{"status":"available","doknr":"OLD114360","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0906.14UF173.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-06","aktenzeichen":"14 UF 173/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie als sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des Amtsgerichts - Familiengericht - Euskirchen vom 3. Mai 1999 - 19 FH 5/98 - zu behandelnde Eingabe des Antragsgegners vom 10. Mai 1999 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nGegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ein Antrag auf\nUnterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff\nZPO. Zusammen mit dem amtlichen Erkärungsvordruck für Einwendungen\ngegen den Antrag und einem Anschreiben des Amtsgerichts ist die\nAntragsschrift vom 16. Dezember 1998, wegen deren Einzelheiten auf\nBl. 1 bis 10 d.A. Bezug genommen wird, dem Antragsgegner persönlich\nam 26. März 1999 zugestellt worden (Bl. 18R d.A.). Mit Beschluß vom\n3. Mai 1999 hat das Amtsgericht dem Antrag entsprochen.. Mit einem\nam 17. Mai 1999 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz seiner\nVerfahrensbevollmächtigten vom 10. Mai 1999 hat der den\nErklärungsvordruck übersandt und weiter zum Verfahren Stellung\ngenommen. Wegen des näheren Inhalts wird auf Bl. 29 ff d.A.\nverwiesen. Das Amtsgericht hat diese Eingabe als sofortige\nBeschwerde gegen den Festsetzungsbeschluß angesehen und die Sache\ndem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Senat hat beide Parteien\nhiervon in Kenntnis gesetzt und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme\ngegeben. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den\nAkteninhalt Bezug genommen.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie vom Amtsgericht zutreffend als sofortige Beschwerde nach §\n652 Abs. 1 ZPO behandelte Eingabe des Antragsgegners ist zulässig,\nbleibt aber in der Sache ohne Erfolg.\n\n6\n\n§ 652 Abs. 2 ZPO schränkt den Gegenstand der Beschwerde ein. Mit\nder Beschwerde können nur\n\n7\n\na) die Einwendungen nach § 648 Abs. 1 ZPO oder\n\n8\n\nb) die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 648 Abs. 2 oder\n\n9\n\nc) die Unrichtigkeit der Kostenfestsetzung\n\n10\n\ngeltend gemacht werden.\n\n11\n\nzu a):\n\n12\n\nDer Beschwerdeführer beruft sich darauf, die Verfahrenskosten\nseien gemäß § 93 ZPO der Antragstellerin aufzuerlegen, weil er\nkeinen Anlaß zu dem Verfahren gegeben habe. Dieser gemäß § 648 Abs.\n1 Satz 2 ZPO zulässige Einwand greift nicht durch. Aus der in den\nAkten befindlichen vorgerichtlichen Korrespondenz der Parteien\nergibt sich nämlich, daß der Antragsgegner über einen langen\nZeitraum hinweg immer wieder vergeblich aufgefordert worden ist,\nseine Unterhaltsverpflichtung außergerichtlich beurkunden zu\nlassen.\n\n13\n\nDer weiter erhobene Einwand gegen den Zeitraum oder die Höhe des\nUnterhalts (Einwand C des Einwendungsformulars) ist nicht näher\nerläutert.\n\n14\n\nAndere Einwendungen nach § 648 Abs. 1 ZPO sind nicht geltend\ngemacht worden.\n\n15\n\nzu b:\n\n16\n\nDie übrigen Einwendungen des Antragsgegners fallen unter § 648\nAbs. 2 ZPO. Insoweit kann aber mit der Beschwerde nur gerügt\nwerden, daß das Gericht eine solche Einwendung zu Unrecht als\nunzulässig angesehen habe (vgl. Born in: Unterhaltsrecht, Stand:\n1.11.1998, II Rdn. 442; Bäumel in: Familienrechtsreformkommentar\n1998, Rdn. 8 zu § 652 ZPO). Das setzt also voraus, daß das\nerstinstanzliche Gericht über eine Einwendung im Sinne des § 648\nAbs. 2 ZPO entschieden hat (vgl. dazu auch die Begründung des\nGesetzentwurfs zu § 652 Abs. 2 ZPO in BT-Drucks. 13/7338, S.\n42:\n\n17\n\n\"... Als Beschwerdegründe für beide\nParteien kommen nur die in § 648 Abs. 1 ZPO-E bezeichneten\nEinwendungen...sowie der Einwand in Betracht, das Gericht habe eine\nEinwendung im Sinne des § 648 Abs. 2 ZPO-E zu Unrecht als\nunzulässig behandelt. ...\").\n\n18\n\nAn einer Befassung des Amtsgerichts mit Einwendungen des § 648\nAbs. 2 ZPO fehlt es hier. Das Amtsgericht konnte über die erstmals\nmit Schriftsatz vom 10.5.1999 vorgebrachten Einwendungen nicht mehr\nentscheiden, weil der Antragsgegner sie nicht rechtzeitig erhoben\nhat.\n\n19\n\nIm vereinfachten Verfahren nach §§ 645 ff ZPO hat der\nAntragsgegner gemäß § 647 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO innerhalb eines\nMonats ab Zustellung des Antrags die Möglichkeit, die in § 648 ZPO\nnäher beschriebenen Einwendungen zu erheben. Ist der Antrag im\nAusland zuzustellen, so bestimmt das Gericht die Einwendungsfrist,\n§ 647 Abs. 1 Satz 3 ZPO. Die Einwendungsfrist ist allerdings nicht\nals Ausschlußfrist ausgestaltet. Auch nach Fristablauf eingehende\nEinwendungen hat das Gericht zu berücksichtigen, solange der\nFestsetzungsbeschluß noch nicht verfügt ist, § 648 Abs. 3 ZPO. Nach\ndiesem Zeitpunkt kann der Antragsgegner Einwendungen nur noch im\nWege der Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend machen.\n\n20\n\nIm vorliegenden Verfahren sind Einwendungen des Antragsgegners,\nder auf die Monatsfrist vom Amtsgericht hingewiesen worden war,\nweder innerhalb dieser Frist noch vor Verfügung des\nFestsetzungsbeschlusses eingegangen. Soweit sich der Antragsgegner\ndarauf beruft, der Antrag sei erst am 22. April 1999 bei ihm\neingegangen, steht dem der Inhalt des Zustellungszeugnisses Bl. 18R\nd.A. entgegen, ausweislich dessen die Übergabe am 26. März 1999\nerfolgte. Die Zustellung war entgegen der Auffassung des\nAntragsgegners auch nicht deswegen unwirksam, weil sie nicht an\nseine jetzige Verfahrensbevollmächtigte erfolgt ist. Die Zustellung\nhätte nur dann an die Verfahrensbevollmächtigte erfolgen müssen,\nwenn diese für das gerichtliche Verfahren bestellt gewesen wäre, §\n176 ZPO. Dazu hätte dem Gericht die Bevollmächtigung zur Kenntnis\ngebracht werden müssen, was hier indes nicht geschehen war.\n\n21\n\nNach alledem ist die Beschwerde zurückzuweisen.\n\n22\n\nDem Antragsgegner bleibt die Möglichkeit, seine Einwendungen im\nRahmen einer Abänderungsklage nach § 654 ZPO geltend zu machen.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.\n\n24\n\nBeschwerdewert: bis 40.000,00 DM, § 17 GKG","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114360","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-06/14-uf-173-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114360","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114360","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-06/14-uf-173-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114360","retrieved":"2026-07-09 00:06:12.143812+00:00"}}