{"status":"available","doknr":"OLD114518","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0913.17W362.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-13","aktenzeichen":"17 W 362/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den\nangefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluß ist zulässig; in der Sache\nselbst bleibt das Rechtsmittel jedoch ohne Erfolg.\n\n3\n\nDie Rechtspflegerin hat für die Verfahrensbevollmächtigten der\nAntragsgegnerin im selbständigen Beweisverfahren mit Recht nur eine\n5/10 Prozeßgebühr in Ansatz gebracht, §§ 48, 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO.\nDabei ist zutreffend darauf abgestellt worden, daß Seitens der\nAntragsgegnerin kein Sachantrag gestellt worden sei.\n\n4\n\nDie Prozeßgebühr entsteht auf Seiten des Antragsgegners eines\nselbständigen Beweisverfahrens mit Einreichung eines Gegenantrags\n(vergleiche von Eicken in Gerold/Schmidt/Mabert, BRAGO, 14.\nAuflage, § 48 Randziffer 5; Hartmann, BRAGO, 28. Auflage, § 48\nRandziffer 5). Die zu fordernde Gegenerklärung muß nach Auffassung\ndes Senats eine sachliche Auseinandersetzung mit dem Antrag auf\nDurchführung des selbständigen Beweisverfahrens beinhalten. Bloße\nVerfahrensanregungen reichen hierzu nicht aus. Dies ergibt sich aus\ndem Regelungszusammenhang des § 32 Abs. 1 BRAGO.\n\n5\n\nEntgegen der Beschwerdebegründung besteht keine Veranlassung,\ndie Vorschrift des § 32 BRAGO im selbständigen Beweisverfahren als\nnicht einschlägig zu behandeln. Nachdem die Vorschriften der §§ 31,\n48 BRAGO nunmehr die Zubilligung der vollen Anwaltsgebühren\neröffnen, läßt sich insbesondere keine Handhabe dahingehend\nersehen, im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens dadurch eine\nzusätzliche Privilegierung der Verfahrensbevollmächtigten durch den\nGeltungsausschuß des § 32 BRAGO zu bewirken (vergleiche von Eicken\nam angegebenen Ort; Hartmann am angegebenen Ort). Im Rahmen der §§\n32 Abs. 1, 48 BRAGO ist der Begriff des Sachantrags, bezogen auf\ndie Anforderungen des selbständigen Beweisverfahrens, angemessen\nauszufüllen.\n\n6\n\nDabei ist dem Ausgangspunkt hervorzuheben, daß Sachanträge sich\ngrundsätzlich unmittelbar auf den streitigen Anspruch beziehen und\nmit dieser Zielrichtung eine Auseinandersetzung mit dem Gegenstand\neines Beweisantrags enthalten müsse (vergleiche von Eicken am\nangegebenen Ort § 32 Randziffer 14 ff). Zwar wird im selbständigen\nBeweisverfahren kein Gegenantrag zu fordern sein, wie er im\nHauptsacheverfahren etwa mit Klageerwiderung üblicher Weise\nvorgebracht wird. Zu fordern ist jedoch nach Sinn und Zweck des §\n32 BRAGO eine die Sache betreffende Gegenerklärung. Bloße\nverfahrensrechtliche Anregungen reichen hierzu nicht aus\n(vergleiche von Eicken am angegebenen Ort § 32 Randziffer 17).\n\n7\n\nVorliegend fehlt es an einer entsprechenden Gegenerklärung\nSeitens der Antragsgegnerin. Die Entäußerung bloßer Zweifel gegen\ndie Zuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie der Vorschlag,\nbestimmte Sachverständige zu bestellen, spiegeln für sich keine dem\nGegenstand des Beweisantrags widerstreitende Rechtsverteidigung der\nAntragsgegnerin wieder. Die Antragsgegnerin hat vielmehr ihre\nGewehrleistungsbereitschaft grundsätzlich bekräftigt, ohne der\nAntragsbegründung im übrigen sachlich entgegengetreten zu sein.\n\n8\n\nOb auch die Wahrnehmung eines vom Sachverständigen anberaumten\nOrtstermins ausreiche, um die Prozeßgebühr für den\nVerfahrensbevollmächtigten im selbständigen Beweisverfahren\nauszulösen, kann hier offen bleiben. Zwar ist Seitens der\nAntragsgegner in zunächst ein entsprechender Kostenanfall in den\nFestsetzungsantrag eingestellt worden. Gegen die Absetzung dieser\nAufwendungen im angefochtenen Beschluß wendet sich das Rechtsmittel\njedoch nicht. Von der Teilnahme an einem Ortstermin ist daher hier\nnicht auszugehen.\n\n9\n\nLetztlich ist auch der von der Antragsgegnerin gestellte Antrag,\nden Antragstellern gemäß § 494 a Abs. 1 eine Frist zur\nKlageerhebung zu setzen, nicht dazu angetan, die volle Prozeßgebühr\nzu rechtfertigen. Dieser Antrag ist ebenso wie der nachfolgende\nKostenantrag gemäß § 494 a Abs. 2 ZPO nur auf die Herbeiführung\neine bestimmten Kostenfolge gerichtet, ohne im übrigen eine\nsachliche Gegenerklärung im vorstehend aufgezeigten Sinne zu\numschreiben. Soweit die Anträge aus § 494 a Abs. 1 und Abs 2 ZPO\nmit der Prozeßgebühr des Verfahrensbevollmächtigten aus §§ 31 Abs.\n1 Nr. 1, 48 BRAGO abgegeuten sind (vergleiche hierzu Zöller/Herget,\nZPO, 21. Auflage, § 494 a Randziffer 8), kann daraus nicht im\nUmkehr schlußgefolgert werden, daß die Stellung solcher Anträge\nihrerseits der Anfall der - vollen - Prozeßgebühr rechtfertigt.\nInsofern hat es vielmehr bei den aufgezeigten Grundsätzen zu\nverbleiben, wonach Verfahrensanträge, welche dem Gegenstand des\nselbständigen Beweisverfahrens als solche nicht betreffen, bei der\nGebührenbemessung unberücksichtigt zu bleiben haben.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nGegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 297,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-13/17-w-362-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 494a","ref_norm":"494a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-13/17-w-362-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114518","retrieved":"2026-07-09 00:06:24.127062+00:00"}}