{"status":"available","doknr":"OLD114359","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0906.2W163.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-06","aktenzeichen":"2 W 163/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Amtsgericht Bonn wird angewiesen, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts Neuwied vom 28. Mai und 17. Juni 1999 zu entsprechen. Jedoch bleibt die Anordnung der Vorführung der Geschäftsführerin des Antragsgegnerin dem Amtsgericht Neuwied vorbehalten.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Bestimmungen der §§ 156 ff GVG über\ndie Rechtshilfe sind auch im Verfahren nach der Insolvenzordnung\nanzuwenden (vgl. Kirchhof in: Heidelberger Kommentar zur InsO,\n1999, § 2, Rdn. 10 und § 5, Rdn. 16; Schmerbach in: Frankfurter\nKommentar zur InsO, 1999, § 2, Rdn. 12 und § 5, Rdn. 25; Smid,\nInsO, 1999, § 4, Rdn. 11). Mit der Verweisung auf die Vorschriften\nder Zivilprozeßordnung wird durch § 4 InsO das Insolvenzverfahren -\nin gleicher Weise wie durch § 72 KO das Konkursverfahren (vgl.\nhierzu Kuhn/Uhlenbruck, KO, 11. Aufl. 1994, § 72, Rdn. 1) - der\nstreitigen Gerichtsbarkeit zugeordnet, so daß hier auch die\nBestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes anwendbar sind, soweit\ndie Insolvenzordnung selbst keine speziellere Regelung trifft.\nNachdem es das Amtsgericht Bonn durch Verfügungen vom 8. und 29.\nJuni 1999 abgelehnt hat, dem Rechtshilfeersuchen des Amtsgerichts\nNeuwied vom 28. Mai und 17. Juni 1999 zu entsprechen, hat daher auf\ndie Beschwerde des ersuchenden Gerichts vom 9. Juli 1999 gemäß §\n159 Abs. 1 Satz 1 GVG das Oberlandesgericht Köln zu entscheiden, zu\ndessen Bezirk das ersuchte Gericht gehört.\n\n4\n\nDem Rechtshilfeersuchen des\nAmtsgerichts Neuwied hat das Amtsgericht Bonn zu entsprechen,\nsoweit es nicht auf den Erlaß eines Vorführungsbefehls durch den\nersuchten Richters zielt. Nach § 158 Abs. 1 GVG darf ein\nRechtshilfeersuchen grundsätzlich nicht abgelehnt werden. Etwas\nanders gilt nur, wenn die vorzunehmende Handlung nach dem Recht des\nersuchten Gerichts verboten ist (§ 158 Abs. 2 Satz 1 GVG) oder wenn\ndas Ersuchen nicht ausführbar ist, etwa weil die vorzunehmende\nHandlung nicht hinreichend deutlich bezeichnet ist (vgl.\nBaumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 57. Aufl. 1999, § 158 GVG, Rdn. 1;\nZöller/Gummer, ZPO, 21. Aufl. 1999, § 158 GVG, Rdn. 1). Soweit\nnicht der Erlaß eines Vorführungsbefehls in Rede steht, liegt\nkeiner dieser Ausnahmefälle hier vor.\n\n5\n\nGemäß den §§ 20, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1\nSatz 1 InsO ist der Schuldner bzw. das zu seiner Vertretung\nberufene Organ, im Fall einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung\nalso deren Geschäftsführer (§ 35 Abs. 1 GmbH; vgl. Kirchhof,\na.a.O., § 20, Rdn. 4), auch im Eröffnungsverfahren zur\nAuskunftserteilung verpflichtet. Die Einholung von Auskünften des\nSchuldners oder seines gesetzlichen Vertreters ist nicht auf eine\nschriftliche Befragung beschränkt. Vielmehr können der Schuldner\noder sein gesetzlicher Vertreter gemäß den §§ 20 Satz 2, 97 Abs. 3\nSatz 1, 101 Abs. 1 Satz 1 InsO auch zu einem Termin geladen werden,\ndamit er in diesem Termin die erforderlichen Auskünfte erteilt\n(vgl. Eickmann in: Heidelberger Kommentar, a.a.O., 1999, § 97, Rdn.\n16). Die im Schrifttum vertretene Auffassung, das Insolvenzgericht\nsolle auf Vernehmungen im Wege der Rechtshilfe insbesondere wegen\ndes damit verbundenen Zeitverlustes und des eingeschränkten\nErkenntniswerts derartiger Vernehmungen möglichst verzichten (vgl.\nSchmerbach, a.a.O., § 5, Rdn. 25), steht der Verpflichtung des\nAmtsgerichts Bonn zur Ausführung des Rechtshilfeersuchens\nebensowenig entgegen wie der Einwand in der Verfügung des ersuchten\nGerichts vom 29. Juni 1999, daß die Geschäftsführerin der\nSchuldnerin - wie aus einem anderen Verfahren bekannt sei - \"zum\nTermin sowieso nicht erscheine\", weshalb ihre Vernehmung im Wege\nder Rechtshilfe \"untunlich\" sei. Ob eine bestimmte Verfahrensweise\nzweckmäßig ist, unterliegt allein der Beurteilung des ersuchenden\nGerichts. Ein Rechtshilfeersuchen darf nicht deshalb abgelehnt\nwerden, weil der ersuchte Richter die Verfahrensweise des\nersuchenden Gerichts als unzweckmäßig oder \"untunlich\" ansieht\n(vgl. BGH NJW 1990, 2936 [2937]; BayObLG, Rpfleger 1994, 103; OLG\nDüsseldorf, MDR 1996, 843 [844]; Baumbach/Lauterbach/Albers,\na.a.O., § 158 GVG, Rdn. 3; Zöller/Gum-mer, a.a.O., § 158 GVG, Rdn.\n4). Zudem kann, wenn die Geschäftsführerin der Schuldnerin zu dem\nTermin vor dem ersuchten Richter des Amtsgerichts Bonn nicht\nerscheinen sollte, gemäß den §§ 20 Satz 2, 98 Abs. 1 Nr. 1, 101\nAbs. 1 Satz 1 InsO ihre zwangsweise Vorführung und\nerforderlichenfalls auch die Haft angeordnet werden, um die\nErfüllung ihrer Auskunftspflichten zu erzwingen.\n\n6\n\nDas Rechtshilfeersuchen ist auch\nhinreichend bestimmt. Zwar kann einem solchen Ersuchen dann -\nmangels Ausführbarkeit - nicht entsprochen werden, wenn sich aus\nihm für den ersuchten Richter nicht mit hinreichender Deutlichkeit\nergibt, um welche Maßnahmen er gebeten wird, wenn also im Fall\neines Vernehmungsersuchens nicht klargestellt ist, worüber - zu\nwelchen Themen - die zu befragende Person vernommen werden soll\n(vgl. OLG Koblenz, NJW 1975, 1036; OLG Oldenburg, NJW-RR 1992, 64;\nOLG Frankfurt, MDR 1995, 1216; Zöller/Gummer, a.a.O., § 158 GVG,\nRdn.1). Es bedarf hier keiner Entscheidung, unter welchen\nVoraussetzungen eine nähere Bezeichnung der aufzuklärenden\nTatsachen wegen des mit der Anhörung verfolgten Ziels nicht geboten\nist (vgl. KG NJW-RR 1990, 586 mit weit. Nachw. für den Fall einer\nAnhörung nach § 613 ZPO und/oder 50 b FGG) und ob ein derartiger\nFall wegen des das Insolvenzverfahren beherrschenden Grundsatzes\nder Ermittlung von Amts wegen (§ 5 Abs. 1 InsO) auch gegeben ist,\nwenn der Schuldner oder sein gesetzlicher Vertreter im\nEröffnungsverfahren nach den §§ 20, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 InsO zur\nErteilung von Auskünften über die wirtschaftlichen Verhältnisse des\nSchuldners herangezogen werden soll. Im vorliegenden Fall ergibt\nsich nämlich jedenfalls aus dem Vordruck \"Vermögensübersicht\", den\ndas Amtsgericht Neuwied dem Amtsgericht Bonn mit übersandt und auf\nden es in der Verfügung vom 17. Juni 1999 zur näheren\nKonkretisierung seines Ersuchens Bezug genommen hat, mit\nhinreichender Deutlichkeit, welche Fragen die Geschäftsführerin der\nSchuldnerin beantworten soll.\n\n7\n\nVon der Erfüllung im Wege der\nRechtshilfe ausgenommen sind gemäß § 158 Abs. 2 Satz 1 GVG\nallerdings solche Aufgaben, die das ersuchte Gericht wegen einer\ninsoweit gegebenen ausschließlichen Zuständigkeit des\nInsolvenzgerichts nicht vornehmen darf (vgl. Kirchhof, a.a.O., § 2,\nRdn. 10). Zuständig für den Erlaß einer Vorführungsanordnung oder\neines Haftbefehls ist nach der Regelung des § 98 Abs. 2 in\nVerbindung mit Absatz 1 Satz 1 InsO das Insolvenzgericht, nicht der\nersuchte Richter (vgl. Schmerbach, a.a.O., § 25, Rdn. 5). Der Erlaß\neiner Vorführungsanordnung kann daher nicht - wie mit der Verfügung\ndes Amtsgerichts Neuwied vom 17. Juni 1999 beabsichtigt - dem\nersuchten Amtsgericht Bonn übertragen werden. Die Erzwingung einer\nVernehmung im Wege der Rechtshilfe wird hierdurch nicht wesentlich\nerschwert, weil das ersuchende Gericht nicht gehindert ist, dem\nRechtshilfeersuchen vorsorglich - für den Fall, daß die zu\nvernehmende Person nicht erscheint - einen Vorführungsbefehl\nbeizufügen (vgl. Schmerbach, a.a.O.) oder einen solchen\nVorführungsbefehl kurzfristig zu erlassen, nachdem der ersuchte\nRichter ihm mitgeteilt hat, daß die zu vernehmende Person nicht\nerschienen ist.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114359","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-06/2-w-163-99","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":8},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":4},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 98","ref_norm":"98","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 613","ref_norm":"613","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114359","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114359","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-06/2-w-163-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114359","retrieved":"2026-07-09 00:06:12.068881+00:00"}}