{"status":"available","doknr":"OLD114365","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0903.6U3.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-03","aktenzeichen":"6 U 3/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 26.08.1998 verkündete Teilurteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 164/98 - abgeändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDas zulässige Rechtsmittel des Beklagten hat auch in der Sache\nErfolg. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts kann\njedenfalls von dem Fortbestand des zwischen den Zeugen S. und H.\nangeblich im Januar 1994 geschlossenen Interpretenvertrages über\ndas Jahr 1995 hinaus nicht ausgegangen werden, weil dieser Vertrag\nauch dann, wenn er wirksam zustandegekommen sein sollte, durch die\nfristlose Kündigungserklärung des Zeugen H. vom 24.10.1995 beendet\nworden ist. Der Kläger konnte deshalb durch den mit S. am\n13.02.1997 geschlossenen Vertrag Nutzungsrechte an den\nstreitgegenständlichen Musikstücken nicht erwerben.\n\n3\n\nDer Senat folgt dem Landgericht zwar in seinem gedanklichen\nAnsatz, daß der Kläger Rechte, die ihm Anspruch auf Unterlassung\ndes weiteren Vertriebs des im Klageantrag näher bezeichneten\nCD-Tonträgers sowie Anspruch auf Vernichtung, Auskunft und\nSchadenersatz geben, durch den mit dem Zeugen S. am 13.02.1997\ngeschlossenen Vertrag nur dann erworben haben kann, wenn die Rechte\nvorher bei dem Zeugen S. lagen. Wenngleich es, wie noch zu zeigen\nsein wird, im Ergebnis hierauf nicht ankommt, vermag der Senat aber\nschon der Auffassung des Landgerichts, der Beklagte habe den\nAbschluß des Interpretenvertrages zwischen S. und H. nur\nunsubstantiiert bestritten, sein diesbezüglicher Sachvortrag sei\nüberdies widersprüchlich und deshalb für die Entscheidung des\nRechtsstreits unbeachtlich, nicht beizupflichten. Daß der Beklagte\nin dem diesem Rechtsstreit vorauslaufenden einstweiligen\nVerfügungsverfahren 131 C 128/97 AG Köln den Abschluß des Vertrages\nzwischen S. und H. nicht bestritten und der im Jahre 1994\nvolljährig gewordene Zeuge H. seinerzeit, wie der Entwurf einer\ngegen S. gerichteten Zahlungsklage aus dem Jahre 1994 zeigt, von\nder Wirksamkeit des Vertrages ausgegangen ist, ist für das\nRechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht von\nstreitentscheidender Bedeutung. Denn der Beklagte war an dem\ndamaligen Vertragsschluß nicht beteiligt und vermag aus eigenem\nWissen heraus verständlicherweise nichts dazu zu sagen, ob es\nzwischen H. und S. damals tatsächlich zu der von dem Kläger\nbehaupteten Vereinbarung gekommen ist. Deshalb durfte der Vortrag\ndes Beklagten, er bestreite den Abschluß eines Vertrages zwischen\nS. und H., vom Landgericht nicht als unsubstantiiert und aus diesem\nGrunde als entscheidungsunerheblich angesehen werden. Dies gilt um\nso mehr, als sich aus dem Sachvortrag der Parteien und dem Inhalt\nder Akten einige Indizien ergeben, die geeignet sein könnten, den\nSachvortrag des Beklagten zu stützen, die Unterschrift des Zeugen\nH. auf dem zwischen ihm und S. angeblich geschlossenen\nschriftlichen Vertrag sei gefälscht. Vergleicht man nämlich die\nunstreitig von dem Zeugen H. stammenden Unterschriften auf den von\ndem Beklagten vorgelegten Schreiben des Zeugen H. (Blatt 113-115\nd.A.) und namentlich die Unterschrift des Zeugen H. auf seinem\nPersonalausweis (Blatt 58 der Beiakte) mit der angeblich von ihm\nstammenden, neben das Datum \"20/1/93\" gesetzten Unterschrift,\nspricht viel dafür, daß die letztgenannte Unterschrift nicht vom\nZeugen H. stammt. Es kommen drei weitere Ungereimtheiten hinzu, die\nAnlaß geben könnten, dem diesbezüglichen Sachvortrag des Klägers\nkritisch zu begegnen. Zum einen hat der Kläger nämlich keine\nErklärung dafür geben können, warum auf dem in Kopie vorgelegten\nInterpretenvertrag auf der letzten Seite rechts unten das Datum des\n\"14/1/93\" steht, während das angeblich damit korrespondierende\nVertragsangebot (Blatt 5 des Anlagenhefters) an derselben Stelle\ndas Datum des \"14/1/94\" trägt. Darüber hinaus ist auffällig, daß\ndas Vertragsangebot und der angeblich von H. unterschriebene\nVertrag in ihrem Papierformat nicht identisch sind. Der angeblich\nvon H. unterschriebene Interpretenvertrag hat andere \"Umbrüche\" als\nder nur mit der Unterschrift des Zeugen S. versehene Vertrag. Anlaß\nzu Argwohn gibt schließlich auch der Umstand, daß sich auf Seite 3\ndes von H. angeblich unterschriebenen Exemplars des\nInterpretenvertrages ein handschriftlicher Zusatz findet, der in\ndem Angebot des Zeugen S. nicht vorhanden ist, und zu dem sich der\nKläger nicht erklärt hat.\n\n4\n\nTrotz des hiernach erheblichen Bestreitens des Beklagten\nbedurfte es im Ergebnis gleichwohl nicht der Vernehmung der zur\nFrage des Zustandekommens des Vertrages von den Parteien benannten\nZeugen S. und H.. Denn auch dann, wenn der Vertrag wirksam\nzustandegekommen sein sollte, ist er nicht mehr bei Bestand, hat\nvielmehr durch die mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.1995 von H.\nerklärte fristlose Kündigung sein Ende gefunden. Das folgt aus §\n626 Abs. 1 BGB, wonach ein Dienstverhältnis von jedem Vertragsteil\naus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt\nwerden kann, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem\nKündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles\nund unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die\nFortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der\nKündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des\nDienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Das ist hier der\nFall. Die Vorschrift des § 626 BGB, die auf alle\nDauerschuldverhältnisse anwendbar ist (BGH NJW 1972, 1128),\nberechtigte den Zeugen H. zur fristlosen Kündigung. Denn der Kläger\nist, worauf der Senat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom\n12.05.1999 ausdrücklich hingewiesen hat, dem Sachvortrag des\nBeklagten nicht hinreichend entgegengetreten, wonach S. von H.\nvielfach vergeblich aufgefordert worden ist, abzurechnen und den in\n§ 12 des Interpretenvertrages für jede verkaufte CD zu seinen\nGunsten vorgesehenen Betrag auszuzahlen. Dieser Vortrag, der -\nanders als das Amtsgericht Köln in seinem im einstweiligen\nVerfügungsverfahren ergangenen Urteil vom 20.06.1997 (131 C 128/97)\naufgrund des ihm unvollständig vorgetragenen Sachverhalts\nangenommen hat - mit Rücksicht auf das Berufungsvorbringen im\nVerfügungsverfahren nicht der notwendigen Substantiierung entbehrt,\ngilt deshalb gemäß § 138 ZPO als zugestanden. Der Beklagte brauchte\nund braucht nicht im einzelnen anzugeben, wann genau der Zeuge H.\nden Zeugen S. vor der Kündigungserklärung vom 24.10.1995 zur\nAbrechnung und Zahlung aufgefordert hat und welche konkrete\nProduktionen davon betroffen gewesen sind. Denn der Zeuge S. hat in\nseinem im Anschluß an und in Reaktion auf das Kündigungsschreiben\nverfaßten und im damaligen Berufungsverfahren vorgelegten Schreiben\nvom 27.10.1995 (Blatt 137 der Beiakte 131 C 128/97 AG Köln) gar\nnicht in Abrede gestellt, daß er von H. zur Abrechnung und Zahlung\naufgefordert worden ist und daß er dieser Aufforderung trotz\nverschiedener Anfragen nicht nachgekommen ist. Im Gegenteil: Aus\ndem Schreiben des Zeugen S. ergibt sich seine endgültige\nErfüllungsverweigerung gerade in Bezug auf den\nstreitgegenständlichen CD-Tonträger, indem er den Zeugen H. in\noffensichtlich vertragswidriger Weise darauf hingewiesen hat, H.\nkönne und solle sich an die GEMA wenden, dort könne er die\nVerkaufszahlen feststellen. Durch den Inhalt seines Schreibens vom\n27.10.1995 hat S. selbst die für den Zeugen H. bestehende\nUnzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses und die\ndaraus folgende Berechtigung zur fristlosen Kündigung dokumentiert\nund bestätigt.\n\n5\n\nIst folglich dem nach dem Sachvortrag des Klägers zwischen S.\nund H. geschlossenen Vertrag durch die Kündigungserklärung des\nZeugen H. vom 24.10.1995 der Bestand genommen, und stehen dem\nKläger deshalb Nutzungsrechte an dem streitgegenständlichen\nCD-Tonträger nicht zu, war die Klage auf die Berufung des Beklagten\nunter gleichzeitiger Änderung des angefochtenen Urteils\nabzuweisen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung\nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713\nZPO.\n\n7\n\nWert der Beschwer des Klägers: 20.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114365","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/6-u-3-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114365","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114365","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/6-u-3-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114365","retrieved":"2026-07-09 00:06:12.531393+00:00"}}