{"status":"available","doknr":"OLD114326","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0910.6U64.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-10","aktenzeichen":"6 U 64/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.1.1999 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen - 41 O 195/98 - abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:\n \nDie Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Ge-richt für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, in Zeitungsinseraten in einer an den Letztverbraucher gerichteten Werbung\n\na) mit 40 exclusiven und wertvollen Ledergarnituren zu werben, wenn in der beworbenen Verkaufsveranstaltung keine 40 exclusiven und wertvollen Ledergarnituren angeboten werden,\n\nund/oder \n\nb) einzelne Modelle \"70 und 80 % billiger als auf der Messe\" zu bewerben, wenn in der beworbenen Verkaufsveranstaltung keine Bezugnahme auf Originalverkaufs- bzw. Messepreise vorgenommen wird,\n\nzu a) und b) wie nachstehend wiedergegeben:\n\n \n2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen hat die Beklagte zu tragen.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4.) Die Beschwer der Beklagten wird auf 40.000 DM festgesetzt.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.\n\n3\n\nDie Klägerin ist zunächst klagebefugt. Dabei kann dahinstehen,\nob sie durch die wettbewerbswidrige Werbung in ihren schutzwürdigen\nRechten beeinträchtigt worden und daher als unmittelbare Verletzte\nohne weiteres prozessführungsbefugt ist. Denn wenn das - etwa wegen\ndes unterschiedlichen Warenangebotes - nicht der Fall sein sollte,\nergibt sich ihre Klagebefugnis doch als Mitbewerberin aus § 13\nAbs.2 Ziff.1 UWG. Die Beklagte hat nämlich durch die gezielte\nWerbung für eine Verkaufsveranstaltung in S., auf der innerhalb\nweniger Stunden Möbel vertrieben worden sind, ein zumindest\nabstraktes Wettbewerbsverhältnis zu der Klägerin begründet, die in\nAachen und damit im Sinne der Bestimmung auf demselben Markt ein\nMöbelhaus betreibt.\n\n4\n\nDie Klage ist auch in vollem Umfange begründet, weil beide\nangegriffenen Aussagen in der Werbung der Beklagten irreführend und\ndeswegen gem. § 3 UWG zu untersagen sind. Soweit der Senat\ngleichwohl den Urteilstenor geringfügig abweichend von dem\nAntragswortlaut formuliert hat, stellt dies lediglich eine\nsprachliche Präzisierung und keine inhaltliche Änderung dar.\nInsbesondere hat die Klägerin ersichtlich von Beginn des Verfahrens\nan die Unterlassung lediglich für eine Wiederholung der Werbung\ngerade in Zeitungsanzeigen begehrt, wie sie ihr durch das\nvorliegende Urteil zuerkannt wird. Die sprachlich verunglückte\nFormulierung \"... im geschäftlichen Verkehr, insbesondere in\nZeitungsanzeigen ...\" besagt nicht, daß das Verbot auch für\nandere Werbeträger erstrebt worden ist, zumal nicht einmal\nangedeutet worden ist, in welchem sonstigen Werbeträger die Werbung\ngeschaltet werden könnte.\n\n5\n\nDie mit dem ersten Antrag angegriffene Aussage \"40 exclusive und\nwertvolle Ledergarnituren\" ist deswegen gem. § 3 UWG zu untersagen,\nweil es sich nicht um exclusive Ledergarnituren gehandelt hat.\n\n6\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts wird die Aussage\n\"exclusiv\" in der Anzeige entsprechend der Behauptung der Klägerin\ndahin verstanden, daß es sich um Möbelstücke handelt, die der\nVerbraucher nur bei dem betreffenden Vertreiber und nicht auch bei\nDritten beziehen kann. Zumindest gilt dies für einen nicht\nunerheblichen Teil der angesprochenen Verkehrskreise, und zwar auch\nsoweit es sich um aufgeklärte und aufmerksame Verbraucher handelt.\nDiese wie auch die weiteren noch anzusprechenden Feststellungen\nüber die von der Werbung der Beklagten hervorgerufenen\nVerbrauchervorstellungen vermag der Senat, dessen Mitglieder zu den\nangesprochenen Verkehrskreisen zählen, aus eigener Sachkunde zu\ntreffen.\n\n7\n\nEs trifft nicht zu, daß der Begriff \"exclusiv\" in der\nangegriffenen Werbung lediglich als unsubstantiierte Anpreisung\nverstanden wird. Vielmehr wird der Verkehr auch ohne namentliche\nNennung des Herstellers annehmen, daß die als \"exclusive ...\nLedergarnituren\" angebotenen Möbel nur bei demjenigen bezogen\nwerden können, der sie unter dem Attribut \"exclusiv\" anbietet (vgl.\nzu einem ähnlichen Fall OLG Koblenz WRP 87,326). Zunächst ist das\nWort \"exclusiv\" in der Anzeige nicht - wie etwa in der Formulierung\n\"exclusives Wohnen\" - auf einen abstrakten Begriff, sondern auf ein\nkonkretes Möbelstück, nämlich Ledergarnituren, bezogen. Möbel sind\nauch Wirtschaftsgüter, von denen der Verkehr weiß, daß sie zu einem\nnicht geringen Teil nur bei speziellen Händlern erhältlich sind und\ndamit eben \"exclusiv\" vertrieben werden. Es kommt hinzu, daß die\nBeklagte in der angegriffenen Werbung - sogar im unmittelbaren\nAnschluß an die beanstandete Aussage - auch damit geworben hat, daß\ndie Garnituren von \"namhafte(n) Hersteller(n)\" stammten, die für\nQualität und Design \"garantier(t)en\". Auf diese Weise wird der\nVerkehr noch zusätzlich veranlaßt, den Begriff \"exclusiv\" nicht\nverwässert, sondern in seinem eigentlichen, oben dargestellten\nSinne zu verstehen.\n\n8\n\nDas gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß es sich\num einen Verkauf im Wandergewerbe handelte und - allerdings ohnehin\nnur im Fließtext - ausdrücklich auf die vorherige Ausstellung der\nangebotenen Garnituren auf einer Messe hingewiesen worden ist. Denn\nder Hersteller von Möbeln kann sich nach der Vorstellung von\nVerbrauchern - auch für Ausstellungsstücke - durchaus auch\nausschließlich eines Vertreibers bedienen, der im Wandergewerbe\nverkauft. Außerdem ist es aus der Sicht des Publikums auch möglich,\ndaß der Inhaber eines Wandergewerbes zusätzlich auch von einem\nfesten Geschäftslokal aus, in dem er regional begrenzt die\nortsansässigen Kunden bedient, die Möbel vertreibt (vgl. BGH GRUR\n81,279 f - \"Nur drei Tage\").\n\n9\n\nAusgehend hiervon ist der Antrag zu 1) begründet, weil die\nangepriesenen Ledergarnituren - was unstreitig ist - vom\nLetztverbraucher nicht exclusiv nur bei der Beklagten, sondern auch\nbei Dritten bezogen werden können.\n\n10\n\nVor diesem Hintergrund ist der mit dem Antrag zu 1) angegriffene\nTeil der Werbung auch deswegen zu beanstanden, weil er zusätzlich\ndie Aussage \"wertvolle\" enthält. Diese Formulierung stellt zwar für\nsich genommen eine bloß wertende Anpreisung dar, die als solche\nnicht verifiziert werden kann, durch den engen sprachlichen\nZusammenhang wird der Verkehr das wertvolle in den Möbelstücken\naber als durch die Exclusivität geprägt ansehen, weswegen mangels\neiner Exclusivität des Vertriebs auch die Werbung mit \"wertvoll\" zu\nunterlassen ist.\n\n11\n\nEbenfalls irreführend und daher gem. § 3 UWG zu untersagen ist\ndie mit dem Antrag zu 2) beanstandete Aussage \"einzelne Modelle 70\nund 80 % billiger als auf der Messe\", weil auch sie nicht\nzutrifft.\n\n12\n\nMit der Klägerin ist davon auszugehen, daß entgegen dieser\nAussage nicht einzelne der von der Beklagten vertriebenen Modelle\n70 % oder gar 80 % billiger als auf einer früheren Messe angeboten\nworden sind. Dieser Vortrag der Klägerin ist gem. § 138 Abs.3 ZPO\nals zugestanden anzusehen. Denn die Beklagte hat im Prozeß zwar\npauschal die Richtigkeit dieser Angaben behauptet, hierzu aber\nkeine überprüfbaren Angaben gemacht. Ihr einziges Vorbringen, es\nhandele sich um Möbel, die \"auf Verbrauchermessen\" verkauft worden\nseien, stellt ersichtlich keinen einlassungsfähigen Vortrag dar.\nEntgegen der Auffassung der Beklagten oblag es ungeachtet der\ngrundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin auch ihr,\nzunächst darzulegen, auf welcher Messe welche Möbel zu welchen\nPreisen angeboten worden sein sollen, damit die Klägerin überhaupt\nin die Lage versetzt wurde, vorzutragen, daß und warum die Angaben\nunzutreffend seien. Anderenfalls könnte mit pauschalen und nicht\nkonkret belegten unzutreffenden Tatsachenbehauptungen ungehindert\nin wettbewerbswidriger Weise geworben werden, obwohl gerade diese\nArt der Werbung ein hohes Potential an Irreführungsgefahr enthält.\nVor diesem Hintergrund ist in der Rechtsprechung seit langem\ngeklärt, daß bei einer Auseinandersetzung über eine werbliche\nPreisgegenüberstellung der Werbende im einzelnen substantiiert\ndarzulegen und erforderlichenfalls auch zu beweisen hat, daß und wo\nder von ihm behauptete höhere Preis ernsthaft verlangt worden ist\n(vgl. auf der Basis einer Reihe vorangegangener Entscheidungen BGH\nGRUR 75,78 f - \"Preisgegenüberstellung I\").\n\n13\n\nDer Rechtsstreit ist auch bezüglich des den Preisvergleich\nbetreffenden Antrages zu 2) entscheidungsreif. Entgegen der\nAuffassung der Beklagten besteht kein Anlaß, ihr noch Gelegenheit\nzu geben, ihren unsubstatiierten Vortrag zu ergänzen und nunmehr\nvorzutragen, um welche Messe und welche Preise im einzelnen es sich\ngehandelt haben soll. Es trifft insbesondere nicht zu, daß die\nBeklagte bis zu dem im Termin zur mündlichen Berufungsverhandlung\nerfolgten rechtlichen Hinweis des Senats auf die Richtigkeit der\nEntscheidung des Landgerichts, wonach die Darlegungs- und\nBeweislast uneingeschränkt bei der Klägerin liegen soll, vertrauen\nund angeblichen Sachvortrag weiter zurückhalten durfte.\n\n14\n\nAllerdings ist in der Rechtsprechung verschiedentlich\nentschieden worden, daß der Berufungsbeklagte seine\nProzeßförderungspflicht nicht verletze, wenn er eine tatsächlich\ngebotene Ergänzung seines Vortrages mit Rücksicht auf die\nerstinstanzliche Entscheidung zunächst unterlasse (vgl. BGH NJW\n81,1378 f; NJW-RR 94,566 f; BVerfG NJW 92,678 f; vgl. auch\nZöller-Gummer, ZPO, 21. Auflage, § 528 RZ 3). Diese Rechtsprechung\ngebietet indes im vorliegenden Verfahren nicht, der Beklagten in\neinem weiteren Verhandlungstermin noch zusätzlichen Sachvortrag zu\nermöglichen.\n\n15\n\nDie Klägerin hat ihre Berufung gegen das klageabweisende Urteil\ndes Landgerichts zu dieser Werbeaussage ausführlich und unter\nzutreffendem Hinweis auf die gefestigte Rechtsprechung damit\nbegründet, daß das Landgericht die Darlegungs- und Beweislast\nunrichtig gesehen habe. Der Senat hat schon Zweifel, ob in dieser\nSituation überhaupt noch grundsätzlich von einem schützenswerten\nVertrauen der erstinstanzlich erfolgreichen Beklagten auf die\nRichtigkeit der angefochtenen Entscheidung ausgegangen werden kann.\nDas Berufungsverfahren dient der Überprüfung des erstinstanzlichen\nUrteils auf seine Richtigkeit und diese Überprüfung kann ihrer\nNatur nach auch dazu führen, daß sich eine Rechtsauffassung des\nErstgerichts als unrichtig erweist. Vor diesem Hintergrund\nerscheint die Annahme zweifelhaft, der Berufungsbeklagte könne sich\nauch bei dezidiertem Vortrag gerade gegen die betreffende\nAuffassung des Landgerichts grundsätzlich auf den Standpunkt\nzurückziehen, er dürfe bis zu einem Hinweis des Berufungsgerichtes\nvon der Richtigkeit des - immerhin angefochtenen -\nlandgerichtlichen Urteils ausgehen. Im übrigen ist auch der\nEntscheidung des BGH in NJW-RR 94, 566,567 nicht zu entnehmen, daß\nauch dort der Berufungskläger bereits gerade die Beanstandungen\nvorgetragen hatte, die den weiteren Sachvortrag der Gegenseite\nerforderlich machten. Ebenso handelt es sich nicht um die bei\nZöller-Gummer a.a.O. angegebene Situation, daß die Partei gezwungen\nwürde, sich vorsorglich auf nur mögliches gegnerisches Vorbringen\neinzulassen. Die Frage kann aber auf sich beruhen. Auch wenn man\neinen Vertrauensschutz auch nach dezidierter Rüge des\nBerufungsführers in Einzelfällen annehmen will, kann das jedenfalls\nim vorliegenden Verfahren nicht gelten.\n\n16\n\nDas ergibt sich zum einen schon daraus, daß die Auffassung der\nKlägerin auch für die anwaltlich vertretene Beklagte ersichtlich\nrichtig sein mußte. Denn die von dem Landgericht zugrundegelegte\nRechtsauffassung führt zur Unmöglichkeit der Beweisführung und\nverhindert damit die Durchsetzung auch berechtigter Ansprüche. Die\nAngabe \"Einzelne Modelle 70 und 80 % billiger als auf der Messe\"\nist unmöglich zu widerlegen, solange nicht dargelegt wird, welches\nModell, auf welcher Messe zu welchem Preis verkauft worden ist.\nDenn die Klägerin kann nicht sämtliche Messeveranstaltungen kennen\nund erst Recht nicht im Nachhinein mehr feststellen, zu welchem\nPreis dort einzelne Garnituren verkauft worden sind. Es kommt\nhinzu, daß die Rechtslage in den von der Klägerin richtig zitierten\nEntscheidungen eindeutig so judiziert und in den\nStandardkommentaren ebenso eindeutig dargestellt ist (vgl. z.B.\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.Aufl., § 3 UWG RZ 120;\nKöhler/Piper, § 3, RZ 379).\n\n17\n\nAußerdem wäre es für die Beklagte auch ein leichtes gewesen, die\nbetreffenden Angaben, die ihr nach ihrem Vortrag sämtlich bekannt\nsein mußten, zu machen. Es oblag ihr lediglich, Ort und Dauer der\n(Verbraucher-)Messe sowie die dort für einzelne Ledergarnituren\nangeblich verlangten Preise anzugeben. Hierdurch unterscheidet sich\nder Fall erheblich von demjenigen, der der in NJW 81,1378 f\nabgedruckten Entscheidung des BGH zugrundelag. Dort ging es nicht\num die schlichte Angabe angeblicher Verkaufsdaten, sondern um die\nNotwendigkeit der Vorlage einer umfassenden Aufstellung der\ntatsächlichen betrieblichen Aufwendungen für die Durchführung eines\numfangreichen Auftrages. Demgegenüber war es für die Beklagte des\nvorliegenden Verfahrens ohne weiteres zumutbar, die ihr leicht\nzugänglichen Angaben zu machen. Hierzu war sie auf den dezidierten\nVortrag der Klägerin hin zur Vermeidung prozessualer Nachteile aus\nden vorstehenden Gründen auch verpflichtet.\n\n18\n\nSchließlich stehen die geltendgemachten Ansprüche auf\nUnterlassung auch der Klägerin zu. Auch hierzu läßt der Senat die\nFrage offen, ob die Klägerin unmittelbare Verletzte und damit ohne\nweiteres aus § 3 UWG aktivlegitimiert ist. Denn auch als bloße\nMitbewerberin im Sinne des § 13 Abs.2 Ziff.1 UWG steht ihr der\nAnspruch zu, weil der Verstoß im Sinne der Vorschrift geeignet ist,\nden Wettbewerb auf dem betroffenen (räumlichen) Markt wesentlich zu\nbeeinträchtigen. Dies bedarf angesichts der angekündigten radikalen\nPreisherabsetzung bei gleichzeitiger unberechtigter Inanspruchnahme\nvon Exclusivität keiner näheren Begründung.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO.\n\n20\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n21\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Beklagten\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n22\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 40.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-10/6-u-64-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-10/6-u-64-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114326","retrieved":"2026-07-09 00:06:09.514944+00:00"}}