nAußentemperaturen ansteigen.\n\n80\n\na)\n\n81\n\nNach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen Prof. N. in seinem Gutachten vom 11.12.1997 (Bl.\n203 ff.d.A.) und seinem Ergänzungsgutachten vom 29.7.1998 (Bl. 284\nff. d.A.) in Verbindung mit dem Ergebnis der mündlichen Anhörung\ndes Sachverständigen im Termin vor dem Senat vom 10.8.1999 ist das\nGebäude nach seiner Gesamtkonzeption nicht geeignet, hinreichenden\nWärmeschutz während einer heißen Sommerperiode zu gewährleisten.\nVielmehr steigen die Temperaturen im Inneren des Gebäudes während\neiner solchen Periode kontinuierlich an und übersteigen nach\neinigen Tagen, für die Benutzer deutlich spürbar, die\nAußentemperaturen.\n\n82\n\nDies beruht nach den ohne weiteres\neinleuchtenden Ausführungen des Sachverständigen darauf, daß den\nBesonderheiten des Gebäudes, nämlich der nach Südwesten gerichteten\nGlasfassade, nicht durch Zusammenwirken und Optimierung\nwesentlicher baulicher Elemente Rechnung getragen worden ist. Wände\nund Decken der Büroräume haben, wie der Sachverständige im\neinzelnen dargelegt hat, gemessen an den durch die Glasfassade und\nden Sonnenlichteinfall bedingten Wärmeverhältnissen keine\nhinreichende Speicherkapazität, um tagsüber die Wärme aufnehmen zu\nkönnen. Da eine Lüftung nachts bzw. in den frühen Morgenstunden\nnicht durchgeführt werde und auch nicht durchgeführt werden könne,\ninsbesondere eine Querlüftung im Hinblick auf die Feuerschutztüren\nan den die Büroräume begrenzenden Fluren nicht möglich sei, könnten\nsich die vorhandenen Wärmespeicher nicht wieder entladen, um so am\nnächsten Tag die Wärme wieder aufnehmen zu können. Hinzu komme, daß\ndas Gebäude jedenfalls nicht vollständig durch die Markisen\nverschattet sei und zudem aufgrund der auf den Reinigungsgängen vor\nder Fassade angebrachten Lochbleche eine ausreichende Kaminwirkung\nhinter den Markisen (Abzug der warmen Luft von der Fassade nach\noben) nicht stattfinde. Davon abgesehen könne aber auch ein\n100%iger Sonnenschutz durch entsprechende Verschattung im Hinblick\nauf die mangelnde Speicherkapazität und Belüftungsmöglichkeit\nnachts bzw. in den frühen Morgenstunden eine Überhitzung der Räume\nan heißen Sommertagen nicht vermeiden.\n\n83\n\nDaß diese Ausführungen zutreffend sind\nund insbesondere die Anforderungen der DIN 4108 II, wie der\nSachverständige überzeugend dargelegt hat, sich auf das \"normale\"\nBauen, also auf Gebäude mit üblichen Fensterflächenanteilen an der\nAußenwand und nicht mit einer vollständig verglasten Fassade\nbeziehen, ist ohne weiteres nachvollziehbar und einleuchtend. Auch\nim Gutachten der Sachverständigen T. und O. vom 29.9.1994 wird\ndarauf hingewiesen, daß die DIN 4108 nur Empfehlungen enthalte, die\nBeurteilungskriterien relativ grob seien und nur erste Hinweise\nergäben (Anlage K 1, S.5; K 1 a, S. 1). Der im selbständigen\nBeweisverfahren beauftragte Gutachter Prof. K. hat ebenfalls auf\ndie Vergröberungen in der DIN hingewiesen und auf die\nNotwendigkeit, daß sich die Berechnungen daher auf der sicheren\nSeite zu bewegen hätten, zudem darauf, daß die DIN nur für den\nRegelfall gelte (Bl. 141 d. Beiakten). Auch der von der Beklagten\nzu 1) beauftragte Sachverständige Prof. H., auf dessen Ausführungen\ndie Beklagten sich stützen, hat darauf hingewiesen, daß die DIN\nbewußt nur Empfehlungen gebe, da nur wenig Erfahrungen vorlägen\n(Bl. 65, 66 d.A.).\n\n84\n\nSoweit diese Sachverständigen dennoch\ndie Berechnungen der Beklagten zu 1) auf der Grundlage der DIN\nrechnerisch nachvollzogen haben, beruht dies, soweit ersichtlich,\nund wie der Sachverständige Prof. K. ausdrücklich ausgeführt hat\n(Bl. 136 d. Beiakten), auf den Vorgaben durch die Beweisfragen.\n\n85\n\nb)\n\n86\n\nSelbst wenn man aber die Heranziehung\nder DIN 4108 II zur Berechnung des erforderlichen Wärmeschutzes\nnicht bereits im Ansatz für verfehlt hielte, stünde aufgrund der\ninsoweit überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. K.\nund T. und O. fest, daß die Berechnungen und Vorgaben der Beklagten\nzu 1), insbesondere der von ihr vorgegebene Wert des\nAbminderungsfaktors z 0,3125 ausgehend von einem\nGesamtenergiedurchlaß von 0,25, nicht zutreffend waren. Vielmehr\nhätte nach der DIN der Gesamtenergiedurchlaßwert kleiner als 0,14\nsein müssen, da eine erhöhte natürliche Belüftung nicht vorlag.\n\n87\n\naa)\n\n88\n\nTatsächlich ist eine nächtliche oder\nfrühmorgendliche Belüftung in dem Bürogebäude nämlich nicht mit\nzumutbarem Aufwand durchführbar, wie dies bereits nach der DIN bei\nBürogebäuden in der Regel anzunehmen ist. Abgesehen davon, daß\nhiergegen Sicherheitsaspekte sprechen, insbesondere nachvollziehbar\nist, daß die sicherheitstechnischen Einrichtungen ein Öffnen der\nFenster zum Dauerlüften außerhalb der Dienstzeiten nicht zulassen,\nist auch nicht ersichtlich, daß es der Klägerin möglich und\nzumutbar wäre, etwa den Hausmeister dazu zu verpflichten, sämtliche\nFenster nachts oder in den frühen Morgenstunden vor Dienstbeginn zu\nöffnen.\n\n89\n\nDavon abgesehen wäre zur hinreichenden\nEntleerung der Speichermassen im Gebäude und entsprechenden\nAbkühlung, wie der Sachverständige N. überzeugend ausgeführt hat,\nauch eine Querlüftung erforderlich, die schon aufgrund der\nFeuerschutztüren nicht möglich bzw. nicht zulässig wäre.\n\n90\n\nbb)\n\n91\n\nAuch eine entsprechende Vereinbarung\nmit der Klägerin über die Einstufung des Gebäudes als erhöht\nnatürlich belüftbar und damit über die nächtliche bzw.\nfrühmorgendliche Lüftung ist nicht ersichtlich. Insbesondere aus\nden Aussagen der Zeugen G. und F. in erster Instanz ergibt sich\neine solche Vereinbarung nicht. Nach der Aussage des seinerzeit bie\nder Bundesbaudirektion der Klägerin bschäftigten Zeugen G. ist\ndiese Frage nicht \"reflektiert worden\". Auf das Fax der Beklagten\nzu 1) vom 6.3.1991 hin, in dem der Begriff der \"erhöhten\nnatürlichen Belüftung\" genannt worden sei, habe er keine Probleme\ngesehen. Demgegenüber hat der für die Beklagte zu 1) tätige Zeuge\nF. bekundet, er habe schon gesagt, daß die Organisation so sein\nmüsse, daß Fenster auch geöffnet werden könnten und tatsächlich\nauch geöffnet würden und das \"vor allem\" nachts oder in den frühen\nMorgenstunden. Aus diesen Aussagen ergibt sich, daß zumindest nicht\nmit der hinreichenden Klarheit durch die fachkundige, als\nSonderfachmann beauftragte Beklagte zu 1) bzw. deren Mitarbeiter F.\ndarauf hingewiesen worden ist, daß es von ganz entscheidender\nBedeutung war, ob die Klägerin organisatorisch sicherstellen\nkonnte, daß eine längere Lüftung nachts oder am frühen Morgen\nstattfinden konnte und daß von der Klägerin hierüber eine\nverbindliche Entscheidung verlangt wurde. Angesichts der Bedeutung\ndieses Aspektes hätte die Beklagte zu 1) dies mit allen\nKonsequenzen darstellen und nachfragen müssen, ob und wie denn in\ndem Bürogebäude eine solche Belüftung - anders als im Regelfall bei\nBürogebäuden - stattfinden könne. Sie hätte darauf hinweisen\nmüssen, daß hiermit der ausreichende Wärmeschutz stand und fiel.\nDaß statt dessen dem Zeugen G. die Bedeutung dieses Punktes nicht\nklar gemacht worden ist, ergibt sich aus dessen Aussage; eine\nentsprechende hinreichende Aufklärung ist auch der Aussage des\nZeugen F. nicht zu entnehmen.\n\n92\n\nAus diesem Grunde brauchten auch die\nMitarbeiter der Klägerin die Übersendung des Faxes vom 6.3.1991\nnicht in dem Sinne zu verstehen, daß hiermit besondere\nAnforderungen an ihre Organisation der Lüftung gestellt wurden.\n\n93\n\ncc)\n\n94\n\nAusgehend von dem sich bei Fehlen einer\nerhöhten natürlichen Belüftung aus der DIN ergebenden\nGesamtenergiedurchlaßwert von 0,14 waren die Berechnungen der\nBeklagten, die von einem Wert von 0,25 ausgingen, nicht richtig.\nSelbst wenn man von einer 100 %igen Verschattung ausginge, die\naufgrund der seitlichen Schlitze zwischen den einzelnen Bahnen der\nMarkisen der Planung gerade nicht entspräche, wäre nach den\nAusführungen der Sachverständigen T. und O. von einem Wert von\n0,144 auszugehen (z=0,18 x 0,8), nach dem Gutachten des\nSachverständigen Prof. K. von einem Wert von 0,16. Demgegenüber\nsind die Ausführungen des Sachverständigen Prof. H. in seinem\nGutachten, bei Ausführung des Sonnenschutzes gemäß Planung, nämlich\ngeschoßhoch, seien Werte von 0,09 bzw. 0,11 zugrundezulegen, nicht\nnachvollziehbar. Soweit dem Vorbringen der Beklagten zu entnehmen,\nwar jedenfalls eine geschoßhohe und auch seitlich vollständig\ngeschlossene Abdeckung nicht geplant; die Beklagten haben nur den\nEinstellwinkel der Markise beanstandet.\n\n95\n\ndd)\n\n96\n\nSelbst wenn im übrigen als\nAusgangspunkt die Werte der DIN zugrundegelegt werden könnten,\nbedürften diese, wie sich ohne weiteres aus der Besonderheit der\nGlasfassade und der Anwendbarkeit der DIN auf den Regelfall ergibt,\nzumindest einer deutlichen Korrektur durch Einrechnen einer\nSicherheitsspanne. Daß die in der DIN zugrundegelegten Werte, die\nohnehin nach den Darstellungen aller Sachverständiger nur relativ\ngrobe Empfehlungen geben können, exakte Berechnungen im\nvorliegenden Fall nicht zulassen, liegt auf der Hand.\n\n97\n\nee)\n\n98\n\nDas gleiche gilt hinsichtlich des\nAusgangspunktes \"leichte/schwere Bauweise\" der DIN. Unabhängig\ndavon, wie das Gebäude letztlich zu qualifizieren ist, steht\njedenfalls aufgrund der überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen N. fest, daß aufgrund der Akustikdecke, des\nBodenbelags und der an den Wänden stehenden Schränke keine\nuneingeschränkte Wärmeaufnahme und Speicherfähigkeit der Wände\nbestand. Auch dies hätte, wenn die Empfehlungen der DIN als\nAusgangspunkt anwendbar wären, durch entsprechende\nSicherheitsspannen berücksichtigt werden müssen.\n\n99\n\n2.\n\n100\n\nAus diesen Umständen folgt, wie der\nSachverständige N. gleichfalls überzeugend dargelegt hat, daß bei\nlängeren Wärmeperioden die Temperaturen im Inneren des Gebäudes\nzwangsläufig nicht unwesentlich über die Außentemperaturen hinaus\nansteigen können.\n\n101\n\nDies zu verhindern ist, wie die DIN\n4108 ausdrücklich formuliert, Zweck der in der DIN ausgesprochenen\nEmpfehlungen. Steht aber fest, daß die Vorgaben der DIN aufgrund\nder Besonderheiten des Gebäudes mit seiner verglasten Fassade\njedenfalls deutlich überschritten werden müssen und sind diese\nVorgaben hier nicht einmal eingehalten, so muß es als\nausgeschlossen angesehen werden, daß durch die tatsächlichen\nWärmeschutzmaßnahmen der Zweck der DIN gleichwohl erreicht werden\nkann. Wie dies möglich sein soll, haben die Beklagten weder\nnachvollziehbar und plausibel dargelegt noch ist dies sonst\nersichtlich. Die Durchführung von konkreten Messungen ist daher\nnicht erforderlich. Die Meßergebnisse, auf die die Beklagten sich\nbeziehen, sind schon nach den äußeren Bedingungen, insbesondere\nnach Art, Umfang und Zeit der Lüftungen, Standort des Meßgeräts\netc., nicht hinreichend nachvollziehbar. Fest steht jedenfalls, daß\nohne längere nächtliche oder frühmorgendliche Lüftung ein\nhinreichender Abzug der im Gebäude gespeicherten Wärme nicht\nmöglich ist, so daß sich das Gebäude zwangsläufig bei einer Folge\nmehrerer heißer Tage über die Außentemperaturen hinaus\naufheizt.\n\n102\n\n3.\n\n103\n\nDies stellt einen Mangel des Gebäudes\ndar.\n\n104\n\nDer Zweck der DIN, die die Beklagte zu\n1) herangezogen hat und auf den sie ausdrücklich hingewiesen hat,\nist es, ein Ansteigen der Innentemperaturen über die\nAußentemperaturen hinaus zu vermeiden.\n\n105\n\nSoweit die Beklagte zu 1) meint, sie\nhabe aus der vorgegebenen Planung des Gebäudes \"das beste machen\nsollen\", widerspricht dies nicht nur den Vorgaben der DIN, die sie\nsich selbst zueigen gemacht hat, hierfür gibt es auch keinerlei\nAnhaltspunkte. Insbesondere gab es keinen Anlaß anzunehmen, daß die\nKlägerin etwa aufgrund der architektonischen Besonderheiten des\nGebäudes geringere Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz\nhätte stellen wollen.\n\n106\n\nAuch die Beklagte zu 2) hatte keinen\nAnlaß, von geringeren Anforderungen auszugehen. Insbesondere war\nihr bekannt, daß die Beklagte zu 1) nach den Vorgaben der DIN und\ndamit entsprechend deren Zweck ihre Berechnungen anstellte.\n\n107\n\nEs kann auch nicht davon ausgegangen\nwerden, daß die übermäßige Erwärmung sich auf einige wenige Tage im\nSommer bezieht. Der diesjährige Sommer 1999 belegt das\nGegenteil.\n\n108\n\n4.\n\n109\n\nFür den Mangel des Bauwerks sind beide\nBeklagte verantwortlich.\n\n110\n\na)\n\n111\n\nDie Beklagte zu 1) war nach dem mit ihr\ngeschlossenen Vertrag nicht nur gemäß Ziffer 3.2.3 mit den\nGrundleistungen für die vollständige Bearbeitung der HU-Bau,\nsondern nach Ziffer 3.3.2 insbesondere mit dem Abstimmen des\ngeplanten Wärmeschutzes mit der Ausführungsplanung und Vergabe\nbeauftragt. Die in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen der\nBeklagten waren fehlerhaft, insbesondere die Vorgabe der Beklagten\nzu 1) in ihrem Fax vom 6.3.1991, in dem sie einen\nAbminderungsfaktor von z o,3125 als ausreichend bezeichnet\nhat.\n\n112\n\nHierdurch hat die Beklagte zu 1) eine\neindeutige Vorgabe für die Ausführungsplanung gegeben, die, wie\nausgeführt, fehlerhaft war. Die Beklagte zu 1) hätte darauf\nhinweisen müssen, daß die Werte der DIN, die ohnehin nur als\nEmpfehlungen ausgestaltet sind, nicht bzw. nicht ohne weiteres auf\nein Gebäude mit derart ungewöhnlichen Bedingungen anwendbar waren\nund allein durch eine entsprechende Verschattung des Gebäudes ein\nhinreichender Wärmeschutz nicht erreichbar war.\n\n113\n\nDies mußte sich der Beklagten zu 1) als\nFachmann auf diesem Gebiet ohne weiteres erschließen. Sie hätte\nauch ohne weiteres erkennen können, daß eine nächtliche bzw.\nfrühmorgendliche Lüftung ohne detaillierte Absprachen und\nAufklärung der Klägerin nicht als möglich zugrundegelegt werden\nkonnte.\n\n114\n\nb)\n\n115\n\nAuch die Beklagte zu 2) ist dafür\nverantwortlich, daß die fehlerhaften Vorgaben der Beklagten zu 1)\nin die Ausführungsplanung und Ausführung des Gebäudes Eingang\ngefunden haben.\n\n116\n\nNach dem mit ihr geschlossenen Vertrag\noblag der Beklagten zu 2) nicht nur die Bearbeitung der\nAusführungsunterlagen, sondern darüber hinaus auch wesentliche\nTeile der Leistungsphasen 6,7 und 8 des § 15 HOAI.\n\n117\n\nDer Architekt, dem diese Aufgaben\nübertragen sind, hat zwar die Vorgaben und Planungen des\nSonderfachmanns nur insoweit zu überprüfen, als deren Grundlagen in\nsein Fachwissen als Architekt fallen (BGH NJW 97, 2173, 2174; OLG\nKöln NJW-RR 94, 1110; OLG Köln BauR 88, 241, 244). Diese\nVoraussetzungen sind im vorliegenden Fall aber erfüllt.\n\n118\n\nAuch der Beklagten zu 2) mußte aufgrund\nihrer Fachkenntnisse als Architekten klar sein, daß das Gebäude\naufgrund der nach Südwesten gerichteten Glasfassade gerade bei der\nBemessung des sommerlichen Wärmeschutzes besonders sensibel war.\nSchon aus dem Inhalt der DIN 4108 selbst ergab sich, daß es sich\nbei dieser Norm nur um eine Empfehlung handelte. Auch für die\nBeklagte zu 2) mußte es auf der Hand liegen, daß die Empfehlungen\ndieser DIN extreme Verhältnisse wie bei dem hier fraglichen Bau\nnicht oder möglicherweise nicht berücksichtigten.\n\n119\n\nAus der Übersendung des Faxes der\nBeklagten zu 1) vom 6.3.1991 an sie zur Kenntnis und der hierin\nenthaltenen Angabe über die erhöhte natürliche Belüftung konnte die\nBeklagte zu 2) jedenfalls nicht ohne weiteres entnehmen, daß dies\nauf eine Absprache mit der Klägerin zurückging. Selbst bei\noberflächlicher Durchsicht der ihr zugänglich gemachten Unterlagen\nmußte die Richtigkeit der Ausführungen der Beklagten zu 1) der\nBeklagten zu 2) - auf der Basis des Kenntnisstandes eines\ndurchschnittlichen Architekten -zumindest so zweifelhaft\nerscheinen, daß sie durch entsprechende Nachfragen hätte abklären\nmüssen, ob die Vorgaben gesichert und die besonders sensiblen\nVerhältnisse des Gebäudes hinreichend berücksichtigt waren.\n\n120\n\nc)\n\n121\n\nDie Beklagten haften der Klägerin gemäß\n§ 421 BGB als Gesamtschuldner.\n\n122\n\nDaß der Sonderplaner und der Architekt\nfür ihre jeweiligen Fehler, die zu einem Mangel des Gebäudes\ngeführt haben, dem Bauherrn gesamtschuldnerisch haften - wenn auch\nggfs. bei Anwendung der Bestimmungen der §§ 278, 254 BGB nur mit\neiner Quote - ist einhellige Auffassung (vgl. Werner/Pastor, Der\nBauprozeß, 8. Aufl., Rn. 1999; Locher, Das private Baurecht, Rn.\n291; Locher/Koeble/Frik, 7. Aufl., Einl. Rn. 130).\n\n123\n\nd)\n\n124\n\nDie Klägerin braucht sich kein\nMitverschulden anrechnen zu lassen.\n\n125\n\naa)\n\n126\n\nein Mitverschulden der Klägerin liegt\nweder deshalb vor, weil die Klägerin über fachkundige Mitarbeiter\nverfügte, noch weil sie selbst vor ca. 20 Jahren die sog.\nKREV-Studie in Auftrag gegeben und sich hieraus etwa besondere\nErkenntnisse ergeben.\n\n127\n\nAuch der fachkundige Bauherr darf, wie\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt hat, darauf vertrauen, daß\nder von ihm beauftragte sachkundige Dritte sach- und fachgerecht\narbeitet. Die Beauftragung eines Fachmanns bringt zum Ausdruck, daß\nder Auftraggeber seine Fachkenntnisse gerade nicht einbringen will.\nDaß den Mitarbeitern der Klägerin etwa ohne eigene Prüfung die\nFehlerhaftigkeit der Planungsvorgaben erkennbar war oder sie diese\nerkannt haben, ist nicht ersichtlich.\n\n128\n\nDaß den hier eingeschalteten\nMitarbeitern der Klägerin die vor immerhin 20 Jahren eingeholte\nKREV-Studie entweder nicht bekannt war oder sie deren Inhalt nicht\nheranzogen, kann der Klägerin, die sich von einer eigenen Prüfung\ndurch die Beauftragung der Beklagten gerade entlasten wollte, nicht\nals Mitverschulden vorgeworfen worden. Es war vielmehr Aufgabe der\nvon ihr beauftragten Fachleute, sich diese Kenntnisse selbst zu\nverschaffen.\n\n129\n\nbb)\n\n130\n\nDie Klägerin braucht sich auch ein\nVerhalten des Zeugen G. nicht als eigenes Verschulden zurechnen zu\nlassen. Eine Verletzung von Obliegenheiten durch den Zeugen G. ist\nnämlich nicht ersichtlich. Ohne entsprechende konkrete und\nnachhaltige Hinweise durch die Beklagte zu 1), die nicht gegeben\nwurden, brauchte er die Einzelfragen des Wärmeschutzes und\ninsbesondere die Frage der erhöhten natürlichen Belüftung weder zu\nproblematisieren noch selbst zu erkennen.\n\n131\n\ncc)\n\n132\n\nSchließlich braucht sich die Klägerin\nauch weder das Verschulden der Beklagten zu 1) als Sonderfachmann\nim Verhältnis zur Beklagten zu 2) noch das Verschulden der\nBeklagten zu 2) bei einer Inanspruchnahme der Beklagten zu 1) gemäß\n§§ 254, 278 BGB anrechnen zu lassen. Weder die Beklagte zu 1) noch\ndie Beklagte zu 2) waren nämlich Erfüllungsgehilfe der Klägerin im\nVerhältnis zur jeweils anderen Beklagten.\n\n133\n\nNach der Rechtsprechung des BGH (BauR\n1971, 265, 269) haften Statiker und Architekt, die für den gleichen\nMangel verantwortlich sind, in voller Höhe gesamtschuldnerisch,\nohne sich auf den fehlerhaften Beitrag des jeweils anderen\nhaftungsmindernd berufen zu können. Diese Rechtsprechung ist auch\nauf die Haftung des Sonderfachmanns und des Architekten anzuwenden\n(vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozeß, 8. Aufl. Rn 2465).\n\n134\n\nDemgegenüber ist nach der\nRechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte und einer teilweise im\nSchrifttum vertretenen Auffassung (vgl. zum Meinungsstand\nWerner/Pastor aa0 Rn 1983) sowohl der Architekt als auch der\nStatiker bzw. Sonderfachmann Erfüllungsgehilfe des Bauherrn.\n\n135\n\nDer Senat ist der Auffassung, daß weder\nder Sonderfachmann noch der Architekt Erfüllungshilfen des Bauherrn\nsind.\n\n136\n\nErfüllungshilfe des Bauherrn kann nur\nsein, wer im Verhältnis zu dem jeweiligen Vertragspartner des\nBauherrn im Pflichtenkreis des Bauherrn, und zwar im Rahmen von\nVerpflichtungen, die dem jeweils anderen Vertragspartner gegenüber\nbestehen, tätig ist (vgl. hierzu OLG Köln NJW-RR 1997, 597,\n598).\n\n137\n\nDer Architekt, der die Leistungen des\nSonderfachmanns entgegennimmt und verwertet, ist aber nicht dem\nSonderfachmann gegenüber im Pflichtenkreis des Bauherrn tätig. Dem\nBauherrn obliegt gegenüber dem Sonderfachmann nicht die\nVerpflichtung, dessen Leistungen mit dem Sachverstand eines\nArchitekten zu überprüfen. Der Architekt, der trotz entsprechenden\nFachwissens einen Fehler des Sonderfachmanns nicht erkennt,\nverletzt daher nicht eine dem Bauherrn diesem gegenüber obliegende\nVerpflichtung.\n\n138\n\nAuch der Sonderfachmann wird im\nVerhältnis zum planenden und bauleitenden Architekten nicht im\nPflichtenkreis des Bauherrn diesem gegenüber tätig. Wie ausgeführt,\nkommt eine Haftung des Architekten ohnehin nur in Betracht, wenn\nder durch den Fehler des Sonderfachmanns betroffene Bereich dem\nWissensstand eines Architekten zuzurechnen ist. In diesem, das\nallgemeine Fachwissen des Architekten betreffenden Bereich, wird\naber der Sonderfachmann gerade nicht im Pflichtenkreis des Bauherrn\ntätig. Dieser schuldet dem Architekten, den er mit der fachkundigen\nArchitektenleistung beauftragt hat, gerade keine fehlerfreie\nLeistung des Sonderfachmanns im allgemeinen Wissensbereich des\nArchitekten. Dieses Wissen einzusetzen und zu verwerten, hat der\nBauherr gerade den Architekten beauftragt.\n\n139\n\n6.\n\n140\n\nDie Klägerin kann daher von beiden\nBeklagten als Gesamtschuldnern Ersatz der Kosten der\nSonnenschutzverglasung und der Einholung des Gutachtens der\nSachverständigen T. und O. zur Ursache des Mangels und zur Art der\nBeseitigung verlangen.\n\n141\n\na)\n\n142\n\nZwar genügt nach den Ausführungen des\nSachverständigen N. die Anbringung des Sonnenschutzglases zur\nBeseitigung des Mangels nicht. Sie hat aber jedenfalls auch nach\nAuffassung dieses Sachverständigen zur Verbesserung des\nWärmeschutzes beigetragen. Diese Maßnahme war daher jedenfalls zur\nVerringerung des Schadens angemessen und geeignet.\n\n143\n\nDarüberhinaus durfte die Klägerin die\ngetätigten Aufwendungen aber auch deshalb für erforderlich halten,\nweil die Sachverständigen T. und O. ebenso wie der Sachverständige\nProf. K. diese Maßnahme als richtig und ausreichend bezeichnet\nhatten. Die Beklagten, denen diese Gutachten vorlagen, haben zu\nkeiner Zeit vor Erstattung des Gutachtens des Sachverständigen\nProf. N. geltend gemacht, daß der Einbau des Sonnenschutzglases zur\nVerbesserung des Wärmeschutzes nicht ausreichend sei. Die von der\nKlägerin getätigten Aufwendungen hierfür sind daher adäquate Folge\ndes von den Beklagten zu verantwortenden Mangels.\n\n144\n\nb)\n\n145\n\nAuch die Aufwendungen für das\naußergerichtliche Sachverständigengutachten durfte die Klägerin zur\nKlärung des Mangels und dessen Beseitigung für erforderlich halten.\nDer Senat nimmt insoweit Bezug auf die Ausführungen des\nerstinstanzlichen Urteils, gegen die die Beklagten sich nicht\ngewendet haben.\n\n146\n\nII.\n\n147\n\nDer sich unter dem Gesichtspunkt des\nVerzuges gemäß §§ 284, 285, 286 BGB ergebende Zinsanspruch der\nKlägerin ist nur in dem aus dem Tenor des Urteils ersichtlichen\nUmfang begründet.\n\n148\n\nSoweit die Beklagten trotz Vorlage des\nRundschreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 28.8.1998\nden Zinsanspruch nach Grund und Höhe bestritten haben, haben sie\nnicht behauptet, der Inhalt dieses Rundschreibens sei etwa\nunrichtig. Hierfür bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte.\n\n149\n\nB. Berufung der Klägerin\n\n150\n\nI.\n\n151\n\nDie Klage auf Feststellung, daß die\nBeklagten zum Ersatz allen weiteren Schadens verpflichtet sind, ist\nbegründet.\n\n152\n\n1.\n\n153\n\nDie Feststellungsklage ist\nzulässig.\n\n154\n\nDaß der Mangel durch den Austausch des\nFensterglases gegen Sonnenschutzglas möglicherweise nicht\nvollständig behoben ist, ist der Klägerin erst durch das Gutachten\ndes Sachverständigen Prof. N. vom 11.12.1997 bekannt geworden. Den\nFeststellungsantrag hat sie sodann mit Schriftsatz vom 4.2.1998\nangekündigt, das Urteil des Landgericht ist aufgrund der mündlichen\nVerhandlung vom 19.11.1998 ergangen.\n\n155\n\nDie Erhebung einer Leistungsklage war\nder Klägerin bis zur letzten mündlichen Verhandlung in erster\nInstanz nicht zumutbar. Welche Maßnahmen zur Mängelbeseitigung\nerforderlich und ausreichend waren, bedurfte angesichts der\nAusführungen des Sachverständigen Prof. N. einer eingehenden und\nexakten Planung. Dabei brauchte die Klägerin sich nicht etwa sofort\nfür den Einbau einer Klimaanlage, soweit dies überhaupt in dem\nVerwaltungsgebäude zulässig wäre, zu entscheiden. In Betracht kamen\nvielmehr nach dem Gutachten des Sachverständigen eine Vielzahl\nanderer Maßnahmen, die den derzeitigen Zustand verbessern konnten,\nso etwa die Entfernung der Lochbleche auf den Reinigungsgängen vor\nder Fassade und der Einbau von Lüftungsschlitzen oder bauliche\nVeränderungen, die die Speicherfähigkeit der Räume zu verbessern\ngeeignet waren. Die Entscheidung, welche dieser Maßnahmen die\nKlägerin treffen wollte, und die bereits hierfür erforderliche\nKostenermittlung konnten jedenfalls bis zum Abschluß der 1. Instanz\nvon der Klägerin nicht erwartet werden.\n\n156\n\nWar danach die Feststellungsklage\njedenfalls bei ihrer Erhebung zulässig, war es weder unter\nprozeßökonomischen Gesichtspunkten erforderlich noch der Klägerin\nzumutbar, in zweiter Instanz zur Leistungsklage überzugehen (vgl.\nhierzu: BGH NJW 84, 1552, 1554; OLG Köln BauR 88, 241). Angesichts\ndes Streits der Parteien über den Einfluß der jeweiligen\nKomponenten auf den Wärmeschutz war jedenfalls nicht zu erwarten,\ndaß über die Berechtigung und Höhe etwaiger weiterer Ansprüche der\nKlägerin ohne Durchführung einer Beweisaufnahme entschieden werden\nkonnte. Darüberhinaus wäre den Parteien durch die Erhebung der\nLeistungsklage in zweiter Instanz eine Tatsacheninstanz verloren\ngegangen. Schließlich ist der Klägerin aber auch derzeit angesichts\nder fortdauernden erheblichen Schwierigkeiten der nachträglichen\nSchaffung eines ausreichenden Wärmeschutzes eine abschließende\nEntscheidung über die zu treffenden Maßnahmen und Berechnung der\nKosten noch nicht zumutbar.\n\n157\n\n2.\n\n158\n\nDie Feststellungsklage ist auch\nbegründet.\n\n159\n\nFür die Erhebung einer\nSchadensersatzfeststellungsklage ist nicht der Nachweis des\nBestehens oder künftigen Entstehens weiterer Schäden erforderlich.\nEs genügt vielmehr, wenn weitere als die geltend gemachten\nSchadensfolgen entfernt möglich sind, mag ihre Art und ihr Umfang,\nsogar ihr Eintritt ungewiß sein (BGH BauR 91, 606, 611).\n\n160\n\nNach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen Prof. N. ist das Entstehen weiterer Kosten zur\nBeseitigung des Mangels nicht nur entfernt möglich, es steht\nvielmehr fest, daß die bisherigen Mängelbeseitigungsmaßnahmen durch\nEinsatz des Sonnenschutzglases für sich gesehen den Mangel nicht\nbeheben können. Dies beruht, wie der Sachverständige einleuchtend\ndargelegt hat, insbesondere auf der zu geringen Speicherfähigkeit\nder Räume und des fehlenden Wärmeabzugs durch nächtliches und\nfrühmorgendliches Lüften.\n\n161\n\nII.\n\n162\n\nDer Klägerin steht auch der geltend\ngemachte Anspruch auf Ersatz ihrer eigenen Planungs- und\nAufsichtsleistungen beim Austausch des Fensterglases in Höhe des\nfiktiven Architektenhonorars zu.\n\n163\n\nZwar kann der Geschädigte nicht die\neigenen Arbeitleistungen zur Ermittlung und Feststellung des\nSchadens ersetzt verlangen. Eigene Arbeitsleistungen zur\nBeseitigung des Schadens, die einen Marktwert haben, kann der\nGeschädigte hingegen erstattet verlangen (BGH NJW 1996, 921, 922\nunter ausdrücklicher Bezugnahme auf das Schadensrecht).\n\n164\n\nDie Hinzuziehung eines Architekten wäre\nvorliegend angesichts des Umfangs der Maßnahme an der\nvollverglasten Fassade angemessen gewesen. Die Leistungen der\nKlägerin haben auch einen Marktwert, der dem Honorar eines\nArchitekten für diese Leistungen entspricht. In dieser Höhe kann\ndie Klägerin daher von den Beklagten Ersatz verlangen.\n\n165\n\nDie Richtigkeit der in sich schlüssigen\nBerechnungen der Klägerin haben die Beklagten nicht im einzelnen\nangegriffen.\n\n166\n\nIII.\n\n167\n\nDer Zinsanspruch ist nur in dem aus dem\nTenor ersichtlichen Umfang berechtigt. Insoweit kann auf die obigen\nAusführungen zur Berufung der Beklagten Bezug genommen werden.\n\n168\n\nC.\n\n169\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92\nII, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n170\n\nDie Schriftsätze des Beklagten zu 1)\nvom 18.08.1999 und der Klägerin vom 10.09.1999 haben vorgelegen;\nsie geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß.\n\n171\n\nWert der Beschwer für die Beklagten:\nüber 60.000,- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114508","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-14/22-u-30-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"HOAI 2013","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114508","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114508","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-14/22-u-30-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114508","retrieved":"2026-07-09 00:06:23.490091+00:00"}}