{"status":"available","doknr":"OLD114358","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0906.27UF185.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-06","aktenzeichen":"27 UF 185/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1) Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 20. Juli 1999 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Jülich vom 4. Juni 1999 - 10 F 448/98 - aufgehoben.\n\nDiese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n \n2) Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers vom 20. Juli 1999 gegen Richter am Amtsgericht B. wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unbegründet zurückgewiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde des Antragsstellers führt im Ergebnis\nzur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.\n\n3\n\nDer Beschluss des Familiengerichts, durch den es dem\nAntragsteller als Vormund des Kindes die Vertretungsmacht bezüglich\ndes Aufenthaltsbestimmungsrechts und bezüglich Pass- und\nAusweisangelegenheiten entzogen und auf den Kindesonkel als Pfleger\nübertragen hat, unterliegt der Aufhebung, weil die sachliche\nZuständigkeit des Familiengerichts für die getroffenen Maßnahmen\nnicht gegeben ist.\n\n4\n\nGemäß § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Familiengericht für\nFamiliensachen zuständig, die die elterliche Sorge für ein Kind\nbetreffen, soweit sich die Zuständigkeit aus den Vorschriften des\nBürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Das Familiengericht hat hiernach\nzwar über die Übertragung der elterlichen Sorge auf den\nAntragsteller nach § 1680 Abs. 2 BGB zu entscheiden. Dies gilt\nauch, soweit mit einer entsprechenden, dem Antrag stattgebenden\nEntscheidung die elterliche Sorge des Antragstellers an die Stelle\nder ihm übertragenen Vormundschaft tritt. Aus der Zuständigkeit für\ndas Verfahren nach § 1680 Abs. 2 BGB ergibt sich jedoch keine\nZuständigkeit des Familiengerichts für sonstige Abänderungen der\nvon dem Vormundschaftsgericht getroffenen Entscheidung über die\nVormundschaft, insbesondere nicht für die Entlassung eines Vormunds\nnach den §§ 1886 ff BGB und die Bestellung eines anderen Vormunds\noder auch für die den Vormund betreffende Entziehung der\nVertretungsmacht nach § 1796 BGB. Diese sind dem\nVormundschaftsgericht vorbehalten. Dies gilt auch für im Wege der\neinstweiligen Anordnung vom Familiengericht getroffene Maßnahmen\nungeachtet dessen, dass sie bis zu ihrer Aufhebung wirksam bleiben\n(vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl, Einl. v. § 1773 Rn.\n2).\n\n5\n\nIm Rahmen der Kindschaftsrechtsreform ist bewußt davon abgesehen\nworden, die Verfahren betreffend die Vormundschaft über\nMinderjährige in die Zuständigkeit der Familiengerichte zu\nübertragen (vgl. BT.-Drs. 13/4899, S. 71). Ausgeweitet worden ist\ndie Zuständigkeit der Familiengerichte allerdings bei Anordnungen\nvon Vormundschaften oder Pflegschaften im Rahmen von § 1697 BGB;\ndie Anwendung dieser Vorschrift setzt jedoch voraus, dass wegen -\ndie elterliche Sorge betreffenden - Maßnahmen des Familiengerichts\n(etwa bei Entziehung der elterlichen Sorge nach § 1666 BGB) eine\nVormundschaft oder Pflegschaft anzuordnen ist. Ein solcher Fall ist\nhier indes nicht gegeben, weil die getroffene Maßnahme nicht die\nelterliche Sorge, sondern die Vormundschaft des Antragstellers\nbetrifft. Die Entscheidung, durch die dem bestellten Vormund die\nVertretungsmacht für einzelne Angelegenheiten oder einen bestimmten\nKreis von Angelegenheiten entzogen wird (§ 1796 BGB), ist mithin\nebenso wie die Änderung sonstiger vom Vormundschaftsgericht\ngetroffener, auch nach der neuen Rechtslage in seine Zuständigkeit\nfallender Anordnungen (§ 1696 BGB) auch weiterhin von dem\nVormundschaftsgericht in eigener Zuständigkeit zu treffen.\n\n6\n\nZuständig wäre das Familiengericht allerdings im Rahmen des in\nseiner Zuständigkeit liegenden Verfahrens nach § 1680 Abs. 2 BGB\nfür die Bestellung eines Verfahrenspflegers für das Kind nach § 50\nFGG gewesen, auch soweit eine solche Bestellung einen Eingriff in\ndie Vertretungsbefugnis des Vormunds beinhaltet. Ersichtlich hat\njedoch das Familiengericht eine solche Verfahrenspflegschaft nicht\nanordnen wollen, sondern eine einstweilige Anordnung auf der\nGrundlage der §§ 1796, 1909 Abs. 1 Satz 1 BGB getroffen und auch\ntreffen wollen. Ein anderes Verständnis der angefochtenen\nEntscheidung kommt im Streitfall auch deswegen nicht in Betracht,\nweil die Anordnung einer Verfahrenspflegschaft ohnehin die\nWahrnehmung von Pass- und Ausweisangelegenheiten für das Kind nicht\numfassen dürfte.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a FGG.\n\n8\n\n2) Das Befangenheitsgesuch gegen Richter am Amtsgericht B. ist\nzulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.\n\n9\n\nNach § 42 Abs. 2 ZPO, der nach § 621 a Abs. 1 Satz 2 ZPO in\nisolierten Sorgesachen entsprechend anzuwenden ist, kann ein\nRichter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein\nGrund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine\nUnparteilichkeit zu wecken. Ein solcher Grund ist anzunehmen, wenn\nobjektive Umstände gegeben sind, die vom Standpunkt des Ablehnenden\nbei vernünftiger Betrachtung die Befürchtung wecken können, der\nRichter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber (vgl.\nZöller/Vollkommer, ZPO, 21. Aufl., § 42 Rn. 9 m.w.N.).\n\n10\n\nSolche objektiven Gründe hat der Antragsteller weder hinreichend\ndargetan noch glaubhaft gemacht (§ 44 Abs. 2 ZPO). Hierfür reicht\ninsbesondere der gegen den abgelehnten Richter erhobene Vorwurf\nnicht aus, er habe den \"vernünftigen Vorschlag\" des Antragstellers\n\"abgekanzelt\". Der Hinweis des abgelehnten Richters im dem\nSchreiben vom 20. Februar 1999 darauf, der Antragsteller möge seine\nMeinung noch einmal überdenken und nicht auf \"Garantien für ein\nbestimmtes grundsätzlich vom Gericht und nicht von ihm zu\nbestimmendes Verfahren\" bestehen, ist lediglich als ein - in der\nSache zutreffender - Hinweis des Gerichts zu verstehen, dass es den\nVorschlag des Antragstellers zwar als Anregung zur Kenntnis\ngenommen und in Erwägung gezogen hat, sich gleichwohl aber\nentsprechend seinem Selbstverständnis nicht das konkrete - aus\nseiner Sicht auch unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten zu\nbestimmende - Vorgehen bei der Durchführung der Anhörung des Kindes\nvon einer Partei vorschreiben lassen kann.\n\n11\n\nDass der abgelehnte Richter dem Vorschlag des Antragstellers für\nden Verfahrensablauf nicht gefolgt ist, ist bei objektiver\nBetrachtung kein Grund für die Annahme, er stehe dessen Begehren\nnicht mehr unvoreingenommen gegenüber. Dies gilt insbesondere auch\ndeswegen, weil die Befürchtung des Antragstellers, die Verwandten\nwürden das Kind beeinflussen, wenn sie es nach Deutschland\nbrächten, nicht gerechtfertigt erscheint. Denn das Kind lebt\nbereits seit geraumer Zeit gemeinsam mit ihnen in Tschechien, so\ndass sie ohnehin genügend Gelegenheit haben, mit dem Kind über das\nanhängige Verfahren zu sprechen und auf es Einfluss auszuüben. Mit\nder Begleitung nach Deutschland würde insofern lediglich ein\nohnehin bestehender Zustand fortgesetzt. Umgekehrt mag die von dem\nAntragsteller geäußerte Vermutung einer Einflussnahme durch die\nVerwandten des Kindes ein Hinweis darauf sein, dass er\nmöglicherweise seinerseits mit einem Abholen des Kindes in\nTschechien die Hoffnung verbindet, vor der Anhörung durch das\nGericht mit dem Kind über eine dauerhafte Rückkehr nach Deutschland\nsprechen zu können. Sofern der Antragsteller befürchtet, mit der\nZustimmung zur Ausstellung eines Passes \"sein letztes Pfand\" heraus\nzu geben, sind nach dem bisherigen Verhalten in dem Verfahren keine\nkonkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die tschechischen\nVerwandten nach Ausstellung eines Passes für das Kind einer Ladung\nzur Anhörung vor dem Familiengericht nicht Folge leisten könnten.\nOhnehin musste es aus Sicht des abgelehnten Richters zumindest\nzweifelhaft erscheinen, ob es dem Antragsteller mit dem deutschen\nKinderausweis überhaupt gelingen würde, das Kind, das im heutigen\nTschechien - der früheren Tschechoslowakei - geboren ist und dessen\nMutter tschechische Staastbürgerin war - über die\ntschechisch-deutsche Grenze mit nach Deutschland zu bringen. Dass\nder abgelehnte Richter bei dieser Sachlage mit dem Ziel,\nbaldmöglich eine Anhörung des Kindes zu ermöglichen - dies\nerscheint gerade auch im vehementen Interesse des Antragstellers\ndringend geboten -, die entsprechenden Anordnungen in dem Beschluss\nvom 4. Juni 1999 getroffen hat, vermag die Besorgnis der\nBefangenheit nicht zu begründen.\n\n12\n\nNichts anderes gilt schließlich für den Umstand, dass das\nFamiliengericht nach Ansicht des Senats (siehe unter 1) für die im\nBeschluss vom 4. Juni 1999 getroffenen Anordnungen sachlich nicht\nzuständig ist. Fehlerhafte Entscheidungen sind grundsätzlich kein\nAblehnungsgrund, wenn nicht Gründe dargetan werden, die dafür\nsprechen, dass die Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen\nEinstellung gegenüber der ablehnenden Partei beruht. Hierfür\nbesteht im Streitfall kein Anhaltspunkt.\n\n13\n\nBei dieser Sachlage muss das Ablehnungsgesuch ohne Erfolg\nbleiben.\n\n14\n\nBeschwerdewert: 2.000 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-06/27-uf-185-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1680","ref_norm":"1680","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1796","ref_norm":"1796","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1696","ref_norm":"1696","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1697","ref_norm":"1697","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-06/27-uf-185-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114358","retrieved":"2026-07-09 00:06:11.972015+00:00"}}