{"status":"available","doknr":"OLD114352","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0907.6W48.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-07","aktenzeichen":"6 W 48/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 10.06.1999 - 81 O 49/99 SH I - wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Schuldnerin zu tragen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie gemäß §§ 793, 577 ZPO statthafte und auch im übrigen\nzulässige Beschwerde der Schuldnerin hat in der Sache keinen\nErfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss\ngegen die Schuldnerin wegen Zuwiderhandlung gegen das in der\neinstweiligen Verfügung vom 25.03.1999 (81 O 49/99 LG Köln)\ntitulierte Unterlassungsgebot ein Ordnungsgeld in Höhe von 2.000,--\nDM festgesetzt. Denn die Schuldnerin hat sowohl in objektiver\nHinsicht als auch in subjektiv vorwerfbarer Weise dem darin\nausgesprochenen Verbot zuwidergehandelt, ihren Chor als \"Original\nDon Kosaken ...\" zu bezeichnen. Aus den vom Landgericht in dem\nangefochtenen Beschluss bereits ausgeführten überzeugenden Gründen,\nauf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in\nentsprechender Anwendung von § 543 Abs. 1 ZPO Bezug nimmt, muss die\nSchuldnerin es sich in objektiver und subjektiver Hinsicht\nzurechnen lassen, dass die von ihr mit dem Werbeschreiben vom\n05.03.1999 angeschriebene und ausdrücklich um Vorankündigung des\ngeplanten Konzerts gebetene Saarbrücker Zeitung sodann unter dem\nDatum des 29./30.03.1999, also nach Vollziehung der im Beschlussweg\nerwirkten einstweiligen Verfügung durch die Gläubigerin, im\nInternet auf das Konzert der \"Original Don Kosaken ...\" hingewiesen\nhat. Die von der Schuldnerin mit ihrer Beschwerde vorgebrachten\nArgumente vermögen demgegenüber keine abweichende Würdigung\nherbeizuführen.\n\n4\n\nSoweit die Schuldnerin damit bereits in Abrede stellen will,\ndass aus der gegen sie titulierten Unterlassungsverpflichtung eine\nHandlungspflicht zur Beseitigung des von ihr geschaffenen\nrechtswidrigen Zustandes geflossen sei, überzeugt das nicht. Denn\nder Titelschuldner handelt dem gegen ihn ergangenen\nUnterlassungsgebot auch dann zuwider, wenn er einen verbotswidrigen\nZustand aufrechterhält, dessen Beseitigung von seinem Willen\nabhängig ist. Im Rahmen dieser den Schuldner treffenden Pflicht zur\nAbwendung eines rechtswidrigen Erfolgs hat er durch positives\nTätigwerden die Garantie dafür zu schaffen, dass dem\nUnterlassungsgebot nicht zuwidergehandelt wird, wozu er in seinem\nVerfügungsbereich unverzüglich und sachgerecht alle zumutbaren\nHandlungen und Maßnahmen treffen muss, um die Fortwirkung des\nwettbewerbswidrigen Handlungserfolges zu unterbinden oder die\nNeuvornahme der untersagten Handlung und ihre Verletzungsfolgen zu\nverhindern. Unterlässt er dies und hat diese pflichtwidrige\nUntätigkeit den Titelverstoß verursacht, hat der\nVollstreckungsschuldner eine eigene Zuwiderhandlung gegen\ndas Unterlassungsgebot begangen (vgl. Großkommentar/Jestaedt, UWG,\nvor § 13 E Rdnr. 26; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20.\nAufl., Einleitung UWG Rdnr. 581 - jeweils m.w.N. -). So liegt der\nFall hier. Der Schuldnerin oblag es, die von ihr mit dem in Rede\nstehenden Werbeblatt vom 05.03.1999 angeschriebenen Adressaten,\ndarunter die Saarbrücker Zeitung, auf das in der ihr am 26.03.1999\nzugestellten Beschlussverfügung titulierte Verbot aufmerksam zu\nmachen. Denn mit Blick auf den Umstand, dass das Konzert für den\n29.03.1999 angesetzt war, war es ihr objektiv möglich und zumutbar,\nbei den angeschriebenen Adressaten noch für ein Unterlassen der\nwerblichen Ankündigung des Konzerts unter Verwendung der verbotenen\nBezeichnung \"Original Don Kosaken ...\" Sorge zu tragen. Im\ngegebenen Zusammenhang kann es dabei offenbleiben, ob es den\nobjektiven Umständen nach für die Schuldnerin vorhersehbar war,\ndass die werbliche Ankündigung bzw. der Hinweis auf die\nKonzertveranstaltung gerade auch im Internet veröffentlicht werde.\nDas ist deshalb nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil\nfür die Schuldnerin im Zeitpunkt der Zustellung der\nBeschlussverfügung am 26.03.1999 absehbar war, dass noch am Tage\nder Konzertveranstaltung, also am 29.03.1999, jedenfalls auch in\nder Tagesausgabe der Saarbrücker Zeitung - wie in dem Schreiben vom\n05.03.1999 erbeten - ein aktueller Hinweis auf die\nKonzertveranstaltung der \"Original Don Kosaken ...\" veröffentlicht\nwerde. Vor diesem Hintergrund durfte die Schuldnerin daher nicht\nuntätig bleiben, sondern hatte sie unter anderem die Saarbrücker\nZeitung auf das titulierte Verbot aufmerksam zu machen, um den mit\ndem Schreiben vom 05.03.1999 geschaffenen rechtswidrigen Zustand zu\nbeseitigen. Wäre seitens der Schuldnerin ein derartiger, ihr\nzumutbarer und daher abzuverlangender Hinweis unter anderem\ngegenüber der Saarbrücker Zeitung erfolgt, spricht alles dafür,\ndass dann eine entsprechende werbliche Ankündigung durch die auf\ndas Verbot aufmerksam gemachte Adressatin nicht nur in dem\nPrintmedium, sondern in allen von ihr zu Publikationszwecken\ngenutzten Medien, darunter dem Internet, unterblieben wäre.\n\n5\n\nDie somit durch ihre schlichte Untätigkeit bewirkte eigene\nZuwiderhandlung der Schuldnerin gegen das Unterlassungsgebot ist\nihr auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar. Ein - eigenes -\nVerschulden des Titelschuldners liegt vor, wenn er pflichtwidrig\nnicht unverzüglich nach Kenntnis des gerichtlichen\nUnterlassungsgebotes alle ihm zumutbaren Anordnungen oder sonstigen\nMaßnahmen trifft, um Zuwiderhandlungen zu unterbinden, wobei an\ndiese Pflicht des Schuldners strenge Maßstäbe anzulegen sind.\nDiesen Anforderungen hat die Schuldnerin hier nicht genügt. Soweit\nsie sich in diesem Zusammenhang mit dem Einwand zu verteidigen\nsucht, sie habe in keinem Auftragsverhältnis mit der Saarbrücker\nZeitung gestanden, ist das von vornherein unerheblich. Denn die\nPflicht des Titelschuldners, Zuwiderhandlungen gegen das Verbot zu\nverhindern, ist nicht an eine bestimmte rechtliche Ausgestaltung\ndes Verhältnisses zu einem Dritten, von dessen Seite aus durch die\nvom Schuldner gesetzte maßgebliche Ursache die Fortführung des\nwettbewerbswidrigen Zustands zu besorgen ist, gebunden. Maßgeblich\nist vielmehr allein, ob der Titelschuldner konkret damit rechnen\nmuss, dass der Dritte eine dem titulierten Verbot entgegenstehende\nHandlung verwirklichen werde. Das aber ist im Streitfall zu\nbejahen. Die Schuldnerin kann sich insbesondere nicht mit Erfolg\ndarauf berufen, sie habe nicht mit der Veröffentlichung der\nwerblichen Ankündigung der Saarbrücker Zeitung im Internet rechnen\nmüssen. Aus den bereits vom Landgericht in dem angefochtenen\nBeschluss dargelegten überzeugenden Gründen stellt es auch im\nBereich von Printmedien eine verbreitete Übung dar,\nVeröffentlichungen einschließlich der Hinweise auf - lokale -\nVeranstaltungen ebenfalls im Internet zu publizieren. Die\nSchuldnerin hat dabei entgegen ihrer Ansicht auch nicht etwa um\neine Einschränkung des werblichen Hinweises auf ihre\nKonzertveranstaltung nur in Printmedien der Saarbrücker Zeitung\ngebeten. Die in dem Schreiben vom 05.03.1999 formulierte Bitte um\n\"Vorankündigung des Konzerts ... in Ihrer Zeitung ...\" bringt keine\nderartige Beschränkung auf ein bestimmtes Publikationsmedium zum\nAusdruck, sondern stellt ersichtlich die allgemeinsprachlich\nformulierte Bitte um die Erwähnung in den von der angeschriebenen\n\"Saarbrücker Zeitung\" genutzten Medien dar.\n\n6\n\nAuch soweit die Schuldnerin schließlich ihre Haftung mit dem\nEinwand abzuwenden trachtet, es müsse hier - wie dies angeblich im\nMarkenrecht anerkannt sei - nur derjenige haften, der die\nVerletzungshandlung selbst begehe der bloße Informant könne\nhingegen nicht in Anspruch genommen werden, hat das keinen Erfolg.\nUngeachtet der Frage, dass sich aus der von der Schuldnerin zum\nBeleg für diesen im Markenrecht angeblich anerkannten Grundsatz\nangegebenen Fundstelle (Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2.\nAufl., Rdnr. 50 zu § 27), eine derartige Beschränkung nicht ergibt,\nhandelt es sich bei der Schuldnerin nicht lediglich um eine \"bloße\nInformantin\", sondern um diejenige, die mit ihrer konkreten Bitte\num Ankündigung der Konzertveranstaltung unter Verwendung des\nBegriffs \"Original Don Kosaken ...\" die maßgebliche Ursache für die\nhier fragliche Veröffentlichung gesetzt hat. Maßgeblich ist aber,\ndass die Schuldnerin die hier in Rede stehende Zuwiderhandlung\ndurch ihr Unterlassen, für die Umsetzung und Achtung des\ntitulierten Verbots ernsthaft Sorge zu tragen, selbst verwirklicht\nhat.\n\n7\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-07/6-w-48-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-07/6-w-48-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114352","retrieved":"2026-07-09 00:06:11.476427+00:00"}}