{"status":"available","doknr":"OLD114366","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0903.6U57.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-03","aktenzeichen":"6 U 57/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1.) Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 17.12.1998 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn - 14 O 134/98 - teilweise abgeändert und im Hauptausspruch wie folgt neu gefaßt:\n \nDer Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen, \nim geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Zeitungsanzeigen für eine Kfz.-Finanzierung zu werben, ohne den effektiven Jahreszins anzugeben und als solchen zu bezeichnen, wenn dies in der nachstehend wiedergegebenen Form geschieht:\n\n2.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5 zu tragen.\n\n3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4.) Die Beschwer der Parteien wird wie folgt festgesetzt:\n für den Kläger auf 6.000 DM,\n für den Beklagten auf 24.000 DM.\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, hat aber nur zu einem kleinen Teil\nErfolg.\n\n3\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht dem Beklagten die\nbeanstandete Werbung durch Zeitungsinserate untersagt. Zu Unrecht\nbegehrt der Kläger, dessen Prozeßführungsbefugnis aus § 13 Abs. 2\nZiff.2 UWG außer Streit ist, aber darüberhinaus auch ein Verbot\ndieser Werbung in anderen Werbeträgern, weil es hierfür an einer\nBegehungsgefahr fehlt. Insofern ist die Berufung des Beklagten\ngegen das Urteil des Landgerichts, das auch die Werbung in anderen\nWerbeträgern als Zeitungsinseraten erfaßt, begründet.\n\n4\n\nDie auf S.2 dieses Urteils eingeblendete streitgegenständliche\nWerbung enthält einen Verstoß gegen § 4 Abs.1 PAngV, weil in ihr\ndie Gesamtkosten für die beworbene Kfz-Finanzierung zwar angegeben,\naber nicht als \"effektiver Jahreszins\" bezeichnet worden sind. Ob\ndieser Verstoß sich im Hinblick auf die im Jahre 1997\nvorangegangene Werbung des Beklagten bereits gem. § 1 UWG als\nunlauter darstellt, kann dahinstehen. Denn die Anzeige ist darüber\nhinaus aus den im einzelnen auf S.6 der angefochtenen Entscheidung\ndargelegten Gründen, auf die gem. § 543 Abs.1 ZPO verwiesen wird,\nirreführend und verstößt so zumindest gegen § 3 UWG. Das bedarf\nkeiner weiteren Begründung, weil die Gestaltung der Werbung die von\nder Kammer dargelegte unrichtige Zuordnung der Angabe von 1,9 % auf\ndie gesamte Laufzeit von 36 Monaten nahelegt und die Parteien über\ndie Wettbewerbswidrigkeit der Anzeige auch nicht streiten. Die\nSchaltung der zumindest irreführenden Werbung begründet im oben\ntenorierten Umfange aus §§ 3, 13 Abs.2 Ziff.2 UWG den geltend\ngemachten Unterlassungsanspruch. Denn aus den ebenfalls von dem\nLandgericht (auf S.7 seiner Entscheidung) bereits zutreffend\ndargelegten Gründen ist der Wettbewerbsverstoß geeignet, den\nWettbewerb auf dem Markt des Kfz-Handels im Sinne des § 13 Abs.2\nZiff.2 UWG wesentlich zu beeinträchtigen.\n\n5\n\nIm Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den Beklagten als\npassivlegitimiert angesehen und dementsprechend zur Unterlassung\nverurteilt. Entgegen der Auffassung der Kammer ergibt sich die\nHaftung des Beklagten indes nicht daraus, daß dieser gem. § 13\nAbs.4 UWG für ein Fehlverhalten des Zeitungsverlages bei der\nUmsetzung des Anzeigenauftrages einstehen müßte. Die hiergegen von\ndem Beklagten vorgebrachten Einwände werden von dem Senat geteilt.\nGleichwohl kann die Berufung keinen Erfolg haben, weil der Beklagte\n- schon ausgehend von seinem eigenen Vorbringen - selbst Störer ist\nund deswegen unmittelbar aus § 3 UWG in Anspruch genommen werden\nkann.\n\n6\n\nDer Wortlaut des Anzeigenauftrages schloss die Möglichkeit einer\nVeröffentlichung der Werbung mit dem irreführenden Wortlaut ein,\nmit dem sie dann tatsächlich auch erschienen ist. Aus diesem Grunde\nmuss der Beklagte als wettbewerbsrechtlicher Störer für sie\neinstehen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat bereits in erster Instanz (S.3 der\nKlageerwiderung = Bl.41) vorgetragen, er habe telefonisch\n\"darauf hingewiesen, daß der Hinweis auf die\nFinanzierungsmöglichkeit über die Fiat-Bank in der Anzeige mit\ndemselben, unveränderten Text abgedruckt werden sollte, wie er bei\nder Aktion im Oktober bis Dezember 1997 verwendet worden war\".\nIm Berufungsverfahren (S.3 der Replik vom 21.7.1999 = Bl.127)\nhat er sich ausdrücklich hierauf bezogen. In dem angegebenen\nZeitraum waren von dem Beklagten insgesamt zehn Anzeigen im Bonner\nGeneral-Anzeiger geschaltet worden. Diese Werbeanzeigen waren\nbezüglich der in ihnen enthaltenen und hier allein interessierenden\nFinanzierungsangebote unterschiedlich ausgestaltet. Während es\nteilweise \"1,9 % eff.Jz. bis 60 Mon. Laufzeit\" gelautet hatte,\nhatte der Text teilweise auch die Formulierungen \"1,9 % eff. p.a.\nbei 60 Mon.\" und \"1,9 % eff.p.A. bis 60 Mon.\" enthalten.\nDemgegenüber hatte der Prozentsatz in allen Anzeigen einheitlich\n1,9 % gelautet. Vor diesem Hintergrund war der zitierte\nfernmündliche Anzeigenauftrag dahin zu verstehen, daß die Anzeige\nbezüglich des Finanzierungsangebotes alle diejenigen Elemente\nwieder aufweisen sollte, die auch alle vorangegangenen Anzeigen\nübereinstimmend aufgewiesen hatten. Was demgegenüber die in der\nVergangenheit unterschiedlich ausgestalteten Einzelheiten anging,\nso sollte es ersichtlich - wie möglicherweise bereits in der\nVergangenheit - dem beauftragten Zeitungsverlag überlassen bleiben,\nzu entscheiden, in welcher Fassung diese gedruckt würden. Diese\nUnterscheidung zu treffen machte auch einen Sinn, weil nur die\nAngaben über die - im vorliegenden Fall abweichend 36 Monate\nbetragende - Laufzeit und über die Höhe des Prozentsatzes von\nwirtschaftlicher Bedeutung waren, nicht aber die Frage, wie zum\nAusdruck gebracht wurde, daß sich die Prozentzahl auf den\neffektiven Jahreszins bezog. Diese Auslegung des Teiles des\nfernmündlichen Anzeigenauftrages, der das Finanzierungsangebot zum\nGegenstand hatte, findet ihre Bestätigung in dem weiteren Vortrag\ndes Beklagten in der Klageerwiderung, wonach die Wiederauflage der\nSonderfinanzierung, also die erneute Einräumung eines Zinssatzes\nvon 1,9 %, Grund u.a. für die Schaltung der streitgegenständlichen\nAnzeige war.\n\n8\n\nAusgehend hiervon umfaßte der Auftrag auch die Möglichkeit, daß\nder Verlag - wie es dann tatsächlich auch geschehen ist - die\nAngabe, daß es sich bei den 1,9 % um den effektiven Jahreszins\nhandele, ganz weglassen würde. Zumindest mußte der Beklagte mit\ndieser Möglichkeit rechnen und sicherstellen, daß die Bestimmungen\nder Preisangabenverordnung eingehalten wurden und durch die\nfehlende Angabe keine Irreführung über die Zinshöhe entstehen\nkonnte.\n\n9\n\nDer Umstand, daß ihm freigestellt war, in welcher Weise er die\nBezeichnung des Prozentsatzes als effektiven Jahreszins vornahm,\nlegte für den Verlag den Schluß nahe, daß diese Bezeichnung auch\nganz entfallen konnte. Dem Beklagten kam es mit der oben\nwiedergegebenen Formulierung seines Auftrages ersichtlich nur\ndarauf an, daß wiederum die - wirtschaftlich einzig bedeutsame -\nAngabe von 1,9 % aus der Anzeige hervorging. Überdies hatte der\nBeklagte in der Vergangenheit für die Bezeichnung des effektiven\nJahreszinses teilweise Formulierungen verwendet oder geduldet, wie\netwa \"1,9 % eff. p.a. bei 60 Mon.\", bei denen ausgesprochen\nzweifelhaft war, ob auch nur der durchschnittliche Leser aus diesen\nAbkürzungen den Begriff \"effektiver Jahreszins\" herauslesen würde.\nMußte die Angabe aber nicht verständlich sein, so konnte sie auch\nentfallen.\n\n10\n\nWegen dieser Gefahr eines irreführenden Abdruckes der Anzeige\nohne die Bezeichnung der Prozentangabe als effektiven Jahreszins\ndurfte der Beklagte den Anzeigenauftrag nicht auf die von ihm\nselbst beschriebene Weise erteilen. Aus diesem Grunde haftet er\nselbst als Störer für das Erscheinen der Anzeige in der\nangegriffenen Fassung.\n\n11\n\nAuch unter Berücksichtigung des Umstandes, daß die Parteien im\nVerfahren bislang lediglich über die Frage einer Haftung des\nBeklagten für ein etwaiges Fehlverhalten des Zeitungsverlages\ngestritten haben, besteht entgegen der Auffassung des Beklagten\nkein Anlaß, diesem die Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu\ngeben.\n\n12\n\nDer Beklagte hatte im Termin zur mündlichen\nBerufungsverhandlung, in dem der Senat die vorstehend dargelegte\nRechtslage erörtert hat, die Möglichkeit, hierzu Stellung zu\nnehmen, und hat diese auch ausführlich genutzt. Es trifft auch\nnicht zu, daß der Anzeigenauftrag - entgegen dem ausdrücklichen\nbisherigen Vortrag des Beklagten in beiden Instanzen - wegen des\nunterschiedlichen Wortlautes der vorangegangenen Anzeigen nicht mit\nden oben wörtlich wiedergegebenen Worten erteilt worden sein könnte\nund deswegen eine Klarstellung durch den Beklagten persönlich\nerforderlich wäre. Daß der Auftrag mit dem vorgetragenen Wortlaut\neinen eindeutigen Sinn hatte, ist vorstehend ausgeführt worden.\nEbenso ergibt sich aus der obigen Begründung, daß die\nvorangegangenen Formulierungen, auf die sich der Beklagte bezogen\nhaben will, durchaus auch die Gefahr eines völligen Weglassens der\nBezeichnung der Prozentangabe als effektiven Jahreszins in sich\nbargen. Schließlich gebietet auch die Vorschrift des § 139 ZPO\nkeinen weitergehenden richterlichen Hinweis. Insbesondere hatte\nbereits der Kläger, nämlich auf S.5 der Berufungserwiderung (=\nBl.120), den Vortrag zur Auftragserteilung als unsubstantiiert\ngerügt und darauf hingewiesen, daß die vorangegangenen Anzeigen\nunterschiedlich gestaltet waren, und daraus den Schluß auf einen\ngewissen Gestaltungsspielraum des Verlages gezogen. Nachdem hierauf\nder Beklagte erwidert hatte (S.3 der Replik = Bl.127), er wisse\nnicht, welchen substantiierten Vortrag der Kläger erwarte, dem\nAnzeigenbetreuer sei wie in der Klageerwiderung vorgetragen der\nrichtige Anzeigentext genannt worden, bestand keine Hinweispflicht,\nweil der Tatsachenvortrag eindeutig war und der Kläger zutreffend\nauf die sich ergebende Rechtsfolge hingewiesen hatte. Überdies\nhatte der Beklagte die bereits dargelegte Gelegenheit, im\nVerhandlungstermin zu den rechtlichen Folgen seines\nTatsachenvortrages Stellung zu nehmen. Schließlich kommt eine\nWiedereröffnung der mündlichen Verhandlung zur Erteilung eines\nHinweises bzw. zur Ermöglichung weiteren Vortrages auch deswegen\nnicht in Betracht, weil dem Beklagten die Rechtsauffassung des\nSenats seit der Verhandlung am 6.8.1999 bekannt ist und er auch mit\ndem Schriftsatz vom 19.8.1999, mit dem er die Möglichkeit zu\nergänzendem Sachvortrag erstrebt, nicht vorträgt, welchen von\nseinem bisherigen Vortrag abweichenden Inhalt die Beauftragung des\nVerlages denn tatsächlich gehabt haben soll.\n\n13\n\nAus den vorstehenden Gründen ist die Klage im wesentlichen\nbegründet. Soweit der Kläger indes eine Verurteilung auch für\nWerbungen in anderen Werbeträgern als Zeitungen erstrebt, ist die\nKlage auf die Berufung des Beklagten abzuweisen, weil insofern eine\nBegegehungsgefahr nicht besteht. Es handelt sich bei der\nangegriffenen Anzeige in Stil, Größe und Aufmachung um eine\ntypische gewerbliche (Klein-) Anzeige. Aus diesem Grunde kann aus\nihrem Erscheinen nicht auf die Gefahr geschlossen werden, daß sie\ngleichlautend auch in anderen Werbeträgern geschaltet werden\nkönnte, zumal die Irreführung auch durch die grafische Anordnung\nder Prozentangabe geprägt wird und nicht vorgetragen ist, welche\nWerbeträger insoweit im Betracht kommen sollen.\n\n14\n\nSoweit der Senat im übrigen den Wortlaut des Urteilstenors\ngeringfügig abgeändert hat, stellt dies keine inhaltliche Änderung\ndar und dient lediglich der sprachlichen Präzisierung und genaueren\nAnpassung des Titels an die konkrete Verletzungsform.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs.1 ZPO.\n\n16\n\nDer Senat schätzt das Interesse des Klägers an einer\nUnterlassung der Werbung in anderen Werbeträgern als\nZeitungsinseraten gem. §§ 12 Abs.1 GKG, 3 ZPO auf 1/5 seines\nGesamtinteresses, weil der Beklagte bislang lediglich in einer\nZeitung inseriert hat und die Verhinderung einer Wiederholung\ndieses Wettbewerbsverstosses ersichtlich ganz im Vordergrund des\nklägerischen Begehrens steht.\n\n17\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§\n708 Nr.10, 713 ZPO.\n\n18\n\nDie gemäß § 546 Abs.2 ZPO festgesetzte Beschwer der Parteien\nentspricht dem Wert ihres Unterliegens im Rechtsstreit.\n\n19\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 30.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/6-u-57-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"PAngV 2022","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/6-u-57-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114366","retrieved":"2026-07-09 00:06:12.603825+00:00"}}