{"status":"available","doknr":"OLD114371","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0903.19U68.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-03","aktenzeichen":"19 U 68/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Beklagten wird das am 24. Februar 1999 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Köln - 20 O 317/96 - abgeändert und wie folgt neu ge-fasst: \nDas Versäumnisurteil des Landgerichts Köln vom 21. Januar 1998 - 20 O 317/96 - wird auch hinsichtlich der Beklagten zu 1) und 2) aufrechterhalten. \nDer Kläger trägt die weiteren Kosten des Rechts-streits erster Instanz, soweit über sie noch nicht entschieden ist, sowie die Kosten des Berufungsverfahrens. \nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen\nzulässige Berufung der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg. Dem\nKläger steht gegen die Beklagten weder ein Anspruch auf Zahlung\neines Schmerzensgeldes zu, noch sind diese verpflichtet, ihm\nzukünftige materielle und immaterielle Schäden aus dem Unfall vom\n25.08.1994 in der Wohnung Car. A. T. 15, C. P. auf Mallorca zu\nersetzen, so dass auch die Feststellungsklage unbegründet ist.\n\n3\n\n1.\n\n4\n\nDen Beklagten ist keine Verletzung einer\nVerkehrssicherungspflicht vorzuwerfen, so dass Ansprüche aus §§\n823, 847 BGB nicht bestehen.\n\n5\n\nNach Ansicht des Senats ist es schon äußerst zweifelhaft, ob die\nBeklagten überhaupt Verpflichtete im Sinne des § 823 BGB sind.\nVerpflichteter hinsichtlich der Erfüllung von\nVerkehrssicherungspflichten ist grundsätzlich jeder, der in der\nLage ist, über die Sache, von der eine Gefahr ausgeht, zu verfügen.\nHier haben die Beklagten jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass\nsie selbst blind bzw. schwerst pflegebedürftig sind. Die\nnormalerweise mit der Rechtsposition eines Eigentümers verbundene\ntatsächliche Möglichkeit, über die Sache zu verfügen, ist\nangesichts dieser, den Eltern des Klägers - unwidersprochen -\nbekannten Tatsache äußerst zweifelhaft. Selbst wenn man diesem\nAnsatz nicht folgen wollte, so steht jedenfalls fest, dass die\nBeklagten die Erfüllung der sie treffenden\nVerkehrssicherungspflichten auf ihre Tochter, die Beklagte zu 3)\nübertragen haben, was rechtlich zulässig ist (BGH NJW-RR 1989, 394,\nsiehe ausführlich hierzu Münchener Kommentar/Mertens, BGB, 3.\nAufl., § 823 Rn. 221, 227). Die Verkehrssicherungspflicht der\nBeklagten zu 1) und 2) beschränkte sich daher auf eine Kontroll-\nund Überwachungspflicht (BGH a.a.O.; Münchener Kommentar a.a.O. Rn.\n224 m.w.N.). Dafür, dass sie diese Kontroll- und\nÜberwachungspflicht, die sich von ihrem Umfang her ohnehin nach den\nUmständen des Einzelfalles richtet und angesichts der soeben\nbeschriebenen, den Eltern des Klägers bekannten Situation ohnehin\nnur in einem geringen Umfang bestehen dürfte, verletzt haben, hat\nder Kläger nichts vorgetragen und dies ist auch im übrigen nicht\nersichtlich.\n\n6\n\nAber selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass die Beklagten\nselbst noch versicherungspflichtig sind, bestehen Ansprüche aus §§\n823, 847 BGB gegen sie nicht, da sie im Zusammenhang mit der\nVermietung der Wohnung an die Eltern des Klägers keine\nVerkehrssicherungspflichten verletzt haben. Die Anforderungen des\nLandgerichts an die von den Beklagten zu erfüllenden\nVerkehrssicherungspflichten, die von dem Kläger geteilt werden,\nsind überzogen. Vorliegend handelte es sich um eine Ferienwohnung\nauf Mallorca, die nicht etwa gewerblich vermietet wurde, sondern\nzum Eigennutzen angeschafft und - unwidersprochen - nur an Freunde\nund Bekannte abgegeben wurde - wenn auch nicht unentgeltlich. Diese\nunstreitigen Umstände haben Auswirkungen auf den Umfang der den\nBeklagten obliegenden Verkehrssicherungspflichten. Denn dieser wird\nu.a. auch durch die Ortsüblichkeit einerseits und den\nErwartungshorizont - in diesem Fall - des Mieters einer solchen\nFerienwohnung bestimmt (Münchener Kommentar a.a.O. Rn. 216 ff., 332\nm.w.N.). Verbringt jemand seine Ferien in einem südeuropäischen\nLand, so muss er sich selbst sagen, dass er dort nicht zwangsläufig\ndie Einhaltung deutschen Sicherheitsstandards erwarten darf.\n\n7\n\nNach dem Vortrag des Klägers, den der Senat zwar bislang nicht\nals erwiesen ansieht, den er aber zugunsten des Klägers als wahr\nunterstellt, bestand die Gefahrenlage vorliegend darin, dass sich\nim Schlafzimmer eine nicht voll isolierte, mit einem zweiadrigen\nAnschluss versehene Nachtischlampe befand, und sowohl die Sicherung\nim Stecker dieser Lampe als auch - die oder einige - Sicherungen im\nSicherungskasten mit Drähten überbrückt wurden. Abgesehen davon,\ndass diese \"Gefahrenlage\" den Eltern des Klägers bekannt war und\nvon ihnen, was der Kläger sich gegebenenfalls zurechnen lassen\nmüsste, ohne weiteres hingenommen wurde, erlaubt diese Situation\nnicht den Rückschluss auf einen objektiven Pflichtenverstoß der\nBeklagten.\n\n8\n\nDas Vorhandensein von nur zweiadrigen Anschlüssen ist - wie der\nSenat aus eigener Erfahrung weiß - ein in spanischen\nFerienwohnungen völlig üblicher Zustand und zwar durchaus auch im\nZusammenhang mit nicht voll isolierten Lampen. Das mag durchaus\nauch den - heutigen - spanischen Sicherheitsvorschriften nicht\nentsprechen. Diese Situation allein führt aber nicht zu der\nBegründung einer Verkehrssicherungspflicht dahingehend, dass ein\ndeutscher Wohnungseigentümer in Spanien deutschen\nSicherheitsstandard in seiner Wohnung beachten muss, wenn er sie im\nFreundes- und Bekanntenkreis zeitweise vermietet. Ebenso wenig wie\nein deutscher Erwerber einer spanischen Wohnung deutschen\nSicherheitsstandard als vertragsgemäße Erfüllung erwarten darf,\ndarf ein deutscher Urlauber erwarten, dass ihm dieser in Spanien\ngeboten wird. Dies zumal angesichts der Tatsache, dass selbst in\nDeutschland in älteren Häusern derartige Anschlüsse heute noch\nvorzufinden sind, und jeder weiß, dass dies einen gefahrerhöhenden\nZustand darstellt, auf den man sich aber ohne weiteres, vor allen\nDingen ohne Eigengefährdung, einrichten kann.\n\n9\n\nOb - auch - das Vorhandensein überbrückter Sicherungen in\nSpanien \"ortsüblich\" ist, vermag der Senat aus eigener Anschauung\nnicht zu beurteilen. Selbst wenn diese Art der Absicherung unüblich\nist, könnte aus dem Vorhandensein einer solchen erhöhten\nGefahrenlage nur dann auf einen objektiven Pflichtenverstoß der\nBeklagten geschlossen werden, wenn sie diesen Zustand entweder\ngekannt und nicht beseitigt hätten, oder wenn man sie als\nverpflichtet ansehen würde, ohne Anlass die Sicherungen ihrer\nWohnung daraufhin zu überprüfen/überprüfen zu lassen, ob daran\nmanipuliert worden ist. Beides ist nicht der Fall.\n\n10\n\nDass die Beklagten den Zustand der Sicherungen gekannt und den\nEltern des Klägers verschwiegen haben, wird von dem Kläger zwar\nbehauptet. Zum einen hat er für diese Behauptung keinerlei Beweis\nangetreten, zum anderen ist dies aber auch unter den gegebenen\nUmständen als äußerst fernliegend zu werten. Dies folgt zum einen\ndaraus, dass, wie der zu Beweiszwecken vorgelegte Schalter sowie\ndie Lichtbilder des Sicherungskasten belegen, erstere erst aus der\nWand genommen werden musste, um die Überbrückung festzustellen bzw.\nbei dem Sicherungskasten Verkleidungsteile abgebaut werden mussten,\num diese zu erkennen. Dass ein Wohnungseigentümer so etwas ohne Not\ntut, ist wenig wahrscheinlich. Noch unwahrscheinlicher ist jedoch,\ndass ein Wohnungseigentümer eine ja schließlich zu allererst auch\nfür ihn und seine Familienangehörigen selbst gefährliche Situation,\nwenn er sie denn erkannt hat, hinnimmt. Ein solches gegen die\neigenen Sicherheitsinteressen gerichtetes Verhalten der Beklagten\nkann jedenfalls nicht unterstellt werden.\n\n11\n\nEs überspannt nach Ansicht des Senats zudem die Pflichten des\nEigentümers einer spanischen Ferienwohnung, ohne Anlass die\nSicherungen der Wohnungen daraufhin zu überprüfen/überprüfen zu\nlassen, ob daran manipuliert worden ist. Da eine Verkehrssicherung,\ndie jeden Unfall ausschließt, nicht erreichbar ist, muss nicht für\nalle denkbaren, entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts\nVorsorge getroffen werden. Auch in südeuropäischen Ländern muss man\naber nicht zwangsläufig damit rechnen, dass an Sicherungen\nÜberbrückungen angebracht worden sind, die deren Wirksamkeit\nherabsetzen. Ohne konkreten Anlass ist das Fordern einer derartigen\nUntersuchungspflicht dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht\nzumutbar.\n\n12\n\nGibt es aber nach dem Vorhergesagten keine Anhaltspunkte dafür,\ndass die Beklagten die Überbrückungen gekannt haben, und waren sie\nauch nicht verpflichtet, die Wohnung ohne Anlass auf derartige\nGefahrenquellen zu untersuchen, ist für die Annahme der Verletzung\neiner Verkehrssicherungspflicht nur noch unter der Voraussetzung\nRaum, dass die Beklagten wussten, dass sich in der Nachttischlampe\nein Draht gelöst hatte, und diese Gefahr weder behoben, noch die\nEltern des Klägers vor diesem Zustand gewarnt haben. Dafür ist aber\nweder etwas ersichtlich noch von dem Kläger vorgetragen. Dies ist\nvor allem umso unwahrscheinlicher vor dem Hintergrund, dass\nunstreitig nicht etwa die Beklagte zu 3) die Wohnung genutzt hatte,\nbevor der Kläger mit seinen Eltern dort eingezogen ist. Vielmehr\nwar sie vorher von einer dritten Person benutzt worden, die sie\nunmittelbar an die Eltern des Klägers übergeben hat, so dass auch\nden Klägern bewusst war, dass die Beklagten vor ihrem Einzug\nkeinerlei Möglichkeiten mehr hatten, die Wohnung erneut auf\nSicherheitsmängel zu untersuchen.\n\n13\n\n2.\n\n14\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Ersatz zukünftiger\nmaterieller Schäden gemäß § 538 BGB zu. Er ist zwar in den\nSchutzbereich des von seinen Eltern mit den Beklagten geschlossenen\nMietvertrags einbezogen, und kann von daher aus eigenem Recht\nMangelfolgeschäden geltend machen (Münchener Kommentar a.a.O. §§\n535, 536 Rn. 79 m.w.N.). Die Voraussetzungen einer Haftung der\nBeklagten gemäß § 538 BGB sind jedoch nicht erfüllt.\n\n15\n\nEine - verschuldensunabhängige - Garantiehaftung der Beklagten\ngemäß § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB (kritisch hierzu Münchener Kommentar\na.a.O. § 538 Rn. 4 ff.) besteht nicht. Es erscheint dem Senat schon\näußerst zweifelhaft, ob man bei der vorliegenden, bereits oben\ngeschilderten, konkreten Vermietungssituation hinsichtlich dieser\nFerienwohnung nicht ohnehin von einem stillschweigenden\nHaftungsausschluss hinsichtlich dieser Gefährdungshaftung ausgehen\nmuss. Aber selbst wenn man dies verneint, scheidet eine Haftung aus\n§ 538 Abs. 1 1. Alt. BGB hier aus.\n\n16\n\nSoweit man einen Mangel der Ferienwohnung in dem Vorhandensein\neiner nicht voll isolierten, zweiadrigen Lampe sehen wollte,\nscheitert der Ersatzanspruch des Klägers jedenfalls gemäß § 539 BGB\ndaran, dass seinen Eltern als den Mietern der Wohnung dieser\n\"Mangel\" bei Vertragsschluss bekannt war. Die Lampe befand sich -\nunwidersprochen - bereits in all den Jahren dort, in denen der\nKläger mit seinen Eltern zuvor Ferien in der Wohnung verbracht\nhatte. Die Eltern kannten ebenso wie der Kläger selbst somit den\n\"mangelhaften Zustand\" im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages\nüber die Ferienwohnung im Jahre 1994.\n\n17\n\nSoweit man den Mangel der Mietsache in den überbrückten\nSicherungen im Sicherungskasten sehen wollte, die bekanntermaßen im\nnicht überbrückten Zustand eine weitere Sicherung gegen\nStromschläge darstellen sollen, scheitert der Anspruch aus § 538\nAbs. 1 1. Alt. BGB gemäß § 545 Abs. 2 BGB zum einen daran, dass die\nEltern des Klägers, die nach seinem Vortrag diesen Zustand zu\nBeginn des Mietverhältnisses im Jahre 1994 erkannt haben, ihn nicht\ngemäß § 545 Abs. 1 BGB den Beklagten angezeigt haben, so dass die\nBeklagten nicht rechtzeitig Abhilfe schaffen konnten (Münchener\nKommentar a.a.O. § 545 Rn. 13; Palandt/Putzo, BGB, 58. Aufl., § 545\nRn. 11). Darüber hinaus spricht vieles dafür, dass diese\nSicherungssituation ausgehend von dem subjektiven Fehlerbegriff der\n§§ 537, 538 BGB (siehe Staudinger/Emmerich, BGB, 13. Aufl., § 537\nRn. 4) vorliegend keinen Mangel, sondern vielmehr durchaus noch die\nErfüllung des vertragsgemäßen Gebrauchs darstellt. Insbesondere vor\ndem Hintergrund der hier gegebenen, bereits oben dargestellten\nbesonderen Vermietungssituation spricht viel dafür, dass die Eltern\ndes Klägers dadurch, dass sie in Kenntnis der gefahrerhöhenden\nAbsicherungssituation die Wohnung weiter genutzt haben, ohne für\nihre eigene Sicherheit und die des Klägers weitere Vorkehrungen zu\ntreffen, diesen Zustand als an spanischen Verhältnissen gemessen\n\"vertragsgemäß\" akzeptiert haben.\n\n18\n\nEine Haftung käme mithin nur wegen des in der Lampe selbst\nabgerissenen Drahtes in Betracht, der dazu führt, dass die Lampe\nu.a. in dem Metallteil am Fuß unter Strom stand. Aber auch\nbezüglich dieses Mangels sind die Voraussetzungen des § 538 BGB\nnicht erfüllt. Ein Anspruch aus § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB scheitert\ndaran, dass der Kläger nichts dazu vorgetragen hat und auch sonst\nnichts hierfür ersichtlich ist, dass dieser Mangel bereits in dem\nZeitpunkt vorhanden war, als die Eltern des Klägers mit den\nBeklagten, vertreten durch die Beklagte zu 3), den Mietvertrag über\ndie Ferienwohnung geschlossen haben. Gemäß § 538 Abs. 1 1. Alt. BGB\nhaften die Beklagten für diesen Mangel dann aber nur, wenn sie ihn\nzu vertreten haben. Dafür ist von dem insoweit darlegungs- und\nbeweispflichtigen Kläger weder etwas vorgetragen, noch ist dies\nsonst angesichts der bereits oben erwähnten Situation des\nunmittelbaren Übergangs der Wohnung von einem anderen Mieter auf\ndie Kläger, ohne Zwischenschaltung der Beklagten, ersichtlich. Es\nist vielmehr völlig ungeklärt, wann der Draht in der\nNachttischlampe sich gelöst hat.\n\n19\n\nDa es somit selbst bei unterstellter Richtigkeit des Vortrags\ndes Klägers hinsichtlich der Unfallursachen bereits an einer\nAnspruchsgrundlage gegenüber den Beklagten fehlt, kommt es nicht\nmehr darauf an, dass auch daran, dass die für den Kläger\nunbestreitbar sehr belastende Situation bezüglich seines\nAugenlichts auf einen Stromschlag in der Wohnung der Beklagten\nzurückzuführen ist, erhebliche Zweifel bestehen. Der\nSachverständige Sch. hat in seinem Gutachten nachvollziehbar\nausgeführt, dass der Kläger allenfalls einen leichten Stromschlag\nerlitten haben kann. Demgegenüber geht das medizinische Gutachten\nvon einem schweren Stromschlag aus und sieht einen solchen auch als\nerforderlich für die Diagnose \"Blitzstar\" an. Denn es wird dort im\nübrigen ausgeführt, dass zwar für einen Blitzstar der elektrische\nStrom nicht zwingend in Augennähe geflossen sein muss - was hier\nunstreitig nicht der Fall war -, dieser vielmehr auch nach\nelektrischen Verbrennungen der Extremitäten vorkomme. Der Kläger\nhatte aber unstreitig keine derartigen Verletzungsfolgen an der\nHand, mit der er die Lampe berührt hat.\n\n20\n\n3.\n\n21\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711, 713\nZPO.\n\n22\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer für den Kläger: 20.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114371","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/19-u-68-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 537","ref_norm":"537","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114371","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114371","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/19-u-68-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114371","retrieved":"2026-07-09 00:06:12.959924+00:00"}}