{"status":"available","doknr":"OLD114514","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0913.9W23.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-13","aktenzeichen":"9 W 23/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Beklagten wird der Prozeßkostenhilfe verweigernde Beschluß der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 21.6.1999 - 24 O 57/99 - aufgehoben und das Landgericht angewiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern. \n\nDer Antrag des Beklagten, ihm für die Beschwerde im Prozeßkostenhilfeverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Beschwerde des Beklagten\nhat in der Sache - vorläufigen - Erfolg und führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDie Erfolgsaussichten der Verteidigung des Beklagten gegen die\nKlage können derzeit und insbesondere nicht aus den Gründen des\nlandgerichtlichen Beschlusses verneint werden. Der angefochtene\nBeschluß ist ohne ausreichende Entscheidungsgrundlage ergangen.\n\n5\n\nDie Klägerin verlangt im Regreßweg nach § 3 Nr. 9 S. 2 PflVG vom\nBeklagten die Erstattung von Schadensersatzleistungen an den\nGeschädigten aus einem Verkehrsunfall vom 11.4.1996. Sie stützt\nsich dabei auf das rückwirkende Außerkrafttreten der dem Beklagten\nerteilten vorläufigen Deckungszusage gem. § 1 Abs. 4 S. 2 AGB 95\n(früher: § 1 Abs. 2 S. 4 AGB 88).\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin kann der Regreßanspruch\nnicht auf § 38 Abs. 2 VVG gestützt werden. Danach tritt\nLeistungsfreiheit des Versicherers ein, wenn die Erstprämie im\nZeitpunkt des Versicherungsfalls noch nicht gezahlt ist.\n\n7\n\nDies ist zwar vorliegend der Fall. Die Vorschrift des § 38 Abs.\n2 VVG ist aber in Fällen, in denen der Versicherungsfall innerhalb\nder Zeit der vorläufigen Deckung eintritt, nicht anwendbar\n(Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 27 zu § 38). Es gilt vielmehr\nausschließlich § 1 Abs. 4 S. 2 AKB 95.\n\n8\n\nGewährt der Kraftfahrzeughaftpflicht-Versicherer vorläufige\nDeckung wie üblich und auch hier durch Aushändigung der\nDoppelkarte, ohne zunächst hierfür einen Versicherungsbeitrag zu\nverlangen, ist sog. deckende Stundung der Prämie vereinbart und die\nin ihren Rechtsfolgen sehr einschneidende Vorschrift des § 38 Abs.\n2 VVG stillschweigend abbedungen. Es wäre ein Widerspruch in sich,\nwenn der Versicherer sich bei dieser Sachlage bei Auftreten eines\nSchadenfalles innerhalb der Zeit der vorläufigen Deckung auf die\nnoch nicht gezahlte Erstprämie und damit auf § 38 Abs. 2 VVG\nberufen könnte. Ganz abgesehen davon tritt die Fälligkeit der\nErstprämie gem. § 35 VVG erst nach Aushändigung des\nVersicherungsscheins sowie bei Verträgen nach dem sog. Policemodell\ngem. § 5 a Abs. 1 S. 1, Abs. 2 VVG erst nach dem Ablauf der\nWiderspruchsfrist ein (Römer/Langheid, VVG, Rdnr. 4 zu § 35).\n\n9\n\n2.\n\n10\n\nDer Zugang der mit dem Versicherungsschein vom 3.5.1996\nübersandten Erstprämienrechnung ist vom Beklagten bestritten. Die\ninsoweit beweispflichtige Klägerin hat hierzu Beweis\nangetreten.\n\n11\n\nSelbst wenn der Zugang des Versicherungsscheins und der\nPrämienrechnung nachgewiesen ist, führt dies jedoch nicht ohne\nweiteres zum rückwärtigen Außerkrafttreten der vorläufigen\nDeckungszusage.\n\n12\n\nOffensichtlich zur Abklärung der weiteren Voraussetzungen des §\n1 Abs. 4 S. 2 AKB 95 und der erforderlichen, ordnungsgemäßen\nBelehrung (vgl. hierzu zuletzt OLG Hamm r + s 98, 99; 95, 403; OLG\nDüsseldorf r + s 97, 442; OLG Köln r + s 96, 388 m.w.N.) hat das\nLandgericht die Klägerin mit Verfügung vom 15.4.1999 zur Vorlage\ndes Versicherungsscheins vom 3.5.1996 aufgefordert.\n\n13\n\nDem ist die Klägerin bislang nicht nachgekommen. Dennoch hat das\nLandgericht das Prozeßkostenhilfegesuch des Beklagten durch\nBeschluß vom 21.6.1999 zurückgewiesen, ohne die erforderlichen\nVoraussetzungen des rückwärtigen Außerkrafttretens der vorläufigen\nDeckungszusage sachgemäß prüfen zu können.\n\n14\n\nDies nötigt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.\n\n15\n\n3.\n\n16\n\nProzeßkostenhilfe für die Beschwerde im\nProzeßkostenhilfeverfahren ist nicht zu bewilligen und der Antrag\ndes Beklagten insoweit zurückzuweisen.\n\n17\n\n4.\n\n18\n\nEine Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren ist wegen §\n127 Abs. 4 ZPO nicht veranlaßt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114514","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-13/9-w-23-99","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":4},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114514","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114514","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-13/9-w-23-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114514","retrieved":"2026-07-09 00:06:23.913629+00:00"}}