{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0827.6U105.97.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"6. Zivilsenat","decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"6 U 105/97","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das am 22. April 1997\n verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts\n Köln -31 O 904/96- wird zurückgewiesen.\n\n Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin\n zu tragen.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten\n gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000.- DM ab-.\n wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicheheit in\n derselben Höhe leistet.\n\n Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene\n Beschwer wird auf 200.000.- DM festgesetzt.\n\nT a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin ist Herstellerin von Leuchten, die sie im In- und\nAusland vertreibt. Auch die Beklagte produziert Leuchten und\nvertreibt diese - wie die Klägerin - vorzugsweise in Elekro- und\nBaumärkten sowie in Kaufhäusern.\n\nDie Produktpaletten beider Parteien umfassen sogenannte\nLangfeldleuchten sowie daneben sogenannte Linien-Leuchten. Bei\nletzteren besteht das Leuchtmittel aus einer stabförmigen\nGlühlampe, wohingegen die Langfeldleuchten insoweit mit einer\nLeuchtstoffröhre ausgestattet sind.\n\nZum Programm der Beklagten zählten bis 1994 ausschließlich\nLangfeldleuchten, die sie ab 1984 mit runden Endkappen in der aus\nden Anlagen BE 1 (dort das mittlere Produktbeispiel in der unteren\nReihe) und Bl. 74 f d.A. ersichtlichen Gestaltung u.a. unter den\nProduktnamen \"Lampi Mini\" und \"Lampi Maxi\" anbot.\n\nDie Klägerin ging 1988 dazu über, die von ihr angebotenen\nLinien-Leuchten mit Rundkappen in der ebenfalls der Anlage BE 1\n(dort das zweite Produktbeispiel von rechts in der unteren Reihe)\nsowie der Anlage BB 3 (Bl. 164 d.A.) zu entnehmenden Aufmachung\nherzustellen und unter der Bezeichnung \"Softline\" in den Verkehr zu\nbringen. Nachdem die Beklagte ihr Sortiment etwa im Jahre 1994 um\neine stabförmige, unter der Bezeichnung \"Lina\" auf den Markt\ngebrachte Linien-Leuchte in der aus Bl. 44 d.A. ersichtlichen Form\nerweiterte, stellte sie im März 1996 eine solche Linien-Leuchte mit\nrunden Endkappen in einer der bisherigen Aufmachung ihrer\nLangfeldleuchten entsprechenden Gestaltung vor, wie sie in der\nAnlage BE 1 - dort das rechte Produktbeispiel in der unteren Reihe\n- wiedergegeben ist. Die letztgenannte, unter der Bezeichnung\n\"Lina-Plus\" angebotene Gestaltungsform der Linien-Leuchte der\nBeklagten ist Gegenstand der im vorliegenden Verfahren unter dem\nGesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung\ngemäß § 1 UWG geltend gemachten wettbewerblichen Beanstandung der\nKlägerin.\n\nDie Klägerin hat hierzu behauptet, daß sie bis zum Marktzutritt\nder Beklagten mit dem beanstandeten Produkt \"Lina-Plus\" die einzige\nAnbieterin von Linien-Leuchten mit abgerundeten Endkappen in der\nfür ihr Produkt \"Softline\" gewählten Gestaltung gewesen sei. Die\ndieser Leuchtenform beizumessende wettbewerbliche Eigenart sei\ndabei auch nicht durch die bereits seit 1984/1985 durch die\nBeklagte sowie andere Hersteller für Langfeldleuchten gewählten\nGestaltungsformen mit runden Endkappen beinträchtigt. Denn die\nLinien-Leuchten einerseits sowie die Langfeldleuchten andererseits\nunterschieden sich grundsätzlich, sowohl was den technischen\nAufbau, die Verbrauchs- und Herstellungskosten und die\nWirkungsweise angehe, als auch hinsichtlich der Qualität bzw. des\nFarbtons des abgegebenen Lichts in ganz erheblicher Weise\nvoneinander und befriedigten völlig verschiedene Bedürfnisse der\njeweils angesprochenen Verbraucher. Glüh-\n\nlampen- bzw. Linien-Leuchten seien bis zu der von ihr, der\nKlägerin, für ihre Leuchte \"Softline\" gewählten Aufmachung\naus-schließlich dergestalt auf den Markt gebracht worden, daß\nentweder eckige oder aber überhaupt keine Endstücke an den beiden\nEnden der stabförmigen Glühlampe angebracht gewesen seien. Der\nUmstand, daß die stabförmige Glühlampe an ihren beiden Enden mit\n\"Endstücken\" versehen sei, beruhe dabei - wie unstreitig ist -\nnicht auf technischen Anforderungen oder Notwendigkeiten, sondern\nstelle ein reines gestalterisches Stilmittel dar. Mit diesem habe\nsie, so hat die Klägerin weiter behauptet, seit 1988 auch ganz\nerhebliche Markterfolge erzielt. Die Beklagte müsse sich den\nVorwurf einer wettbewerblich unlauteren Verhaltensweise\nentgegenhalten lassen, wenn sie in dieser Situation dazu übergehe,\ndie runden Endkappen für die Gestaltung ihrer bisher in anderer\nForm angebotenen Linien-Leuchte zu übernehmen.\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\nI. die Beklagte zu verurteilen,\n\n1. es zwecks Vermeidung eines für jeden Fall der\n\nZuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes\n\nbis zu 500.000.- DM, ersatzweise Ordnungshaft,\n\noder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu\n\nunterlassen,\n\neine Linien-Leuchte, 35 und 60 W mit stabförmiger\n\nGlühlampe und einem Trägersockel aus Kunststoff\n\nund abgerundeten Endkappen, wie aus dem nach-\n\nfolgenden - in schwarz-weiß Kopie wiederge-\n\nbenen - Foto zusammengesetzt abgebildet\n\nund in Einzelteile zerlegt, wie auf dem nachfolgenden\n\n- in schwarz-weiß Kopie abgebildeten - Foto wieder-\n\ngegeben\n\nin der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/\n\noder anbieten zu lassen, zu vertreiben und/oder\n\nvertreiben zu lassen, auszustellen und/oder zu\n\nbewerben;\n\nII. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist,\n\nihr, der Klägerin, allen Schaden zu ersetzen, der\n\ndieser aus den in Ziffer I.1. beschriebenen Hand-\n\nlungen entstanden ist und noch entstehen wird.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nDie Beklagte hat behauptet, sie sei - was runde Endkappen angehe\n- mit ihren Produkten schlichtweg der Inbegriff auf dem Markt.\nDabei werde auch keine Unterscheidung zwischen einerseits dem Markt\nfür Langfeldleuchten und andererseits demjenihen für\nLinien-Leuchten vorgenommen. Vielmehr stehe der Verbraucher nicht\nunterschiedlichen Märkten gegenüber, sondern einem einheitlichen\nMarkt, wo sich Langfeldleuchten und Leuchten mit stabförmigen\nGlühlampen ergänzten. Da es sich aus der Sicht der Verbraucher bei\nden Leuchten um einen einheitlichen Produktbereich handele,\nschließe aber die Existenz zahlreicher mit dem Produkt der Klägerin\nverwechslungfähiger Leuchtstoff- bzw. Langfeldleuchten eine\nwettbewerbliche Eigenart der Linien-Leuchte der Klägerin in der\nhier fraglichen Gestaltung aus. Das ergebe sich ohne weiteres\ndaraus, daß beide Leuchtenarten demselben Verwendungszweck dienten;\nsie seien funktional austauschbar und die Entscheidung für die eine\noder andere Art werde allenfalls durch den Wunsch des Verbrauchers\nnach einem bestimmten Lichtton bestimmt. Die Klägerin ihrerseits\nmüsse sich daher den Vorwurf gefallen lassen, daß sie die für ihre\nSoftline-Leuchte gewählte Gestaltung von dem \"Endkappenprogramm\"\nihrer, der Beklagten, Langfeldleuchten ab-gekupfert habe.\nJedenfalls könne es vor diesem Hintergrund nicht als unlauter\ngelten, wenn sie ein Produkt aus ihrem eigenen Hause, nämlich die\nLinien-Leuchte \"Lina\", gestalterisch in ihren sonstigen\nProduktbereich einbeziehe, indem sie es mit runden Endkappen\nausstatte, die für ihr - der Beklagten - Programm stünden.\n\nMit Urteil vom 22.04.1997, auf welches zur näheren\nSachdarstellung Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage\nabgewiesen. Die von der Klägerin allein in Anspruch genommene\nVorschrift des § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren\nbetrieblichen Herkunftstäuschung, so hat das Landgericht zur\nBegründung seiner Entscheidung ausgeführt, stütze die Klagebegehren\nnicht. Die dafür vorauszusetzende Verwechslungsgefahr sei nicht zu\nerkennen. Der Leuchte \"Softline\" der Klägerin komme mit Blick auf\ndie Gestaltungen des wettbewerblichen Produktumfelds - wenn\nüberhaupt - nur eine denkbar geringe wettbewerbliche Eigenart zu,\nso daß der Schutzumfang eng sei und die bei der \"Lina Plus\"-Leuchte\nder Beklagten vorhandenen Abweichungen der Gestaltung ausreichten,\num den erforderlichen Abstand zu schaffen und Fehlvorstellungen des\nVerkehrs über die betriebliche Herkunft zu vermeiden. Es sei dabei\nauch nicht gerechtfertigt, das Produktumfeld in einen\n\"Langfeld-leuchtenmarkt\" und einen \"Linien-Leuchtenmarkt\" zu\nzergliedern. Unabhängig davon fehle im Streitfall aber auch das\nsubjektive Unlauterkeitsmoment. Denn die beanstandete Leuchte der\nBeklagten schließe sich in der Formgebung bruchlos an das Design\nder von der Beklagten seit Jahren umfangreich vertriebenen\nLangfeld-leuchten an; der Vertrieb dieser Leuchten stelle sich als\nnaheliegende Fortentwicklung des eigenene Leuchtenprogramms dar,\ndie unter keinem Gesichtspunkt mißbilligt werden könne. Wenn es\ntrotz der Unterschiede zwischen den Leuchten der Parteien\ngleichwohl vereinzelt zu Verwechlungen kommen sollte, so liege das\ndaran, daß sich die Klägerin ihrerseits bei der Gestaltung ihrer\nLeuchte \"Softline\" zu stark dem Leuchtenprogramm der Beklagten\nangenähert habe. Eine daraus resulierende Restverwechslungsgefahr\nhabe sie als Folge ihres eigenen Wettbewerbsverhaltens\nhinzunehmen.\n\nGegen dieses, ihr am 16.05.1997 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin, eingehend am 16.06.1997, Berufung eingelegt, die sie -\nnach entsprechend gewährter Fristverlängerung - mittels eines am\n15.09.1997 eingereichten Schriftsatzes fristwahrend begründet\nhat.\n\nDie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholende und\nvertiefende Klägerin hält ihre in erster Instanz geltend gemachten\nund mit der Berufung weiterverfolgten Klagebegehren entgegen der\nWürdigung des Landgerichts für begründet. Die Gestaltung der\nLinien-Leuchte \"Lina-Plus\" der Beklagten stelle sich als eine\nwettbewerblich unlautere Nachahmung ihrer Linien-Leuchte \"Softline\"\ndar und sei daher zu verbieten. Der historische Hintergrund, vor\ndem die Beklagte die Leuchte \"Lina-Plus\" in der beanstandeten\nGestaltung auf den Markt gebracht habe, mache deutlich, daß die\nBeklagte bei ihr abgekupfert habe. Sie, die Klägerin, habe als\nerste und einzige Linien-Leuchten mit abgerundeten Kappenenden\nbereits 1988 auf den Markt gebracht. Ihrer Linien-Leuchte\n\"Softline\" könne dabei auch die wettbewerbliche Eigenart nicht\nabgesprochen werden. Im Hinblick auf den unstreitigen Umstand, daß\nEndstücke bei Linien-Leuchten technisch nicht erforderlich seien,\nhandele es sich bei der Gestaltung ihrer abgerundete Endkappen\naufweisenden \"Softline\"-Leuchte um einen \"klassischen Fall des sog.\n`ästhetischen` Überschusses\", die einzigartig und deshalb geeignet\nsei, auf die betriebliche\n\nHerkunft hinzuweisen. Dem könnten auch die von verschiedenen\nAnbietern auf den Markt gebrachten Leuchtstofflampen mit\nabgerundeten Kappenenden nicht entgegengehalten werden. Diese\nEinwendungsbeispiele seien nicht demselben Markt zuzurechnen wie\nihre, der Klägerin, Linien-Leuchte. Aufgrund der\nVerschiedenartigkeit des abgegebenen Lichts seien die\nAnwendungsbereiche einerseits von Linien-Leuchten sowie\nandererseits von Leuchtstoff- bzw. Langfeldleuchten verschieden.\nEben weil gerade kein einheitlicher Markt bestehe, habe sich die\nBeklagte auch veranlaßt gesehen, beide Märkte mit unterschiedlichen\nLampen bzw. Leuchten zu bedienen. Die Beklagte habe ihr\nwettbewerblich eigenartiges Produkt \"Softline\" mit der Gestaltung\nder \"Lina-Plus\"-Leuchte auch nachschaffend übernommen. Die bei dem\ngenannten Produkt der Beklagten vorhandenen Gestaltungsabweichungen\nseien nur geringfügig und fielen für den ästhetischen\nGesamteindruck nicht in´s Gewicht. Der Beklagten müsse es dabei\nauch im Sinne des für den Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung vorauszusetzenden subjektiven\nUnlauterkeitsvorwurfs angelastet werden, nicht den erforderlichen\nund als zumutbar einzuordnenden gestalterischen Abstand eingehalten\nzu haben, um sich in ausreichendem Maße vom Klagemodell \"Softline\"\nabzusetzen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndas angefochtene Urteil des Landgerichts abzuändern\n\nund die Beklagte gemäß den vorstehend dargestellten\n\nerstinstanzlichen Klageanträgen zu verurteilen.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDie Beklagte behauptet in Verteidigung des angefochtenen\nUrteils, daß nicht sie der Nachahmungsvorwurf treffe, vielmehr\nstelle sich umgekehrt die klägerische \"Softline\"-Leuchte letztlich\nals eine Übernahme der Leuchtengestaltung ihres, der Beklagten,\nschon vorher auf dem Markt befindlichen Programms dar. Der Einsatz\nabgerundeter Kappen bei Leuchten mit stabförmigen Leuchtkörpern sei\nihre Entwicklung, der sich die Klägerin erst viel später\nangeschlossen habe. Sie habe mit ihrem von der Klägerin\nangegriffenen Produkt allein und ausschließlich ihre eigenen\nerfolgreichen Produkte weiterentwickelt und die abgerundeten\nKappen, die zu den einheitlichen Merkmalen ihres Leuchtensortiments\nmit stabförmigem Leuchtkörper gehörten, konsequent und folgerichitg\nauch für die Leuchte \"Lina Plus\" eingesetzt. Es gehe nicht an, daß\ndie Klägerin ein erfolgreiches und durchgängig eingesetztes\nGestaltungselement übernehme und sich diesem Programm mit ihren\nLeuchten in bedenklicher Weise nähere, um dann denjenigen, der im\nRahmen der Fortentwicklung und Komplettierung des eigenen Programms\nsein typisches Gestaltungsmerkmal auf ein neues Teil seines\nSortiments übertrage, dem Vorwurf der unlauteren Nachahmung\nauszusetzen. Sollte es in dieser Situation zu Verwechslungen\nkommen, beruhe das nicht darauf, daß sie - die Beklagte - die\nGestaltung der klägerischen \"Softline\"-Leuchte nachgeahmt habe,\nsondern daß umgekehrt die Klägerin ihr Produkt dem Markt in einer\nGestaltungsform präsentiere, die sich möglichst nahe ihrem, der\nBeklagten, Leuchtenprogramm genähert habe, in das sich die \"Lina\nPlus\"-Leuchte nahtlos einfüge.\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten im Vorbringen der\nParteien wird auf ihre in beiden Instanzen gewechselten\nSchriftsätze nebst den dazu jeweils überreichten Anlagen Bezug\ngenommen.\n\nDie Akte 31 O 323/94 des Landgerichts Köln (= 6 U 26/95 OLG\nKöln) lag vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie in formeller Hinsicht einwandfreie und insgesamt zulässige\nBerufung der Klägerin bleibt in der Sache erfolglos.\n\nZu Recht hat das Landgericht die Klage in dem angefochtenen\nUrteil abgewiesen. Der Klägerin sind die damit verfolgten Begehren\nauf Unterlassung, Auskunft und Festellung der Schadensersatzpflicht\nauch unter Berücksichtigung ihres Berufungsvorbringens nicht\nzuzusprechen. Der von ihr geltend gemachte und nach dem Sachverhalt\nallein in Betracht zu ziehende, dem wettbewerblichen\nUnlauterkeitstatbestand des § 1 UWG unterfallende Aspekt der\nvermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung trägt diese\nKlagebegehren im Streitfall nicht.\n\nUnter dem Gesichtspunkt der vermeidbaren betrieblichen\nHerkunftstäuschung unlauter verhält sich derjenige, der ein Produkt\nin den Verkehr bringt, das Merkmale eines fremden Erzeugnisses\naufweist, mit denen der Verkehr eine betriebliche\nHerkunftsvorstellung verbindet, und der nicht alles Erforderliche\nim Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren getan hat, um eine\nIrreführung des Verkehrs möglichst auszuschließen (vgl. BGH GRUR\n1981, 517/519 -\"Rollhocker\"; Baumbach/Hefermehl, Wettbewrebsrecht,\n20. Auflage, § 1 UWG Rdn. 450 - jeweils m.w.N.). Mit dem\nLandgericht ist davon auszugehen, daß die den vorliegenden Fall\nkennzeichnenden Besonderheiten das beanstandte Verhalten der\nBeklagten nicht unter diesen Unlauterkeitstatbestand subsumieren\nlassen.\n\nDabei trifft es im Ausgangspunkt allerdings zu, daß dem\nKlagemodell \"Softline\" die für den klägerseits beanspruchten\nwettbewerblichen Leistungsschutz vorauszusetzende\nwettbewerblicheEigenart nicht abgesprochen werden kann.\n\nWettbewerbliche Eigenart weist ein Erzeugnis auf, dessen\nkonkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die\ninteressierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder\ndie Besonderheiten des Erzeugnisses hinzuweisen (BGH GRUR 1985,\n876/877 -\"Tchibo/Rolex I\"-; Baumbach/Hefermehl, a.a.O., § 1 UWG\nRdn. 451 m.w.N.). Der konkreten Gestaltung der Linien-leuchte\n\"Softline\" der Klägerin kommt in diesem Sinne wettbewerbliche\nEigenart zu, denn sie weist eine Kombination von Merkmalen auf, die\nin ihrer Gesamtwirkung dem Produkt gegenüber vergleichbaren\nKonkurrenzprodukten eine einprägsame Individualität verleihen und\nherkunftshinweisend wirken.\n\nDas Erscheinungsbild von \"Softline\" wird zwar, was die Klägerin\nzutreffend hervorhebt, maßgeblich geprägt durch die abgerundeten\nKappenenden. Auch wenn es sich bei diesem gestalterischen Mittel\nder \"abgerundeten Endkappen\" zweifellos um das die optische\nGesamtwirkung des Klagemodells \"Softline\" vordergründig bestimmende\nMerkmal handelt, erschöpft sich dessen gestalterische Besonderheit\ndarin nicht vollständig. Denn ein weiteres, den ästhetischen\nAuftritt des Klagemodells mitbeeinflussendes Merkmal stellen\ndarüber hinaus die beiden \"Schattenfugen\" dar, die sich daraus\nergeben, daß die beiden Endkappen nicht unmittelbar an die\nseitlichen Enden der stabförmigen Glühlampen herangeführt sind,\nsondern jeweils ein schmaler Abstand zwischen der Glühlampe und den\nEndkappen verblieben ist. Hinzu kommt weiter die Verwendung gerade\nvon poliertem, den optischen Effekt einer Lackierung hervorrufendem\nKunststoff für das Material des Haltekörpers, aus dem sich die\nabgerundeten Endkappen nahtlos herausformen. Im Zusammenwirken mit\ndem weiteren gestalterischen Umstand, daß die Rundung der Kappen\nselbst ebenfalls glatt und ohne weitere stilistische\nDekorationselemente ausgeführt ist, vermitteln die vorbeschriebenen\nElemente in ihrer Kombination der Klageleuchte \"Softline\" insgesamt\nden Eindruck einer glatten und organischen, aus einem Guß\ngefertigten funktionellen Form, die als solche geeignet ist, die\nAufmerksamkeit des Verkehrs zu erwecken und sich als Hinweis auf\ndas Produkt und dessen Herkunft von einem bestimmten Hersteller\neinzuprägen.\n\nDie dem Klagemodell \"Softline\" mithin von Hause aus\nbeizumessende, als durchschnittlich einzuordnende wettbewerbliche\nEigenart ist indessen erheblich beeinträchtigt durch das\nProduktumfeld, auf welches sich die Beklagte zur Abwehr der\nKlagebegeren der Klägerin beruft.\n\nBei der Prüfung der Frage, welche Dritterzeugnisse als\nrelevantes Umfeld zu berücksichtigen sind, ist beim Tatbestand der\nvermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung auf den Zeitpunkt der\nersten Verletzungshandlung, somit auf den Zeitpunkt des\nMarktzutritts der Beklagten mit der im Streitfall beanstandeten\nLinien-Leuchte \"Lina Plus\" im Frühjahr 1996 abzustellen ( vgl. BGH\nGRUR 1985, 876/878 -\"Tchibo/Rolex I\"; BGH WRP 1976, 377\n-\"Ovalpuderdose\"- ). Zu dieser Zeit waren unstreitig seit langem\naber nicht nur schon die Langfeldleuchten der Beklagten \"Lampi\nMini\" und \"Lampi Maxi\" in eben der Gestaltungsform auf dem Markt,\nwelche die Klägerin in bezug auf die Linien-Leuchte \"Lina Plus\" als\neine mit ihrer eigenen Form verwechslungsfähige Nachahmung\nbeanstandet. Es befand sich zu diesem Zeitpunkt darüber hinaus auch\nschon das Lumilux-Leuchtenprogramm der Firma O. im Verkehr, das\nebenfalls Leuchtstoffröhren mit abgerundeten Endkappen aufweist\n(vgl. S. 41 f des als Anlage BB 5 zum Schriftsatz der Klägerin vom\n06.01.1998 vorgelegten Katalogs ). Die Präsenz der genannten\nLangfeldleuchten im Verkehr führt dabei auch eine erhebliche\nSchwächung der dem Klagemodell beizumessenden wettbewerblichen\nEigenart herbei. Denn sie weisen mit\n\nder dort gewählten Gestaltung gerade der abgerundeten\nKappenenden das die optische Gesamtwirkung der klägerischen\n\"Softline-Leuchte\" erheblich mitprägende Gestaltungselement auf.\nBegegnet dem Verkehr aber gerade dieses Gestaltungsmerkmal bereits\nseit langem im hier betroffenen Markt bei anderen Leuchten anderer\nHersteller und hat er sich deshalb daran als ein typisches\nFormelement von Leuchten der hier in Rede stehenden Art gewöhnt, so\nist dessen Eignung und Funktion, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu\nerwecken und sich als Hinweis auf die Herkunft des Produkts aus\neinem bestimmten Unternehmen einzuprägen, nachhaltig beeinträchtigt\nund abgenutzt.\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin sind die vorbezeichneten\nLangfeldleuchten dabei auch nicht etwa deshalb außer Acht zu\nlassen, weil sie nicht dem hier relevanten wettbewerblichen\nProduktumfeld der klägerischen Linien-Leuchte zuzurechnen wären.\nVielmehr gehören sie dem nämlichen Markt wie die\nstreitgegenständliche Linien-Leuchte der Klägerin an. Soweit\nletztere auf Unterschiede des technischen Aufbaus, der Verbrauchs-\nund Herstellungskosten sowie der Wirkungsweise der beiden\nLeuchtentypen abstellt, vermag das keine abweichende Würdigung zu\nrechtfertigen. Zu beachten ist dabei von vornherein, daß dem\nVerkehr, auf dessen Sicht hier maßgeblich abzustellen ist,\ninnerhalb ein und desselben Marktsegments verschiedene technische\nund gestalterische Varianten eines Produkttyps in unterschiedlichen\nPreisfeldern begegnen. Ergeben sich in dieser Hinsicht\nUnterschiede, so führt das allein daher nicht dazu, die Produkte\nverschiedenen Märkten zuzuweisen. Eine solche segregierende\nZuordnung greift vielmehr nur und erst dann, wenn die Produkte\neinen derartigen qualitativen und funktionalen Abstand aufweisen,\ndaß sie sich von ihrem Verwendungsbereich her nicht als\nAlternativen innerhalb eines Produktbereichs, sondern als\nErzeugnisse anbieten, mit denen der angesprochene Verkehr\nselbständig nebeneinander bestehende Bedürfnisse zu befriedigen\ntrachtet oder von denen völlig verschiedene Adressatenkreise\nangesprochen werden. Daß die im gegebenen Beurteilungszusammenhang\nvon der Klägerin angeführten Unterschiede des technischen Aufbaus,\ndes Herstellungsprozesses, der Wirkungsweise, der Verbrauchs- und\nHerstellungskosten sowie schließlich der Helligkeit und des\nFarbtons des abgegebenen Lichts einen derartigen funktionalen und\nqualitativen Abstand der Linien-Leuchten und der Langfeldleuchten\nbegründen, daß diese Leuchtenarten nicht mehr als Varianten ein und\ndesselben Produkttyps im vorstehenden Sinne an das Vorstellungsbild\nder angesprochenen Verbraucher appellieren, ist indesssen nicht\nersichtlich. Dabei mag es zutreffen, daß die Leuchten infolge der\nverschiedenen Intensität und des Farbtons des von ihnen jeweils\nabgegebenen Lichts vom Verkehr auch in entsprechend\nunterschiedliche Beleuchtungsverhältnisse erfordernden\nEinsatzbereichen Verwendung finden sollen und finden. Jedenfalls\nein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs, dem die\nMitglieder des erkennenden Senats als potentielle Erwerber der hier\nin Frage stehenden Produkte ebenso wie diejenigen der\nerstinstanzlich entscheidenden Kammer angehören, wird jedoch die\nbeiden Leuchtentypen für den nämlichen Einsatzbereich in Erwägung\nziehen und auch tatsächlich einsetzen. Dafür spricht zum einen der\nbereits erwähnte Katalog der Firma O. \"Lichtideen 1995/1996\", in\ndem die Langfeldleuchten Lumilux Combi-F/D ebenso wie die\nLinien-Leuchte Lumilux Opal gleichermaßen als Spielgelbeleuchutng\nangeboten werden (vgl.S. 52 und 61 des genannten Katalogs). Hinzu\nkommt, daß nach den von der Klägerin als Anlagen zum Schriftsatz\nvom 17.11.1998 vorgelegten Abbildungen Langfeldleuchten und\nLinien-Leuchten gemeinsam in einem Verkaufsdisplay angeboten\nwerden, was deren Zuordnung zum selben Marktsegment indiziert (vgl.\nAbbildungen OBI B.). Darüber hinaus hat selbst die Klägerin\neingeräumt, daß Leuchstoff- bzw. Langfeldleuchten in verschiedenen,\ndarunter \"wärmeren\" Lichttönen existieren, wenngleich letztere den\nKaufpreis der Leuchte wesentlich verteuerten (vgl. Schriftsatz vom\n17.11.1998, dort S. 23/4 = Bl. 243/244 d.A.). Auch nach dem Vortrag\nder Klägerin existieren daher Langfeldleuchten auf dem Markt, die\neinen den Linien-Leuchten zumindest nahekommenden oder\nvergleichbaren \"warmen\" Lichtton erzeugen, und die daher die\nnämlichen Be-leuchtungsbedürfnisse der angesprochenen Verbraucher\nansprechen. Daß die genannten, einen \"warmen\" Lichtton absondernden\nLangfeldleuchten zu einem gegenüber den Linien-Leuchten wesentlich\nteureren Preis angeboten werden, ändert nichts daran, daß sie aus\nder Sicht des Verkehrs als eine funktionale und gestalterische\nAlternative der Linien-Leuchten in Betracht gezogen und daher als\neine Variante ein und desselben Produkttyps innerhalb des nämlichen\nMarktsegments begriffen werden.\n\nDer Senat sah dabei auch keinen Anlaß für die Einholung des von\nder Klägerin zu ihrer Behauptung, die angesprochenen Verkehrskreise\nunterschieden die Märkte einerseits für Linien-Leuchten und\nandererseits für Langfeldleuchten, angebotenen demoskopischen\nSachverständigengutachtens. Denn mit Blick auf den Umstand, daß -\nwas die Mitglieder des erkennenden Senats als mitangesprochene\nAdressaten der streitbefangenen Produkte aus eigener\nLebenserfahrung und Sachkunde beurteilen können - ein zumindest\nnicht unerheblicher Teil des Verkehrs die beiden Leuchtenarten dem\nnämlichen Marktbereich zuordnet, hätte es der näheren Darlegung\nbedurft, daß und weshalb es sich bei diesem Adressatenkreis\ngleichwohl nur um einen unmaßgeblichen Teil der angesprochenen\nAdressaten handeln soll, der für die wettbewerbliche Beurteilung\ndaher zu vernachlässigen sei. Ohne Darlegung derartiger\nAnhaltspunkte ist der eine Aufspaltung des Leuchtenmarktes in zwei\nselbständig nebeneinander stehende Märkte behauptende Vortrag der\nKlägerin unsubstantiiert und daher unbeachtlich.\n\nIst nach alledem die für die Langfeldleuchten \"Lampi Mini\" und\n\"Lampi Maxi\" der Beklagten gewählte Gestaltungsform in das für die\nBeurteilung der wettbewerblichen Eigenart der Linien-Leuchte\n\"Softline\" der Klägerin heranzuziehende wettbewerbliche Umfeld\nmiteinzubeziehen, so beeinträchtigt das bei diesen\nProduktbeispielen im hier fraglichen Kollisionszeitpunkt bereits\nseit langem verwendete Formelement der runden Endkappen nach den\nvorstehenden Maßstäben die Eignung eben dieses das Erscheinungsbild\ndes Klagemodells maßgeblich mitbestimmenden Gestaltungsmerkmals.\nDie Verwendung eben dieses Gestaltungsmerkmals für andere Leuchten\nanderer Hersteller vermag allerdings nicht den völligen Wegfall der\nwettbewerblichen Eigenart des Klagemodells, sondern lediglich deren\nSchwächung zu begründen. Denn auch im hier fraglichen Kontext ist\nauf die Gesamtwirkung sowohl der Gestaltung der klägerischen\nLeuchte als auch derjenigen des in Frage kommenden wettbewerblichen\nProduktumfelds abzustellen. Auch wenn danach allein die Verwendung\nabgerundeter Endkappen als solcher ein wenig individuelles oder\nsogar abgegriffenes Gestaltungsmerkmal des Designs einer Leuchte\ndarstellt, ist doch die konkrete Ausgestaltung der\nabgerundeten Endkappen in Verbindung mit den sonstigen, vorstehend\nbeschriebenen Merkmalen der Gestaltung der Linien-Leuchte\n\"Softline\" der Klägerin durch die Gestaltung der Langfeldleuchten\n\"Lampi Mini\" und \"Lampi Maxi\", wie sie sich in ihrer optischen\nGesamtwirkung präsentieren, nicht geeignet, die Individualität der\nGestaltung des Klagemodells und damit dessen wettbewerbliche\nEigenart im Wegfall zu bringen. Denn die Gestattung dieser\nEinwendungsbeispiele weicht in diesen Formelementen deutlich von\nder Gestaltung des Klagemodells ab. So weisen insbesondere die\nrunden Endkappen der genannten Langfeldleuchten nicht nur eine\ndeutlich sichtbare Schattennut auf, sondern es fehlen auch die bei\nder \"Softline\"-Leuchte der Klägerin auf beiden Seiten des\nstabförmigen Leuchtköpers vorhandenen Abstände bzw. Fugen zu den\nEndkappen. Dies sowie den weiteren Umstand würdigend, daß das bei\nden Langfeldleuchten der Beklagten verwendete Kunststoffmaterial\neine matte, körnige Oberfläche aufweist, entsteht so trotz gewisser\nÄhnlichkeiten und Gemeinsamkeiten mit der Ausgestaltung des\nKlagemodells auch bei flüchtiger Betrachtung und Beurteilung allein\nvom Erinnerungsbild her ein unterschiedlicher Gesamteindruck. Daher\nist die der streitgegenständlichen Linien-Leuchte \"Softline\" der\nKlägerin von Hause aus zukommende wettbewerbliche Eigenart aufgrund\nder vorbezeichneten, dem wettbewerblichen Umfeld zuzurechnenden\nGestaltungen der Langfeldleuchten zwar deutlich gemindert, jedoch\nnicht - wie dies die Beklagte indessen vertritt - vollständig in\nWegfall gebracht.\n\nGleichwohl kann die Klägerin aus ihrem Modell nicht mit Erfolg\ngegen die angegriffene Gestaltung der Linien-Leuchte \"Lina Plus\"\nder Beklagten vorgehen. Denn vor dem Hintergrund der geschwächten\nwettbewerblichen Eignart der Linien-Leuchte \"Softline\" der Klägerin\nund dem damit korrespondierenden verhältnismäßig \"engen\" Bereich\ndes Schutzes vor ähnlichen Gestalungsformen kann nicht davon\nausgegangen werden, daß durch die Gestaltung wiederum des\nbeanstandeten Modells der Beklagten die für den\nUnlauterkeitstatbestand der vermeidbaren betrieblchen\nHerkunftstäuchung aber vorauszusetzende Gefahr der Verwechslungen\nder betrieblichen Herkunft der Produkte begründet wird.\n\nDie im Streitfall zur Unterlassung verlangte Linien-Leuchte\n\"Lina Plus\" der Beklagten weicht im maßgeblichen Gesamteindruck\naugenfällig von fast allen, die wettbewerbliche Eigenart des\nKlageprodukts \"Softline\" begründenden Gestaltungsmerkmalen bzw. dem\ndurch deren Zusammenwirken hervorgerufenen optischen Gesamtbild ab.\nDies gilt zum einen für die Ausprägung der das optische\nErscheinungsbild beider Produkte erheblich mitbestimmenden, an den\nEnden der stabförmigen Leuchtkörper angebrachten Rundkappen.\nWahrend die Klägerin für ihre Rundkappen eine glatte Ausformung\ngewählt hat, wird die Rundkappe bei der Linien-Leuchte der\nBeklagten durch eine stark ausgeprägte Nut gespalten, die vom\noptischen Effekt her den Eindruck einer in zwei Hälten geteilten\nRundung bewirkt. Bei der Leuchte der Beklagten, deren Leuchtkörper\nansatzlos in die beiden vorbeschriebenen Rundkappen einmündet,\nfehlen die beim Klagemodell zwischen Leuchtkörper und Endkappen\nvorhandenen Schattenfugen. Auch sind\n\ndie Rundkappen nicht - wie beim Modell der Klägerin - organisch\nund ansatzlos aus dem Lampenkörper herausgeformt, sondern diesem\nKörper an den Enden jeweils aufgesetzt, wobei dieser Ansatz auch\ndeutlich zu erkennen ist. Den weiteren Unterschied der\nOberflächengestaltung des bei beiden Leuchten verwendeten\nKunststoffmaterials würdigend, das bei der Leuchte der Beklagten im\nGegensatz zu der polierten, lackartigen Oberfläche des Klagemodells\nmatt gehalten ist, vermittelt das Zusammenwirken der\nvorbeschriebenen Gestaltungsmerkmale bei der Leuchte der Beklagten\ngerade nicht den für das Klagemodell typischen Eindruck einer aus\neinem Guß gehalten, glatten Form, sondern erweckt es in seiner\nGesamtanmutung den Eindruck einer die einzelnen\nKonstruktionsbestandteile erkennbar machenden und diese bewußt\nhervorhebenden soliden Gebrauchsform. Insgesamt weicht die \"Lina\nPlus\"-Leuchte der Beklagten daher nicht nur in den Einzelheiten der\njeweils verwendeten Gestaltungslemente, sondern vor allem auch im\ndurch deren Zusammenwirken hervorgerufenen Gesamteindruck deutlich\nvon dem \"Softline\"-Modell der Klägerin ab. Selbst bei Zugrundelegen\nder klägerseits behaupteten Umsatzzahlen sowie des von ihr\nbetriebenen Werbeaufwands, mit dem sie ihr Produkt in der\nstreitegegenständlichen Gestaltungsform in den Markt eingeführt und\ndort bekannt gemacht haben will, sowie unter weiterer\nBerücksichtigung des Umstandes, daß der Verkehr sein Augenmerk mehr\nauf die übereinstimmenden als auf die abweichenden Merkmale richtet\nund seine Beurteilung in aller Regel nur aus dem Erinnerungsbild\ntrifft (vgl. OLG Köln GRUR 1983, 456/457 -\"Spülmittelflache\"-)\nliegt es danach bei der Schwäche der wettbewerblichen Eigenart der\nGestaltung des\n\nProdukts der Klägerin aber fern, daß ein mehr als nur\nunbeachtlicher Teil des angesprochenen Verkehrs auf zumindest\nwirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen zwischen den\nHerkunftsstätten der abweichend gestalteten Produkte beider\nParteien schließt.\n\nIn dieser Situation wäre es Sache der Klägerin gewesen, näher\ndarzulegen, aufgrund welcher konkreten tatsächlichen Umstände\njedenfalls ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen\nAdressaten trotz der abweichenden Gestaltungen der hier fraglichen\nLeuchten gleichwohl auf zumindest wirtschaftliche und/oder\norganisatorische Verbindungen der Herkunftsstätten dieser Produkte\nschließen könnte. Ohne einen derartigen Vortrag reicht die bloße\nBehauptung der Klägerin, daß die Gefahr einer betrieblichen\nHerkunftsverwechslung bestehe ( Bl. 159 d.A.), nicht aus, um die\nEinholung des insoweit zu Beweiszwecken beantragten demoskopischen\nSachverständigengutachtens zu rechtfertigen.\n\nJedenfalls aber kann der Beklagten vor dem Hintergrund der\nvorstehenden Ausführungen nach alledem schließlich nicht der für\nden Tatbestand der vermeidbaren betrieblichen Herkunftstäuschung in\nsubjektiver Hinsicht zu fordernde Unlauterkeitsvorwurf gemacht\nwerden. Denn im Hinblick auf die - wenn überhaupt - außerordentlich\ngeringe Ähnlichkeit der Linien-Leuchte \"Lina Plus\" der Beklagten,\nkann es der Beklagten nicht als ein Unterlassen der für eine\nAbgrenzung der Produkte möglichen und zumutbaren Maßnhamen\nangelastet werden, wenn sie damit an eine bereits vor dem\nerstmaligen Inverkehrbringen des Klagemodells auf dem Markt\nplazierte und dort unstreitig in nicht nur unerheblichem Umfang\nvertriebene typische Gestaltung ihres dem nämlichen Markt\nzugehörigen Sortiments der Langfeldleuchten anknüpft und diese in\nnahezu identischer Aufmachung auf die Leuchtenart der\nLinien-Leuchten überträgt, um damit ein ein-heitliches, für das\nAussehen ihrer Produkte typisches Design fortzuschreiben, das\nüberdies einen deutlichen Abstand zu der Gestaltung des\nkonkurrierenden Klagemodells aufweist.\n\nDie Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre\nRechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nDie gemäß § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzende Beschwer orientiert\nsich am Wert der Klagebegehren, mit denen die Klägerin im\nvorliegenden Rechtsstreit unterlegen ist.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/6-u-105-97","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/6-u-105-97","retrieved":"2026-10-25 20:21:40.991623+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1999-08-27/6-u-105-97","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"6. Zivilsenat","date":"1999-08-27","dockets":["6 U 105/97"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0827.6U105.97.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0827.6U105.97.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 27.08.1999 – 6 U 105/97","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/6-u-105-97","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung der Klägerin gegen das am 22. April 1997\n verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts\n Köln -31 O 904/96- wird zurückgewiesen.\n\n Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin\n zu tragen.\n\n Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten\n gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000.- DM ab-.\n wenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicheheit in\n derselben Höhe leistet.\n\n Die mit diesem Urteil für die Klägerin verbundene\n Beschwer wird auf 200.000.- DM festgesetzt.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/546","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"546","label":"§ 546 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:21:40.991623+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}