{"status":"available","doknr":"OLD114417","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0830.16WX123.99.01","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-30","aktenzeichen":"16 Wx 123/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 22.07.1999 - 29 T 61/99 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Gerichtskosten des Verfahrens der weiteren sofortigen Beschwerde werden der Antragstellerin auferlegt. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist\nzulässig. Sie ist insbesondere formgerecht eingelegt worden. Auch\nbei der Einlegung der Beschwerde zu Protokoll der Geschäftsstelle\ndes Gerichts ist die Vertretung durch einen Bevollmächtigten\nmöglich, wenn die Bevollmächtigung ordnungsgemäß nachgewiesen ist\n(Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 21 FGG Rz. 18). Vorliegend hat die\nAntragstellerin die Bevollmächtigung ihres Lebensgefährten, des\nHerrn J. A., zur Beschwerdeeinlegung der Rechtspflegerin gegenüber\ndurch Vorlage ihres Personalausweises ausdrücklich bestätigt.\nGegenstand der Beschwerde, über die der Senat zu entscheiden hat,\nist allerdings nur das Protokoll der Rechtspflegerin vom\n18.08.1999. Der der Rechtspflegerin überreichte Schriftsatz vom\n17.08.1999, auf dem im Protokoll lediglich Bezug genommen ist, hat\ndagegen unberücksichtigt zu bleiben, da er der Form des § 29 FGG\nnicht genügt (Keidel/Kuntze/Winkler/Kahl, § 29 FGG Rz. 29; OLG\nKöln, NJW-RR 1995, 968 f).\n\n3\n\nDie weitere sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist aber in\nder Sache unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht in der\nangefochtenen Entscheidung die Anfechtung der Wahl der\nVerwaltungsratsmitglieder Frau B., Herr W. und Herr S. durch die\nAntragstellerin als unbegründet zurückgewiesen. Bei der Wahl eines\nVerwaltungsbeirats gem. § 29 WEG haben die Mitglieder der\nWohnungseigentümergemeinschaft die Grundsätze ordnungsgemäßer\nVerwaltung zu beachten. Die Entscheidung darüber, ob eine Maßnahme\n- hier die Wahl bestimmter Wohnungseigentümer zu Mitgliedern des\nVerwaltungsbeirates - noch ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht,\nmuß berücksichtigen, daß der Eigentümergemeinschaft insoweit ein\nerheblicher Ermessensspielraum zusteht und daß sie nicht genötigt\nist, immer nur die Entscheidung zu treffen, die ein außenstehender\nunbeteiligter Dritter als die beste und die ausgewogenste\nEntscheidung bezeichnen würde (vgl. insoweit Weitnauer-Lüke, § 21\nWEG Rz. 12). Ordnungsgemäß ist in diesem Zusammenhang, was dem\nInteresse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer nach billigem\nErmessen entspricht. Gerade bei personellen Entscheidungen wird\nsich selten erreichen lassen, daß die Ausgewählten das\nuneingeschränkte Vertrauen sämtlicher Wohnungseigentümer genießen.\nDa der Verwaltungsbeirat kein originäres Organ der\nWohnungseigentümergemeinschaft ist, seine Aufgabe vielmehr darin\nbesteht, dort, wo die Wohnungseigentümergemeinschaft hierfür ein\nBedürfnis sieht, den Verwalter und die Gemeinschaft bei der\nErfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen (Bärmann/Pick, § 29 WEG\nRz. 1), können an die Eignung eines Wohnungseigentümers, das Amt\neines Mitgliedes des Verwaltungsbeirates zu übernehmen, nicht die\ngleichen Anforderungen gestellt werden, wie an die Eignung für das\nAmt des Verwalters. Die Bestellung eines Wohnungseigentümers zum\nMitglied des Verwaltungsbeirates widerspricht deshalb nur dann\nordnungsgemäßer Verwaltung, wenn schwerwiegende Gründe gegen diese\nPerson sprechen (Weitnauer/Lüke, § 29 WEG Rz. 3;\nBub/Kreutzer/Rapp/Spiegelberger/Stuhrmann/Wenzel, § 29 WEG Rz. 38;\nBielefeld, Der Wohnungseigentümer, 16.3). Insbesondere bei\nkleineren Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Zahl der\nzur Übernahme des Amtes bereiten Wohnungseigentümer gering ist,\nscheidet ein Wohnungseigentümer nicht schon deshalb als geeigneter\nKandidat aus, weil er mit einem der anderen Wohnungseigentümer im\nStreit liegt.\n\n4\n\nUnter Berücksichtigung des vorstehend dargelegten Maßstabes sind\ndie drei Wohnungseigentümer, die in der Versammlung vom 27.10.1998\nin den Verwaltungsbeirat gewählt wurden, für dieses Amt nicht\nungeeignet, ihre Wahl widerspricht also nicht den Grundsätzen\nordnungsgemäßer Verwaltung. Insoweit kann zunächst auf den Beschluß\ndes Amtsgerichts und die Entscheidung des Landgerichts, deren\nGründe sich der Senat vollinhaltlich zu eigen macht (§ 543 ZPO),\nBezug genommen werden. Ergänzend hierzu ist noch auszuführen:\nEntgegen der Ansicht der Antragstellerin war es weder rechtlich\nnoch moralisch verwerflich, daß die Verwalterin die Antragstellerin\nmit Billigung des Verwaltungsbeirates auf Zahlung rückständiger\nTeile einer Sonderumlage in Anspruch genommen hat. Jedes Mitglied\nder Wohnungseigentümergemeinschaft ist zur Erfüllung der ihm\nobliegenden finanziellen Verpflichtungen auch dann verpflichtet,\nwenn andere Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft ebenfalls\nmit ihren Zahlungspflichten im Rückstand sind.\n\n5\n\nDaß ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft, das für den\nVerwaltungsbeirat kandidierte, sich geweigert hat, die\nAntragstellerin in der entsprechenden Wohnungseigentümerversammlung\nzu vertreten, ist ebenfalls keine schwerwiegende Verfehlung. Dabei\nkann offen bleiben, ob ein anderes Mitglied der\nWohnungseigentümergemeinschaft, auch wenn es dem Beirat angehört,\nüberhaupt verpflichtet ist, eine solche Vertretung zu übernehmen,\nwenn die Teilungserklärung eine derartige Verpflichtung nicht\nvorsieht, die Vertretung in Wohnungseigentümerversammlungen dort\nvielmehr anders geregelt ist. In Anbetracht der unsicheren\nRechtslage liegt jedenfalls keine schwere Verfehlung vor, die die\nUngeeignetheit für das Amt eines Mitglieds des Verwaltungsbeirates\ndokumentieren würde.\n\n6\n\nDaß der Verwaltungsbeirat die Unregelmäßigkeiten des Verwalters\nbei der Jahresabrechnung 1995, die Gegenstand der Entscheidung des\nSenats vom 07.12.1998 - 16 Wx 177/98 - waren, nicht erkannt hat,\nreicht ebenfalls nicht aus, um die Beiratsmitglieder, die bereits\n1996 und in der Folgezeit tätig waren, von einer Wiederwahl in den\nBeirat auszuschließen. Die Mitglieder des Verwaltungsbeirates sind\nin der Regel Laien. Sie können nicht alle Rechtsvorschriften, die\netwa bei der Fertigung einer Jahresabrechnung zu beachten sind,\nüberblicken. Übersehen sie Fehler, die später gerichtlich\nbeanstandet werden, decken sie dabei aber nicht ihnen bekanntes\nstrafrechtlich relevantes Verhalten des Verwalters, so verlieren\nsie nicht durch ihr einmaliges objektives Fehlverhalten die\nEignung, künftig wieder Mitglied des Verwaltungsbeirates zu werden.\nEs muß von ihnen lediglich verlangt werden, daß sie künftig die\nVorgaben der Gerichte zum Inhalt der Jahresabrechnung beachten. Daß\ndies vorliegend nicht geschehen wäre, wird nicht behauptet.\n\n7\n\nDaß das Mitglied W. möglicherweise nicht die genügende Rücksicht\ngegenüber dem Gemeinschaftseigentum an den Tag legt, wenn es durch\nauslaufendes Öl aus seinem Motorrad eine im Gemeinschaftseigentum\nstehende Zufahrt immer wieder verschmutzt, nimmt ihm ebenfalls\nnicht die generelle Eignung, Mitglied des Verwaltungsbeirates zu\nwerden. Die Antragstellerin ist hier ggf. darauf zu verweisen, das\nMitglied auf Unterlassung der Beschädigung des\nGemeinschaftseigentums in Anspruch zu nehmen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung für das vorliegende Verfahren beruht auf\n§ 47 WEG. Es bestand keine Veranlassung, von dem Grundsatz\nabzuweichen, daß in Wohnungseigentumssachen regelmäßig keine\nErstattung außergerichtlicher Kosten erfolgt.\n\n9\n\nDer Beschwerdewert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt\n5.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114417","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-30/16-wx-123-99","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/114417","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/114417","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-30/16-wx-123-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/114417","retrieved":"2026-07-09 00:06:16.815646+00:00"}}