{"status":"available","doknr":"OLD114408","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0831.25WF108.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-31","aktenzeichen":"25 WF 108/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Klägers wird der seinen Prozeßkostenhilfeantrag zurückweisende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leverkusen vom 31. Mai 1999 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht - Familiengericht - Leverkusen mit der Maßgabe zurückverwiesen, Prozeßkostenhilfe nicht aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses zu verweigern.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist der nichteheliche Vater des Beklagten. Er\nerkannte seine Vaterschaft unmittelbar nach der Geburt des\nBeklagten vor dem Jugendamt H.-H. an und verpflichtete sich in\neiner Urkunde des Jugendamtes H.-H. vom 30. November 1995 - H/JA 31\n- Urkundenregister Nr. -, dem Kinde in Anpassung an die\nRegelbedarfsverordnung 1995 vom 1. Januar 1996 an den\nRegelunterhalt abzüglich zur Hälfte anzurechnender Sozialleistungen\nin einer Höhe von 249 DM monatlich, vom 7. Lebensjahr bis zur\nVollendung des 12. Lebensjahres in Höhe von 324 DM, sowie vom 13.\nLebensjahr bis zu Vollendung des 18. Lebensjahres in Höhe von 402\nDM zu zahlen. Ferner unterwarf er sich wegen dieser Beträge der\nsofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde. Der Kläger war\nseinerzeit Student und auf Grund seines geringen Einkommens\nleistungsunfähig. In der Hoffnung, daß er sein Studium bald würde\nbeenden können, um dann ausreichend Geld zur Befriedigung der\nUnterhaltsverpflichtungen zu verdienen, hatte er sich zu der\nvorgenannten Unterhaltsleistung verpflichtet. Der Kläger beendete\nsein Studium der Ozeanografie im Jahre 1997 und war ab dem 1. 4.\n1997 erwerbstätig, wobei sein Nettoeinkommen ca. 2. 200 DM betrug.\nNach Beendigung der befristeten Arbeitsverhältnisse am 3.7.1998 war\nder Kläger zunächst arbeitslos. Seit Oktober 1998 besucht er eine\nUmschulungsmaßnahme zur Umschulung als Netzwerkprogrammierer, die\nvoraussichtlich bis September 1999 andauern wird. Während der\nUmschulungsmaßnahme erhält der Kläger ein Unterhaltsgeld in Höhe\nvon 1. 228,80 DM monatlich.\n\n4\n\nDer Kläger hat Abänderungsklage erhoben mit dem Ziel, ab dem 3.\n7. 1998 keinen Unterhalt mehr zahlen zu müssen.\n\n5\n\nDas Amtsgericht - Familiengericht - hat seinen Antrag, ihm für\ndiese Rechtsverfolgung Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, durch\nBeschluß vom 31. Mai 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, seine\nfinanzielle Situation habe sich nicht geändert, weil er zum\nZeitpunkt der Errichtung der Jugendamtsurkunde sogar ein noch\ngeringeres Einkommen gehabt habe als jetzt. Der dagegen eingelegten\nBeschwerde des Klägers hat das Familiengericht nicht abgeholfen und\ndie Sache dem Senat zur Entscheidung über die Beschwerde\nvorgelegt.\n\n6\n\nII.\n\n7\n\nDie gem. §§ 127 Abs. 2, 569 ZPO zulässige Beschwerde ist\nbegründet.\n\n8\n\nDer vom Antragsteller beabsichtigten Rechtsverfolgung kann die\nfür die Gewährung von Prozeßkostenhilfe notwendige hinreichende\nAussicht auf Erfolg nicht mit der Begründung abgesprochen werden,\ndie tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers hätten\nsich seit der Errichtung der Urkunde nicht geändert.\n\n9\n\nDer Kläger hat eine Abänderungsklage gem. § 323 ZPO erhoben.\nDieses ist die richtige Klageart, wenn ein auf künftig fällig\nwerdende wiederkehrende Leistungen lautender Titel an die stets\nwandelbaren wirtschaftlichen Verhältnisse angepaßt werden soll,\nweil sich die für die Verpflichtung zur Leistung maßgeblichen\nUmständen verändert haben.\n\n10\n\nBei dem im vorliegenden Fall abzuändernden Titel handelt es sich\num eine vor dem Jugendamt abgegebene Verpflichtungserklärung gem.\n§§ 59 Abs. 1 Nr. 4, 60 SGB VIII (KJHG). Derartige Titel werden\nnotariellen Urkunden gleichgestellt, so daß auf diese gem. § 323\nAbs. 4 ZPO die Vorschriften der Abänderungsklage entsprechende\nAnwendung finden (vgl. BGH NJW 1985, 64 = FamRZ 1984, 997; OLG\nDresden FamRZ 1998, 767; Baumbach/Hartmann, ZPO, 57. Aufl., § 323\nRn. 78).\n\n11\n\nAllerdings entspricht es der herrschenden, vom Senat geteilten\nAuffassung, daß die restriktiven Vorschriften des § 323 Abs. 2 und\n3 ZPO auf derartige Titel keine Anwendung finden (vgl. BGH NJW\n1983, 230; BGH NJW 1985, 64 = FamRZ 1984, 997; Zöller/Vollkommer,\nZPO, 21. Aufl. § 323 Rn. 45). Auch müssen die Voraussetzungen des §\n323 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt sein (vgl. BGH NJW 1986, 2054; OLG\nHamm FamRZ 1999, 794; Baumbach/Hartmann aaO Rn.73). Die Frage der\nAbänderbarkeit eines solchen Titels richtet sich - ebenso wie bei\neinem Prozeßvergleich - vielmehr nach dem materiellen Recht. Für\nProzeßvergleiche ist es daher anerkannt, daß sich die Frage der\nAbänderung nach den Grundsätzen des Fehlens bzw. Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage richtet (vgl. BGH NJW 1995, 1892; Musielak, ZPO,\n§ 323 Rn. 48).\n\n12\n\nOb dies auch für die Jugendamtsurkunden gilt (so OLG Hamm FamRZ\n1999, 794; Wendl § 8 Rn 157), erscheint zweifelhaft. So wird die\nAuffassung vertreten, die Grundsätze über das Fehlen bzw. den\nWegfall der Geschäftsgrundlage könnten nicht auf einseitige\nRechtsgeschäfte Anwendung finden (BGH NJW 1993, 850;\nPalandt/Diederichsen, BGB, 58. Aufl. § 242 Rn. 114; a.A.\nStaudinger/Schmidt, BGB, 1995, § 242 BGB Rn. 1111; Alff in:\nBGB-RGRK, BGB, 12. Aufl. § 242 Rn. 56; differenzierend: Roth in:\nMünchener Kommentar zum BGB, 3. Aufl., § 242 BGB Rn. 568).\nVerpflichtungserklärungen vor dem Jugendamt werden aber nach einer\nweitverbreiteten Ansicht in Rechtsprechung und Literatur als\ndeklaratorisches bzw. bestätigendes Schuldanerkenntnis angesehen\n(vgl. BGHZ 1, 181, 183; BGHZ 17, 252, 256; LG Berlin FamRZ 1970,\n144, 145; Staudinger/Eichenhofer BGB, 1997, § 1615e Rn. 17; Steffen\nin : BGB-BGRK aaO § 780 Rn. 20; Gernhuber, Lehrbuch des\nFamilienrechts, 4. Aufl. § 47 VI 3; Odersky, Nichtehelichengesetz,\n4. Aufl. § 1615e BGB Anm. II 3 e). Nach zutreffender Auffassung\nhandelt sich dabei jedenfalls, von Ausnahmen abgesehen, nicht um\neine vertragliche Unterhaltsregelung gem. § 1615e BGB a.F. (KG NJW\n1971, 434; LG Berlin FamRZ 1970, 144; Staudinger/Eichenhofer aaO\nRn. 17; Mutschler in: BGB-RGRK § 1615e Rn. 4; § Odersky aaO), zumal\ndas Jugendamt bei diesem Rechtsgeschäft nicht als Vertreter des\nKindes handelt, sondern als öffentlicher Sachwalter der\nKindesinteressen (vgl. Staudinger/Eichenhofer aaO Rn. 18).\n\n13\n\nDie Rechtsnatur des gesetzlich nicht geregelten deklaratorischen\nbzw. bestätigenden Schuldanerkenntnisses wiederum wird nicht\neinheitlich beurteilt. Während es sich dabei nach einer Auffassung\num einen kausalen Feststellungsvertrag handeln soll, wird es\nandererseits als kausales Anerkenntnis ohne Vertragscharakter\nangesehen (vgl. Steffen in: BGB-RGRK § 780 Rn. 7; Hüffer in:\nMünchener Kommentar zum BGB § 780 Rn. 3 f, jew. m.w.N.). Welcher\nder vorgenannten Auffassung zu folgen ist, kann für den\nvorliegenden Fall ebenso dahinstehen wie die Frage, ob es sich bei\nderartigen Jugendamtsurkunden tatsächlich um ein deklaratorisches\nSchuldanerkenntnis handelt, oder ob diese Verpflichtung nicht nur\nzur bloßen Titelschaffung und Beweiserleichterung dient, so daß es\nkeinerlei Bindungswirkung entfaltet (so Staudinger/Eichenhofer aaO\n§ 1615e Rn. 19; Odersky aaO § 1615e Anm. 3 e; Göppinger aaO § 47 VI\n2). Selbst wenn man die Jugendamtsurkunde als deklaratorisches\nSchuldanerkenntnis und dieses wiederum als einseitiges\nRechtsgeschäft ansieht, kann dies im vorliegenden Fall nicht dazu\nführen, daß dem Kläger die Geltendmachung seiner derzeitigen\nLeistungsunfähigkeit verwehrt wird. Dies ergibt sich aus\nfolgendem:\n\n14\n\nDie Wirkungen eines - insoweit unterstellten - deklaratorischen\nSchuldanerkenntnisses hängen letztlich von den konkreten Umständen\ndes Einzelfalles ab. Generell liegen sie darin, daß der Schuldner\ndiejenigen Einwendungen nicht mehr geltend machen kann, die er im\nZeitpunkt seiner Erklärung kannte bzw. mit denen er rechnen konnte\n(vgl. BGH NJW 1973, 620; Steffen in: BGB-RGRK § 780 Rn. 9 m.w.N.).\nDer Kläger war bei der Errichtung der Urkunde Student. Aufgrund\nseiner beengten finanziellen Verhältnisse, die ihm auch bekannt\nwaren, war er hinsichtlich des Kindesunterhalts damals nicht\nleistungsfähig im Sinne des § 1603 BGB. Die gleichwohl erfolgte\nVerpflichtung zur Zahlung des Kindesunterhalts in Höhe von 249 DM\nmonatlich geschah unstreitig auf dem Hintergrund, dass er mit dem\nbaldigen Abschluß des Examens und der sich daran anschließenden\nAufnahme einer Erwerbstätigkeit rechnete, aufgrund derer er dann\nzur Zahlung des Kindesunterhalts fähig - und insoweit auch\nverpflichtet - war. Diese Vorstellungen haben sich - wenn auch mit\netwas zeitlicher Verzögerung - verwirklicht. Nach gut einem Jahr\nder Leistungsfähigkeit hat der Kläger dann aber seinen Arbeitsplatz\nverloren, so dass er - bislang unstreitig - unter Berücksichtigung\ndes bezogenen Arbeitslosen- bzw. später Umschulungsgeldes\ntatsächlich leistungsunfähig geworden ist. Nichts spricht dafür,\ndaß seine damalige Verpflichtungserklärung dahingehend verstanden\nwerden könnte oder auch nur verstanden worden ist, daß er, weil er\nim Zeitpunkt der Erklärung leistungsunfähig war, den Einwand der\nfehlenden Leistungsfähigkeit auch nach zwischenzeitlich\neingetretener längerer Leistungsfähigkeit nie wieder solle geltend\nmachen können bzw. wollen.\n\n15\n\nDa sich die Abänderbarkeit des vorliegenden Titels bereits aus\nden vorgenannten Gründen ergibt, kann der Senat die Frage\noffenlassen, ob nicht auf Jugendamtsurkunden - wenn man sie als\neinseitige Rechtsgeschäfte ansieht - dennoch die Grundsätze des\nFehlens bzw. des Wegfalls der Geschäftsgrundlage wenigstens\nentsprechend Anwendung finden müssen, wenn nur dadurch eine\nUngleichbehandlung von Schuldnern, die sich in einer\nJugendamtsurkunde - und damit auch und gerade im Interesse des\nKindes in einer schnellen und kostengünstigen Weise - zur Zahlung\nvon Kindesunterhalt verpflichtet haben, gegenüber denjenigen\nSchuldnern vermieden werden kann, die sich zu einer entsprechenden\nLeistung in einem Prozeßvergleich verpflichtet haben. Es wäre wohl\nmit den Grundsätzen von Treu und Glauben kaum vereinbar, dass ein\nSchuldner allein durch die Art der freiwilligen Verpflichtung mit\nzukünftigen Einwendungen ausgeschlossen wird.\n\n16\n\nDa der Kläger eine Abänderung des Titels nicht für eine Zeit\nbegehrt, in der seine bei Errichtung der Urkunde vorhandene\nLeistungsunfähigkeit - ohne zwischenzeitlich eingetretene\nLeistungsfähigkeit - unverändert fortbestand, bedurfte es keiner\nEntscheidung der Frage, ob er auch mit einem solchen Einwand gehört\nwerden könnte, und ob ein derartiger Einwand mit einer\nAbänderungsklage gem. § 323 ZPO, einer negativen\nFeststellungsklage, einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO\noder einer Unterlassungsklage gem. § 826 BGB geltend zu machen\nwäre.\n\n17\n\nAuf die Beschwerde des Klägers war daher der den\nProzeßkostenhilfeantrag zurückweisende Beschluss des\nFamiliengerichts aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an\ndas Familiengericht zurückzuverweisen, damit die weiteren für die\nErfolgsaussicht der Rechtsverfolgung maßgeblichen Umstände -\nausreichendes Bemühen um eine andere Arbeitsstelle nach Eintritt\nder Arbeitslosigkeit bzw. Notwendigkeit der Umschulung - geprüft\nwerden können.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114408","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-31/25-wf-108-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114408","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114408","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-31/25-wf-108-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114408","retrieved":"2026-07-09 00:06:16.164826+00:00"}}