{"status":"available","doknr":"OLD114515","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0913.13W55.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-13","aktenzeichen":"13 W 55/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin vom 09.08.1999 gegen den Beschluß des Landgerichts Aachen vom 22.07.1999 - 10 O 634/98 - wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 2.735,- DM festgesetzt.\n\n1\n\nG R Ü N D E\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des\nLandgerichts Aachen vom 22.07.1999, mit dem die Kosten des in der\nHauptsache erledigten Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben worden\nsind, ist unzulässig. Die Beklagte erhebt zu Recht die Einrede des\nRechtsmittelverzichts, § 514 ZPO entsprechend.\n\n3\n\nIn dem Verhandlungstermin am 22.07.1999 haben die\nProzeßbevollmächtigten der Parteien über den Inhalt des\nTerminprotokolls hinaus unstreitig auf eine Begründung des zu\nverkündenden Kostenbeschlusses nach § 91a Abs.1 ZPO verzichtet, §\n313 Abs.1 Satz 2 ZPO entsprechend, wohingegen ein ausdrücklicher\nRechtsmittelverzicht nicht erklärt worden ist. In dem erklärten\nVerzicht auf eine Begründung des Kostenbeschlusses liegt jedoch\nauch ein Verzicht auf die sofortige Beschwerde nach § 91a Abs.2\nZPO.\n\n4\n\nDer Senat hält in dieser in der Rechtsprechung kontrovers\nbeurteilten Auslegungsfrage an der bereits mit Beschluß vom\n19.05.1998 - 13 W 29/98 (unveröffentlicht) - vertretenen Auffassung\nfest, daß in einer Erklärung, auf die schriftliche Begründung einer\ngemäß § 91a Abs.1 ZPO zu treffenden Kostenentscheidung zu\nverzichten, regelmäßig zugleich ein stillschweigend erklärter\nRechtsmittelverzicht zu sehen ist (so auch OLG Hamm - 33.\nZivilsenat - OLGR 1992, 351; OLG Hamm - 20. Zivilsenat - NJW-RR\n1993, 827; OLG Hamm - 12. Zivilsenat - OLGR 1994, 71 = NJW-RR 1994,\n1407; OLG Hamm - 29. Zivilsenat - OLGR 1995, 180 = NJW-RR 1996,\n509; OLG Brandenburg, NJW-RR 1995, 1212; and. Ans. OLG Hamm - 18.\nZivilsenat - NJW-RR 1995, 1213; OLG Hamm - 8. Zivilsenat - OLGR\n1995, 192 = NJW-RR 1996, 63; OLG Hamm - 10. Zivilsenat - NJW-RR\n1997, 318; SchlHOLG, OLGR 1998, 15 = NJW-RR 1998, 1371). Ein\ngegenüber dem Gericht erklärter Rechtsmittelverzicht braucht nicht\nausdrücklich erklärt zu sein. Entscheidend ist allein, ob eine\nErklärung oder konkludente Handlung bei objektiver Betrachtung\nunzweideutig erkennen läßt, daß die Partei auf das Rechtsmittel\nverzichten wollte. Dies ist vorliegend der Fall:\n\n5\n\nDer Verzicht auf die Begründung der Kostenentscheidung macht\ndeutlich, daß die Parteien nach Erledigungserklärung der Hauptsache\nden Rechtsstreit in erster Instanz auch im Kostenpunkt abschließen\nwollten und auf eine Überprüfung der Kostenentscheidung in der\nRechtsmittelinstanz keinen Wert legten. Für eine Nachprüfung durch\ndas Beschwerdegericht ist die Darstellung der Entscheidungsgründe\naber unerläßlich. Indem die Parteien auf eine Mitteilung der\nEntscheidungsgrundlage verzichteten, brachten sie erkennbar zum\nAusdruck, daß für sie die Nachvollziehbarkeit der\nKostenentscheidung bedeutungslos ist und die Einlegung eines\nRechtsmittels ausgeschlossen sein sollte. Der Verzicht auf die\nBegründung des Kostenbeschlusses gibt auch nur dann Sinn, wenn\ndamit zugleich ein Rechtsmittelverzicht verbunden ist. Da - wie\nallgemein anerkannt ist - rechtsmittelfähige Beschlüsse begründet\nwerden müssen, ginge ein Verzicht auf die Begründung ohne\nRechtsmittelverzicht ins Leere.\n\n6\n\nEin Verzicht nur auf die Begründung läßt sich auch nicht mehr\nkostenrechtlich motivieren, weil sich die dreifache Gebühr für das\nVerfahren im allgemeinen (GKG-KV Nr. 1201) bei einer\nKostenentscheidung nach § 91a ZPO auch dann nicht auf den einfachen\nTabellensatz (entsprechend GKG-KV Nr. 1202) ermäßigt, wenn die\nParteien auf eine Begründung des Kostenbeschlusses verzichtet\nhaben. Angesichts dieser bereits seit dem\nKostenrechtsänderungsgesetz von 1994 bestehenden Rechtslage gibt\nder Gesichtspunkt der Kostenersparnis für einen isolierten\nBegründungsverzicht nichts mehr her.\n\n7\n\nDie Auslegung der Parteierklärungen im Sinne eines konkludenten\nRechtsmittelverzichts wird hier durch weitere Umstände bestätigt.\nSo ergibt sich aus der Beschwerdeerwiderung vom 16.08.1999, daß und\nweshalb der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten nach dem Verlauf\nder dem Kostenbeschluß vorangegangenen Erörterung der Sach- und\nRechtslage in der Sitzung am 22.07.1999 davon ausgegangen ist, daß\nder Kostenbeschluß wegen des übereinstimmenden Begründungsverzichts\nendgültig sein sollte. In diesem Sinne hat sich auch der\nVorsitzende der Zivilkammer als Einzelrichter in seinem den\nParteien bekannt gegebenen Aktenvermerk vom 12.08.1999 geäußert;\nebenso wie der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten ist er von einem\nkonkludenten Rechtsmittelverzicht ausgegangen. Anzumerken ist\nschließlich, daß auch unter Berücksichtigung des Sach- und\nStreitstandes zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen\nVerhandlung dem Begründungsverzicht des Prozeßbevollmächtigten der\nKlägerin keine andere Auslegung als die eines damit einhergehenden\nstillschweigenden Rechtsmittelverzichts zukommen kann. Die Beklagte\nhatte die behaupteten Mietrückstande im einzelnen bestritten. Wie\nsich dem Schriftsatz der Klägerin vom 25.05.1999, in welchem der\nRechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist,\nentnehmen läßt, sollte eine Aufklärung, in welcher Höhe\nZahlungsforderungen der Klägerin aus dem Mietverhältnis bestehen,\nin diesem Verfahren gerade nicht mehr erfolgen (\"Eine\nGesamtabrechnung sämtlicher Forderungen und etwaiger\nGegenforderungen im Rahmen dieses Verfahrens soll nicht erfolgen.\nDie Klägerin will vielmehr dieses Verfahren - auch kostenmäßig -\nbeenden und weitere Forderungen und Gegenforderungen außerhalb\ndieses Verfahrens klären\"). Entgegen der in dem Schriftsatz vom\n25.05.1999 vertretenen Auffassung war die fristlose Kündigung der\nKlägerin vom 07.10.1998 aber nicht schon dann wirksam und damit die\nRäumungsklage begründet, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung aufgrund\ndes insoweit unstreitigen Sachverhalts nur die titulierte Miete für\nDezember 1997 und Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen für\ndie Zeit vom 01.01.-31.05. und 01.06.-31.10.1997 rückständig\ngewesen sein sollten. Nach § 554 Abs.1 Satz 1 Nr.2 BGB ist eine\nfristlose Kündigung nur dann wirksam, wenn der Mieter mit der\nEntrichtung des Mietzinses in Höhe von mindestens zwei Monatszinsen\nin Verzug ist. Mietzins im Sinne des Gesetzes sind nur die\nlaufenden Mieten, d.h. der monatlich geschuldete Nettomietzins\nzuzüglich etwa vereinbarter monatlicher Nebenkostenvorauszahlungen.\nBei der Berechnung eines nach § 554 Abs.1 BGB erheblichen\nMietrückstandes sind Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen\nmithin außer Ansatz zu lassen. Um solche handelt es sich aber bei\nden titulierten Forderungen in Höhe von weiteren 1.302,10 DM und\n1.189,42 DM, nachdem die Parteien ausweislich des\nUnterpachtvertrages vom 10.08.1995 zwar eine Pflicht der Beklagten\nzur Übernahme bestimmter Betriebskosten, aber keine hierauf\nmonatlich zu leistenden Vorauszahlungen vereinbart haben. Wäre\nmithin die fristlose Kündigung wegen Rückstandes mit nur einer\nMonatsmiete unwirksam gewesen, erscheint es folgerichtig, daß sich\nauch der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin mit der in Aussicht\ngestellten Kostenaufhebung unter Verzicht auf die hiergegen\nmögliche sofortige Beschwerde einverstanden erklärt hat, weil eine\nAufklärung, in welcher Höhe möglicherweise weitere Rückstände\nbestanden, erklärtermaßen nicht mehr erfolgen sollte.\n\n8\n\nAuf dogmatische Bedenken gegen die Wirksamkeit eines\nvorweggenommenen Rechtsmittelverzichts kommt es schon deshalb nicht\nan, weil die Parteien anerkanntermaßen bereits vor der Entscheidung\nrechtswirksam vereinbaren können, daß sie kein Rechtsmittel gegen\ndie künftige Entscheidung einlegen werden. Eine solche Vereinbarung\nbegründet eine prozessuale Einrede, die zur Verwerfung des\nRechtsmittels führt.\n\n9\n\nDie Beschwerde war demgemäß zu verwerfen, § 574 Satz 2 ZPO.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDem Wert des Beschwerdeverfahrens waren die von der Klägerin zu\ntragenden außergerichtlichen Kosten und die hälftigen\nGerichtskosten zugrunde zu legen (wie im Schriftsatz vom 17.08.1999\nberechnet).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114515","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-13/13-w-55-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 514","ref_norm":"514","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114515","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114515","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-13/13-w-55-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114515","retrieved":"2026-07-09 00:06:23.979744+00:00"}}