{"status":"available","doknr":"OLD306866","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0827.6U28.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"6 U 28/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Antragsgegnerinnen hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n3\n\nZu Recht hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil die im\nBeschlußweg erlassene einstweilige Verfügung bestätigt. Denn der\nihr zu Grunde liegende Antrag auf Erlaß einer einstweiligen\nVerfügung ist auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens\nder Antragsgegnerinnen als zulässig und begründet zu erachten.\n\n4\n\nI. Der für die Zulässigkeit des Verfügungsbegehrens\nvorauszusetzende Verfügungsgrund der Dringlichkeit ist im\nStreitfall zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Antragsgegnerinnen\nist die für das Vorliegen der Dringlichkeit sprechende Vermutung\ndes § 25 UWG vorliegend nicht widerlegt.\n\n5\n\nSoweit die Antragsgegnerinnen in diesem Zusammenhang einwenden,\naus der früheren Untätigkeit der Antragstellerin gegenüber den im\nJahre 1995 (10. bis 23.03.1995 und 10.08. bis 23.08.1995) sowie im\nJahre 1996 (22.08. bis 28.08.1996) in bestimmten ausgewählten\nFilialen stattgefundenen Testverkaufsaktionen gehe hervor, daß es\nder Antragstellerin mit ihrem gegenüber den nunmehr regulär und\nbundesweit angebotenen Tafel- und Geschirrservicen \"Alt Lüneburg\"\ngeltend gemachten Unterlassungsbegehren in Wirklichkeit nicht\nderart eilig sei, daß sie nicht auf ein Hauptsacheverfahren\nverwiesen werden könnte, greift das nicht. Allerdings trifft es zu,\ndaß der Verfügungsgrund der Dringlichkeit dann verloren geht, wenn\ndie antragstellende Partei - trotz Kenntnis der Verletzungshandlung\n- mit der Rechtsverfolgung zu lange wartet und damit selbst zu\nerkennen gibt, daß es ihr mit dem prozessual geltend gemachten\nAnliegen in Wirklichkeit nicht in einem solchen Maße eilig ist, daß\nsie auf das Erwirken eines Titels im Verfahren des vorläufigen\nRechtsschutzes angewiesen ist und es ihr nicht etwa zugemutet\nwerden kann, einen derartigen Titel im Hauptsacheverfahren zu\nerlangen (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 7.\nAufl., 54. Kapitel, Rn. 24 m.zahlr.w.N.). Ein solcher Fall der\nSelbstwiderlegung der Dringlichkeit des einstweiligen\nVerfügungsbegehrens kann der Antragstellerin im hier zu\nentscheidenden Fall jedoch nicht angelastet werden. Denn auch wenn\ndas im Rahmen der vorbezeichneten Testverkaufsaktionen angebotene\nProzellangeschirr der Antragsgegnerinnen eben die Gestaltung und\ndas Dekor wie das hier zu beurteilende Service aufgewiesen hat,\nkann nicht übersehen werden, daß es sich bei diesen\nVerkaufsaktionen in den Jahren 1995 und 1996 um in sich\nabgeschlossene, lediglich kurzfristige Aktivitäten gehandelt hat,\ndenen gegenüber die jetzt - nach mehr als zwei Jahren - bundesweit\nin erheblichem Umfang gestartete und beworbene Aktion sich als eine\neigenständige, eine qualitativ neue wettbewerbliche Intensität\nentfaltende Handlung einzuordnen ist. Das spricht dafür, die\nDringlichkeit für die gegenüber dieser Wettbewerbshandlung\nergriffenen Maßnahmen des vorläufigen Rechtsschutzes selbständig\nund losgelöst von dem in der Vergangenheit bereits seit langem\nabgeschlossenen Verhalten der Antragsgegnerinnen zu beurteilen.\nMaßgeblich kommt im Streitfall aber hinzu, daß nicht ersichtlich\nist, inwiefern diese kurzfristigen, und alsbald abgeschlossenen\nTestaktionen ein derartiges Ausmaß einnahmen, welches der\nAntragstellerin die Kenntnis dieser Verkaufsaktionen verschafft hat\noder aber bei gehöriger Marktbeobachtung hätte verschaffen müssen.\nDie positive Kenntnis der Antragstellerin von den vorbezeichneten\nfrüheren Testverkaufsaktionen der Antragsgegnerinnen läßt sich\nweder dem Vortrag der Antragsgegnerinnen, noch dem Sachverhalt im\nübrigen entnehmen, wobei im übrigen auch von einem Verstoß gegen\neine etwaige Marktbeobachtungspflicht nicht die Rede sein kann.\nUngeachtet der Problematik des Postulats einer allgemeinen\nMarktbeobachtungspflicht (vgl. Teplitzky, a.a.O., 54. Kapital, Rn.\n29 m.w.N.), kann jedenfalls im Streitfall nicht angenommen werden,\ndaß der Antragstellerin die Testverkaufsaktionen nur unter Verstoß\ngegen eine derartige Obliegenheit verborgen bleiben konnten. Denn\nzum einen wiesen die Verkaufsaktionen nur einen räumlich und\nzeitlich verhältnismäßig begrenzten Umfang auf; zum anderen zählten\ndie Antragsgegnerinnen aber auch nicht zu den regelmäßigen\nKonkurrenten der Antragstellerin, so daß deren Aktivitäten im\nGrundsatz nicht in den Markt einzubeziehen waren, den die\nAntragstellerin gegebenenfalls ohne weiteres in ihre Beobachtungen\neinbeziehen mußte. Daß zu den damaligen Zeitpunkten auf seiten der\nAntragstellerin ein konkreter Anlaß bestanden hätte, auf das\nMarktverhalten der Antragsgegnerinnen in bezug auf etwaige\nWettbewerbsaktionen zu achten, ist nicht ersichtlich.\n\n6\n\nKann somit auf Grund der schlichten Untätigkeit der\nAntragstellerin gegenüber den in den Jahren 1995 und 1996\ndurchgeführten zeitlich begrenzten und bereits seit langem\nabgeschlossenen Testverkaufsaktionen nicht darauf geschlossen\nwerden, daß es der Antragstellerin mit ihrem gegen das nunmehrige\nVerhalten der Antragsgegnerinnen gerichteten Unterlassungspetitum\nin Wirklichkeit nicht eilig sei, gilt entsprechendes im Hinblick\nauf die aktuelle, den unmittelbaren Anlaß des einstweiligen\nVerfügungsverfahrens bildende Verkaufsaktion der\nAntragsgegnerinnen. Denn daß die Antragstellerin die\nRechtsverfolgung gegenüber der jetzt zu beurteilenden,\neigenständigen Wettbewerbshandlung nur schleppend aufgenommen und\ndadurch zu erkennen gegeben hätte, daß es ihr in Wirklichkeit mit\ndem begehrten Verbot nicht so eilig sei, als daß sie nicht auf ein\nHauptsacheverfahren verwiesen werden könnte, ist nicht ersichtlich.\nDie Antragstellerin hat durch Vorlage der Kaufquittung glaubhaft\ngemacht, am 24.08.1998 das Kaffeeservice des Dekors \"Alt Lüneburg\"\nerworben und daher von dessen Gestaltung positive Kenntnis erhalten\nzu haben. Mit Blick auf den Umstand, daß der Antrag auf Erlaß einer\neinstweiligen Verfügung am 28.08.1998 eingereicht worden ist, ist\nein dringlichkeitsschädliches Hinauszögern oder Verschleppen der\nRechtsverfolgung daher nicht zu erkennen. Soweit die\nAntragsgegnerinnen vorbringen, aus dem Verhalten des\nGeschäftsführers des Verbandes der Keramischen Industrie (VKI), des\nHerrn F., gegenüber dem Vorstand der W. AG, Herrn W., sei darauf zu\nschließen, daß der Vorstand W. v. B. der Antragstellerin bereits\nEnde 1997 Kenntnis davon gehabt habe, daß die Antragsgegnerinnen\nein Geschirr in dem jetzt in Rede stehenden Dekor \"Alt Lüneburg\" in\nden Verkehr bringen wollen, vermag das ebenfalls nicht zu\nüberzeugen. Das Landgericht, auf dessen überzeugenden Ausführungen\nzur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug\ngenommen wird, hat dies zu Recht als bloße Mutmaßung angesehen und\nfür unbeachtlich gehalten. Die genannte Wertung des Landgerichts\nüberzeugt vor allem im Hinblick darauf, daß das streitbefangene\nDekor \"Alt Lüneburg\", für dessen Produktion die Antragsgegnerinnen\nUnternehmen der Porzellanherstellung angeschrieben hatten, in den\nAusschreibungsunterlagen mit der Bezeichnung \"Blume in Blau\"\nbenannt worden ist. Inwiefern die Antragstellerin, die im übrigen\nvon den Antragsgegnerinnen gerade nicht angeschrieben worden war,\nvor diesem Hintergrund Kenntnis davon erlangt haben soll, daß das\nGeschirr gerade in der hier fraglichen Ausstattung in den Verkehr\ngebracht werden soll, läßt sich daraus nicht erkennen.\n\n7\n\nEin dringlichkeitsschädliches Hinauszögern der Rechtsverfolgung\ndurch die Antragstellerin ergibt sich weiter aber auch nicht mit\nBlick auf ihre Untätigkeit gegenüber den Gestaltungen des\nwettbewerblichen Umfeldes. Dabei kann es im gegebenen Zusammenhang\ndahinstehen, ob diese Produkte die Antragstellerin überhaupt zum\nEinschreiten hätten veranlassen müssen. Das ist hier deshalb nicht\nvon entscheidungserheblicher Bedeutung, weil\ndringlichkeitsschädlich nur die Untätigkeit des gegebenenfalls\nVerletzten in bezug auf die konkrete Verletzungshandlung sein kann.\nZu letzerer gehören aber nicht nur der Wettbewerbsverstoß als\nsolcher, sondern auch die Person des Störers. Selbst wenn - was im\ngegebenen Zusammenhang offengelassen werden kann - die von den\nAntragsgegnerinnen vorgelegten Einwendungsbeispiele des\nwettbewerblichen Umfelds der hier in Rede stehenden angegriffenen\nGestaltung des unter der Bezeichnung \"Alt Lüneburg\" vertriebenen\nKaffee- und Tafelgeschirrs der Antragsgegnerinnen identisch oder\nnahezu identisch sein sollten, läßt sich daher aus einer\nUntätigkeit der Antragstellerin gegenüber diesen Produkten des\nwettbewerblichen Umfelds nicht darauf schließen, daß es ihr mit der\nRechtsverfolgung gegenüber den Antragsgegnerinnen in Wirklichkeit\nnicht so eilig ist, daß sie nunmehr darauf zu verweisen wäre, einen\nTitel im Hauptsacheverfahren zu erstreiten.\n\n8\n\nII. Das Unterlassungspetitum in der von der Antragstellerin\numformulierten aktuellen Fassung ist weiter auch begründet. Die\nAntragstellerin vermag mit ihren gegenüber dem Kaffee- und\nTafelservice des Dekors \"Alt Lüneburg\" geltend gemachten\nUnterlassungsbegehren gegenüber beiden noch in Anspruch genommenen\nAntragsgegnerinnen durchzudringen.\n\n9\n\nDer Antragstellerin steht ein solcher Anspruch gemäß § 1 UWG\nunter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung zu.\n\n10\n\nDie grundsätzlich zulässige Nachahmung fremder, nicht unter\nSonderrechtsschutz stehender Erzeugnisse ist gemäß § 1 UWG dann\nwettbewerbswidrig, wenn sie unter Übernahme von Merkmalen erfolgt,\nmit denen der Verkehr eine betriebliche Herkunftsvorstellung\nverbindet und der Nachahmer im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren\nnicht alles Erforderliche getan hat, um eine Irreführung des\nVerkehrs möglichst auszuschließen (vgl. BGH GRUR 1981, 517/519 -\n\"Rollhocker\" -; Baumbach/Hefermehl, Wettbewerbsrecht, 20. Aufl., §\n1 UWG Rn. 450, jew.m.w.N.). Mit dem Landgericht ist davon\nauszugehen, daß das beanstandete Verhalten der Antragsgegnerinnen\ndiese Voraussetzungen erfüllt und somit unlauter ist. Die\nMitglieder des erkennenden Senats konnten diese Feststellungen aus\neigener Sachkunde und Lebenserfahrung treffen, da sie ebenso wie\ndie Mitglieder der erstinstanzlich entscheidenden Kammer des\nLandgerichts zu den Verkehrskreisen gehören, an welche sich die\nParteien mit ihren streitgegenständlichen Produkten wenden.\n\n11\n\nWettbewerbliche Eigenart besitzt ein Erzeugnis, dessen konkrete\nAusgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die\ninteressierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder\ndie Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1985,\n876/877 - \"Tchibo/Rolex I\" -; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG\nRn. 451 m.w.N.). Der konkreten Gestaltung des Services der\nAntragstellerin im Dekor \"Alt Luxemburg\" kommt in diesem Sinne\nwettbewerbliche Eigenart zu, denn es weist eine Kombination von\nMerkmalen auf, die in ihrer Gesamtwirkung dem Produkt der\nAntragstellerin gegenüber den vergleichbaren Konkurrenzprodukten\neine einprägsame Individualität verleihen und herkunftshinweisend\nwirken.\n\n12\n\nDas Erscheinungsbild des Dekors \"Alt Luxemburg\" der\nAntragstellerin ergibt sich dabei aus dem Zusammenspiel der in\nkräftigem Blauton gehaltenen floralen Dekorelemente, in deren\nVordergrund der \"Blumenzweig\" steht. Dessen ästhetischer Ausdruck\nals Gestaltungsmerkmal wird seinerseits geprägt einmal durch die\nfast mittig angebrachte stilisierte Darstellung einer geöffneten\nBlüte, die aus zwei den unteren Stiel andeutenden Halmen wächst.\nHinter der Blüte ranken sich zwei oben auseinanderstrebende Blüten\nbzw. Grashalme in die Höhe, wobei aus der Blüte selbst seitlich\nebenfalls zwei stilisierte Triebe oder Blätter hervorstehen. Auch\nwenn durch das letztgenannte Gestaltungselement eine gewisse Breite\ndes hier in Rede stehenden Dekorationsmerkmals entsteht, bewirken\ndie sich in die Höhe rankenden, miteinander verschlungenen \"Halme\"\ninsgesamt eine Höhe des Blütenzweigs, der hierdurch trotz der in\ndie Breite weisenden seitlichen Elemente insgesamt schmal und\nzierlich wirkt. Als weiteres markantes, das streitgegenständliche\nDekor \"Alt Luxemburg\" in seiner Gesamtwirkung mitbestimmendes\nGestaltungselement kommt die Anordnung der floralen\nDekorationselemente hinzu, die auf den Tellerspiegeln parallel zum\nRand angeordnet sind, wobei sich - mit Ausnahme der Untertassen des\nKaffeegeschirrs - der vorbeschriebene, das Hauptmotiv des Dekors\ndarstellende Blütenzweig mit kleineren, schlichteren floralen\nDekorationsteilen abwechselt, die ihrerseits dem genannten\nHauptmotiv des Blütenzweigs entlehnt sind oder doch zumindest\neinzelne Darstellungselemente dieses Dekorationsteils gestalterisch\n\"zitieren\" und sich an dieses anlehnen, dabei aber sämtlich\ninnerhalb des durch das Hauptmotiv gegebenen schmalen, zierlichen\nGestaltungsrahmens bleiben. Bei den größeren Tellern des hier in\nRede stehenden Geschirrs der Antragstellerin kommt weiter hinzu,\ndaß die vorbeschriebenen floralen Dekorationsteile über den\nTellerkessel gestreut sind. Die durch die beschriebenen floralen\nDekorationselemente und ihre Verteilung entstehende verhältnismäßig\nbewegte, an barocke Gestaltungsformen erinnernde Anmutung wird\naufgenommen und noch verstärkt durch das Relief, welches sich in\ndeutlich \"s-förmig\" gedrehten Wellen über die Spiegel der Teller\nsowie den Tassenrand und den Rand der zu dem Dekor angebotenen\nGefäße (Milchkännchen/Schüssel) hinzieht. Die durch das\nZusammenwirken dieser einzelnen Gestaltungselemente entstehende\nDekoration wird optisch eingefaßt durch die an den Rändern der\nTellerspiegel sowie am oberen Rand der Gefäßöffnungen jeweils\nangebrachte durchgezogene Linie, die als statisches Element den\ndurch die vorbezeichneten floralen Merkmale, deren Anordnung und\ndas Relief hervorgerufenen bewegten, verhältnismäßig unruhigen\nEindruck abmildert und so die Form insgesamt einrahmt und optisch\n\"hält\". In Kombination mit dem elfenbeinfarbenen warmen Grundton\ndes Porzellans, der dem verwendeten kräftigen Blauton der\nDekorationselemente einen eigenen Kontrast verleiht, entsteht in\nder Gesamtwirkung die Anmutung einer zwar barock-bäuerlichen,\ngleichwohl leichten und spielerischen Form, die dem Kaffee- und\nTafelservice der Antragstellerin eine individuelle Gestaltung\nverleiht, die von Hause aus in hohem Maße geeignet ist,\nunterscheidend in bezug auf die betriebliche Herkunft zu\nwirken.\n\n13\n\nDie wettbewerbliche Eigenart des Services der Antragstellerin in\nder hier beurteilten Form des Dekors \"Alt Luxemburg\" wird auch\nnicht durch das Produktumfeld beeinträchtigt, auf welches sich die\nAntragsgegnerinnen zu Abwehr des Unterlassungsverlangens\nberufen.\n\n14\n\nWas das Geschirr der Produktion \"W.\" (\"Granica\" - Anlage AG 2)\nangeht, gilt das bereits deshalb, weil der Farbton des verwendeten\nPorzellans, nämlich \"rein-weiß\", deutlich von dem typischen\nElfenbeinton des Dekors der Antragstellerin abweicht und dadurch\ninsgesamt eine andere Kontrastwirkung des für die Dekoration\nverwendeten Blautons hervorgerufen wird. Hinzu komm weiter, daß der\nals florales Dekorationselement verwendete Blütenzweig anders als\nbeim Produkt der Antragstellerin durch den stark seitlich\nherausragenden \"Trieb\" erheblich in die Breite gezogen ist und so\nnicht der für das Dekor \"Alt Luxemburg\" der Antragstellerin\nwiederum typische Eindruck einer \"schmalen\" zierlichen floralen\nForm entsteht.\n\n15\n\nBei dem Service des türkischen Herstellers G.-P./Kutahya gemäß\nAnlage AG 11 ergibt sich Gleiches. Auch hier bildet statt eines\nelfenbeinfarbenen Grundtons eine \"rein-weiße\" Farbtönung des\nPorzellans den Hintergrund der Dekoration. Darüber hinaus ist das\nRelief in abweichender Weise in der Form deutlicher, im\nwesentlichen parallel zueinander verlaufende Rippen gestaltet, die\nnur im oberen Bereich eine angedeutete Krümmung aufweisen. Bei\nbeiden Produkten des wettbewerblichen Umfelds (Anlagen AG 2 und AG\n11) entsteht auf diese Weise in der Gesamtwirkung gerade nicht der\nfür das Dekor der Antragstellerin aber wiederum typische Eindruck\neiner barock-bäuerlichen, verspielten Form; vielmehr weisen sie\ndemgegenüber in der Gesamtwirkung eine klassischere,\nzurückhaltendere Gestaltung auf.\n\n16\n\nWas den aus der Produktion der italienischen Firma T. Porcellane\nstammenden Teller angeht, so weicht dieser allein schon durch die\nvöllig andere Gestaltung des Reliefs augenfällig vom Geschirr der\nAntragstellerin des Dekors \"Alt Luxemburg\" ab.\n\n17\n\nSind die vorbezeichneten Produkte des wettbewerblichen Umfelds\nauf Grund ihrer von der Gesamtwirkung her deutlich vom Dekor \"Alt\nLuxemburg\" der Antragstellerin abweichenden Gestaltungen nicht\ngeeignet, die wettbewerbliche Eigenart des streitbefangenen\nGeschirrs der Antragstellerin zu schwächen, gilt das im Hinblick\nauf die von den Antragsgegnerinnen ferner angeführten Drittprodukte\nder H. Porzellanmanufaktur (\"Amalienburg\") und R. (\"Romanze in\nBlau\") schon deshalb, weil für diese keinerlei Umsatzzahlen\ndargelegt worden sind, so daß nicht ersichtlich ist, inwiefern die\ngenannten Produkte geeignet sind, in relevanter Weise die\nVorstellung des Verkehrs vom Aussehen eines Geschirrs zu\nbeeinflussen.\n\n18\n\nDas Service des Dekors \"Alt Luxemburg\" der Antragstellerin war\nauch, wie vom Tatbestand der vermeidbaren Herkunftstäuschung\ngefordert, schon beim Marktzutritt der beanstandeten Kaffee- und\nTafelservice der Antragsgegnerinnen auf dem Markt, so daß es\ntatsächlich zu Verwechslungen kommen konnte. Mit den von der\nAntragstellerin bereits in erster Instanz vorgelegten Prospekten\nund anderen Unterlagen ist überdies belegt, daß das\nAntragstellermodell in seiner heutigen Form schon seit erheblicher\nZeit, zumindest seit 1975, auf dem Markt ist und auch beworben\nwurde.\n\n19\n\nDas unter der Bezeichnung \"Alt Lüneburg\" angebotene Geschirr der\nAntragsgegnerinnen ist mit demjenigen der Antragstellerin auch in\nfast allen, die wettbewerbliche Eigenart des Dekors \"Alt Luxemburg\"\nder Antragstellerin ausmachenden Merkmalen nahezu identisch. Es\nweist nicht nur die nämliche Tönung des Porzellans bzw. von dessen\nLasur auf, sondern darüber hinaus auch eine dem Produkt der\nAntragstellerin ganz erheblich nahe kommende Gestaltung der\nfloralen Dekoration und deren Anordnung. Auch hier ist der das\nHauptmotiv darstellende Blütenzweig trotz seitlich herausragender\nTeile in der Gesamtwirkung schmal gehalten. Es findet sich auf den\nTellerspiegeln wie beim Dekor der Antragstellerin auch hier die\nabwechselnde Wiedergabe eben dieses Blütenzweigs mit kleineren,\ndieser Hauptdekorationsform entlehnten floralen Elemente. Hinzu\nkommt eine dem Relief des Dekors der Antragstellerin nahe kommende,\ns-förmige Ausprägung des Reliefbildes bei dem Geschirr der\nAntragsgegnerinnen. An dem auf diese Weise entstandenen\nGesamteindruck zweier im wesentlichen übereinstimmender\nGestaltungsformen ändern die im übrigen vorhandenen Abweichungen,\nnämlich die andere Gestaltung der Blüte des Zweigs, die waagerechte\nAnordnung des Blütenzweigs auf der Tasse sowie die fehlende\nStreuung der floralen Elemente auf den Tellerkesseln nichts. Es ist\nmaßgeblich auf die Übereinstimmungen, nicht aber auf die\nAbweichungen der Produkte abzustellen, die dem Verkehr in aller\nRegel nicht nebeneinander begegnen, sondern die aus der Erinnerung\n\"verglichen\" und beurteilt werden. In dem nach diesen Maßstäben zu\nbeurteilenden Gesamteindruck sind sich die Geschirre der hier in\nFrage stehenden Dekore aber in einem Maße ähnlich, daß für\njedenfalls einen nicht unerheblichen Teil des Verkehrs die Gefahr\nvon Verwechslungen in bezug auf die betriebliche Herkunft besteht.\nEin mehr als nur unmaßgeblicher Teil der Adressaten wird danach\nbereits annehmen, daß es sich bei dem angegriffenen Dekor \"Alt\nLüneburg\" um eine (preiswerte) Zweitlinie des Herstellers des\nDekors \"Alt Luxemburg\" handelt. Ein ebenfalls als nicht\nunbeachtlich einzuordnender Teil der Adressaten, der demgegenüber\nerkennt oder annimmt, daß die hier streitigen Dekore der Parteien\naus verschiedenen Herkunftsstätten stammen, wird auf Grund der\nÄhnlichkeit darauf schließen, daß zumindest organisatorische\nund/oder wirtschaftliche Verbindungen zwischen diesen verschiedenen\nHerkunftsstätten stehen. Beides begründet die für den Tatbestand\nder vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung erforderliche\nVerwechslungsgefahr. An dieser Wertung ändern auch die Ergebnisse\nder von den Antragsgegnerinnen als Anlage zum Schriftsatz vom\n24.06.1999 vorgelegten Verkehrsbefragung nichts. Denn diese\nBefragung untersucht hauptsächlich die Zuordnung der verschiedenen\nDekore zu bestimmten Herstellen sowie die Bekanntheit der Dekore\nselbst. Das aber ist für die hier interessierende und\nentscheidungserhebliche Frage, ob ein nicht unerheblicher Teil des\nVerkehrs zu der im Tatsächlichen aber unzutreffenden Auffassung\ngelangen könnte, daß die - verschiedenen - Hersteller der Produkte\n(vgl. S. 12 des Gutachtens: 18 % der Befragten, denen die Dekore\nder Parteien und daneben das der Firma W. vorgelegt wurde) aus\nwirtschaftlich und/oder organisatorischen miteinander in Beziehung\nstehenden - verschiedenen - Herkunftsstätten stammen, nicht von\nBedeutung.\n\n20\n\nIm Ergebnis Gleiches gilt, soweit die Antragsgegnerinnen auf die\njeweils unterschiedliche Gestaltung der Kaffeekannen der sich\ngegenüberstehenden streitbefangenen Service der Parteien hinweisen.\nDabei kann es dahinstehen, ob die in bezug auf diese einzelnen\nBestandteile der Kaffeeservice der Parteien vorhandenen\nAbweichungen - insbesondere die Deckelgestaltung der Kannen -\ngeeignet sind, den auf Grund der im übrigen vorhandenen\nÜbereinstimmungen hervorgerufenen Eindruck zu vermeiden, es\nzumindest mit Gestaltungsvarianten des Dekors ein und desselben\nHerstellers oder jedenfalls organisatorisch und/oder wirtschaftlich\nverbundener Hersteller zu tun zu haben. Das kann hier deshalb offen\nbleiben und ist nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, weil\ndie Antragsgegnerinnen ihre Service unstreitig nur als Gesamtheit\nund nicht in Einzelteilen abgeben, so daß die Kaffeekanne jeweils\nals Bestandteil dieser der übrigen Gestaltung nach die Gefahr einer\nIrreführung des Verkehrs über die betriebliche Herkunft im Sinne\ndes Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG begründenden Services von\ndem Verbot erfaßt wird.\n\n21\n\nDaß der Unlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung schließlich auch in subjektiver Hinsicht zu\nbejahen ist, kann weiter keinem Zweifel unterliegen. Zur Vermeidung\nvon Wiederholungen nimmt der Senat gemäß § 543 Abs. 1 ZPO Bezug auf\ndie überzeugenden Ausführungen des Landgerichts in dem\nangefochtenen Urteil der ersten Instanz, zu deren Ergänzung kein\nAnlaß besteht.\n\n22\n\nLiegen somit insgesamt die materiellen Voraussetzungen des\nwettbewerblichen Unlauterkeitstatbestandes des § 1 UWG unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung\nvor, greift schließlich ebenfalls der von den Antragsgegnerinnen\nmit Blick auf die Duldung des seit 20 Jahren verwendeten Dekors der\nFirma W. durch die Antragstellerin geltend gemachte\nVerwirkungseinwand nicht. Denn selbst wenn - was hier ausdrücklich\noffengelassen werden kann - auf seiten der Antragstellerin Anlaß\nbestanden hätte, gegen das in Rede stehende Dekor der Firma W.\n(\"Granica\") als Verletzung ihres Dekors \"Alt Luxemburg\"\neinzuschreiten, so vermag eine derartige Untätigkeit der\nAntragstellerin zu Gunsten der Antragsgegnerinnen den\nVerwirkungseinwand nicht zu begründen. Denn die Voraussetzungen der\nVerwirkung beurteilen sich im Verhältnis gerade zwischen den\njeweiligen Prozeßparteien. Aus dem Verhalten der Antragstellerin\ngegenüber einem Dritten läßt sich daher die für den Erfolg des\nVerwirkungseinwandes vorauszusetzende Rechtsposition der\nAntragsgegnerinnen nicht begründen. Im Verhältnis gegenüber den\nAntragsgegnerinnen muß die Antragstellerin sich dabei auch eine\nVerwirkung ihres Unterlassungsanspruches nicht entgegenhalten\nlassen. Denn ungeachtet der Frage, inwiefern die Antragsgegnerinnen\nin bezug auf ihre Service in der angegriffenen Gestaltung \"Alt\nLüneburg\" einen schutzwürdigen Besitzstand erlangt haben (vgl.\nBaumbach/Hefermehl, a.a.O., Einleitung UWG, Rn. 430/431), ist\njedenfalls nicht ersichtlich, daß sie auf Grund eines Verhaltens\nder Antragstellerin annehmen und darauf vertrauen durften, diese\ndulde den Vertrieb des streitbefangenen Kaffee- und Tafelservices\nin der Gestaltung des Dekors \"Alt Lüneburg\".\n\n23\n\nWas schließlich die Passivlegitimation der Antragsgegnerin zu 1)\nangeht, so ergibt sich diese aus deren Eigenschaft zumindest als\nMitstörerin. Auch insoweit wird auf die überzeugende Argumentation\ndes Landgerichts in dem angefochtenen Urteil der ersten Instanz\nBezug genommen (§ 543 Abs. 1 ZPO). Diese gilt unabhängig davon, ob\ndie Antragsgegnerin zu 1) Muttergesellschaft der Antragsgegnerin zu\n2) ist. Denn auch als Holding verfügt sie zweifelsohne über die\nEinflußmöglichkeit, der Antragsgegnerin ein bestimmtes\nbetriebliches Verhalten im Zusammenhang mit dem Vertrieb der\nProdukte des \"Neben\"-Sortiments abzuverlangen und dieses zu\nkontrollieren. Daß der Antragsgegnerin zu 1) im übrigen das\nkonkrete Verhalten der Antragsgegnerin zu 2) im Streitfall\nunbekannt gewesen wäre, behaupten selbst die Antragsgegnerinnen\nnicht.\n\n24\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Eine\nabweichende Kostenverteilung ist auch nicht im Hinblick auf die\nUmformulierung des Unterlassungsantrags der Antragstellerin im\nTermin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat veranlaßt. Denn\ndiese Umformulierung bewirkt lediglich eine Anpassung des Antrags\nan die von Anfang an zur Unterlassung begehrte konkrete\nVerletzungshandlung der Antragsgegnerinnen, ohne daß damit eine\nsachliche Reduzierung des Unterlassungsbegehrens verbunden ist.\n\n25\n\nDas Urteil ist mit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 545 Abs. 2\nZPO).\n\n26\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/6-u-28-99","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/6-u-28-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306866","retrieved":"2026-07-09 03:35:07.316020+00:00"}}