{"status":"available","doknr":"OLD114329","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0910.19U93.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-10","aktenzeichen":"19 U 93/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 05.03.1997 - 20 O 56/96 - abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\nDie Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 819.530,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 16.01.1996 zu zahlen.\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 864.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \nDie Sicherheit kann auch durch Bürgschaft einer deutschen Groß-bank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Rechtsvorgängerin der Klägerin, die A. R. Systems\nInternational GmbH (ASI), handelte mit Computer-Hard- und Software\nund stand in Geschäftsbeziehung mit der C. Partner Team GmbH (CPT),\nder sie im Jahre 1993 Hard- und Software lieferte. Mit der Klage\nmacht die Klägerin gegen die Beklagte als damalige Hausbank der CPT\nAnsprüche in Höhe derjenigen Kaufpreisbeträge geltend, mit denen\nsie nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der CPT\nim Jahre 1994 ausgefallen ist oder ausfallen wird.\n\n3\n\nDie CPT handelte ihrerseits mit Hard- und Software und erhielt\nim Juli 1993 im Rahmen eines Gesamtauftrages erstmals einen\nLieferauftrag des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMdI)\nüber 500 \"A. Easyline\" Desktops zum Gesamtkaufpreis von\n1.196.000,00 DM brutto. Die an das SMdI zu liefernden Geräte bezog\ndie CPT bei der ASI. In dem Kaufvertrag vereinbarten ASI und CPT\neinen verlängerten Eigentumsvorbehalt zugunsten der ASI; zusätzlich\nschlossen sie einen Abtretungsvertrag, der inhaltlich dem bei den\nAkten befindlichen (Bl. 28 ff.) späteren Abtretungsvertrag vom\n13.12.1993 entspricht. Außerdem wurde CPT ein Zahlungsziel von 30\nTagen bei 3 % Skonto gewährt. Nach Lieferung der Geräte an das SMdI\nund Zahlung des Kaufpreises auf das Konto der CPT bei der Beklagten\nzahlte diese ihrerseits fristgerecht per Scheck, der von der\nBeklagten eingelöst wurde, an die ASI bzw. an die P. Gesellschaft\nfür Exportfactoring, der die ASI die Forderung abgetreten\nhatte.\n\n4\n\nFolgeaufträge erhielt die CPT am 01.12.1993 vom SMdI und am\n03.12.1993 vom Landeskriminalamt Sachsen (LKA) zur Lieferung von\ninsgesamt 478 weiteren \"A. Easyline\" Desktops zu einem\nGesamtkaufpreis von 1.261.922,60 DM brutto. Nach den\nAuftragsbedingungen der Landesbeschaffungsstelle L., die auch\ndiesen Aufträgen zugrunde lagen, war die Abtretung der dem\nAuftragnehmer (CPT) aus dem Vertrag zustehenden Forderungen nur mit\nschriftlicher Genehmigung des Auftraggebers statthaft. Diese liegt\nunstreitig nicht vor. Die CPT bestellte ihrerseits die Geräte\nwiederum bei der ASI zu einem Kaufpreis von (717.600,00 +\n425.776,00 =) insgesamt 1.143.376,00 DM brutto. Dabei wurden\nverlängerter Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung wie bei dem\nvorangegangenen Geschäft vereinbart, letztere durch\nAbtretungsvertrag vom 13.12.1993 (Bl. 28 ff. d.A.). Wie schon bei\ndem Geschäft im Sommer 1993 zeigte weder die vertraglich dazu\nberechtigte ASI noch die vertraglich dazu verpflichtete CPT die\nAbtretung der Landesbeschaffungsstelle L. an. Die Geräte wurden von\nder ASI am 14. und 15.12.1993 geliefert und der CPT am 14. und\n16.12.1993 in Rechnung gestellt (Bl. 32, 34 d.A.). In den\nRechnungen heißt es, dass die Forderungen an die P. Gesellschaft\nfür Exportfactoring abgetreten und an diese zu zahlen seien. Auch\nbei diesem Geschäft war ein Zahlungsziel von 30 Tagen bei 3 %\nSkonto vereinbart.\n\n5\n\nDer Kaufpreis von 1.262.922,60 DM wurde von der\nLandesbeschaffungsstelle L. Ende Dezember 1993 an die CPT\nüberwiesen, und zwar auf Wunsch der Beklagten auf ein von den\nAngaben in den Rechnungen der CPT abweichendes Konto bei der\nBeklagten. Einen von der CPT zugunsten ASI/P. ausgestellten Scheck\nüber 960.000,00 DM vom 28.01.1994 löste die Beklagte nicht ein, wie\nsie der CPT am 01.02.1994 mitteilte.\n\n6\n\nZwischen Mitte Dezember 1993 und Mai 1994 lieferte ASI weitere\nHardware in einem Gesamtwert von 21.154,25 DM an die CPT und\nstellte sie wie in der Berufungsbegründung (Bl. 373 ff. d.A.) im\neinzelnen aufgeführt in Rechnung. Auf die sich unter\nBerücksichtigung dieser Rechnungsbeträge ergebende Gesamtforderung\nin Höhe von (1.143.376,00 + 21.154,25 =) 1.164.530,25 DM zahlte die\nCPT in der Folge 345.000,00 DM. Die restlichen 819.530,25 DM sind\nGegenstand der Klage.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 09.02.1994 (Bl. 95 d.A.) kündigte die Beklagte\n\"aufgrund der Vorkommnisse hinsichtlich Ihrer\nZahlungsverpflichtungen gegenüber der Firma ASI ... und aufgrund\nder nicht ausreichenden wirtschaftlichen Verhältnisse\" die\nGeschäftsverbindung mit CPT fristlos. Die Beklagte hatte der ihr\nvon der CPT vorzulegenden Finanzplanung entnommen, dass die ab dem\n01.01.1994 geltende Kontokorrentkreditlinie von 750.000 DM bei\nBedienung des Schecks für ASI/P. lt. Finanzplan der CPT vom\n24.01.1994 (Bl. 521 d.A.) in der 5. bis 8. Kalenderwoche 1994 um\njeweils mehr als 550.000 DM überschritten würde.\n\n8\n\nIm März 1994 stellte die Beklagte der CPT ungeachtet der\nfristlosen Kündigung nochmals einen Kontokorrentkredit zur\nVerfügung. Am 20.06.1994 wurde vom Amtsgericht Köln das\nKonkursverfahren über das Vermögen der CPT eröffnet (71 N 214/94).\nEine Konkursquote zugunsten der Klägerin ist nicht zu erwarten.\n\n9\n\nDie Klägerin hat vor dem Landgericht Ansprüche aus\nungerechtfertigter Bereicherung (§ 816 II BGB) und aus unerlaubter\nHandlung geltend gemacht. Zu deren Begründung wird auf die\nDarstellung im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug\ngenommen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 819.530,25 DM nebst 4 %\nZinsen seit Rechtshängigkeit (16.01.1996) zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat die Anspruchsberechtigung der Klägerin im Hinblick auf\ndie Abtretung an P. bestritten, ebenso den Sachvortrag der Klägerin\nzur Begründung ihrer Ansprüche. Auf eine mit der CPT vereinbarte\nGlobalzession gemäß Vertrag vom 01./07.12.1992 (Bl. 745 ff. d.A.)\nstützt die Beklagte sich vorprozessual und im Rechtsstreit\nnicht.\n\n15\n\nWegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug durchgeführten\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift des Landgerichts\nvom 29.01.1997 Bezug genommen.\n\n16\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die\nEntscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird ebenfalls\nBezug genommen.\n\n17\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Klägerin geltend:\n\n18\n\n1. dem Landgericht sei ein Verfahrensfehler unterlaufen, weil es\nihr nach der Zeugenvernehmung im Termin vom 29.01.1997 und nach der\nEntscheidung, die von der Beklagten benannten Zeugen E. und B.\nnicht mehr zu hören, keine Gelegenheit gegeben haben, gemäß § 285 I\nZPO zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen und\nergänzende Beweisanträge zu stellen. Die Wiedereröffnung der\nmündlichen Verhandlung habe das Landgericht zu Unrecht\nabgelehnt;\n\n19\n\n2. in der Sache:\n\n20\n\na. ihre Schuldnerin CPT habe mit der Beklagten jedenfalls\nkonkludent vereinbart, daß die vom SMdI Mitte Dezember 1993 auf das\nKonto Nr. 73235006 bei der Beklagten eingezahlten Beträge 30 Tage\nauf diesem Konto verbleiben und anschließend an die Klägerin\nausgezahlt werden sollten. Dabei habe es sich um einen echten\nVertrag zugunsten Dritter gehandelt, der ihr ein eigenes\nForderungsrecht gegen die Beklagte gebe;\n\n21\n\nb. sie sei durch die Beklagte sittenwidrig geschädigt worden (§\n826 BGB). In diesem Zusammenhang trägt sie vor, die Beklagte sei\nvon dem Geschäftsführer der CPT, dem Zeugen M., schon im Sommer\n1993 über die bevorstehenden Aufträge des SMdI, die\nSicherungsanforderungen der ASI hierzu und über die\nVertragsbedingungen des SMdI unterrichtet worden. Es habe bei\nbeiden Aufträgen, also auch im Dezember 1993, Einvernehmen darüber\nbestanden, dass die Zahlungen des SMdI nach Erreichung des mit der\nASI vereinbarten Zahlungsziels auf jeden Fall an die ASI\nweitergeleitet werden würden. Ein zusätzlicher Zweck des\ndreißigtägigen Zahlungsziel sei im Dezember 1993 gewesen, den\nJahresabschluss der CPT freundlich zu gestalten. Noch im Januar\n1994 sei die Beklagte im Rahmen täglicher telefonischer Abstimmung\nder Dispositionen der CPT, deren Genehmigung sich die Beklagte\nvorbehalten habe, mehrfach auf die Ende des Monats fällige Zahlung\nan die ASI hingewiesen worden, ohne dass sie dem widersprochen\nhabe.\n\n22\n\nIm übrigen begründet die Klägerin den Vorwurf sittenwidrigen\nVerhaltens der Beklagten auch mit Vorgängen, die Monate vor der\nersten Geschäftsbeziehung zwischen ihr und der CPT liegen, also\nbevor die Klägerin überhaupt Gläubigerin der CPT war. Dabei geht es\nvor allem um die Veräußerung eines dem Geschäftsführer der CPT M.\ngehörenden Grundstücks für 6,1 Mio DM im Januar 1993 (Kaufvertrag\nAnl. B 22), das - unstreitig - nur mit einem Wert von 3,9 Mio DM\nbegutachtet worden war. Hier will die Klägerin darauf hinaus, daß\ndie Beklagte mit diesem Vorgang, bei dem sie auch als Bank der\nGrundstückserwerberin tätig war und den Erwerb finanzierte, ihre\neigenen Interessen zu Lasten der anderen damaligen Gläubiger,\ninsbesondere der Sparkasse E. und einer Fa. W. verfolgt habe.\nUnstreitig sind von dem Verkaufserlös 3,5 Mio DM als\nGesellschafterdarlehen M.s auf das Konto der CPT bei der Beklagten\ngeflossen, das damit wesentlich zurückgeführt wurde. In diesem\nZusammenhang sieht die Klägerin Anfechtungsrechte der Gläubiger,\nauch der Klägerin selbst, nach § 3 I AnfG und behauptet, daß die\nBeklagte die Kündigung der Geschäftsverbindung mit der CPT Anfang\nFebruar 1994 zeitlich so eingerichtet habe, dass damit die\nbestehenden Anfechtungsrechte ausgehebelt werden konnten, indem die\nAnfechtungsfristen verstrichen seien, bevor die Gläubiger\naufmerksam wurden;\n\n23\n\nc. die Beklagte sei ihr auch nach § 816 II BGB zur Herausgabe\nder vom SMdI überwiesenen Beträge verpflichtet, weil diese\nLeistungen an die Beklagte als Nichtberechtigte bewirkt worden\nseien.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\n1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu\nverurteilen, an sie 819.530,20 DM nebst 4 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit (16.01.1996) zu zahlen;\n\n26\n\n2. hilfsweise: das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache\nzur neuerlichen Entscheidung an das Landgericht\nzurückzuverweisen;\n\n27\n\n3. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n28\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n29\n\n1. die gegnerische Berufung zurückzuweisen;\n\n30\n\n2. ihr zu gestatten, Sicherheit auch durch Bürgschaft einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n31\n\nSie tritt dem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin entgegen und\nberuft sich nach wie vor auf deren fehlende Aktivlegitimation, weil\nsie ihre Forderungen an den Factor P. abgetreten habe; auf die von\nder Klägerin vorgelegte Rückabtretungserklärung vom 26.06.1997\n(Anl. B 97) geht sie dabei nicht ein.\n\n32\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen Bezug genommen. Der Senat hat gemäß dem Beschluß vom\n30.04.1999 (Bl. 795 d.A.) Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses\nwird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift vom 06.08.1999 (Bl.\n812 ff. d.A.) verwiesen.\n\n33\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n34\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte\nist ihr in Höhe der Klageforderung schadensersatzpflichtig (§ 826\nBGB).\n\n35\n\n1. Ob dem Landgericht, wie die Klägerin meint, im Zusammenhang\nmit der in erster Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ein\nVerfahrensfehler unterlaufen ist, der eine Aufhebung des Urteils\nund eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht\ngerechtfertigt hätte (§ 539 ZPO), kann auf sich beruhen, nachdem\nder Rechtsstreit inzwischen entscheidungsreif ist. Im übrigen liegt\nes nahe, dass die Klägerin jedenfalls ihr Rügerecht durch die der\nBeweisaufnahme des Landgerichts folgende Verhandlung zur Sache\nverloren hätte (§ 295 I ZPO), ohne dass dies hier noch näher zu\nbegründen wäre.\n\n36\n\n2. Die Voraussetzungen eines echten Vertrages zu Gunsten der\nKlägerin zwischen der CPT und der Beklagten, der der Klägerin ein\neigenes Forderungsrecht gegen die Beklagte geben würde (§ 328 BGB),\nkann der Senat nicht feststellen. Die Klägerin kommt selbst nicht\numhin einzuräumen, daß eine ausdrückliche Vereinbarung insoweit\nnicht vorliegt. Auch der Zeuge M., der Geschäftsführer der\ninzwischen in Konkurs gefallenen CPT, hat nach seinen Aussagen vor\ndem Landgericht wie vor dem Senat \"nicht ausdrücklich hinterfragt,\nob die Beklagte die eingehenden Gelder nach 30 Tagen in jedem Fall\nan die Klägerin weiterleiten würde\"; er sei aber \"davon\nausgegangen\", habe das \"für eine Selbstverständlichkeit\" gehalten\n(Bl. 276 d.A.), es für ihn \"ganz klar\" gewesen (Bl. 813 d.A.).\nAndererseits hat er jedoch ausgeführt: \"Es gab keine Erklärung der\nBeklagten mit der Ausdrucksweise, daß man zusicherte, daß die\neingehenden Gelder an die ASI bezahlt würden.\" (Bl. 277 d.A.). Nach\nseiner Darstellung war die Beklagte zwar über alle Vorgänge\neingehend informiert - hierzu in anderem Zusammenhang mehr -, und\ndas vorangegangene gleiche Geschäft mit dem SMdI war auch aus Sicht\nder Klägerin ordnungsgemäß ausgeführt worden. Daraus kann aber\nnicht der Schluß gezogen werden, die Beklagte habe sich mit der\nKenntnis von dem vorgesehenen Ablauf auch der Klägerin\ngegenüber verpflichten wollen, die nicht ihr Geschäftspartner\nwar. Soweit sie der CPT gegenüber Zusagen gemacht haben sollte,\nwürde das noch keinen eigenen vertraglichen Anspruch der Klägerin\nergeben. Daran vermag auch die umfangreiche Argumentation der\nKlägerin (Bl. 559 - 574 d.A.) nichts zu ändern. Eine rechtlich\nrelevante \"konkrete Konkludenz des Schweigens\", wie sie die\nKlägerin entwickeln möchte (Bl. 566 d.A.), sieht der Senat hier\nnicht.\n\n37\n\n3. Einen Anspruch aus § 816 II BGB kann die Klägerin ebenfalls\nnicht mit Erfolg geltend machen. Er setzt zunächst voraus, daß die\nKlägerin in Bezug auf die Kaufpreiszahlung des SMdI (und des LKA)\nBerechtigte war, die Beklagte aber diese Leistung als\nNichtberechtigte vereinnahmt hat. Die Berechtigung der Klägerin\nkönnte sich aus dem mit der CPT vereinbarten verlängerten\nEigentumsvorbehalt in Verbindung mit § 1 des besonders\ngeschlossenen Abtretungsvertrags vom 13.12.1993 ergeben. Da aber\ndie Abtretung der Kaufpreisforderung nach den Vertragsbedingungen\ndes SMdI vom 29.12.1992 nur mit dessen schriftlicher Genehmigung\nstatthaft war, war sie ohne diese Genehmigung unwirksam (§ 399 BGB;\nPalandt/Heinrichs, BGB 57. Aufl., § 399 Rn. 11 m. Nachw.;\nPalandt/Putzo, a.a.O., § 455 Rn. 17). Eine spätere Genehmigung\nwirkt nur ex nunc (BGHZ 70, 302; 102, 301; Palandt/Heinrichs,\na.a.O.). Die Klägerin hat selbst vorgetragen, das SMdI habe die\nAbtretung \"nachträglich\", \"nach Eintritt des Schadensfalles\"\ngenehmigt, und zwar \"unter Verzicht auf jedes\nSchriftformerfordernis mündlich\" (Bl. 16 d.A.; vgl. das Schreiben\nder Klägerin an das SMdI Bl. 155 d.A.). Wie auch immer, jedenfalls\nkonnte diese Genehmigung die Klägerin nicht mehr nachträglich zur\nBerechtigten im Zeitpunkt der Leistung machen.\n\n38\n\nDeshalb kommt es schon nicht mehr darauf an, daß eine Bank nur\nals Zahlstelle des Kunden zu betrachten ist, und zwar auch dann,\nwenn der Schuldner auf das angegebene Konto zahlt, ohne - wie hier\nunstreitig - von einer Globalabtretung an die Bank etwas zu wissen.\nIn der Außenwirkung ist also die Bank nicht Leistungsempfänger im\nSinne von § 816 II BGB (BGHZ 72, 316, 320 im Anschluß an BGHZ 53,\n139 ff.).\n\n39\n\n4. Dagegen ist die Beklagte der Klägerin nach § 826 BGB zum\nSchadensersatz verpflichtet. Indem sie, die das Finanzgebaren der\nCPT weitgehend steuerte, in Kenntnis der zwischen der ASI und der\nCPT sowie zwischen dieser und dem SMdI getroffenen Vereinbarungen\ndie von der CPT geschlossenen Verträge nicht nur hinnahm, sondern\nerfreut begrüßte, und den ihr schon im Dezember 1993 bekannten\nDispositionen der CPT in Bezug auf die Ende Januar fälligen\nZahlungen an die ASI zu keinem Zeitpunkt widersprach, schädigte sie\ndie Mitgläubigerin ASI in einer rechtlich als sittenwidrig zu\nqualifizierenden Weise, als sie die Einlösung des Schecks am\n01.02.1994 ohne Vorwarnung verweigerte und anschließend mit Bezug\n\"auf die Vorkommnisse hinsichtlich Ihrer Zahlungsverpflichtungen\ngegenüber der Firma ASI\" die Geschäftsverbindung kündigte.\n\n40\n\nAuch der Senat verkennt nicht, dass es grundsätzlich nicht\nsittenwidrig ist, wenn eine Bank einen Kredit kündigt und von ihren\nvertraglichen Rechten auf Rückführung eines Kredits Gebrauch macht,\nund zwar auch dann nicht, wenn dies in dem Bewusstsein geschieht,\ndass dadurch möglicherweise andere Gläubiger gefährdet werden (BGH\nWM 1963, 1093, 1094; 1965, 475, 476; 1970, 399, 400; OLG Düsseldorf\nWM 1983, 874, 885; MüKo/Mertens, BGB 3. Aufl., § 826 Rn. 146;\nPalandt/Thomas, a.a.O., § 826 Rn. 37). Anders als den privaten\nKreditgeber trifft aber das Kreditgewerbe, dem die Beklagte\nangehört, auch eine Pflicht zur Rücksichtnahme auf andere\nGläubiger. Denn derjenige, der in einer Volkswirtschaft den Kredit\nverwaltet, hat eine besondere Verantwortung, weil seine Gewährung\noder Verweigerung unmittelbar über das wirtschaftliche Schicksal\neines anderen entscheiden können. Gerade wenn ein Schuldner auf ein\nKreditinstitut besonders angewiesen ist und dieses ihm gegenüber\neine erhebliche Machtstellung hat, wirkt sich das auch auf\nMitgläubiger aus, insofern deren Interessen in Mitleidenschaft\ngezogen werden können, wenn der Schuldner sein eigenes, auch auf\ndie Befriedigung seiner Geschäftspartner gerichtetes Interesse\ngegenüber seinem Kreditinstitut nicht zu behaupten vermag (vgl.\nhierzu MüKo/Mertens, a.a.O., Rn. 147 m. Nachw.). Insbesondere der\nKreditgeber, der über eine Leitungsmacht gegenüber seinem\nKreditnehmer verfügt, ist gegenüber anderen Gläubigern dieses\nKreditnehmers spezifisch verantwortlich. Es kann sittenwidrig sein,\nwenn er sein eigenes unternehmerisches Risiko auf Mitgläubiger\nverlagert (a.a.O., Rn. 149). Bei der Bewertung kommt es wesentlich\nauf das Maß der eigennützigen Missachtung fremder Interessen durch\nden Gläubiger an. Dabei ist weiter von Bedeutung, inwieweit der\nSchuldner vor und nach der zu beurteilenden Maßnahme von seinem\nGläubiger abhängig ist (a.a.O., Rn. 150 f.; jeweils m. Nachw.).\n\n41\n\nLegt man diese Maßstäbe zugrunde, dann ist das Verhalten der\nBeklagten als sittenwidrig zu bewerten.\n\n42\n\nNach dem Ergebnis der vom Landgericht und vom Senat\ndurchgeführten Beweisaufnahme in Verbindung mit den vorliegenden\nUrkunden kannte und kontrollierte die Beklagte im entscheidenden\nZeitraum die Geschäfte der CPT, soweit sie wirtschaftlich ins\nGewicht fielen. Der Zeuge M., der Geschäftsführer der CPT, hat\nbekundet, die Beklagte habe sein Unternehmen \"unter\nKreditüberwachung gestellt\", als es im Sommer/Herbst 1992 in eine\nkrisenhafte Lage geraten sei. Die CPT musste dem Zeugen B., der bei\nder Beklagten für die Kreditüberwachung zuständig war, Finanzpläne\nfür drei bis fünf Wochen im Voraus vorlegen, denen\nForderungsaufstellungen beizufügen waren; die Klägerin hat diese\nPläne und Aufstellungen mit der Berufungsbegründung vorgelegt. Der\nZeuge M. hat die Situation anschaulich damit gekennzeichnet, er\nhabe für die Beklagte \"gläserne Taschen\" gehabt. Der Zeuge B. nahm\nnach der Darstellung der Zeugen M. und N. auch regelmäßig Einfluss\nauf geplante Verfügungen der CPT, wenn er es angesichts des\njeweiligen Standes des Geschäftskontos für angebracht hielt,\nbestimmte Zahlungen nicht oder jedenfalls noch nicht zu leisten. Es\nmag sein, dass diese Kontrollen von der Beklagten bei Einhaltung\noder nur geringfügiger Überschreitung des vereinbarten Kreditlimits\nweniger intensiv betrieben wurden, für den entscheidenden Zeitraum\nvon Juli/August 1993 bis zur Kündigung der Geschäftsverbindung\nAnfang Februar 1994 ist aber nach der Beweisaufnahme als erwiesen\nanzusehen, dass die CPT für ihre finanziellen Verfügungen auf die\nZustimmung der Beklagten in der Person des Zeugen B. angewiesen\nwar. Ab September 1993 fanden tägliche Abstimmungen statt, schon\nfrüh am Morgen und manchmal mehrmals täglich.\n\n43\n\nUnter diesen Umständen hat der Senat keine Bedenken, den\nBekundungen der Zeugen M. und N. auch insoweit zu folgen, als es um\ndie Kenntnis der Beklagten von den Geschäften der CPT mit der ASI\neinerseits und dem SMdI (bzw. dem LKA) andererseits sowie von den\nihnen zugrundeliegenden Vertragsbedingungen geht. In der von dem\nZeugen M. so bezeichneten \"trockenen Zeit\" im Sommer 1993 lag\nnichts näher, als dem Kontrolleur B. den großen Auftrag des SMdI\nund den in den Zahlungsbedingungen günstigen Vertrag mit der ASI\nunverzüglich anzuzeigen. Der Zeuge B. erkundigte sich daraufhin,\naus der Sicht des Hauptkreditgebers der CPT folgerichtig, nach den\nvon der ASI geforderten Sicherheiten. Auf die entsprechende\nAuskunft des Zeugen M. bemerkte er sinngemäß, der\nEigentumsvorbehalt und die Forderungsabtretung seien nicht viel\nwert, weil die Beklagte wegen der 1992 vereinbarten Globalzession -\nvon der sie dann keinen Gebrauch gemacht hat - die älteren Rechte\nhabe, und weil die Abtretung \"bei der öffentlichen Hand nicht\nziehe\". (Im Sitzungsprotokoll vom 06.08.1999 heißt es auf Seite 1\n[Bl. 812 d.A.] irrtümlich: öffentliche Bank) Aus seiner Sicht war\nalso die ASI ein Gläubiger, der der CPT ein großzügiges\nZahlungsziel eingeräumt hatte, dafür aber keine echte Sicherheit\nhatte. Ende September 1993 ließ die Beklagte den Scheck der CPT an\ndie ASI/P. über 1.181.456,64 DM passieren, obwohl es dadurch mit\nden Worten des Zeugen M. \"wieder eng\" wurde; damals betrug die\ninterne Kreditlinie 1,45 Mio DM, die externe 750.000,00 DM. Diese\nUnterscheidung hatte, wie der Zeuge E. erläutert hat, Bedeutung für\ndie Höhe der Verzinsung des Kredites.\n\n44\n\nWie die Zeugen M. und N. übereinstimmend weiter bekundet haben,\nist der Zeuge B. auch von dem zweiten Sachsen-Auftrag (SMdI und\nLKA) Anfang Dezember 1993 unverzüglich unterrichtet worden, und\nzwar auch über die Details der Zahlungs- und\nSicherheitsbedingungen, die im übrigen dem Zeugen B. schon seit dem\nersten Teilauftrag im Sommer 1993 bekannt waren. Diese Aussagen\nwerden durch die von dem Zeugen M. überreichten Fax-Nachrichten vom\n05. und 06.12.1993 bestätigt, auch wenn darin die (bekannten)\nKonditionen nicht noch einmal erwähnt werden. Dass der Zeuge B.\nüber diese Nachricht, wie er selbst eingeräumt hat, \"sehr erfreut\"\ngewesen ist, ist angesichts der angespannten Kreditlage der CPT\nohne weiteres nachvollziehbar, konnte doch dadurch der Kontostand\nzum Jahresende 1993 deutlich auch unter die externe Kreditlinie von\n750.000,00 DM zurückgeführt werden. Der Zeuge M. hat allerdings\nnach seiner Aussage den Zeugen B. schon im Dezember und noch einmal\nim Januar darauf hingewiesen, dass Ende Januar die Zahlung an die\nASI, \"der große Abgang\", fällig sei. Mehrfache Hinweise auf die\nbald fällige Zahlung hat auch die Zeugin N. im Januar 1994 dem\nZeugen B. gegeben. Beide Aussagen werden bestätigt durch die von\nder CPT erstellten Finanzpläne vom 03. und 17.01.1994 (Bl. 503, 512\nd.A.), in denen Ausgaben in Höhe von zunächst 696.000,00 DM und\ndann weiteren 413.000,00 DM im Zusammenhang mit dem\nSMdI/LKA-Geschäft angekündigt werden. Der Zeuge B. wies aber nicht\netwa darauf hin, dass diese Zahlungen nicht geleistet werden\ndürften, vielmehr sollte nach der Bekundung der Zeugin N. \"eine\nSteuerzahlung nicht ausgeführt werden ... wegen der anstehenden\nZahlung an die ASI\", denn sonst müsse die Kreditlinie wieder erhöht\nwerden. Die Mitteilung des Zeugen E. am 01.02.1993, der für ASI/P.\nbestimmte Scheck über 960.000,00 DM werde nicht bezahlt, kam unter\ndiesen Umständen für den Zeugen M. aus heiterem Himmel.\n\n45\n\nDie Aussagen der Zeugen M. und N. sind glaubhaft; gegenüber\nihrer persönlichen Glaubwürdigkeit bestehen keine Bedenken. Die\nAngaben gehen ins Einzelne, sind in sich stimmig und werden durch\ndie vorliegenden Finanzpläne und sonstigen Urkunden weitgehend\nbestätigt. Der Zeuge M. hat bei seiner weit über eine Stunde\ndauernden Vernehmung keine Unsicherheiten gezeigt, er hat ruhig und\nsachlich geantwortet, auch auf Vorhalte. Es kennzeichnet den Zeugen\ndarüberhinaus, dass zwischen ihm und der Beklagten nach den Worten\ndes Zeugen E. eine besonders vertrauensvolle Beziehung bestand, und\ndass er, so wieder der Zeuge E.; jederzeit \"ehrlich\" war. Die\nZeugin N. machte den Eindruck einer zuverlässigen und\nvertrauenswürdigen Angestellten alter Schule, in ihrer Aussage\nunbefangen und in der Sache sicher.\n\n46\n\nDemgegenüber kann der Senat dem Zeugen B. nicht folgen. Es ist\ngänzlich unglaubhaft, dass er als für die Kreditüberwachung\nZuständiger bis zum Eingang des für die ASI bestimmten Schecks bei\nder Beklagten Ende Januar 1994 noch nie etwas von diesem\nUnternehmen gehört und von den Verträgen mit dem SMdI und ihren\nKonditionen nichts gewusst haben will. Auf Vorhalt musste er\nimmerhin einräumen, das Fax der CPT vom 05.12.1993 erhalten zu\nhaben, in dem die Übersendung der schriftlichen Aufträge von SMdI\nund LKA für den 06.12.1993 angekündigt wird. Obwohl der Zeuge B.\ndieses zweite Fax nicht kennen wollte, hat der Senat aufgrund des\nSendeprotokolls in Verbindung mit der Aussage des Zeugen M. keinen\nZweifel, dass es bei der Beklagten eingegangen ist. Hätte der Zeuge\nB. tatsächlich nichts davon erfahren, dann hätte angesichts der\nAnkündigung in dem ihm bekannten Fax vom Vortag nichts näher\ngelegen, als an die dort angekündigte Urkundenübersendung zu\nerinnern. Bedenken gegenüber der Darstellung des Zeugen B. drängen\nsich auch deshalb auf , weil er über Einzelheiten von Verträgen mit\neinem geringeren Volumen (OFD Hannover, Deutsche Bahn) durchaus\nunterrichtet war. Ersichtlich hat der Zeuge versucht, dem Zeugen M.\neine Verwechslung des hier streitigen Vorgangs mit anderen\nGeschäften zu unterstellen. Dem zu folgen, besteht aber keinerlei\nAnlass.\n\n47\n\nDemgegenüber mag es durchaus sein, dass der Zeuge E. über\neinzelne Aufträge der CPT nicht unterrichtet war, weil er in seiner\nPosition mit Einzelheiten der Geschäftsverbindung nicht befasst\nwar, sondern nur eingeschaltet wurde, wenn die CPT\nFinanzierungsbedarf hatte und über die Kreditlinie zu entscheiden\nwar. Seine Aussage ist daher für die hier wesentlichen Fragen nicht\nergiebig.\n\n48\n\nNach diesem Beweisergebnis hat die Beklagte ihre dominierende\nStellung hinsichtlich der von der CPT betriebenen Geschäfte zu\nLasten eines dritten Geschäftspartners, nämlich der Klägerin,\nbewußt und gewollt zum eigenen Vorteil ausgenutzt. Sie hat in der\nPerson des Zeugen B. als maßgebliche Gestalterin des Finanzgebarens\nder CPT die ihr willkommenen Geschäfte mit der ASI einerseits, dem\nSMdI und dem LKA andererseits gebilligt und gefördert, den ersten\nAbschnitt auch planmäßig durch die CPT abwickeln lassen, sodann\nhinsichtlich des zweiten Abschnitts und dessen Abwicklung bis zur\nEinreichung des Schecks durch die CPT Ende Januar 1993 keine\nBedenken geäußert, obwohl der Zeuge M. schon im Dezember 1993 auf\nden Ende Januar 1994 zu erwartenden \"großen Abgang\" und die dadurch\neintretende Verschlechterung der Kreditlage hingewiesen hatte und\nanschließend weitere Hinweise auch durch die Zeugin N. folgten, um\ndann plötzlich unter Berufung auf eben diese Verschlechterung die\nZahlung zu verweigern. Dabei ist nicht entscheidend, dass die\nKreditlage der CPT sich im Januar 1994 durch ausbleibende\nKundenzahlungen ungünstiger als erwartet gestaltete. Damit musste\ndie Beklagte rechnen, die seit 1973 mit dem Zeugen M.\nzusammenarbeitete, im Lauf der Jahre dessen wirtschaftliches Auf\nund Ab genau kennengelernt hatte und auch nach der Aussage des\nZeugen E. wusste, dass der Zeuge M. zwar ehrlich, aber \"vielleicht\nkein besonders guter Kaufmann war, was die Schlüssigkeit von Zahlen\nbetrifft.\" Der Zeuge E. hat auch von sich aus einen entscheidenden\nPunkt im Verhalten der Beklagten genannt, wenn er gesagt hat, die\nin den Verträgen der CPT mit ASI und SMdI \"vereinbarte\nZahlungsfrist hätte angesprochen werden müssen.\" Die Beklagte, d.h.\nder für sie handelnde Zeuge B., hätte rechtzeitig mit der CPT, ggf.\nunter Einbeziehung der ASI erörtern müssen, ob die Erfüllung der\nForderung der gerade aus der Sicht des Zeugen weitgehend\nungesicherten ASI innerhalb der vereinbarten Frist möglich war bzw.\nsichergestellt werden konnte. Stattdessen hat die Beklagte die\nBefriedigung der ASI zu ihrem eigenen Vorteil verhindert, ohne\ntrotz wiederholter Hinweise seitens der Zeugen M. und N. vorher\nirgendwelche Bedenken zu äußern.\n\n49\n\nDurch dieses Verhalten der Beklagten ist die Klägerin in Höhe\nder Klageforderung geschädigt worden, weil unstreitig im Konkurs\nder CPT keine Quote zu erwarten ist und die Klägerin insoweit mit\nihrer Kaufpreisforderung ausfällt. Der Streit der Parteien aus der\nersten Instanz darüber, auf welche der verschiedenen Rechnungen die\nvon der CPT gezahlten 345.000 DM zu verrechnen sind, ist in der\nBerufungsinstanz nicht fortgesetzt worden. Er kann deshalb auf sich\nberuhen. Gestritten wird beiderseits allein über die Forderungen\naus dem Sachsen-Geschäft im Dezember 1993. Im übrigen ging es in\nerster Instanz im Ergebnis nur um einen Spitzenbetrag von 21.154,20\nDM aus den in der Klageschrift (Bl. 9 d.A.) aufgeführten übrigen\nRechnungen.\n\n50\n\nDer weitere Vortrag der Klägerin zur Begründung der\nKlageforderung kann unerörtert bleiben.\n\n51\n\nDie Klageforderung ist ab Rechtshängigkeit (16.01.1996) mit 4 %\nzu verzinsen (§§ 291, 288 BGB).\n\n52\n\n5. Die Klägerin ist nicht gehindert, die Klageforderung geltend\nzu machen. Sie ist unstreitig Rechtsnachfolgerin der ASI. Diese hat\nan die damalige P. Gesellschaft für Exportfactoring nur ihre\nKaufpreisforderungen gegen die CPT abgetreten, nicht\nSchadensersatzforderungen gegen die Beklagte. Außerdem liegt auch\ndie Rückabtretungserklärung der Fa. P. Factoring als\nRechtsnachfolgerin der Zessionarin vom 26.06.1997 vor (Anl. B 97),\ndie u.a. die seinerzeit abgetretenen Forderungen aus den Rechnungen\nvom 14. und 16.12.1993 betrifft. Zu dieser Erklärung hat die\nBeklagte nicht Stellung genommen, sie insbesondere auch nicht\nbestritten.\n\n53\n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Das Urteil ist\nnach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar.\n\n54\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 819.530,20 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-10/19-u-93-97","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 328","ref_norm":"328","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 285","ref_norm":"285","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 295","ref_norm":"295","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AnfG 1999","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-10/19-u-93-97","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114329","retrieved":"2026-07-09 00:06:09.757821+00:00"}}