{"status":"available","doknr":"OLD114400","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0901.25UF134.98.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-09-01","aktenzeichen":"25 UF 134/98","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Bescherde des Antragsgegners vom 02.06.1998 (Bl. 67ff GA) wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 29.04.1998 \n- 30 F 270/97 (Bl. 44 - 52 GA) - unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDas Umgangsrecht der Antragstellerin mit den Verfahrensbeteiligten Kindern wird dahin eingeschränkt, dass die Mutter-Kind-Kontakte zunächst in indirekter Form der Gestalt stattfinden, dass die Antragstellerin \n\n1. Anlass gebundene kleine Geschenke an die Kinder M. S. und M. J. gibt und\n\n2. brieflich mit den vorgenannten Kindern verkehren kann\n\nsowie das der Antragsgegner an die Antragstellerin \n\n1. monatliche Entwicklungsberichte über die vorgenannten \n Kinder, die mit aktuellen Fotos von diesen versehen \n sind, schickt und \n\n2. Schreiben der Kinder und von diesen gefertigte Bilder \n übermittelt.\n\nDiese Kontakte erfolgen über fachkompetente, beratende Mitarbeiter des Verfahrensbeteiligten zu 4) (z.Zt. Frau P. oder Frau W. bzw. deren Nachfolger oder Vertreter), denen die Entwicklungsberichte, Geschenke, Fotos sowie Bilder zur Weiterleitung an die Gegenseite zu übergeben sind. \n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) haben zur fachlichen Beglei-tung der informellen Kontakte zu von den Mitarbeitern des Beteiligten zu 4) für erforderlich gehaltenen Beratungsge-sprächen zur Verfügung zu sehen, um eine behutsame Wiederaufnahme direkter Mutter-Kind-Kontakte möglichst frühzeitig zu erreichen. \n\nDie Gerichtskosten des Umgangsrechtsregelungsverfahrens einschließlich des Beschwerdeverfahrens tragen die Betei-ligten zu 1) und 2) je zur Hälfte. \n\nAussergerichtliche Kosten und Auslagen werden nicht erstattet. \n\n1\n\nG R Ü N D E :\n\n2\n\nDie gem. §§ 621 Abs. 1 Nr. 2, 621 e Abs. 1, 3, 516, 519 Abs. 1\nund 2 ZPO, 1684 Abs. 3 BGB zulässige - insbesondere frist- und\nformgerecht eingelegte - befristete Beschwerde des Antragsgegners\nhat in der Sache teilweise Erfolg. Das Amtsgericht hat das\nUmgangsrecht der Antragstellerin zu umfassend ausgestaltet. Das\ngem. § 1684 Abs. 1 2. Halbsatz BGB bestehende Umgangsrecht der\nAntragstellerin war im Interesse des Wohles der betroffenen Kinder\nim tenorierten Umfang gem. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB einzuschränken,\nda dies zum Wohle der Kinder erforderlich ist.\n\n3\n\nDie Beteiligten zu 1) und zu 2) sind seit dem 18.05.1995\ngeschieden. Die elterliche Sorge für die beiden Kinder wurde dem\nVater zur alleinigen Ausübung übertragen. Die Trennung der Eltern\nerfolgte vor über 7 Jahren. Eine vom Gericht festgelegte\nUmgangsregelung wurde im Scheidungsurteil nicht getroffen, da die\nEltern sich diesbezüglich einvernehmlich einigen wollten. Bis ca.\nNovember 1996 hatten sich die Beteiligten zu 1) und 2) dahingehend\nverständigt, dass die beiden Söhne die Beteiligte zu 2) (die\nMutter) mit Übernachtung besuchen konnten. Jedoch änderte sich die\nLebenssituation der Beteiligten zu 2) im November 1996 dahingehend,\ndass sie sich räumlich nicht mehr in der Lage sah, die Kinder über\nNacht bei sich aufzunehmen, so dass die Vereinbarung dahin geändert\nwurde, dass die Kinder samstags von 10:00 bis 18:00 Uhr bei der\nMutter sein konnten und auf eine Übernachtung verzichtet wurde.\nDabei ging die Beteiligte zu 2) davon aus, dass dieser Zustand nur\neinige Monate andauern würde, weil sie glaubte, im gleichen Hause\neine geräumigere 3-Zimmer-Wohnung beziehen zu können. Diese\nErwartung der Beteiligten zu 2) erfüllte sich dann aber nicht.\nMittlerweile ist sie nach K. umgezogen und hat am 29.04.1998 wieder\ngeheiratet. Seit diesem Zeitpunkt bestehen zwischen der Beteiligten\nzu 2) und ihren Kindern keine Besuchskontakte mehr. Diese weigerten\nsich in immer stärkerem Maße, die Beteiligte zu 2) zu besuchen.\n\n4\n\nAus diesem Grunde kam der Verfahrensbeteiligte zu 1) der\nUmgangsrechtsregelung des Amtsgerichts - Familiengericht -\nLeverkusen vom 29.04.1998, in welcher der Beteiligten zu 2) ein\n\n5\n\n14-tägiges Umgangsrecht gewährt worden war, nicht nach.\n\n6\n\nGegen diese Umgangsrechtsregelung wehrt sich der Beteiligte zu\n1) mit seiner Beschwerde, da diese Regelung dem Kindeswohl\nentgegenstehe. Die Beteiligte zu 2) habe durch ihr unzuverlässiges\nVerhalten es selbst herbeigeführt, dass sich die gemeinsamen Kinder\nder Beteiligten zu 1) und 2) von ihr abgewandt hätten. Es könne\nnicht dem Kindeswohl entsprechen, diese sie zu den von ihnen\nabgelehnten Besuchskontakten zu zwingen. Trotz guten Zuredens\nwürden sie strikt jeglichen Kontakt zur Beteiligten zu 2)\nablehnen.\n\n7\n\nDem ist die Kindesmutter, die Beteiligte zu 2) und\nAntragstellerin, entgegengetreten. Sie trägt vor, der Kindesvater,\nder Antragsgegner und Beteiligte zu 1), habe seine Kinder negativ\ngegen sie beeinflusst. Dies sei ausschlaggebend für deren\nablehnende Haltung ihr gegenüber.\n\n8\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom\n04.12.1998 durch Einholung eines schriftlichen\nSachverständigengutachtens über die Frage, ob es dem Wohlergehen\nder betroffenen Kinder abträglich ist, wenn das Umgangsrecht der\nAntragstellerin mit den Kindern in dem Rahmen durchgeführt wird,\nwie es der Entscheidung des Familiengerichts Leverkusen vom\n\n9\n\n29. April 1998 entspricht und welche Umgangsrechtsregelung\nbejahendenfalls aus Gründen des Kindeswohls zu wählen ist.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst der\naktenkundigen Urkunden sowie wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme auf den Inhalt des schriftlichen Gutachtens vom\n21.05.1999 (Bl. 173 - 188 GA) der Sachverständigen\nDipl.-Psychologin - Forensische Psychologin - G. H. verwiesen.\n\n11\n\nDie Beteiligten zu 1) und 2) haben sich nach Erstellung des\nGutachtens mit den Vorschlägen der Sachverständigen zur\nUmgangsrechtsregelung einverstanden erklärt. Entsprechend war das\nUmgangsrecht auszugestalten.\n\n12\n\nDer Senat ist nämlich in Übereinstimmung mit der\nSachverständigen der Auffassung, dass die stark zum Nachteil der\nAntragstellerin (Beteiligte zu 2)) eingeschränkte\nUmgangsrechtsregelung zur Zeit für eine gedeihliche seelische und\ngeistige Entwicklung der Kinder erforderlich ist.\n\n13\n\nNach den für den Senat überzeugenden Gutachten der\nSachverständigen Heinz sprechen die Befunde der Begutachtung der\nKinder dafür, dass gegenwärtige Ablehnung persönlicher\nZusammentreffen mit der Mutter (Beteiligte zu 2)) durch die beiden\nKinder vorrangig als Folge der individuellen Psychodynamik des\nKindes M. (mit dem Erleben tiefer Verunsicherung als spezifischem\nAuslöser) und des Bedürfnisses des Kindes Mi. nach Orientierung und\nHarmonie mit bzw. an dem älteren Bruder zu betrachten.\n\n14\n\nWeder die Exploration der Kinder, noch die psychologische\nExploration der Erwachsenen, noch die informatorischen Anhörungen\nförderten - nach den überzeugenden Feststellungen der\nSachverständigen - Hinweise auf eine gezielte Beeinflussung M.'s\nund Mi.s' durch den Vater (Beteiligter zu 1)) zu Tage. Aus\npsychologischer Sicht besteht für den Senat im Einklang mit den\neinleuchtenden, widerspruchsfreien Feststellungen der\nSachverständigen kein Zweifel an der erzieherischen Kompetenz und\neinem hinreichend ausgeprägten Verantwortungsbewusstsein in Bezug\nauf die Belange der Kinder M. und Mi. seitens des Beteiligten zu 1)\nund seiner 2. Ehefrau. Der Entwicklungsstand der beiden Kinder, die\nBefunde der im Rahmen der Begutachtung durchgeführten\ninformatorischen Anhörungen der Klassenlehrerinnen, die Angaben der\nKinder über die Freizeitgestaltung im Rahmen der Exploration sowie\nder Umgang mit den Erlebens- und Verhaltensauffälligkeiten\nbesonders des Kindes M. belegen danach, dass der Kindesvater über\ndie Alltagsversorgung hinaus auf eine umfassende Forderung der\nbeiden Jungen bedacht ist. So vermochte die Sachverständige auch in\nBezug auf die Besuchsfrage das Bemühen des Beteiligten zu 1) und\nseiner Ehepartnerin festzustellen, den Bedürfnissen der beiden\nKinder gerecht zu werden. Dabei konnte die Sachverständige\ngrundsätzlich nicht ausschließen, dass in familiären\nKonstellationen der vorliegenden Art die Hauptbezugspersonen - das\nsind vorliegend der Kindesvater und dessen neue Ehepartnerin - den\nKindern ihre aversive Haltung bzw. negativen Gefühle in Bezug auf\nbestimmte Verhaltensweisen des anderen, nicht gegenwärtigen\nElternteils (hier z.B. Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den\nBesuchsrhythmus, Gestaltung der Zusammentreffen, Weitergabe von\nInformationen über den Konflikt zwischen den Erwachsenen an die\nKinder) in subtiler, für sensibilisierte Kinder jedoch wahrnehmbare\nArt und Weise vermittelt und diese somit indirekt gegen die Mutter\nbeeinflusst hat. Gleichwohl fanden sich nach den Feststellungen der\nSachverständigen keine konkreten Anhaltspunkte dahin, dass eine\ngezielte Beeinflussung der Kinder erfolgt ist.\n\n15\n\nIst aber die gegenwärtige Ablehnung persönlicher Zusammentreffen\nmit der Mutter durch die beiden Kinder vorrangig Folge der\nindividuellen Psychodynamik des Kindes M. und des Bedürfnisses des\nKindes Mi. nach Orientierung und Harmonie mit bzw. an dem älteren\nBruder, hängt die Frage, in welchem Umfang das auszugestaltende\nUmgangsrecht dem Wohl der Kinder abträglich oder zuträglich ist,\ndabei entscheidend aus psychologischer Sicht von der psychischen\nVerfassung des Kindes M. ab. Auch wenn die Phase, in welcher M.\nauffällige Erlebens- und Verhaltensauffälligkeiten gezeigt hat, der\nVergangenheit angehört, und er dispositionelle Faktoren, die\nfamiliäre Krise und ihre Folgen für die emotionale Verfassung und\ndie Lebensumstände der einzelnen Mitglieder im allgemeinen als das\nVerhalten der Kindesmutter im Rahmen der Besuchskontakte im\nspeziellen in einen ursächlichen Zusammenhang mit der ablehnenden\nHaltung des Kindes gestellt werden müssen, besitzt im Hinblick auf\ndie Frage der Mutter-Kinder-Kontakte vorrangig das Erleben M.' und\nMi.s Relevanz. Diesbezüglich ist davon auszugehen, dass M. bis\nheute eigene persönliche Kontakte mit der Kindesmutter und selbst\npersönliche Kontakte seiner Hauptbezugspersonen (Vater und 2.\nEhefrau) mit dieser als starke Gefährdung seines Sicherheitsgefühls\nin Bezug auf die Stabilität des Gefüges seiner existentiell\nbedeutsamen Beziehungen und seiner Lebensumstände empfindet, der er\nlediglich mit der Strategie der Vermeidung zu begegnen vermag. Um\neine Verfestigung bzw. Festschreibung dieser Strategie zu\nverhindern, erscheint allein eine fachkompetent begleitete,\nallmähliche Annäherung zwischen den beiden Kindern und ihrer Mutter\nauf dem Weg indirekter Kontakte, welche alle erwachsenen\nBezugspersonen M.' und Mi.s und die Kinder selbst zuzustimmen\nvermochten, aus psychologischer Sicht sinnvoll.\n\n16\n\nSowohl M. als auch Mi. wiesen nämlich den Vater und dessen neue\nLebenspartnerin, welche sie seit nahezu 5 Jahren kennen, als\nHauptbezugspersonen aus und ließen eine enge Bindung an diese\nerkennen. In Bezug auf Mi. bleibt festzuhalten, dass er über eine\nsichere Bindung an diese Bezugsperson verfügt, M. jedoch Erlebens-\nund Verhaltensweisen zeigt, welche auf ein durch Unsicherheit\ngekennzeichnetes internales Modell von Bindung schließen\nlassen.\n\n17\n\nDie Beteiligte zu 2) lebt gegenwärtig gemeinsam mit ihrem 2.\nEhemann in Köln. Zu dessen 3 Töchtern aus 1. Ehe besteht - so die\nFeststellungen der Sachverständigen, nach Angaben der Kindesmutter\nund ihres neuen Ehegatten regelmäßiger Kontakt. Die Beteiligte zu\n2) vermochte durchaus ihr Interesse und eine positive emotionale\nBeziehung zu ihren beiden Kindern deutlich zu machen. Hierfür\nspricht auch, dass sie sich bereiterklärte, letztlich den\nBedürfnissen ihrer Söhne Priorität im Hinblick auf die vorliegende\nUmgangsrechtsregelung zu geben und ihre eigenen Wünsche\nzurückzustellen. So respektiert sie vorerst den indirekten Kontakt\nüber einen neutralen Dritten zu ihren Kindern. Dabei trägt die\nBeziehung M.' und Mi.s zu der Beteiligten zu 2) durchaus positive\nZüge, ist jedoch gegenwärtig in erster Linie von einem hohen Maß an\nUnsicherheit und Vermeidung geprägt. Bei M. ist davon auszugehen,\ndass die im Rahmen der ehelichen Auseinandersetzungen entstandenen\nKonflikte, der Verlust der Mutter als Hauptbezugsperson in einer\nentwicklungspsychologisch hoch bedeutsamen Phase, die Etablierung\neines Besuchsrhythmus und die Neubildung zweier neuer familiärer\nSysteme eine seine Anpassungsfähigkeit überfordernde Belastung\ndarstellten, für welche der Junge seinem Entwicklungsstand\nentsprechend einen indirekten Ausdruck wählte, wie er von der\nSachverständigen näher erläutert.\n\n18\n\nDabei stellt die Darstellung beider Verfahrensbeteiligten\nElternteile in Bezug auf die Erlebens- und Verhaltensweisen des\nJungen vor der Verweigerung der Besuche bei der Mutter in\nVerbindung mit den genannten belastenden Umständen eine\nhinreichende Erklärung für die ablehnende Haltung des Jungen dar.\nDie Entscheidung M.' gegen den persönlichen Kontakt mit der Mutter\nstellt aus psychologischer Sicht - so die überzeugenden\nFeststellungen der Sachverständigen - den Versuch dar, durch eine\nÜberbetonung von im Rahmen der Besuchskontakte aufgetretenen\nProblemen und Differenzen die erlebte emotionale Belastung durch\ndie Gesamtsituation auf ein erträgliches Maß zu reduzieren. Von\ndaher brauchen gravierende erzieherische Fehlverhalten seitens der\nBeteiligten zu 2) und ihres neuen Partners im Rahmen der Besuche\nals Erklärung nicht noch zusätzlich angenommen zu werden.\n\n19\n\nDie psychische Situation von M. hat sich zwischenzeitlich\nweitgehend stabilisiert. Seine psychotherapeutische Behandlung kann\nbald abgeschlossen werden. Um diese Stabilisierung zu verfestigen\nist die eingeschränkte Besuchsregelung - wie oben ausgeführt -\nerforderlich.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung regelt sich für beide Instanzen nach § 13\na Abs. 1 Satz 1 FGG.\n\n21\n\nGegenstandswert für beide Verfahren (§ 30 Abs. 3 KostO) wegen\nder Bedeutung und Schwierigkeit der Sache: 10.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114400","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-01/25-uf-134-98","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1684","ref_norm":"1684","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114400","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114400","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-09-01/25-uf-134-98","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114400","retrieved":"2026-07-09 00:06:15.604095+00:00"}}