{"status":"available","doknr":"OLD114369","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0903.SS409.99.205.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-03","aktenzeichen":"Ss 409/99 - 205 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Bergheim zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.\n\n3\n\nDie (Sprung-) Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des §\n338 Nr. 5 in Verbindung mit § 140 Abs. 2 StPO.\n\n4\n\nDie ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge greift durch. Die\nHauptverhandlung hat in Abwesenheit eines Verteidigers\nstattgefunden, obwohl die Mitwirkung eines Verteidigers wegen der\nSchwere der Tat geboten war (§ 140 Abs. 2 StPO).\n\n5\n\nDie Schwere der Tat beurteilt sich vor allem nach der zu\nerwartenden Rechtsfolgenentscheidung (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 01.04.1986 - Ss\n168/86 = StV 1986, 228; vom 18.01.1991 - Ss 630/90 = wistra 1991,\n194; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 44. Aufl., § 140 Rdnr 23 m. w.\nN.). Abgesehen von einfach gelagerten Ausnahmefällen, bei denen die\nMitwirkung eines Verteidigers entbehrlich sein mag, gibt eine\nStraferwartung von einem Jahr Freiheitsstrafe und darüber jedoch in\nder Regel Anlass zur Beiordnung eines Pflichtverteidigers (ständige\nSenatsrechtsprechung, vgl. Senatsentscheidung vom 24.09.1996 - Ss\n468/96; vom 02.12.1997 - Ss 693/97; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O.\nm. N.). Dies gilt auch, wenn die gesamte Straferwartung nur wegen\neiner erforderlichen Gesamtstrafenbildung erreicht wird\n(Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O. m. N.), bei der es sich auch um\ndie nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 Abs. 1 StGB\nhandeln kann. Im Übrigen kann selbst bei einer Straferwartung von\nunter einem Jahr die Hinzuziehung eines Verteidigers geboten sein.\nDenn es darf nicht isoliert auf den Strafausspruch im konkreten\nVerfahren abgestellt werden; zu berücksichtigen sind vielmehr auch\nsonstige schwerwiegende mittelbare Nachteile, etwa der drohende\nBewährungsruf in einem anderen Verfahren (vgl. Senatsentscheidung\nvom 31.03.1993 - Ss 119/93 = StV 1993, 402; vom 02.12.1997 - Ss\n693/93; Kleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 140 Rdnr 25 m. w.\nN.).\n\n6\n\nNach diesen Grundsätzen hätte dem Angeklagten für die erste\nInstanz ein Pflichtverteidiger bestellt werden müssen. Im Falle der\nÜberführung des Angeklagten war im Hinblick auf eine frühere\nVerurteilung des Angeklagten eine Gesamtfreiheitsstrafe von mehr\nals einem Jahr zu erwarten. Der Angeklagte ist nämlich durch Urteil\ndes Amtsgerichts Bergheim vom 25.02.1999 wegen gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (mit\nBewährung) verurteilt worden. Diese Strafe war gesamtstrafenfähig,\nweil sie noch nicht erledigt war und die im vorliegenden Verfahren\nzu beurteilenden Taten vor jenem Urteil begangen wurden (Tatzeiten\nvorliegend: 12.12. und 29.12.1998). In die nachträgliche\nGesamtstrafe ist auch eine Freiheitsstrafe einzubeziehen, die zur\nBewährung ausgesetzt ist (BGH NStZ - RR 1997, 228 rechte Spalte m.\nN.).\n\n7\n\nEs lag auch nicht etwa ein einfach gelagerter Sachverhalt vor,\nder trotz der genannten Straferwartung die Beiordnung eines\nPflichtverteidigers entbehrlich machte, dies schon deshalb nicht,\nweil der Angeklagte bestritten hat, die beiden ihm zur Last\ngelegten Ladendiebstähle begangen zu haben und jeweils Aussage\ngegen Aussage stand.\n\n8\n\nDa nach allem mit Rücksicht auf die Straferwartung die\nMitwirkung eines Pflichtverteidigers gem. § 140 Abs. 2 StPO\nunerlässlich war, jedoch entgegen § 338 Nr. 5 StPO unterblieben\nist, muss die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an\ndie Vorinstanz zurückverwiesen werden.\n\n9\n\nZu dem Antrag im Verteidigerschriftsatz vom 12.07.1999, dem\nAngeklagten Rechtsanwalt O. als Pflichtverteidiger beizuordnen, ist\nanzumerken:\n\n10\n\nDer Vorsitzende des Revisionsgerichts entscheidet über die\nBeiordnung eines Pflichtverteidigers nur, wenn es um die Mitwirkung\nan der Revisionshauptverhandlung geht (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 140 Rdnr 5, § 350 Rdnr 7 m. w.\nN.). Im Übrigen ist das Tatgericht zuständig, auch soweit die\nVerteidigerbestellung für die Revisionsbegründung begehrt wird. Da\neine rückwirkende Bestellung unzulässig ist (vgl.\nKleinknecht/Meyer-Goßner a.a.O., § 141 Rdnr 8) und die\nRevisionsbegründung bereits vorliegt, war eine Übersendung der\nAkten an das Amtsgericht zur vorherigen Entscheidung über den\nBeiordnungsantrag nicht erforderlich.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114369","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/ss-409-99-205","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 140","ref_norm":"140","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114369","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114369","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/ss-409-99-205","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114369","retrieved":"2026-07-09 00:06:12.812870+00:00"}}