{"status":"available","doknr":"OLD114407","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0831.25UF154.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-31","aktenzeichen":"25 UF 154/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Prozesskostenhilfeantrag des Verfahrensbeteiligten zu 2) wird zurückgewiesen.\n\n2. Die Beschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 2) vom 14. Juli 1999 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 23. Juni 1999 (Bl. 84 - 88 GA) - 315 F 162/98 - wird auf Kosten des Verfahrensbeteiligten zu 2) zurückgewiesen.\n\n1\n\nGRÜNDE:\n\n2\n\nDie gemäß §§ 621 e Abs. 1, 621 Abs. 1 Nr. 1 zulässige befristete\nBeschwerde des Verfahrensbeteiligten zu 2) hat in der Sache keinen\nErfolg. Zurecht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat\nwegen der Einzelheiten verweist, hat das Amtsgericht in dem\nangegriffenen Beschluss der Verfahrensbeteiligten zu 1) das\nalleinige elterliche Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder der\nVerfahrensbeteiligten zu 1) und 2) übertragen und ein Umgangsrecht\ndes Verfahrensbeteiligten zu 2) mit seinen Kindern für die Dauer\nvon 18 Monaten ausgeschlossen, weil dies dem Wohl der Kinder am\nbesten entspricht, § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dem Antrag der\n\n3\n\nVerfahrensbeteiligten zu 1) in vorliegendem Sorgerechtsverfahren\nwar daher - wie vom Amtsgericht erkannt - zu entsprechen.\n\n4\n\nMit Rücksicht auf das Beschwerdevorbringen des\nVerfahrensbeteiligten zu 2) ist den zutreffenden amtsgerichtlichen\nAusführungen nur folgendes hinzuzufügen.\n\n5\n\nAuch das Beschwerdevorbringen hat die dringende Besorgnis nicht\nentkräftet, dass der Antragsgegner (Verfahrensbeteiligter zu 2))\nsein Umgangsrecht dazu mißbraucht, die beiden gemeinsamen Kinder\nder Kindesmutter (Antragstellerin und Verfahrensbeteiligte zu 1))\nzu entziehen. Gerade im Hinblick auf das gesamte Vorbringen des\nVerfahrensbeteiligten zu 2) ist dies zu befürchten. Denn in seinem\ngesamten Vortrag bringt der Verfahrensbeteiligte zu 2) zum\nAusdruck, dass er seine von ihm getrennt lebende Ehefrau\n(Verfahrensbeteiligte zu 1)) in keiner Weise für fähig hält, die\ngemeinsamen Kinder zu betreuen und zu erziehen. Das fängt damit an,\ndass er der Antragstellerin (Verfahrensbeteiligte zu 1)) vorwirft,\nsie vernachlässige den Haushalt und könne nicht für eine richtige\nErnährung der Kinder sorgen. Darüber hinaus wirft er ihr vor, sie\nverweigere grundlos den Kontakt zu ihm.\n\n6\n\nDer Senat hält es für ausreichend glaubhaft gemacht, dass der\nVorwurf des Verfahrensbeteiligten zu 2), seine Ehefrau, die\nVerfahrensbeteiligte zu 1), sei nicht in der Lage den Haushalt\nordnungsgemäß zu führen und die gemeinsamen Kinder zu betreuen,\nnicht zutrifft. Insbesondere die eidesstattlichen Versicherungen\nder Mitarbeiterinnen Kaminski und Heinz des Frauenhauses, in dem\ndie Verfahrensbeteiligte zu 1) mit ihren Kindern aufhältig ist,\nergibt gegenteiliges. Darüber hinaus hat die Mitarbeiterin des\nJugendamtes der Stadt K., Frau S.-W. in ihrer mündlichen Anhörung\nim Termin am 28. April 1999 (Bl. 63 GA) durchaus die\nErziehungsfähigkeit der Verfahrensbeteiligten zu 1) in vollem\nUmfang bejaht. Der Senat\n\n7\n\nhat keine Veranlassung, an der Glaubhaftigkeit der\neidesstattlichen Versicherungen sowie der Bekundung der\nSachbearbeiterin des Jugendamtes zu zweifeln.\n\n8\n\nErweist sich also der Vortrag des Verfahrensbeteiligten zu 2)\nhinsichtlich der Erziehungsfähigkeit seiner Ehefrau, der\nVerfahrenbeteiligten zu 1), und deren Geeignetheit zur\nHaushaltsführung als unzutreffend, so ist auch der übrige Vortrag\ndes Verfahrensbeteiligten zu 2) in einem anderen Lichte zu sehen.\nDie Verfahrensbeteiligte zu 1) scheint gerade nicht die Person zu\nsein, die grundlos die Familie im Stich gelassen hat. Gerade im\nHinblick auf die Herkunft und die Erziehung der\nVerfahrensbeteiligten zu 1) muss es nach Überzeugung des Senates\nschon schwerwiegende Gründe geben, die die Verfahrensbeteiligte zu\n1) dazu veranlasst hat, ihren Ehemann, den Verfahrensbeteiligten zu\n2), zu verlassen. Die Verfahrensbeteiligte zu 1) wußte, dass sie\ndamit erheblich Schwierigkeiten auf sich nahm und sich weitgehend\nisolierte. Nahm sie dies alles auf sich, so muss ihre Not sehr groß\ngewesen sein.\n\n9\n\nAndererseits trifft es den Verfahrensbeteiligten zu 2), wie sein\nVerhalten zeigt, schwer, dass verlassen worden ist.\n\n10\n\nDas die Kinder der Verfahrensbeteiligten zu 1) und 2) unter\ndieser familiären Ausnahmesituation stark gelitten haben, zeigt\nsich an deren Verhalten gegenüber dritten. Sowohl aus der\neidesstattlichen Versicherung der vorbenannten Mitarbeiterinnen des\nFrauenhauses sowie der mündlichen Erläuterung der Mitarbeiterin des\nJugendamtes wie auch aufgrund des Eindruckes des Amtsrichters ist\nder Senat der Überzeugung, dass zum Wohle des Kindes die Situation\ndahin befriedet werden muss, dass zunächst der Verfahrensbeteiligte\nzu 2) die restliche Familie in Ruhe lässt. Dies kann nur dadurch\ngewährleistet werden, dass für eine Übergangszeit jeglicher Kontakt\ndes Verfahrensbeteiligten zu 2) zu seiner Familie -\n\n11\n\nauch zu seinen Kindern - ausgeschlossen wird. Man wird abwarten\nmüssen, wie sich in den nächsten 1 1/2 Jahren die Situation\nentwickelt.\n\n12\n\nEine weniger einschneidende Maßnahme erschien dem Senat nicht\nmöglich, da sich derzeit keine geeigneten Personen finden, die\neinen Kontakt des Verfahrensbeteiligten zu 2) mit seinen Kindern\nbegleiten wollen. Dies mag in der religiös-politischen Einstellung\ndes Verfahrensbeteiligten zu 2) begründet sein. Gleichwohl hat der\nSenat diese nicht zu entscheidenden Grundlage für seine\nEntscheidung gemacht. Entscheidend für den Senat war seine\nÜberzeugung, dass derzeit die Kinder allein bei ihrer Mutter, der\nVerfahrensbeteiligten zu 1), gut aufgehoben sind und der\nVerfahrensbeteiligte zu 2) auch im Interesse seiner eigenen Kinder\nzunächst eine Befriedung der Situation abzuwarten hat, um dann in\nberuhigter Atmosphäre möglicherweise wieder Kontakt zu seinen\nKindern zu finden. Bei der derzeitigen Situation kann jedenfalls,\nwollte man dem Verfahrensbeteiligten zu 2) ein Besuchsrecht\neinräumen, eine Gefährdung des Kindes wurde es nicht ausgeschlossen\nwerden. Allein dies spricht aber schon dafür, dass es dem\nKindeswohl am besten entspricht, wenn die Verfahrensbeteiligte zu\n1) das alleinige Sorgerecht erhält und für die nächsten 1 1/2 Jahre\nein Besuchsrecht des Verfahrensbeteiligten zu 2) ausgeschlossen\nwird.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG.\n\n14\n\nBeschwerdewert 5.000,00 DM (§ 30 Abs. 3 KostO). Die Beschwerde\nerstreckt sich lediglich auf die Regelung des Umgangsrechtes\nbezüglich der beiden Kinder.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114407","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-31/25-uf-154-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1671","ref_norm":"1671","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114407","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114407","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-31/25-uf-154-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114407","retrieved":"2026-07-09 00:06:16.095841+00:00"}}