{"status":"available","doknr":"OLD114346","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0908.5U35.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-08","aktenzeichen":"5 U 35/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 01.02.1999 - 9 O 218/98 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne\nErfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat die Klage - mit zutreffender Begründung - zu\nRecht abgewiesen.\n\n4\n\nDie Aktivlegitimation der Klägerin ist in zweiter Instanz unter\nden Parteien nicht mehr umstritten; jedenfalls ist die Beklagte\nhierauf im Rahmen ihrer Berufungserwiderung nicht mehr konkret\neingegangen.\n\n5\n\nIn der Sache selbst greifen die formalen Rügen der Klägerin\nnicht durch. Erst nach Durchführung der Beweisaufnahme hat der\nZeuge N. mit Faxschreiben nebst persönlichem Anschreiben weitere\nBehandlungsunterlagen dem Gericht übersandt, ohne dass die Klägerin\ndiese zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht hätte. Einer\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedurfte es deshalb\nnicht.\n\n6\n\nIm übrigen hat das Landgericht in der Sache zu Recht\nentschieden, dass die Klägerin den Nachweis dafür, dass die seitens\ndes Zeugen N. durchgeführte umfängliche zahnprothetische Versorgung\nmedizinisch erforderlich war, nicht geführt hat. Eine solche\nmedizinische Erforderlichkeit ergibt sich auch nicht aus den von\nder Klägerin nunmehr in zweiter Instanz zum Gegenstand ihres\nBerufungsvorbringens gemachten, seitens des Zeugen N. eingereichten\nBehandlungsunterlagen, wobei es insoweit keiner Beweisaufnahme\ndurch Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens\nbedarf.\n\n7\n\nAus diesen Unterlagen (Bl. 181-209 d.A.) ergeben sich nämlich\ngegenüber dem erstinstanzlichen Vorbringen und den dort bereits\nvorliegenden Unterlagen keine durchgreifenden neuen Gesichtspunkte,\ndie zu einer weitergehenden Beweisaufnahme Veranlassung geben\nkönnten.\n\n8\n\nIm wesentlichen beinhalten diese Unterlagen Funktionsanalysen\nund deren Auswertung, aus welchen sich mit Deutlichkeit ergibt,\ndass Behandlungsziel der gesamten Behandlung in erster Linie die\n\"Entfernung von Metallen\" war.\n\n9\n\nDemgegenüber beinhalten die Unterlagen keinerlei\nRöntgenaufnahmen oder aber Bissabformungen oder sonstige konkrete\nUnterlagen dazu, dass und aufgrund welcher Umstände der Zahnarzt N.\nVeranlassung hätte haben können, von einer schleichenden\nPalladiumvergiftung der Beklagten auszugehen und vor diesem\nHintergrund eine komplette zahnprothetische Neuversorgung\ndurchzuführen.\n\n10\n\nSoweit die Klägerin insbesondere in zweiter Instanz darauf\nabgestellt hat, die umfängliche Neuversorgung sei insbesondere\ndeshalb erforderlich gewesen, weil bei der Beklagten eine\nKarieslage gegeben gewesen sei und außerdem Inlays herausgefallen\nseien, so hat bereits der erstinstanzliche Sachverständige hierzu\nspezifiziert und nachvollziehbar dargetan, dass jedenfalls nach den\nvom Zeugen N. durchgeführten Maßnahmen überhaupt keine konkreten\nAnhaltspunkte für eine Karies und auch nicht für eine\nErneuerungsbedürftigkeit der Gebisssituation erkennbar waren, wobei\nohnehin schon überaus fragwürdig erscheint, ob eine Karieslage\nVeranlassung für eine komplette Neuversorgung geben kann. Hätte bei\nder Beklagten tatsächlich eine derart massive Karies vorgelegen, so\nwäre diese auch als solche behandlungsbedürftig gewesen. Den\ngesamten vorgelegten Unterlagen sind jedoch nicht die geringsten\nAnhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass tatsächlich eine\nunmittelbare Kariesbehandlung durchgeführt worden ist. Unstreitig\nist eine solche jedenfalls nicht in Rechnung gestellt worden, und\nes sprechen überhaupt keine vernünftigen und nachvollziehbaren\nGesichtspunkte dafür, dass ein Zahnarzt durchgeführte\nBehandlungsmaßnahmen dem Patienten nicht in Rechnung stellt. Dass\ninsoweit eine Liquidierung erfolgt ist, hat der Zeuge N. und hat\ninsbesondere auch die Klägerin selbst nicht behauptet, sondern\nvielmehr eingeräumt, dass eine Kariesbehandlung nicht abgerechnet\nworden ist.\n\n11\n\nSoweit Inlays herausgefallen sein sollten, so ist dem Senat aus\neiner Reihe von Fällen mit entsprechendem Behandlungsgegenstand\nbekannt, dass solche Inlays entweder jeweils einzeln wieder\neingefügt oder aber neu erstellt werden können, ohne dass hiernach\nein Behandlungsumfang in Richtung auf eine komplette Neuversorgung\nerforderlich ist.\n\n12\n\nWas die weiteren vorliegenden Behandlungsunterlagen des\nZahnarztes N. anbetrifft, so beschränken diese sich im wesentlichen\nauf eine Anamnese, ohne dass diese, jedenfalls soweit aus den\nvorliegenden Unterlagen ersichtlich ist, durch eigene konkrete\nFeststellungen des Zahnarztes verifiziert worden wäre. Der Zeuge N.\nhat es ersichtlich verabsäumt, die Gebisssituation nach der erst\nca. zwei Jahre vorher erfolgten Neuversorgung in einer Weise zu\ndokumentieren, die geeignet wäre, Rückschlüsse auf deren Qualität\nzu ziehen. Gerade wenn die Vorversorgung mangelhaft und umfänglich\nerneuerungsbedürftig gewesen wäre, hätte es überaus nahegelegen,\ndies in einer nachvollziehbaren Weise in den Behandlungsunterlagen\nkenntlich zu machen. Dies ist jedoch gerade nicht geschehen. Die\nvon der Klägerin insbesondere auch in der mündlichen Verhandlung\nvor dem Senat hervorgehobene \"Umkringelung\" mehrerer Zähne in dem\nformularmäßigen Zahnschema als Hinweis auf diesbezügliche sichtbare\nKaries, reicht in keiner Weise aus, um insoweit eine umfängliche\nBehandlungsbedürftigkeit darzutun, zumal in keiner Weise erkennbar\nist, dass diese angemerkte Karies \"auf Sicht\" überhaupt tatsächlich\nvorgelegen hat. Soweit ferner darauf hingewiesen worden ist, es\nhabe der Verdacht bestanden, dass auch weitergehende, nicht auf\nSicht erkennbare Karies vorhanden gewesen sei, ist auch diese\nVermutung aus den Behandlungsunterlagen in keiner Weise\nnachvollziehbar und in geeigneter Weise dokumentiert, so dass auch\ninsoweit eine umfängliche Behandlungsbedürftigkeit in keiner Weise\nersichtlich ist.\n\n13\n\nDie von dem Zeugen N. vorgelegten, farblich ersichtlich\nverfälschten Fotos bieten nach den in jeder Hinsicht überzeugend\nerscheinenden Ausführungen des erstinstanzlichen Sachverständigen\ninsbesondere auch anlässlich seiner mündlichen Anhörung vor der\nKammer des Landgerichts keine hinreichende Grundlage für\ndiesbezügliche Erkenntnisse und wären demzufolge auch für eine\nweitere Begutachtung durch einen Sachverständigen unergiebig.\n\n14\n\nInsoweit greift auch die Rüge der Klägerin, was die\nVorgehensweise des erstinstanzlichen Sachverständigen anbetrifft,\nnicht. Unstreitig hat dieser den Zeugen N. mit Schreiben vom\n15.10.1998 aufgefordert, ihm im einzelnen aufgeführte\nBehandlungsunterlagen zu übermitteln. Wenn statt dessen der Zeuge\ndem Sachverständigen nur eine eigene Beurteilung der\nBehandlungssituation übermittelte und die angeforderten\nBehandlungsunterlagen nicht beifügte, so hatte der Sachverständige\nkeine Veranlassung, insoweit weiter nachzufragen; vielmehr konnte\nund musste er davon ausgehen, dass entweder bei dem Zeugen N. keine\nweiteren Unterlagen vorhanden waren oder aber dieser nicht willens\nwar, diese vorzulegen. Ersichtlich diente das Schreiben des Zeugen\nN. nur dazu, dem Sachverständigen die eigene Sicht der Dinge des\nZeugen N. zu vermitteln, ohne dies durch eigene\nBehandlungsunterlagen in ausreichendem Maße zu dokumentieren. Schon\nvor diesem Hintergrund aber auch angesichts des Umstandes, dass die\nnunmehr vorliegenden Behandlungsunterlagen überhaupt keine neuen\nGesichtspunkte erbringen, erübrigte sich eine weitere\nBeweisaufnahme durch Einholung eines weiteren\nSachverständigengutachtens.\n\n15\n\nEine Vernehmung des behandelnden Arztes, des Zeugen N., zur\nFrage der Indikation und Mangelhaftigkeit bzw. Mangelfreiheit\nseiner Arbeit kommt nicht in Betracht, jedenfalls dann nicht,\nsoweit diese Frage der medizinischen Erforderlichkeit der\ndurchgeführten Behandlung grundsätzlich durch ein\nSachverständigengutachten geklärt werden kann und zu klären ist.\nGerade dies ist aber bereits in erster Instanz mit einem für die\nKlägerin negativen Ergebnis erfolgt, ohne dass im\nBerufungsverfahren neue, zu einer weiteren Beweisaufnahme\nVeranlassung gebende Umstände aufgezeigt und durch\nBehandlungsunterlagen belegt worden sind.\n\n16\n\nDie Berufung der Klägerin war deshalb mit der Kostenfolge des §\n97 ZPO zurückzuweisen.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht\nauf §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n18\n\nBerufungsstreitwert und Wert der Beschwer der Klägerin:\n22.059,68 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114346","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-08/5-u-35-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114346","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114346","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-08/5-u-35-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114346","retrieved":"2026-07-09 00:06:11.042855+00:00"}}