{"status":"available","doknr":"OLD114367","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0903.6U96.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-03","aktenzeichen":"6 U 96/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Antragstellerin gegen das am 10.06.1999 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 31 O 156/99 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragstellerin. \n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie Berufung der\nAntragstellerin hat in der Sache keinen Erfolg. Vielmehr hat das\nLandgericht seine gegen die Antragsgegnerin gerichtete, auf Antrag\nder Antragstellerin vom 24.02.1999 am 02.03.1999 erlassene\neinstweilige Verfügung durch das angefochtene Urteil zu Recht mit\nder Begründung aufgehoben, dem Verfügungsantrag fehle die nach §§\n935, 940 ZPO erforderliche Dringlichkeit, er sei deshalb\nunzulässig.\n\n3\n\nAllerdings ist der Senat entgegen den vom Landgericht geäußerten\nZweifeln der Auffassung, daß die Antragstellerin mit der\nGeltendmachung von Ausstattungs- und Leistungsschutzrechten bis zu\nder Münchener Messe \"Bau 99\" im Februar 1999 zuwarten durfte, ohne\nprozessuale Nachteile zu gegenwärtigen. Nähere Ausführungen hierzu\nsind jedoch entbehrlich, weil das Landgericht im übrigen mit\nzutreffender Begründung ausgeführt hat, daß und warum dem\nVerfügungsantrag die erforderliche Dringlichkeit gefehlt hat. Der\nSenat schließt sich insoweit der Begründung der angefochtenen\nEntscheidung an, nimmt sie in Bezug und sieht zur Vermeidung von\nWiederholungen von der erneuten Darstellung der die Entscheidung\ntragenden Gründe ab, § 543 Abs. 1 ZPO.\n\n4\n\nWie im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13.08.1999 bereits\nausführlich erörtert worden ist, gibt das Berufungsvorbringen der\nAntragstellerin dem Senat keinen Anlaß, die Richtigkeit der vom\nLandgericht getroffenen Feststellung, dem Verfügungsbegehren der\nAntragstellerin mangele es an der erforderlichen Dringlichkeit im\nSinne der §§ 935, 940 ZPO, in Zweifel zu ziehen.\n\n5\n\nDie jedenfalls für die geltend gemachten Ausstattungsansprüche\naus § 1 UWG, nach wohl herrschender Meinung (vgl. hierzu\nBaumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Auflage 1998, § 25 UWG\nRdnr. 5 einerseits und Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche,\n7. Aufl., Kap. 54 Rdnr. 21 andererseits, jeweils m.w.N.) auch für\nauf das Markengesetz gestützte Unterlassungsansprüche geltende\nDringlichkeitsvermutung des § 25 UWG ist im Streitfall aufgrund des\neigenen Vorbringens der Antragstellerin widerlegt. Nach ständiger\nRechtsprechung des Senats und einhelliger Auffassung in der\nRechtsprechung der Oberlandesgerichte und im juristischen\nSchrifttum (vgl. die Nachweise bei Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 25\nRdnr. 13) geht die nach Maßgabe des § 25 UWG zu vermutende\nDringlichkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\ndann verloren, wenn die antragstellende Partei trotz positiver\nKenntnis der Verletzungshandlung mit der Rechtsverfolgung zu lange\nwartet, indem sie den Verletzer längere Zeit weder abgemahnt hat\nnoch gegen ihn gerichtlich vorgegangen ist. Denn wer in Kenntnis\nder maßgeblichen Umstände und ihm fortdauernd drohenden Nachteile\nohne überzeugenden Grund längere Zeit untätig geblieben ist und\ndadurch die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs objektiv\nverzögert, hat damit offenbart, daß es ihm mit dem erstrebten\nVerbot in Wirklichkeit nicht so eilig ist, als daß es ihm nicht\nzugemutet werden könnte, dieses im Wege eines Hauptsacheverfahrens\nzu erwirken (vgl. für viele: Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 25 UWG\nRdnr. 13 und Teplitzky, a.a.O., Kap. 54 Rdnr. 24 und 28, jeweils\nmit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung und dem\nSchrifttum).\n\n6\n\nEin solches dringlichkeitsschädliches Zuwarten ist im Streitfall\ngegeben. Es kann offenbleiben, ob der Antragstellerin unter dem\nAspekt dringlichkeitsschädlichen Verhaltens bereits anzulasten ist,\ndaß sie nicht während des Aufbaus der Messestände an dem Wochenende\nvor der Eröffnung der Messe von den unter der Bezeichnung \"fibran\nXPS\" vertriebenen, türkisfarbenen Polystyrol-Hartschaumstoffplatten\nder Antragsgegnerin Kenntnis genommen hat oder doch Kenntnis hätte\nnehmen können. Denn selbst wenn man mit ihrem Sachvortrag davon\nausgehen will, tatsächlich habe sie das Produkt der\nAntragsgegnerin, das die Antragstellerin namentlich wegen seiner\nfarblichen Ausgestaltung als unlautere Nachahmung ihrer blauen\nPolystyrol-Hartschaumstoff-platten ansieht, erst am 19.01.1999 auf\nder Münchener Messe \"Bau '99\" zur Kenntnis genommen, im übrigen\nhabe sie erst an diesem Tag auf der Messe ein Teilstück der von der\nAntragsgegnerin dort angebotenen Hartschaumstoffplatten erhalten\nkönnen, hat die Antragstellerin selbst dann mehr als 5 Wochen\nnutzlos verstreichen lassen, bevor sie schließlich am 24.02.1999\nbeim Landgericht Köln den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung gestellt hat. Unter den besonderen Umständen des\nStreitfalls erweist sich dieses Zuwarten und die damit verbundene\nobjektive Verzögerung der Durchsetzung des jetzt geltend gemachten\nUnterlassungsanspruchs als dringlichkeitsschädlich. Am 19.01.1999\nhielt die Antragstellerin ein Anschauungsstück des von der\nAntragsgegnerin angebotenen und vertriebenen Produkts in Händen.\nSie hätte den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung\ndeshalb ohne weiteres binnen weniger Tage vorbereiten und bei\nGericht einreichen können, vielleicht sogar mit dem Ziel, die\nZustellung einer etwa erlassenen einstweiligen Verfügung noch auf\nder Münchener Messe zu erreichen. Besondere, intensiv zu prüfende\nund deshalb zeitraubende rechtliche Problematiken konnten sich aus\nSicht der Antragstellerin nicht stellen, nachdem sie den\nwesentlichen Prozeßstoff bereits zweimal, und zwar in den Jahren\n1985 und 1989, aufgearbeitet hatte. Denn insoweit trägt die\nAntragstellerin selbst vor, sie sei bereits in den Jahren 1985 und\n1989 zweimal gezwungen gewesen, gegen Unternehmen vorzugehen, die\nPolystyrol-Schaumstoffplatten in der von ihr - der Antragstellerin\n- für ihre Produkte in Anspruch genommenen Farbe \"blau\" auf den\nDeutschen Markt gebracht hatten, unstreitig habe sie seinerzeit in\nden Verfahren 31 O 495/85 und 31 O 308/89 beim Landgericht Köln\nentsprechende einstweilige Verfügungen erwirkt. Statt auch die\nAntragsgegnerin zeitnah im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes in\nAnspruch zu nehmen, hat die Antragstellerin mehr als 5 Wochen\nverstreichen lassen, ohne daß sie plausibel und überzeugend hat\nerklären können, warum sie so lange zugewartet hat. Namentlich ihr\nVortrag, zwar habe sie am 19.01.1999 ein Anschauungsstück des von\nder Antragsgegnerin vertriebenen Produkts in Händen gehalten, sei\naber schon daran gehindert gewesen, vor dem 27.01.1999 irgendwelche\ninternen Schritte einzuleiten, die zur Unterbindung des gerügten\nWettbewerbsverstoßes hätten führen können, weil ihre Justitiarin\nD.-R. am 21.01.1999 eine Geschäftsreise angetreten habe, von der\ndie Justitiarin erst am 26.01.1999 zurückgekehrt sei, entlastet sie\nnicht. Abgesehen davon, daß sich die Antragstellerin nicht dazu\ngeäußert hat, warum sie denn gehindert gewesen sein will, die\ngesellschaftsintern verantwortliche Justitiarin am Dienstag, den\n19.01.1999, oder am Mittwoch, den 20.01.1999, zu informieren,\ndurfte sie nicht einfach die Rückkehr ihrer Justitiarin abwarten,\num sich dann von ihr sagen zu lassen, wie schon in den Jahren 1985\nund 1989 sei die Einschaltung der (Kölner)\nVerfahrensbevollmächtigten erforderlich, sondern hätte bereits am\n19.01.1999 entweder durch direkte Einschaltung ihrer Kölner\nVerfahrensbevollmächtigten oder aber durch (telefonische)\nKontaktaufnahme mit ihrer Justitiarin dafür Sorge tragen müssen,\ndaß umgehend das Erforderliche veranlaßt wird. Dies gilt\ninsbesondere vor dem Hintergrund, daß das Erscheinen der\nAntragsgegnerin auf der Münchener Messe mit dem angegriffenen\nProdukt die Antragsgegnerin nicht plötzlich und unerwartet\ngetroffen hat, jedenfalls nicht plötzlich und unerwartet treffen\ndurfte. Denn ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin die\nAnmeldung der Antragsgegnerin zur Münchener Messe bereits im ersten\nHalbjahr 1998 kannte, war ihr jedenfalls aus der Veröffentlichung\nim Bundesanzeiger vom 08.10.1998 bekannt, daß die Antragsgegnerin\ndie Zulassung für eine extrudierte Polystyrol-Hartschaumplatte für\ndie Bundesrepublik Deutschland beantragt hatte. Deshalb sprach -\ndas sieht der Senat nicht anders als das Landgericht - alles dafür,\ndaß die Antragsgegnerin ihr türkisfarbenes Produkt in der Form und\nder farblichen Ausgestaltung, wie es von der Antragsgegnerin\nunstreitig seit Jahren nicht nur in Griechenland, sondern in\nverschiedenen anderen nichteuropäischen und europäischen Ländern\nvertrieben wird, auf der Münchener Messe vorstellen würde. Hinzu\nkommt, daß es einige Zeit zuvor zwischen der Antragsgegnerin und\neinem konzernverbundenen Unternehmen der Antragstellerin in\nGriechenland zu einem Rechtsstreit gekommen war, in dem es\njustament um den Vertrieb von türkisfarbenen Hartschaumstoffplatten\nder jetzt mit der einstweiligen Verfügung angegriffenen Art in\nGriechenland ging. Dann aber mußte es sich auch der Antragstellerin\ngeradezu aufdrängen, daß die Antragsgegnerin nach ihrem Obsiegen in\ndem in Griechenland geführten Rechtsstreit nunmehr versuchen würde,\nihre türkisfarbenen Dämmplatten auch im bundesdeutschen Markt\nanzubieten. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang damit\nzu argumentieren versucht hat, sie sei ein großer Konzern,\nhinsichtlich ihres Kenntnisstandes komme es deshalb allein auf die\ntatsächliche Kenntnis der in ihrer in S. ansässigen Rechtsabteilung\nverantwortlich handelnden Personen an, greift das im gegebenen\nZusammenhang nicht. Es geht nicht darum, ob der Antragstellerin\neine Pflicht zur Marktbeobachtung oblag, ob die Antragstellerin\ndiese Pflicht verletzt hat und ob deshalb die\nDringlichkeitsvermutung des § 25 UWG widerlegt ist, sondern\nausschließlich darum, ob die Antragstellerin Anlaß hatte, damit zu\nrechnen, die Antragsgegnerin werde ihre türkisfarbenen Dämmplatten\nauf der \"Bau '99\" in Deutschland vorstellen. Hieran kann nach dem\nVorgesagten kein Zweifel bestehen.\n\n7\n\nGereicht es der Antragstellerin demgemäß zum Vorwurf, daß sie\nnicht sofort nach Kenntnisnahme des von ihr gerügten\nWettbewerbsverstoßes tätig geworden ist, sondern die Rückkehr ihrer\nJustitiarin abgewartet hat, vermag der Senat noch nachzuvollziehen,\nwarum die Antragstellerin zwischen dem 27.01. und dem 02.02.1999\nversucht hat, über einen Mittelsmann in Erfahrung zu bringen, ob\nund wo die Antragsgegnerin in der Bundesrepublik Deutschland über\neine Niederlassung verfüge. Nicht nachzuvollziehen vermag der Senat\nallerdings, warum sie die Überprüfung nicht sofort nach der\nEntdeckung des Produkts der Antragsgegnerin auf der Messe veranlaßt\nhat und warum sie im Anschluß daran immerhin noch mehr als 3 Wochen\nhat verstreichen lassen, bevor sie am 24.02.1999 den Antrag auf\nErlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht hat. Konkrete\nTatsachen, die das (weitere) Zuwarten plausibel oder auch nur\nverständlich erscheinen lassen könnten, sind nicht vorgetragen und\nauch nicht glaubhaft gemacht. Insbesondere der bloße Hinweis der\nAntragstellerin, man habe einen griechischen Rechtsanwalt mit der\nPrüfung der Frage beauftragt, ob eine ohne die Gewährung\nrechtlichen Gehörs bei einem deutschen Gericht erwirkte\neinstweilige Verfügung gegen die in Griechenland geschäftsansässige\nAntragsgegnerin überhaupt würde vollstreckt werden können, läßt in\nErmangelung der näheren Darlegung (und Glaubhaftmachung) der\neinzelnen unternommenen Schritte und des hierfür nötigen\nZeitaufwands die gebotene Beschleunigung der Sache nicht\nerkennen.\n\n8\n\nIst die Antragstellerin demgemäß in Kenntnis der maßgeblichen\nUmstände längere Zeit untätig geblieben, ohne überzeugend erklären\nzu können, warum sie zwischen der Kenntniserlangung und der\nEinreichung des Verfügungsantrages insgesamt mehr als 5 Wochen\ngewartet hat, fehlt ihrem Verfügungsbegehren die notwendige\nDringlichkeit. Ihre Berufung gegen das angefochtene Urteil war\ndeshalb mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.\n\n9\n\nDas Urteil ist gemäß § 545 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit seiner\nVerkündung rechtskräftig.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114367","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/6-u-96-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 940","ref_norm":"940","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114367","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114367","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/6-u-96-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114367","retrieved":"2026-07-09 00:06:12.675951+00:00"}}