{"status":"available","doknr":"OLD306872","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0827.19W27.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"19 W 27/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nErgänzend hierzu gilt:\n\n2\n\nSoweit die Antragstellerin zur Begründung der Sittenwidrigkeit\nins Feld führt, erst durch die Umschuldung wirtschaftlich\nüberfordert worden zu sein, übersieht sie, dass sie bereits vorher\nfür eigene und Verbindlichkeiten ihres Ehemannes in Höhe von\nwenigstens 256.837,77 DM haftete, und zwar grundsätzlich auch mit\nihrem Grundbesitz, dessen Verkehrswert 276.000,-- DM betrug; nach\nder Umschuldung belief sich ihre Haftung auf 290.000,-- DM. Auch\nergibt sich aus den substantiierten Darlegungen der Antragsgegnerin\nim Schriftsatz vom 13.1.1999, dass vor der Umschuldung sich die\nAntragstellerin selbst und nicht nur ihr Ehemann sich in\nwirtschaftlichen Schwierigkeiten befanden, die Umschuldung also in\ngleichem Maße auch ihren Interessen diente; die Umschuldung erwies\nsich bei vernünftiger Betrachtungsweise nicht als wirtschaftlich\nsinnlos (vgl. hierzu BGH MDR 1996, 568). Unzutreffend ist auch die\nBehauptung der Antragstellerin, die Umschuldung der bei der BfG\nBank bestehenden Verbindlichkeiten von 120.000,-- DM sei\nwirtschaftlich nachteilig gewesen, weil einer Zinsersparnis von\n18.053,16 DM eine zu leistende Vorfälligkeitsentschädigung von\n25.000,68 DM gegenüber gestanden hätte. Eine\nVorfälligkeitsentschädigung in dieser Höhe hat die Antragstellerin\nnicht zahlen müssen, wie urkundlich belegt ist (AH Bl. 44) und von\nihr erstinstanzlich auch eingeräumt war (Bl. 47 d.A.). Tatsächlich\nerhielt sie durch die Umschuldung einen effektiven Vorteil von\n3.105,50 DM, wie die nachstehende Berechnung zeigt:\n\n3\n\nZinsbelastung B., Zinssatz 9,07%, Laufzeit 93\nMonate\n84.351,00 DM\n\nZinsbelastung K., Zinssatz 7,98 %, Laufzeit 93\nMonate\n\n74.214,00 DM\n\nDifferenz\n10.137,00 DM\n\nVorfälligkeitsentschädigung (AH Bl.44)\n-6517,34\n\n-514,16\n\neffektive Ersparnis\n3.105,50 DM\n\n4\n\nDa die Umschuldung auch ersichtlich nicht dazu diente, lediglich\nVermögensverlagerungen zwischen der Antragstellerin und ihrem\nEhemann zu verhindern, ist durch die Scheidung auch nicht die\nGeschäftsgrundlage für die Mithaftung der Antragstellerin entfallen\n(vgl.hierzu BGH MDR 1996, 925; MDR 1997, 359).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/19-w-27-99","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/19-w-27-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306872","retrieved":"2026-07-09 03:35:07.828288+00:00"}}