{"status":"available","doknr":"OLD114370","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0903.19U54.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-03","aktenzeichen":"19 U 54/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Aachen vom 18. Dezember 1998 - 43 O 212/97 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 290.000,-- DM abzuwenden, wenn nicht zuvor der Gegner in gleicher Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Sicherheiten können auch durch Bürgschaften einer deutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer öffentlichen Sparkasse erbracht werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin hat von der Beklagten den Kaufpreis für gelieferte\nHard- und Software, ferner die Bezahlung von Transport-, Beratungs-\nund Installationskosten sowie von Wartungspauschalen in Höhe von\ninsgesamt 263.882,14 DM begehrt. Die Beklagte ist eine 100%-ige\nTochter eines österreichischen Unternehmens und in Ungarn ansässig;\nsie beliefert mit eigenen Fleischprodukten Großhändler und\nHandelsketten.\n\n3\n\nAm 25.2.1994 bot die Klägerin der Beklagten schriftlich die\nLieferung von Hard- und Software zur elektronischen\nDatenverarbeitung in deren Betrieben in Budapest und Hédervár für\ndie Bereiche Absatz, Einkauf/Zerlegung und Produktion zum\nGesamtpreis von mehr als 920.000,-- DM ohne Mehrwertsteuer,\nInstallations- und Einweisungskosten an. Dieses Angebot wurde von\nder Beklagten nicht angenommen. Etwa 1 1/2 Jahre später, nämlich\nmit \"Produktschein\" vom 9.8.1995, bestellte die Beklagte bei der\nKlägerin ein Mehrplatzsystem, bestehend aus Server und\nBürostationen mit Verkabelungen sowie als \"Absatzprogramme\" Basis-\nund Warenwirtschaftsprogramme. In einer schriftlichen\n\"Projektvereinbarung\" vom selben Tag wurden die Verträge zu dem\n\"Projekt L. Stufe 1\" zusammengefasst, für Hard- und Software ein\nPauschalpreis von 165.000,-- DM bestimmt und die monatliche\nVergütung aus dem gleichzeitig abgeschlossenen Wartungsvertrag für\ndie Software auf 0,9 % und für die Hardware auf 0,4 % des\nBruttovertragspreises festgelegt. Die Auslieferung erfolgte in den\nMonaten September bis November 1995. Spätestens seit Februar/März\n1996 wurde die Hard- und Software ohne Beanstandungen im Echtlauf\npraktisch eingesetzt.\n\n4\n\nIm Juni 1996 verhandelte die Beklagte, die hierbei einen\nUnternehmensberater eingeschaltet hatte, mit der Klägerin über den\nErwerb einer Finanzbuchhaltungssoftware. Sie wünschte dabei\nausdrücklich ein zweisprachiges (deutsch/ungarisches)\nSoftwaresystem, das die Einhaltung ungarischer Rechtsvorschriften\ngewährleisten sollte. Unter dem 19./24.6.1996 bestellte die\nBeklagte diese Software bei der Klägerin für 17.800,-- DM. In der\nFolgezeit beanstandete die Beklagte Fehler dieses Programms und\nhierzu nicht eingehaltene Zusagen und forderte von der Klägerin mit\nSchreiben vom 3.1.1997 schließlich bis zum 21.1.1997 definitive\nZusagen und Lösungen, da sie ansonsten vom Kauf zurücktreten müsse.\nDie Klägerin erwiderte mit Schreiben vom 21.1.1997, die\nBeanstandungen bezögen sich ausschließlich auf die\nFinanzbuchhaltung, seien überwiegend in der Zwischenzeit durch ein\nUpdate erledigt worden und würden im übrigen den gemeinsamen\nFestlegungen entsprechend erledigt. Mit Schreiben vom 20.2.1997\nerklärte die Beklagte, sie trete hiermit von sämtlichen Verträgen\nzurück, da die gelieferte Hard- und Software ihren Erwartungen\nnicht entspräche (Bl. 51/70 d.A.).\n\n5\n\nDie Klägerin hat behauptet, die gesamte von ihr gelieferte Hard-\nund Software habe einwandfrei funktioniert. Probleme seien erst\nnach Einrichtung der Finanzbuchhaltungssoftware aufgetreten und auf\nmanipulative Eingriffe oder Fehler von Mitarbeitern der Beklagten\nzurückzuführen, die diesen trotz ausführlicher Einweisung\nunterlaufen seien. Die Behebung von kleineren Fehlern habe die\nBeklagte verhindert, die Handbücher zur Hard- und Software seien\nvereinbarungsgemäß in deutscher Sprache geliefert worden. Fehler\nder Finanzbuchhaltungssoftware berechtigten die Beklagte nicht zur\nWandlung der früher abgeschlossenen Verträge.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie 263.882,14 DM nebst 1 %\nZinsen monatlich aus 248.099,45 DM seit dem 3.2.1997 und 15.782,69\nDM seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nSie hat behauptet, die von der Klägerin erworbene Hard- und\nSoftware habe von Anfang an ein Gesamtpaket darstellen sollen. Die\ngelieferte Anlage habe den vertraglichen Anforderungen nicht\nentsprochen. So hätten weder Umsatzsteuervoranmeldungen noch für\njeden Kunden eine monatliche Aufstellung der in Anspruch genommenen\nSkonti erstellt werden können, was nach ungarischem Recht\nerforderlich sei. Auch habe die Dialogfähigkeit zwischen den\neinzelnen Modulen der Software gefehlt. Handbücher seien weder in\ndeutscher noch in ungarischer Sprache geliefert, bei den\nBildschirmmasken sei teilweise die ungarische, teilweise die\ndeutsche Sprache verwendet worden. Die Beklagte hat desweiteren\nProbleme bei den Buchungen bemängelt und behauptet, die\nbeanstandeten Fehler wiederholt angemahnt zu haben, ohne dass die\nKlägerin ihnen abgeholfen habe.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und\nStreitstandes sowie wegen des Ergebnisses der im ersten Rechtszug\ndurchgeführten Beweisaufnahme wird auf den Tatbestand des\nangefochtenen Urteils Bezug genommen.\n\n12\n\nDas Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 206.987,39 DM\nnebst Zinsen verurteilt und die Klage abgewiesen, soweit die\nKlägerin eine Vergütung für die im Juni 1996 erworbenen Software\n(Fibu) verlangt hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte\nsei wirksam von diesen Verträgen zurückgetreten, weil die Klägerin\nsie teilweise nicht erfüllt habe. So habe sie keine Handbücher in\nungarischer Sprache bereitgestellt, die gelieferten deutschen\nHandbücher seien in wichtigen Punkten unvollständig gewesen. Auch\nsei das Programm \"Finanzbuchhaltung\" zu Direktverbuchungen im\nDialogbetrieb nicht in der Lage gewesen. Das Rücktrittsrecht wegen\ndieser Verträge erstrecke sich nicht auf die zuvor abgeschlossenen,\nweil es sich insoweit um getrennte Verträge handele. Wegen der\nweiteren Begründung wird auch insoweit auf den Inhalt der\nangefochtenen Entscheidung verwiesen.\n\n13\n\nMit der form- und fristgerecht eingelegten und auch rechtzeitig\nbegründeten Berufung macht die Beklagte geltend:\n\n14\n\nDie Verträge vom 9.8.1995 und vom 19./24.6.1996 hätten von\nAnfang an eine Einheit gebildet. Das ergebe sich auch aus dem\nSchreiben der Klägerin vom 21.1.1997, in dem sie im Zusammenhang\nmit der Einführung der Finanzbuchhaltung von einer zweiten\nProjektstufe gesprochen habe. Auch habe sich die Klägerin\nverpflichtet, das Modul \"Absatz\" und das Modul \"Finanzbuchhaltung\"\nauf einen einheitlichen Releasezustand zu bringen; damit seien die\neinzelnen Programmteile voneinander abhängig geworden. Beide\nProgramme hätten auch den speziellen Anforderungen des ungarischen\nSteuerrechts entsprechen und in ungarischer Sprache vorliegen\nmüssen. Es habe sich um speziell auf diesen Bereich zugeschnittene\nProgramme gehandelt, woraus folge, dass die zuerst gelieferten\nProgramme unbrauchbar geworden seien, nachdem die darauf\nabgestimmte Finanzbuchhaltungssoftware nach dem Rücktritt nicht\nmehr verfügbar sei. Auch hätten die erforderlichen Handbücher\ngefehlt, für die Hardware habe die Klägerin keine Dokumentation zur\nVerfügung gestellt, Handbücher für das Modul \"\"Absatz\" in\nungarischer Sprache seien unstreitig nicht geliefert worden, obwohl\ndie Klägerin hierzu verpflichtet gewesen sei; das habe die Beklagte\nauch bei zahlreichen Gelegenheiten mündlich beanstandet. Eine\nVerzahnung zwischen den Modulen \"Absatz\" und \"Finanzbuchhaltung\"\nhabe nicht hergestellt werden können.\n\n15\n\nDie Beklagte ist der Ansicht, das mehrfache Verlangen des\nGeschäftsführer der Beklagten nach Lieferung der Handbücher für die\nHardware und das Modul \"Absatz\" in ungarischer Sprache sei als\nausreichende Mahnung anzusehen. Einer Nachfristsetzung habe es\nnicht bedurft, da die Klägerin sich in diesem Prozess auf den\nStandpunkt gestellt habe, zur Lieferung derselben in ungarischer\nSprache nicht verpflichtet zu seien. Das sei als\nunmissverständliche Ablehnung zu werten. Da sie wirksam\nzurückgetreten sei, seien auch die Dienstleistungs- und\nWartungsverträge hinfällig geworden.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage\nin vollem Umfang abzuweisen;\n\n18\n\nihr zu gestatten, Sicherheiten auch durch Bürgschaften einer\ndeutschen Großbank, einer Genossenschaftsbank oder einer\nöffentlichen Sparkasse erbringen zu können.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie gegnerische Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie ist der Ansicht, die Verträge aus dem Jahr 1995 und aus dem\nJahr 1996 bildeten keine Einheit, das Rücktrittsrecht hinsichtlich\nder Finanzbuchhaltung erstrecke sich deshalb nicht auf die zuvor\ngelieferte Hard- und Software. Die Beklagte habe das Angebot aus\ndem Jahr 1994, in dem eine einheitliche Lösung konzipiert gewesen\nsei, nicht angenommen, sondern sich 1 1/2 Jahre später für eine\nbescheidenere Ausstattung ihrer EDV entschieden; die\nAuftragsbestätigung sei eindeutig. Das Modul \"Absatz\" sei\nunabhängig von dem Modul \"Finanzbuchhaltung\", was sich bereits\ndaraus ergebe, dass es völlig problemlos ohne die Finanzbuchhaltung\ngelaufen sei. So habe auch die Beklagte bis 1996 eine andere\nFinanzbuchhaltungssoftware eingesetzt gehabt. Es sei ohne weiteres\nmöglich gewesen, die Finanzbuchhaltungssoftware eines anderen\nHerstellers in das bestehende System zu integrieren. Die Klägerin\nbehauptet weiter, die Lieferung ungarischsprachiger Handbücher sei\nnicht vereinbart worden, die Parteien hätten einen Vertrag nach\ndeutschem Recht abgeschlossen, die Beklagte habe auch gewusst, dass\ndas anzupassende Softwareprodukt deutschsprachig gewesen sei; sie\nhabe daher die Lieferung der Handbücher in ungarischer Sprache\nausdrücklich vereinbaren müssen, was nicht geschehen sei. Die\nLieferung derselben in deutscher Sprache sei abredegemäß erfolgt.\nBis zum Rechtsstreit habe die Beklagte das Fehlen derselben ihr\ngegenüber auch nicht gerügt. Zu berücksichtigen sei in diesem\nZusammenhang auch, dass die Repräsentanten der Klägerin im selben\nGebäude wie die Beklagte residiert hätten und jederzeit \"über den\nFlur\" erreichbar gewesen seien; die Betreuung durch sie sei über\ndie Funktion von Handbüchern weit hinausgegangen. Jedenfalls habe\ndie Beklagte ein auf das Fehlen von Handbüchern gestütztes\nWandlungsrecht verwirkt, da sie die Anlage über einen längeren\nZeitraum rügelos genutzt habe. Auch fehle es an der erforderlichen\nFristsetzung mit Ablehnungsandrohung.\n\n22\n\nWegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die\nSchriftsätze der Parteien nebst den überreichten Unterlagen Bezug\ngenommen.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n25\n\nMit zutreffender Begründung hat das Landgericht festgestellt,\ndass es sich bei den Verträgen vom 9.8.1995 und vom 19./24.6.1996 -\nletztere betrafen die Finanzbuchhaltung - nicht um einen\neinheitlichen Vertrag, sondern um zwei verschiedene Verträge\nhandelt. Das der Beklagten zustehende Rücktrittsrecht bezüglich des\nVertrages aus dem Jahr 1996 berechtigt sie daher nicht, gem. §§ 325\nAbs. 1 S.2, 326 BGB auch von dem 1995 geschlossenen Vertrag\nzurückzutreten mit der Begründung, dieser habe wegen teilweiser\nUnmöglichkeit ( die Fibu betreffend ) kein Interesse mehr für sie.\nDie Beklagte hat das ursprüngliche Angebot aus dem Jahr 1994, in\ndem alle Leistungen der Klägerin - auch die Fibu - zu einem\nGesamtpaket zusammengefaßt waren, nicht angenommen, sondern sich 1\n1/2 Jahre später zu einer kleineren Lösung entschlossen, die zwar\ndas Modul \"Absatz\", nicht aber das Modul \"Fibu\" zum\nVertragsgegenstand hatte (Bl. 377 d.A.) Ob und wann die Beklagte\nweitere Module bei der Klägerin bestellen würde, war offen, die\n1995 bestellten Programme waren ohne die Fibu voll lauffähig und\nnutzbar. Daran ändert auch nichts, dass die Klägerin später, als\ndie Finanzbuchhaltungssoftware bereits bestellt war, von zwei\nStufen des Projekts gesprochen hat, die Beklagte hätte sich bis zur\nBestellung dieser Software auch jederzeit für eine andere Lösung\nentscheiden können. Wollte die Beklagte gleichwohl die beiden\nVerträge als untrennbare Einheit verstanden wissen, so hätte sie\ndies ausdrücklich mit der Klägerin vereinbaren müssen, was nicht\ngeschehen ist.\n\n26\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht zur Begründung eines\nRücktrittsrechts mit Erfolg darauf berufen, die Klägerin habe für\ndie 1995 gelieferte EDV keine ungarisch-sprachigen Handbücher\ngeliefert.\n\n27\n\nOb die Klägerin überhaupt Handbücher in ungarischer Sprache zu\nliefern verpflichtet war, ist zweifelhaft. Eine ausdrückliche\nVereinbarung ist hierüber nicht getroffen worden, explizit ist dies\nerst bei der Fibu gefordert worden, wie der Zeuge Schnitter\nbekundet hat (Bl. 207 d.A.). Da es sich bei der Beklagten um eine\n100%ige Tochter eines österreichischen Unternehmens handelte, bei\nder zumindest die Führungsebene deutschsprachig war, sprach auch\nder Sitz des Unternehmens nicht zwingend für die Dokumentation in\nungarischer Sprache. Allerdings hat der Zeuge K. bekundet, man habe\nschon 1995 gefordert, dass die Dokumentation auch in ungarischer\nSprache vorliegen müsse (Bl. 213 d.A.) und die Zeugen Sch. und J.\nhaben ausgesagt, dass bei den Masken Zweisprachigkeit ausdrücklich\ngewünscht worden sei (Bl. 219, 226 d.A.), was im übrigen auch\nunstreitig ist. Sollte aber das ganze System zweisprachig laufen,\nwas die Klägerin akzeptiert hat, so könnte man durchaus die Ansicht\nvertreten, dass dann selbstverständlich auch die Dokumentation\nzweisprachig sein musste. Hierfür spräche auch, dass nach Bekundung\ndes für die Klägerin tätigen Zeugen J. beabsichtigt war, das\ndeutsche Handbuch auf ungarisch zu übersetzen, wobei seiner Aussage\nallerdings nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob sich diese Absicht\nnur auf die Fibu oder aber auch auf die früher bestellten Programme\nbezog.\n\n28\n\nLetztlich kann diese Frage aber auf sich beruhen. Denn selbst\nwenn man unterstellt, die Klägerin sei zur Lieferung\nungarischsprachiger Handbücher verpflichtet gewesen, und\ndesweiteren von der unter Beweis gestellten Behauptung der\nBeklagten ausgeht, ihre Mitarbeiter hätten die Klägerin hieran\nerinnert (Bl. 344, 118 d.A.), berechtigt dies die Beklagte nicht\nzum Rücktritt vom 1995 geschlossenen Vertrag, weil es an einer\nwirksamen Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 326 Abs. 1 S. 1\nBGB) mangelt; diese liegt unstreitig nur hinsichtlich der Fibu\nvor.\n\n29\n\nEine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung kann allerdings\nausnahmsweise als sinnlose Förmelei entbehrlich sein, wenn der\nSchuldner die Erfüllung bereits ernsthaft und endgültig verweigert\nhat. An einen solchen Tatbestand sind jedoch mit Rücksicht auf die\nweitreichenden Folgen strenge Anforderungen zu stellen. Solange die\nMöglichkeit besteht, dass der Schuldner noch umgestimmt werden\nkann, muss ein solcher Versuch unternommen werden (RGZ 102, 262,\n266/67; BGH WM 1957, 1342, 1344). Für ein Absehen von dem\ngesetzlichen Erfordernis der Ablehnungsandrohung ist deshalb kein\nRaum, solange der Gläubiger ankündigt, nach fruchtlosem Fristablauf\neinen Teil der Leistung einzuklagen, und auf diese Weise sein\nfortdauerndes Erfüllungsinteresse zu erkennen gibt. Unter solchen\nUmständen behält das gesetzliche Erfordernis der Fristsetzung mit\nAblehnungsandrohung vielmehr seine Funktion, klare Verhältnisse zu\nschaffen und dem Schuldner in aller Deutlichkeit die Möglichkeit\nabzuschneiden, sich nachträglich doch noch auf den Boden des\nVertrages zu stellen (so BGH MDR 1997, 130).\n\n30\n\nHiernach war eine Nachfristsetzung entgegen der Ansicht der\nBeklagten nicht entbehrlich. Denn die Beklagte hat erstinstanzlich\nselbst vorgetragen, die Vertretung der Klägerin in Ungarn habe\nanlässlich der diversen Rügen auch wiederholt anerkannt, dass die\nVerpflichtung bestehe, auch ungarische Handbücher zu liefern (Bl.\n118 d.A. a.E.). Von einer ernstlichen und endgültigen\nErfüllungsverweigerung kann deshalb keine Rede sein, zumal sich\nauch aus der Aussage des Zeugen J. ergibt, dass tatsächlich die\nAbsicht bestand, die Handbücher übersetzen zu lassen. Dass die\nKlägerin sich im Prozess auf den Standpunkt gestellt hat, eine\nderartige Verpflichtung bestehe nicht, diente als Rechtsansicht nur\nder Verteidigung und ist insoweit unerheblich. Die Beklagte hätte\nklar zu erkennen geben müssen, dass sie die Bezahlung von der\nLieferung der Handbücher abhängig mache, was sie nicht getan hat;\ndas gilt auch hinsichtlich der Dokumentation der Hardware. Ihr\nMahnschreiben vom 3.1.1997 (Bl. 48 d.A.) und die nachfolgende\nKündigung (Bl. 51, 70 d.A.) beschäftigen sich konkret nur mit der\nFunktionsfähigkeit der Finanzbuchhaltungssoftware.\n\n31\n\nDie Kosten der hiernach erfolglosen Berufung hat nach § 97 Abs.\n1 ZPO die Beklagte zu tragen. Vorläufig vollstreckbar ist das\nUrteil nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n32\n\nBeschwer für die Beklagte: 206.987,39 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114370","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/19-u-54-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114370","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114370","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-03/19-u-54-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114370","retrieved":"2026-07-09 00:06:12.883005+00:00"}}