{"status":"available","doknr":"OLD114516","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0913.16WX65.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-13","aktenzeichen":"16 Wx 65/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 11.03.1999 \n- 29 T 2/99 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die An-tragsgegnerin. Eine Erstattung aussergerichtlicher Kosten findet nicht statt. \n\nDer Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 20.000,00 DM festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Antragsteller und die Antragsgegnerin bilden die\nWohnungseigentümergemeinschaft der Wohnungseigentumsanlage F.\nStraße in K.-M..\n\n3\n\nDer inzwischen verstorbene Ehemann und Rechtsvorgänger der\nAntragsgegnerin war ursprünglich Alleineigentümer des Grund-\nstückes F. Straße , das mit einem eingeschossigen Flachgeschäftsbau\nbebaut war. Im Jahre 1972 erwarben die Antragsteller von dem\nEhemann der Antragsgegnerin 8/10 Miteigentumsanteile an dem\nHausgrundstück. Mit Teilungserklärung vom 21.08.1975 teilten die\nEigentümer das Eigentum in Miteigentumsanteile von je 2/10\nMiteigentumsanteil, ein Miteigentumsanteil verbunden mit dem\nSondereigentum (Teileigentum) an den sämtlichen im Erdgeschoß\nbefindlichen und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen mit einem\nZubehörraum im Kellergeschoß, die übrigen Miteigentumsanteile\njeweils mit dem Sondereigentum an den inzwischen errichteten\nWohnungen im 1. bis 4. Obergeschoss. Dem Ehemann der\nAntragsgegnerin wurde der 2/10 Anteil verbunden mit dem\nSondereigentum (Teileigentum) an den im Erdgeschoß befindlichen und\nnicht zu Wohnzwecken dienenden Räumlichkeiten nebst Zubehörraum im\nKellergeschoß zu Alleineigentum zugeordnet; die übrigen\nMiteigentumsanteile gingen an die Antragsteller. In der\nTeilungserklärung war das Teileigentum der Antragsgegnerin\nmehrfach, auch in Klammerzusätzen als \"Ladenlokal\", \"Laden\" und\n\"Ladenbereich\" bezeichnet, der Teileigentümer als\n\"Ladeneigentümer\", evtl. Mieter dieses Objektes als \"Ladenmieter\".\nNach § 4 Ziff. 1 der Teilungserklärung sind die Wohnungs- und\nTeileigentümer berechtigt, die Wohnung/das Teileigentum nach\nBelieben zu nutzen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz\noder aus diesem Vertrag, d.h. der Teilungserklärung ergeben.\n\n4\n\nIm Zeitpunkt des Erwerbes des Miteigentums an dem Grundstück\ndurch die Antragsteller und der Teilung in Wohnungs-/Teileigentum\nbefand sich in den Räumen im Erdgeschoß, dem jetzigen Teileigentum\nder Antragsgegnerin, ein Fischfachgeschäft der Nordsee-Kette als\nreines Verkaufsgeschäft mit den üblichen Ladenöffnungszeiten ohne\nImbißangebote. Anschließend betrieben die Antragsteller bzw. deren\nSohn bis Ende 1997 als Mieter der Antragsgegnerin in den Räumen ein\nOptikerfachgeschäft. Das Mietverhältnis endete wegen\nMeinungsverschiedenheiten, insbesondere über den zukünftig zu\nzahlenden Mietzins. Mit Mietvertrag vom 01.10.1997 vermietete die\nAntragsgegnerin sodann die Räumlichkeiten an einen Herrn K., der\ndie Räume mit einem Aufwand von etwa 400.000,00 DM zu einem\nFast-Food-Betrieb modernster Art umbaute. Der Betrieb wurde von der\nStadt K. am 10.02.1998 konzessioniert als \"Schank- und\nSpeisewirtschaft im Rahmen einer Imbißwirtschaft ohne\nSitzgelegenheiten\". In dem Betrieb werden Speisen zubereitet und\nverkauft zur Mitnahme oder zum sofortigen Verzehr an Stehtischen,\ndie in dem Verkaufsraum aufgestellt sind. Der Betrieb ist montags\nbis freitags bis 23:00 Uhr geöffnet, am Wochenende bis 01:00 Uhr\nmorgens. Mit Ordnungsverfügung vom 07.01.1999 ist dem Mieter K.\nwegen Beschwerden über Geruchsbelästigungen inzwischen aufgegeben\nworden, \"die Nutzung des Imbisses im Erdgeschoß des Gebäudes F.\nStraße 7\" einzustellen.\n\n5\n\nWegen angeblicher Geruchsbelästigungen durch den Betrieb des\nMieters K. haben die Mieterinnen der Wohnungen im 1. und 2. OG, die\ndort Arztpraxen betreiben, gegenüber ihren Vermietern, den\nAntragstellern bereits seit einiger Zeit die Miete gemindert. Sie\nhaben darüber hinaus gegen die Antragsteller sowie den Mieter K.\nein Beweissicherungsverfahren wegen der behaupteten\nGeruchsbelästigungen angestrengt. Wegen des Ergebnisses dieses\nBeweissicherungsverfahrens wird auf das Gutachten des\nSachverständigen Kä. vom 22.12.1998 (Bl. 239ff GA) Bezug\ngenommen.\n\n6\n\nDie Antragsteller haben (sinngemäß) beantragt, der\nAntragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, ihr Sondereigentum\nan den sämtlichen im Erdgeschoß befindlichen Räumen mit einem\nZubehörraum im Kellergeschoß des Hauses F. Straße zum Zwecke des\nBetreibens einer Gastronomie zu nutzen oder nutzen zu lassen. Sie\nhaben im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Nutzung des\nTeileigentums als Imbißbetrieb den Regelungen der Teilungserklärung\nwiderspreche. Darin sei bezüglich des Teileigentums der\nAntragsgegnerin eine Zweckbestimmung dahingehend getroffen, dass\ndas Teileigentum nur als Ladengeschäft genutzt werden könne. Wegen\nder von dem Betrieb ausgehenden Geruchsbelästigungen könne diese\nNutzung von ihnen auch nicht geduldet werden. Mit Beschluss vom\n01.12.1998 hat das Amtsgericht dem Antrag der Antragsteller\nstattgegeben. Die gegen diesen Beschluss gerichtete sofortige\nBeschwerde der Antragsgegnerin hat das Landgericht durch Beschluss\nvom 11.03.1999 zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren\nBeschwerde begehrt die Antragsgegnerin weiterhin die Aufhebung des\namtsgerichtlichen Beschlusses. Sie ist der Auffassung, dass die\nderzeitige Nutzung ihres Teileigentums von den Vereinbarungen in\nder Teilungserklärung gedeckt sei. Jedenfalls aber seien die\nAntragsteller nach Treu und Glauben verpflichtet, die derzeitige\nNutzung zu dulden. Geruchsbelästigungen gingen von dem Betrieb in\nihrem Teileigentum nicht aus.\n\n7\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte sofortige weitere\nBeschwerde ist zulässig (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 20, 22 Abs. 1, 27, 29\nFGG). Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n8\n\nDie Ausführungen des Landgerichts halten der dem Gericht der\nweiteren Beschwerde allein möglichen rechtlichen Nachprüfung (§ 27\nFGG, § 550 ZPO) im Ergebnis stand.\n\n9\n\nOhne Rechtsirrtum hat das Landgericht angenommen, dass den\nAntragstellern nach § 15 Abs. 3 WEG, § 1004 BGB gegen die\nAntragsgegnerin ein Anspruch zusteht, es zu unterlassen, ihre Räume\nzu dem Zweck des Betreibens einer Gastronomie zu nutzen oder nutzen\nzu lassen.\n\n10\n\nDas Teileigentum der Antragsgegnerin ist in der\nTeilungserklärung als \"Laden\" oder \"Ladenlokal\" bezeichnet. In\ndieser Bezeichnung liegt eine die Nutzung des Teileigentums\neinschränkende Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter gem. §§ 5\nAbs. 4, 10 Abs. 1 Satz 2, 15 Abs. 1 WEG, die eine Nutzung des\nTeileigentums der Antragsgegnerin in der derzeitigen Form nicht\nzuläßt.\n\n11\n\nDie Teilungserklärung unterliegt wie alle Grundbucheintragungen\nder selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht.\nDabei ist auf den Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für\neinen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des\nErklärten ergibt und hat allein nach objektiven Gesichtspunkten und\nunabhängig von den Absichten ihres Verfassers zu erfolgen (vgl. BGH\nNJW 1993, 1321; Senat NJW-RR 1995, 851; OLG Schleswig NZM 1999, 79,\n80). Nächstliegende Bedeutung einer in Abschnitt II § 1 der\nTeilungserklärung im Rahmen der Aufteilungsvereinbarung gewählten\nBezeichnung \"Ladenlokal\" für die nicht zu Wohnzwecken dienenden\nRäume im Sinne des § 1 Ziff. 1 der Teilungserklärung sowie die\nBezeichnung \"Laden\" für das Teileigentum an den vorhandenen Räumen\nim Parterre im Rahmen der Begriffsbestimmungen nach § 2 Ziff. 1 und\n2 der Teilungserklärung ist, dass die Bezeichnung \"Laden\" oder\n\"Ladenlokal\" eine rechtlich verbindliche Zweckbestimmung darstellt,\ndurch die jedenfalls keine Nutzung zugelassen wird, die mehr stört\noder beeinträchtigt als ein Laden(-lokal). Die Bezeichnung als\nLaden oder Ladenlokal stellt bei der gebotenen objektiven\nBetrachtungweise nicht nur eine örtliche Beschreibung des\nTeileigentums der Antragsgegnerin dar, denn die örtliche Lage des\nTeileigentums der Antragsgegnerin ist bereits in § 1 Ziff. 1 des\nAbschnittes II der Teilungserklärung bestimmt durch die Bezugnahme\nauf den Aufteilungsplan sowie durch die sonstigen Angaben \"im\nErdgeschoß\" bzw. \"im Parterre\". Auch ist nicht nur das Teileigentum\nals Laden oder Ladenlokal bezeichnet, sondern der Teileigentümer,\nd.h. jetzt die Antragsgegnerin, und potentielle Dritte als Nutzer\ndes Teileigentums werden \"Ladeneigentümer\" und \"Ladenmieter\"\ngenannt (vgl. Abschnitt II § 1 am Ende, Abschnitt V der\nTeilungserklärung). Hieran zeigt sich deutlich, dass die\nBezeichnung Laden oder Ladenlokal nicht nur eine örtliche\nBeschreibung ist, sondern eine Zweckbestimmung, durch die die\ngewerbliche Nutzung eingeschränkt wird.\n\n12\n\nEtwas Anderes folgt nicht aus der Vereinbarung in § 4 des\nAbschnittes III der Teilungserklärung. Danach ist der\nWohnungseigentümer bzw. Teileigentümer (vgl. Abschnitt II § 2 Ziff.\n1) berechtigt, die Wohnung oder das Teileigentum nach Belieben zu\nnutzen, soweit sich nicht Beschränkungen aus dem Gesetz oder diesem\nVertrag ergeben. Eine Einschränkung ergibt sich aber gerade aus der\nzuvor festgelegten Zweckbestimmung des Teileigentums, d.h. die\neingeschränkte Nutzung des Teileigentums als Laden oder Ladenlokal\nist dem Teileigentum bereits immanent, so dass durch die\nNutzungsregelung in § 4 nur darüber hinausgehende Einschränkungen\ngrundsätzlich untersagt sind, soweit nicht den anderen über das bei\neinem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein\nNachteil entsteht (§ 4 Ziff. 1 Satz 2) und nicht berechtigte\nInteressen der anderen Miteigentümer entgegenstehen (§ 4 Ziff. 2).\nDamit steht die zuvor getroffene Zweckbestimmung des Teileigentums\nder in § 4 vereinbarten Nutzung \"nach freiem Belieben\" nicht\nentgegen; sie stellt vielmehr den Rahmen dar, innnerhalb dessen\neine Nutzung \"nach freiem Belieben\" möglich ist. Auf die von der\nAntragsgegnerin angeführte Rechtsprechung des OLG Stuttgart (ZMR\n1989, 312f) und des Bayrischen Obersten Landesgerichts (ZMR 1998,\n184f), die der Senat im Übrigen teilt (vgl. Senatsbeschluss vom\n16.04.1999 - 16 Wx 8/99 -), kommt es deshalb nicht an. Die\nTeilungserklärung enthält insoweit keine Widersprüche, erst recht\nsind Widersprüche zu den Angaben im Aufteilungsplan nicht\nerkennbar, so dass es auf die in den genannten Fällen zu\nentscheidende Frage, welche Bestimmungen vorgehen, nicht\nankommt.\n\n13\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass die Bezeichnung als\n\"Laden\" den Betrieb einer bis in die Nacht geöffneten \"Gaststätte\"\noder wie hier \"gaststättenähnlichen Einrichtung\" grundsätzlich\nnicht zulässt (vgl. Senat, NJW-RR 1995, 851; BayObLG ZMR 1985,\n206f; KG ZMR 1986, 296f; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146f; KG NZM\n1999, 425; Weitnauer, WEG 8. Aufl. 1995, § 15 Rdnr. 14;\nBärmann/Pick/Merle, WEG 7. Aufl. 1997, § 13 Rdnr. 49f). In\nrechtlich nicht zu beanstandende Weise hat das Landgericht\nausgeführt, dass der Betrieb eines Stehimbisses in den Räumen der\nAntragsgegnerin, der als \"Schank- und Speisewirtschaft im Rahmen\neiner Imbißwirtschaft ohne Sitzgelegenheit\" konzessioniert ist,\nnicht mehr von der Zweckbestimmung \"Laden\" gedeckt ist, sondern\neiner Gaststätte gleichkommt, die nach anerkannter Rechtsprechung\nim Rahmen der Gebrauchsregelung \"Laden\" oder \"Ladenlokal\" nicht\nbetrieben werden darf. Dabei hat das Landgericht zu Recht darauf\nabgestellt, dass die für ein \"Laden(lokal)\" üblichen\nLadenschlusszeiten bei der Nutzung als Imbiß nicht eingehalten\nwerden. Denn das bedeutet für die betroffenen Wohnungseigentümer\nlänger andauernder Publikumsverkehr, insbesondere auch an\nWochenenden und an den Abenden mit den damit unweigerlich\nverbundenen Geräuschentwicklungen. Die derzeit herrschende\nallgemeine Diskussion um die Neuregelung der Ladenschlusszeiten ist\nfür die Beurteilung dieses Falles unerheblich; eine Aussetzung des\nVerfahrens bis zu einer evtl. Neuregelung des Ladenschlussgesetzes\nkommt deshalb nicht in Betracht. Entscheidend für die\nUnvereinbarkeit der derzeitigen Nutzung mit der Zweckbestimmung in\nder Teilungserklärung ist nämlich nicht allein der Umstand, dass\nder Betrieb auch ausserhalb der geltenden Ladenöffnungszeiten\ngeöffnet ist, sondern dass die erweiterte Nutzungsart als solche\nstörender ist als die in der Teilungserklärung vorgesehene (vgl.\ndazu auch OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146, 147). Gerade die mögliche\nLärmbelästigung in den Abendstunden und/oder an Wochenenden ist\nnicht vergleichbar mit den Lärmbeeinträchtigungen, die von einem\nLadengeschäft ausgehen können und dort in der Regel zu den üblichen\nAnlieferungs- und Einkaufszeiten während des Tages bestehen werden.\nBeim Betrieb einer Gaststätte oder einer gaststättenähnlichen\nEinrichtung ist demgegenüber nicht auszuschließen, dass gerade in\nden Abendstunden und an Wochenenden vermehrt mit Geräuschen an- und\nabfahrender Fahrzeuge, Türenschlagen und mehr oder weniger\nlautstarken Unterhaltungen vor und in dem Imbiß gerechnet werden\nmuss, Störungen also, die mit einem Einzelhandelsgeschäft, das\nüblicherweise in einem Laden oder Ladenlokal betrieben wird,\ngrundsätzlich nicht verbunden sind. Unerheblich sind dabei die\nkonkreten zur Zeit gegebenen Beeinträchtigungen, da deren Auftreten\noder Nichtauftreten nicht beeinflussbar ist, sondern vielmehr von\ndem Verhalten der Kunden abhängt, das sich jederzeit ändern kann.\nDie Möglichkeit, dass ständig Beeinträchtigungen auftreten können,\ndie mit dem Betrieb einer Gaststätte oder Imbißstube oftmals\nverbunden sind, brauchen die Miteigentümer angesichts der\neindeutigen Zweckbestimmung in der Teilungserklärung aber nicht\nhinzunehmen. Zu Recht hat das Landgericht ferner darauf\nhingewiesen, dass auch die Geruchsbeeinträchtigungen einen weiteren\nAspekt bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Betriebes\ndarstellen, da solche von einem Ladengeschäft in der Regel nicht\nausgehen. Das Auftreten von Geruchsbeeinträchtigungen hat nunmehr\nim Rechtsbeschwerdeverfahren auch die Antragsgegnerin eingeräumt,\njedenfalls ist davon nach den Feststellungen der Vorinstanzen\nauszugehen. Dabei bedurfte es keiner förmlichen Beweisaufnahme,\ndenn eine Pflicht zur förmlichen Beweiserhebung besteht nach § 12\nFGG nur dann, wenn durch die sonstigen Ermittlungen genügend\nsichere Aufklärung nicht zu erreichen ist (vgl. Bärmann/Pick/Merle,\na.a.O., § 44 Rdnr. 10). Hier sind in den Vor-instanzen von den\nBeteiligten indessen genügend sichere Anhaltspunkte vorgetragen,\ndie den Schluss auf das Vorhandensein der Geruchsbeeinträchtigung\nzulassen. So ist dem für das Beweissicherungsverfahren 16 OH 15/98\nLG Köln erstatteten Gutachten des Sachverständigen Kä. vom\n22.12.1998 zu entnehmen, dass Imbißgerüche auch ausserhalb der\nImbißräume wahrnehmbar waren und als störend empfunden wurden. Für\ndas Vorhandensein der Geruchsbeeinträchtigungen spricht weiter die\nOrdnungsverfügung der Stadt Köln vom 07.01.1999, mit der dem\nBetreiber des Imbisses die Einstellung der Nutzung wegen störender\nGeruchsbeeinträchtigungen aufgegeben wurde, sowie die von den\nAntragstellern vorgelegten Beschwerdeschreiben von Anwohnern.\nDerartige objektiv belegte Geruchsbeeinträchtigungen sind von den\nMiteigentümern gemessen an der Zweckbestimmung des Teileigentums\nebenfalls nicht hinzunehmen. Ob die Geruchsbeeinträchtigung\nzwischenzeitlich durch Einbau weiterer Filter eingeschränkt worden\nist oder möglicherweise noch andere Ursachen hat, wie von der\nAntragsgegnerin im Schriftsatz vom 02.09.1999 vorgetragen, ist für\ndie Entscheidung des Senats als Rechtsbeschwerdegericht\nunbeachtlich, da es sich um neuen Tatsachenvortrag handelt.\n\n14\n\nDie Antragsteller sind nicht gem. § 242 BGB zur Duldung der\nderzeitigen Nutzung des Teileigentums der Antragsgegner\nverpflichtet.\n\n15\n\nUnerheblich ist dabei zunächst, ob und welche Absprachen\ninsoweit vor Eröffnung des Imbisses zwischen der Antragsgegnerin\nund dem Sohn der Antragsteller getroffen wurden. Denn eine Kenntnis\nvon oder selbst eine Zustimmung des Sohnes der Antragsteller zu der\nbeabsichtigten Nutzung bindet die Antragsteller nicht. Für eine\nVollmacht des Sohnes der Antragsteller zu deren Vertretung zum\ndamaligen Zeitpunkt liegen keine Anhaltspunkte vor. Auch sind die\nVoraussetzungen für eine Duldungs- oder Anscheinsvollmacht nicht\nerkennbar. Diese Rechtsscheinsvollmachten setzen voraus, dass\nentweder die Antragsteller das von der Antragsgegnerin behauptete\nVerhalten ihres Sohnes kannten oder der Sohn bereits mehrfach für\nsie gehandelt hatte. Dazu hat die Antragsgegnerin jedoch nichts\nvorgetragen.\n\n16\n\nEine Duldungspflicht ergibt sich weiter nicht daraus, dass von\ndem Betrieb als Stehimbiß im Vergleich zu einem - erlaubten -\nLadengeschäft keine weitergehenden Beeinträchtigungen ausgehen.\nDenn es bestehen weitergehende Beeinträchtigungen konkret\njedenfalls in Form von Geruchsbelästigungen, wie vorstehend bereits\nausgeführt worden ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob die\nGeruchsbeeinträchtigungen - möglicherweise - durch weitere\ntechnische Maßnahmen, wie die Führung des Abluftrohres vor der\nFassade über das Dach des Hauses, beseitigt werden könnten. Denn\nauch eine solche Maßnahme erfordert als bauliche Veränderung im\nSinne des § 22 Abs. 1 WEG die Zustimmung der Antragsteller. Zur\nErteilung dieser Zustimmung sind sie indessen nicht verpflichtet,\nwenn dies nur dazu führen würde, dass die Antragsteller den von der\nAntragsgegnerin geschaffenen rechtswidrigen Zustand dulden müssten.\nEs gibt weder aus Treu und Glauben noch aus den dem\nWohnungseigentumsrecht immanenten Grundsatz der gegenseitigen\nSchutz- und Treuepflichten der Wohnungseigentümer untereinander\neine Pflicht der Miteigentümer weiteren beeinträchtigenden\nMaßnahmen zuzustimmen, die ihre eigene Rechtsposition zunichte\nmachen würden.\n\n17\n\nSchließlich folgt eine Duldungspflicht der Antragsteller nicht\naus den der Antragsgegnerin und ihren Mietern möglicherweise\nentstehenden wirtschaftlichen Konsequenzen, die mit einer\nBeseitigung des wohnungseigentumsrechtlich nicht erlaubten\nZustandes verbunden sein könnten. Denn die die Zweckbestimmung der\nTeilungserklärung überschreitende Nutzung ihres Teileigentums\nstellt eine eigene unternehmerische Entscheidung der\nAntragsgegnerin dar, die sie ohne das erforderliche Einverständnis\nder Antragsteller getroffen hat, so dass sie auch die\nwirtschaftlichen Folgen dieser Entscheidung selbst tragen muss.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47 Abs. 1 WEG. Es entspricht\nbilligem Ermessen, der auch im Rechtsbeschwerdeverfahren\nunterlegenen Antragsgegnerin die Gerichtskosten des\nRechtsbeschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Im Übrigen bestand keine\nVeranlassung, von dem Grundsatz, dass aussergerichtliche Kosten\nnicht zu erstatten sind, abzuweichen.\n\n19\n\nDie Festsetzung des Beschwerdewertes folgt aus § 48 Abs. 3 WEG\nund entspricht der nicht beanstandeten Festsetzung des\nGegenstandswertes in den Vorinstanzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-13/16-wx-65-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 550","ref_norm":"550","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-13/16-wx-65-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114516","retrieved":"2026-07-09 00:06:24.051410+00:00"}}