{"status":"available","doknr":"OLD114327","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0910.6W28.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-10","aktenzeichen":"6 W 28/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 01.04.1999 -7 O 507/92- wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e:\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde des Schuldners ist zwar gemäß § 793\nAbs. 1 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. In der Sache\nbleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluß - wie\ngeschehen - gemäß § 890 ZPO gegen den Schuldner ein Ordnungsgeld\nfestgesetzt. Denn dieser hat den im Versäumnisurteil vom 19.02.1992\ngegen ihn titulierten Verbot schuldhaft zuwidergehandelt,\ngeschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen zu leisten, die über die\ngeschäftsmäßige Erledigung der laufenden Lohnbuchhaltung\n(Lohnbuchhaltung mit Ausnahme des Einrichtens von Lohnkonten und\nder Abschlußarbeiten nach §§ 41 b, 42 b des\nEinkommenssteuergesetzes) hinausgeht und die nicht unter § 6 StBerG\nfällt.\n\n4\n\nDie vom Schuldner im Zusammenhang mit der Erstellung der\nJahresabschlüsse 1996 und 1997 entfaltete Tätigkeit verstößt gegen\ndie in dem genannten Titel formulierte Unterlassungsverpflichtung.\nDem steht es von vornherein nicht entgegen, daß die hier in Rede\nstehende Verhaltensweise des Schuldners nicht exakt derjenigen\nentspricht, die Anlaß und Grundlage des Erkennntnisverfahrens war,\ndas schließlich zum Erlaß des Unterlassungstitels geführt hat. Die\nVerhängung von Ordnungsmitteln wegen Verstoßes gegen eine\ntitulierte Unterlassungsverpflichtung setzt voraus, daß der\nSchuldner Handlungen vorgenommen hat, die vom Verbotstatbestand\nerfaßt werden bzw. die nur geringfügig vom wettbewerbswidrigen Kern\n- dem Charakteristischen - der in dem Vollstreckungstitel\nuntersagten, in der konkreten Verletzungsform sich\nniederschlagenden Handlung abweichen, ihr praktisch aber\ngleichwertig sind (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,\n7. Auflage, 57. Kapitel, Rdn. 12; Baumbach/Hefermehl,\nWettbewerbsrecht, 20. Auflage, Einl. UWG Rdn. 581 - jeweils\nm.w.N.). Unter Zugrundelegen dieser Kriterien werden die vom\nSchuldner im Zusammenhang mit den Jahresabschlüssen 1996/1997 für\nFrau F. sowie die für Herrn G. in den Jahren 1994 und 1995\nvorgenommenen Tätigkeiten, die sich ihrem Gesamtbild nach als eine\ngeschäftsmäßige, über die bloße Erledigung der laufenden\nLohnbuchhaltung hinausgehende, nicht unter § 6 StBerG fallende\nHilfe in Steuersachen darstellen, vom Kernbereich des titulierten\nVerbots erfaßt, die dem Schuldner danach infolgedessen untersagt\nsind.\n\n5\n\nDie Vorschrift des § 6 StBerG enthält Ausnahmen vom Verbot der\ngeschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen für die nicht in den\n§§ 3,4 StBerG genannten Personen. Nach § 6 Nr. 4 StBerG sind das\nBuchen laufender Geschäftsvorfälle, die laufende Lohnabrechung\nsowie das Fertigen der Lohnsteueranmeldungen zulässig, soweit der\nHandelnde im übrigen die in der erwähnten Vorschrift genannten\nfachlichen Voraussetzungen erfüllt. Nicht mehr von § 6 Nr. 4 StBerG\ngedeckte Tätigkeiten stellen insbesondere das Einrichten einer\nBuchführung, die Erstellung des betrieblichen Kontenplans und die\nAufstellung des steuerlichen Jahresabschlusses einschließlich der\nvorzubereitenden Abschlußbuchungen dar (vgl. BGH NJW RR 1991, 751\n-\"Bilanzbuchhalter\"-; Gehre, Steuerberatungsgesetz, 3. Aufl., § 6\nStBerG Rdn. 7).\n\n6\n\nDanach hat der Schuldner mit den für Frau F. geleisteten\nArbeiten gegen das titulierte Verbot verstoßen. Denn nach den sein\nVerhalten kennzeichnenden Umständen ist davon auszugehen, daß er\nnicht nur überhaupt die steuerlichen Jahresabschlüsse 1996/1997\nerstellt, sondern daß er dies auch in eigener Verantwortung und\nnicht etwa nur als Hilfskraft für die S. Steuerberatungs GmbH getan\nhat.\n\n7\n\nSoweit der Schuldner sich mit Blick auf die auf den\nentsprechenden Zahlungsquittungen enthaltenen Vermerke dahingehend\nverteidigt, daß es sich dabei ausschließlich um die \"Reinschrift\neines vorbereiteten steuerlichen Jahrsabschlusses nach erteiltem\nDiktat\" und damit lediglich um \"Schreibarbeiten\" gehandelt habe,\nvermag das nicht zu überzeugen. Denn schon auf der Zahlungsquittung\n\"Jahresabschluß 1996 Zur Post\" ist von einer bloßen \"Reinschrift\"\nebensowenig die Rede, wie für die 3. und 3. Zahlungsrate\n\"Jahresabschluß 1997\". Darüber hinaus hat der Schuldner auch nicht\nnachvollziehbar zu machen vermocht, weshalb für die bloße\nReinschrift eines Jahresabschlusses ein Entgelt in Höhe von 1.800.-\nDM gefordert und bezahlt worden sein soll. Daß es sich dabei\nvielmehr gerade um die Rechnung für die Erstellung des\nJahrsabschlusses selbst und nicht lediglich um dessen Reinschrift\ngehandelt hat, wird indiziell bestätigt durch den Umstand, daß der\nSchuldner eben diesen Betrag von 1.800.- DM Herrn G. mit Rechnung\nvom 05.10.1995 für einen steuerlichen Jahresabschluß und nicht etwa\nfür dessen Reinschrift berechnet hat.\n\n8\n\nEntsprechendes gilt für den Einwand des Schuldners, daß er die\nvorbezeichnete Tätigkeit für Frau F. im Rahmen seines\nBeschäftigungsverhältnisses mit der S. Steuerberatungs GmbH\nerbracht habe und daher keine eigene geschäftsmäßige Hilfeleistung\nin Steuersachen von ihm erbracht worden sei. Dabei kann es\nunterstellt werden, daß das Arbeitsverhältnis mit der S.\nSteuerberatungs GmbH entsprechend der Behauptung des Schuldners\nnoch bis zum 18.10.1997 bestanden hat. Das entkräftet im Hinblick\nauf die nachstehend dargestellten Umstände jedenfalls nicht die\nAnnahme eines eigenen geschäftsmäßigen Verhaltens des Schuldners.\nDenn ausweislich der Zahlungsquittungen ist der Schuldner unter\nseinem eigenen Namen - mit Stempelaufdruck - aufgetreten und hat\ndas Entgelt in Empfang genommen. An keiner Stelle dieser Quittungen\nist ein Hinweis darauf enthalten, daß der Schuldner seine\nLeistungen für die S. Steuerberatungs GmbH erbracht oder auch nur\nfür dieses Unternehmen das Entgelt in Empfang genommen hat. Spricht\ndanach alles dafür, daß der Schuldner bei der im Zusammenhang mit\nder Erstellung der Jahresabschlüsse 1996/1997 für Frau F.\nentfalteten Tätigkeit in eigenem Interesse gehandelt hat, gilt im\nErgebnis Gleiches hinsichtlich der für Frau F. in den Jahren 1994\nund 1995 und weiter im genannten Zeitraum für Herrn G. entfalteten\nTätigkeit. Daß der Schuldner dabei die Jahresabschlüsse selbst\naufgestellt und nicht lediglich Schreibarbeiten verrichtet hat,\nergibt sich aus der Rechnung an Herrn G. vom 05.10.1995 sowie aus\nden Rechnungen an Frau F. vom 30.01.1996 und vom 21.09.1996. Denn\nauch insoweit vermag der bloße Umstand, daß auf den Rechnungen an\nFrau F. von bloßen \"Schreibarbeiten\" bzw. von \"reingeschriebenen\nJahresabschlußrechnungen\" die Rede ist, nichts daran zu ändern, daß\nder Schuldner nach den vorstehenden Umständen tatsächlich eine\nweitergehende Tätigkeit erbracht bzw. die Jahresabschlüsse als\nsolche erstellt hat, worauf auch der weitere Umstand hindeutet, daß\nauf einer Quittung über eine à-conto-Zahlung betreffend den\nJahresabschluß 1995 der Hinweis auf eine bloße Reinschrift fehlt.\nDer Schuldner hat insoweit auch selbständig und geschäftsmäßig\ngehandelt. Er hat Rechnungen auch hier unter eigenem Namen\nerstellt. Ein irgendwie gearteter Hinweis darauf, daß die\nfakturierten Leistungen solche der S. Steuerberatungs GmbH seien,\nfür welche der Schuldner tätig geworden sei, findet sich auch hier\nnicht. Dies begründet die Annahme, daß er selbst in eigenem\nInteresse und nicht etwa für die Sch. Steuerberatungs GmbH tätig\ngeworden ist. Diese, für ein selbständiges Handeln des Schuldners\nsprechenden Anhaltspunkte werden dabei auch nicht durch die von ihm\nvorgelegten Kopien der Einkommensteuererklärungen entkräftet, in\ndenen die S. Steuerberatungs GmbH als Zustellungsbevollmächtigte\nangegeben ist. Daß die Einkommensteuererklärungen und auch die\ndiesen zugrundeliegenden Jahresabschlüsse in den Jahren 1994 und\n1995 durch den Schuldner nach Weisung der S. Steuerberatungs GmbH\nausgeführt worden seien, läßt sich dem nicht ohne weiteres\nentnehmen. Dagegen spricht vielmehr der Umstand, daß die S.\nSteuerberatungs GmbH Frau F. in einem bei dem Amtsgericht Siegburg\nunter dem Aktenzeichen 3 C 187/98 geführten Rechtsstreit auf\nZahlung von Steuerberaterhonorar \"für die Beratung und\nZusammenstellung der Belege für die Arbeits- und Umsatzsteuer 1994\nund 1995 sowie die Hilfe bei der Erstellung von Nachweisen für das\nArbeitsamt und die Berufsgenossenschaft\" in Anspruch genommen hat.\nDie Erstellung der Jahresabschlüsse und der\nEinkommensteuer-Erklärungen für diese Zeiträume ist indessen nicht\ngeltend gemacht. Daß die S. Steuerberatungs GmbH auf den\nEinkommenssteuererklärungen als Zustellungsbevollmächtigte\nangegeben ist, läßt vor diesem Hintergrund daher nicht notwendig\nden Schluß darauf zu, daß der Schuldner insoweit für die S.\nSteuerberatungs GmbH gehandelt habe, sondern kann ebensogut auf ein\neigenmächtiges Verhalten des Schuldners unter der Firma S.\nSteuerberatungs GmbH zurückgeführt werden. Für letzteres sprechen\nvor allem die eigenen Ausführungen des Schuldners im Rahmen eines\nin dem vorbezeichneten amtsgerichtlichen Verfahren vorgelegten\nSchreibens vom 07.07.1998, in dem er u.a. erklärt hat, er habe \"...\ndie steuerlichen Belange meiner Kunden ...über die\nSteuerberatungsfirma unentgeltlich erledigen..\" dürfen\n(Hervorhebungen durch den Senat), was eindeutig für ein\nselbständiges Tätigwerden des Schuldners spricht.\n\n9\n\nHat der Schuldner mithin durch die für Frau F. und Herrn G. im\nZusammenhang mit der Erstellung der Jahresabschlüsse entfalteten\nTätigkeiten gegen das titulierte Unterlassungsgebot verstoßen, ist\ndas vom Landgericht verhängte Ordnungsgeld in Höhe von 1.500.- DM\nauch der Höhe nach als angemessen und ausreichend zu erachten.\n\n10\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nBeschwerdedwert: 1.500.- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-10/6-w-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-10/6-w-28-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114327","retrieved":"2026-07-09 00:06:09.589060+00:00"}}