{"status":"available","doknr":"OLD306871","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0827.19U26.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"19 U 26/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer Beklagte war Mitgeschäftsführer der T. Textil GmbH in C. und\nzugleich Geschäftsführer der T. Warenvertriebs GmbH in B.G., die\nAnfang 1998 Konkurs anmeldete.\n\n3\n\nMitte April 1997 bot der Beklagte der Klägerin einen Posten\nTrikotagen zum Preis von 92.000,00 DM an, deren Handelswert er mit\n579.966,00 DM bezifferte. Als Bedingung nannte er, dass die Zahlung\numgehend, schon vor Lieferung der Waren erfolgen müsse. Die\nKlägerin nahm das Angebot an und händigte dem Beklagten einen\nScheck über 92.000,00 DM aus, welcher von diesem für die Firma T.\nWarenvertriebs GmbH eingelöst wurde. In der Folgezeit wurde das\nGesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der T. Textil GmbH\neröffnet. Eine Auslieferung der Trikotagen erfolgte nicht. Mit\nTelefaxschreiben vom 03.05.1997, welches mit \"persönlich,\nvertraulich\" überschrieben war, wandte sich der Beklagte an den\nGeschäftsführer der Klägerin und sagte die Rückzahlung des Betrages\nin vier Raten á 25.000,00 DM und einer Verzinsung von 7,5 % p. a.\nbis August 1997 zu. In dem Schreiben heißt es: \"Sie werden von mir\ndiesen Betrag auf jeden Fall zurückerhalten! Aus den geschilderten\nGründen eben für uns nur sehr schwierig. ...\" Das Schreiben ist\nüber der Unterschrift mit Firmenzusatz \"T. Warenvertriebs GmbH\nB.G.\" versehen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten des Wortlautes\nwird auf die Ablichtung des Schreibens vom 03.05.1997 Blatt 2 u. 3\ndes Anlagenhefters verwiesen. In der Folge wurden 20.000,00 DM an\ndie Klägerin gezahlt.\n\n4\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich Schadensersatzansprüche aus\nunerlaubter Handlung wegen der Vereinnahmung des Geldes geltend\ngemacht. Darüber hinaus hat sie die Ansicht vertreten, in dem\nSchreiben vom 03.05.1997 habe der Beklagte die persönliche Haftung\nfür die Rückzahlung des Geldes übernommen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie DM 72.000,00 nebst 7,5 %\nZinsen ab dem 15.12.1997 zu zahlen.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat behauptet, bei Abschluß des Geschäftes davon ausgegangen\nzu sein, dass dieses durch die T. Textil GmbH auch ausgeführt\nwürde. Er habe als Geschäftsführer der T. Warenvertriebs GmbH mit\nInkassovollmacht für die T. Textil GmbH das Geld vereinnahmt. Zu\nder Rückzahlung sei es nur wegen des Konkurses nicht mehr gekommen.\nMit dem Schreiben vom 03.05.1997 habe er nicht persönlich die\nHaftung für die Rückzahlung des Kaufpreises übernommen.\n\n10\n\nEr hat sodann hilfsweise die Aufrechnung mit einer\nGegenforderung in Höhe von 48.070,00 DM wegen der Tätigkeit eines\nMitarbeiters der T. Textil GmbH für die Klägerin erklärt.\n\n11\n\nDas Landgericht hat mit der angefochtenen Entscheidung die Klage\nabgewiesen. Es hat Ansprüche aus unerlaubter Handlung verneint.\nAuch vertragliche Zahlungsansprüche könnten sich nicht gegen den\nBeklagten richten, da dieser nach dem Schreiben vom 03.05.1997\nsowie vom 15.05.1997 stets für die T. Warenvertriebs GmbH bzw. für\nT. Textil GmbH, nicht aber im eigenen Namen aufgetreten sei.\n\n12\n\nHiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, welche sich\nauf die Abweisung der vertraglichen Ansprüche durch das\nlandgerichtliche Urteil beschränkt. Die Klägerin vertritt die\nAnsicht, das Schreiben vom 03.05.1997 sei als Übernahme der\npersönlichen Haftung durch den Beklagten zu verstehen. Dies ergebe\nsich unter anderem aus dem Wortlaut, den Umständen der Erklärung,\nder besonderen Hervorhebung als persönlich, vertraulich und dem\nKontex. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die\nBerufungsbegründung vom 09.06.1999 (Bl. 80 - 86 d. A.) ergänzend\nBezug genommen.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Köln\nvom 13. Januar 1999 Aktenzeichen 20 O 170/98 zu verurteilen, an die\nKlägerin DM 72.000,00 nebst 7,5 % Zinsen seit dem 15. Dezember 1997\nzu zahlen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr vertritt die Ansicht, das Schreiben vom 03.05.1997 könne\nnicht losgelöst von der vorherigen Korrespondenz der Parteien\ngesehen werden, in welcher der Beklagte als Geschäftsführer der T.\nWarenvertriebs GmbH aufgetreten sei. Die Klägerin habe im übrigen\nin der nachfolgenden Korrespondenz zu erkennen gegeben, dass sie\nselbst nicht davon ausgehe, dass der Beklagte sich bereits\npersönlich verpflichtet habe. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten\nwird auf die Berufungserwiderung vom 20.07.1999 Bl. 96 - 99 d. A.\nergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nEntscheidungsgründe\n\n19\n\nDie zulässige insbesondere form- und fristgerecht eingelegte\nBerufung der Klägerin gegen das am 13.01.1999 verkündete Urteil des\nLandgerichts Köln hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n20\n\nDie Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegen den Beklagten\nkeinen Anspruch auf Zahlung von 72.000,00 DM aus der Erklärung vom\n03.05.1997.\n\n21\n\nAus diesem Schreiben ergibt sich nämlich nicht, dass der\nBeklagte sich persönlich und nicht als Vertreter der von ihm\nvertretenen T. Warenvertriebs GmbH zur Zahlung verpflichten\nwollte.\n\n22\n\nDie Erklärung des Beklagten ist gemäß § 164 Absatz 1 Satz 1 BGB\nim Namen der von ihm vertretenen Firma T. Warenvertriebs GmbH\nabgegeben worden.\n\n23\n\nDas Landgericht hat hierzu zutreffend festgestellt, dass das\nSchreiben schon mit einem die Vertretung kenntlich machenden\nZusatz, nämlich Angabe von Firma und Sitz der T. Vertriebs GmbH\nüber der Unterschrift versehen ist.\n\n24\n\nAuch nach den Gesamtumständen (§ 164 Abs. 1 Satz 2BGB) stellt\nsich die Erklärung des Beklagte nicht als eine persönliche\nHaftungsübernahme sondern als ein Vertretergeschäft dar.\n\n25\n\nIst ein Geschäft unternehmensbezogen, so spricht schon eine\ntatsächliche Vermutung dafür, dass der Handelnde für das\nUnternehmen auftritt (BGH NJW 84, 1347; 86, 1675 betriebsbezogene\nDarlehen; NJW-RR 97, 527 für betriebsbezogene Versicherungen).\n\n26\n\nAus der Erklärung des Beklagten ergibt sich auch nach\nallgemeinen Auflegungsgrundsätzen nicht der erkennbare Wille, eine\npersönliche Verpflichtung zu übernehmen. Gemäß §§ 133, 157, 242 BGB\nist nämlich entscheidend, wie die Gegenpartei das Verhalten des\nHandelnden nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die\nVerkehrssitte verstehen durfte. Zu berücksichtigen sind dabei alle\nUmstände insbesondere früheres Verhalten, Zeit und Ort der\nErklärung, die berufliche Stellung der Beteiligten und die\nerkennbare Interessenlage (BGH NJW 80, 2192). Der sehr persönlich\ngehaltene Wortlaut der Erklärung \"sie werden von mir diesen Betrag\nauf jeden Fall zurückerhalten!\" gibt dennoch keinen Anhaltspunkt\nfür eine persönliche Verpflichtung, weil der Beklagte auch an\nanderer Stelle in seiner Funktion als Geschäftsführer der GmbH\nErklärungen in der Ichform abgibt. So heißt es zwei Absätze darüber\n\"von Herrn G. war mir eine Kostenteilung zugesagt worden ...\" und\nim vorangegangenen Schreiben des Beklagten vom 25.04.1997, welches\nauf Geschäftspapier der GmbH mit dem Zusatz \"Diplom-Ingenieur D.H.\nGeschäftsführer\" unterzeichnet ist, wird ebenfalls in der Ichform\naber erkennbar im Namen der GmbH eine Rückzahlung der Summe von\n92.000,00 DM zugesagt. Die Identifizierung des Beklagten mit seiner\nFirma ergibt sich im übrigen auch für Außenstehende deutlich\nerkennbar aus der häufigen Verwendung des Prozessivpronomens\n\"unserer\" im Zusammenhang mit der Erwähnung der einer Firma. Dass\nsich die Erklärung, die Klägerin werden den Betrag auf jeden Fall\nzurückerhalten auf die von ihm vertretene GmbH bezieht, folgt\nzwingend sodann aus dem nachfolgenden Satz \"aus den geschilderten\nGründen eben für uns nur sehr schwierig.\" Mit \"uns\" und \"unsere\"\nist auch im vorangegangenen Text immer die GmbH gemeint.\n\n27\n\nEs ist dagegen nicht entscheidend, dass das Telefaxschreiben\nnicht auf Geschäftspapier verfasst wurde. Der geschäftliche Bezug\nist durch den Firmenzusatz klar erkennbar, der Absendevermerk ist\nder Firma zuzuordnen. Auch der Zusatz \"persönlich, vertraulich\"\nzwingt nicht zu der Auslegung, dass die Erklärung des Beklagten im\neigenen Namen erfolgte. Vielmehr ergibt sich der vertrauliche\nCharakter des Schreibens bereits aus der Mitteilung\nunternehmensbezogener Firmeninterna. Auch die Erklärung des\nBeklagten zu Beginn des Briefes \"... es ist mir ein persönliches\nAnliegen\", dass ihm die Angelegenheit \"sehr peinlich\" sei, hätte\neinen objektiven Erklärungsempfängers in der Situation des\nGeschäftsführers der Klägerin nicht notwendig dazu veranlasst, die\nnachfolgende Erklärung als ein persönliches Einstehenwollen für die\nVerpflichtungen der GmbH zu verstehen. Zwar kommt hierin deutlich\ndie Interessenlage der Parteien zum Ausdruck, wonach beiden klar\nwar, dass die Klägerin an einer Haftungsmitübernahme interessiert\nsein mußte, da das von der Firma des Beklagten vertretene\nUnternehmen, die T. GmbH, Gesamtvollstreckungsantrag gestellt hatte\nund die bestellte Ware nicht ausgeliefert wurde. Diesem\nSicherungsinteresse genügte aber zum Zeitpunkt der Abgabe der\nErklärung auch eine Verpflichtungserklärung der von dem Beklagten\nvertretenen Firma T. Warenvertriebs GmbH, zumal im Zeitpunkt der\nErklärung keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich waren, dass\nauch diese nicht in der Lage wäre, ihren Zahlungsverpflichtungen\nnachzukommen.\n\n28\n\nDie Klägerin hat schließlich im Anschluss an die Erklärung vom\n03.05.1997 diese auch nicht als eigene Verpflichtungserklärung des\nBeklagten aufgefasst. Vielmehr fand der nachfolgende Schriftverkehr\nzu der übernommenen Zahlungsverpflichtung zwischen der Klägerin und\nder Firma T. Warenvertriebs GmbH und nicht dem Beklagten persönlich\nstatt. So mahnte die Klägerin mit Schreiben vom 23.05.1997 bei der\nFirma T. Warenvertreibs GmbH eine Ratenzahlung in Höhe von\n10.000,00 DM an. Auch das Schreiben der Bevollmächtigten der Firma\nT. Warenvertriebs GmbH an die Klägerin vom 28.07.1997 setzt sich\nmit Ansprüchen der Klägerin gegen die Firma des Beklagten\nauseinander. Es ist dagegen aus der vorgerichtlichen Korrespondenz\nnicht ersichtlich, dass die Klägerin zu irgendeinem Zeitpunkt den\nBeklagten aus der Erklärung vom 03.05.1997 persönlich in Anspruch\ngenommen hätte. Ihre eigene Reaktion lässt vielmehr deutlich\nerkennen, dass sie in den Erklärungen des Beklagten gerade nicht\ndie Übernahme einer eigenen Zahlunsverpflichtung gesehen hat. Im\nAntwortschreiben vom 06.05.1997 schreibt sie nämlich: \"Grundlage\nfür jede Form von Vereinbarung ist ihre persönliche Bürgschaft für\nden gesamten Betrag ... und ein persönliches Schuldanerkenntnis in\nvoller Höhe ... ihre Rückäußerung zu diesem letzten Entgegenkommen\nerwarten wir bis heute 15.00 Uhr. ...\". Zu einem derartigen\nEinigungsangebot hätte keine Veranlassung bestanden, wenn nach\nAuffassung der Klägerin mit Schreiben vom 03.05.1997 durch den\nBeklagten persönlich eine Bürgschaftsverpflichtung oder ein\nSchuldanerkenntnis bereits übernommen worden wäre.\n\n29\n\nÜber die deliktische Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten\nhatte der Senat nicht zu befinden, da das Urteil des Landgerichts\ninsoweit mit der Berufung nicht angegriffen ist.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Ziffer\n10, 711 ZPO.\n\n31\n\nGegenstandswert und Beschwer der Klägerin: 72.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/19-u-26-99","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 164","ref_norm":"164","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/19-u-26-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306871","retrieved":"2026-07-09 03:35:07.740605+00:00"}}