{"status":"available","doknr":"OLD306869","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0827.13W54.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-27","aktenzeichen":"13 W 54/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 09.04.1999 hat der vom Landgericht auf den\n13.04.1999 als Zeuge geladene Beteiligte zu 1. unter Beifügung der\nKopie einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung\n(\"Erstbescheinigung\" vom 09.04.1999 für die Zeit bis zum\n16.04.1999) dem Gericht seine krankheitsbedingte Verhinderung\nmitgeteilt. Die Zivilkammer hat daraufhin mit im Termin vom\n13.04.1999 verkündeten Beschluß gegen den Zeugen ein Ordnungsgeld\nin Höhe von 300,00 DM, ersatzweise drei Tage Ordnungshaft,\nfestgesetzt und ihm die durch sein Nichterscheinen entstandenen\nKosten auferlegt. Das Landgericht hat die Entschuldigung des Zeugen\nals nicht genügend angesehen, weil die ärztliche Bescheinigung\nlediglich Arbeitsunfähigkeit attestiere, indessen nichts dazu\naussage, ob der Zeuge reise- oder vernehmungsfähig sei. Die\nZivilkammer hat es auch abgelehnt, die gegen den Zeugen verhängten\nMaßnahmen aufzuheben, nachdem dieser eine ärztliche Bescheinigung\nnachgereicht hat, in der bestätigt wird, daß der Zeuge aufgrund der\nSchwere der seine Arbeitsunfähigkeit vom 09.04. - 16.04.1999\nbegründenden Erkrankung aus ärztlicher Sicht nicht reisefähig war.\nZur Begründung heißt es im Schreiben der Berichterstatterin vom\n09.06.1999: \"Abgesehen davon, daß auch die jetzt vorgelegte\närztliche Bescheinigung inhaltlich nicht aussagekräftig ist,\nbestehen erhebliche Bedenken gegen die Behauptung, aufgrund\nKrankheit nicht reisefähig gewesen zu sein. Nach dem Termin vom\n13.04.99 rief noch am gleichen Tag ein Richter des LG H. an, der\nanfragte, ob es richtig sei, daß Sie wegen eines Termins vor der\nAachener 12. Zivilkammer den Termin in H. nicht wahrnehmen könnten.\nBei dieser Sachlage kann die Kammer nicht von einem entschuldigten\nFernbleiben durch Sie ausgehen.\"\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie zulässige Beschwerde des Beteiligten zu 1., der das\nLandgericht nicht abgeholfen hat, führt zur Aufhebung des\nangefochtenen Beschlusses. Unabhängig davon, ob die Entscheidung\ndes Landgerichts, gegen den Zeugen im Termin vom 13.04.1999 einen\nOrdnungsmittel- und Kostenbeschluß gemäß § 380 Abs.1 ZPO erlassen,\naus damaliger Sicht rechtens war, hätte dieser Beschluß jedenfalls\nnachträglich aufgehoben werden müssen, weil der Zeuge mit der\närztlichen Bescheinigung über seine Reiseunfähigkeit zum Termin vom\n13.04.1999 sein Fernbleiben nachträglich genügend entschuldigt hat\n(§ 381 Abs. 1 ZPO).\n\n6\n\nRichtig ist, daß Arbeitsunfähigkeit, die nicht mit Reise- oder\nVernehmungsunfähigkeit verbunden ist, ein Fernbleiben des Zeugen\nnicht genügend entschuldigt. Eine andere Frage ist es, ob ein - wie\nhier - kurz vor dem Termin eingegangenes Entschuldigungsschreiben\nunter Beifügung einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung\ndem Gericht nicht Anlaß gibt, sich durch telefonische Anfrage bei\ndem Arzt (die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthielt in lesbarer\nForm Name, Anschrift und Telefonnummer des ausstellenden Arztes)\ndie erforderliche Aufklärung zu verschaffen. Ein solcher Anruf\nverbot sich nicht etwa im Hinblick auf die ärztliche\nSchweigepflicht. In der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch\neinen Zeugen, der damit sein Nichterscheinen entschuldigen will,\nkann die konkludente Erklärung gesehen werden, daß der Zeuge den\nausstellenden Arzt bei etwaigen Nachfragen des Gerichts\nhinsichtlich des Entschuldigungsgrundes von der Schweigepflicht\nentbindet (vgl. OLG Düsseldorf, VRS Bd. 84 (1993), S. 458, 460;\nKarlsruhe, NStZ 1994, 141; BayObLG NStZ-RR 1999, 143 - jeweils zu §\n329 Abs.1 StPO).\n\n7\n\nWenn die Zivilkammer aber schon, ohne von dieser Möglichkeit\nGebrauch zu machen, einen Beschluß nach § 380 Abs.1 ZPO gegen den\nZeugen erließ, dann gab spätestens die mit dem Aufhebungsantrag\nüberreichte ärztliche Bescheinigung über die Reiseunfähigkeit des\nZeugen am Terminstag Anlaß, etwaigen Zweifeln an dem Inhalt des\nAttestes oder an der Richtigkeit der darin enthaltenen Aussage von\nAmts wegen im Freibeweisverfahren nachzugehen. Gerade wegen dieser\nAufklärungsmöglichkeit kann eine ärztlich bescheinigte\nReiseunfähigkeit nicht schon deshalb von vornherein als ungenügende\nEntschuldigung angesehen werden, weil weder die Art der Erkrankung\nangegeben noch die daraus folgende Reiseunfähigkeit erläutert ist.\nEin ärztliches Attest, das einem Zeugen aus Gesundheitsgründen die\nFähigkeit abspricht, den Vernehmungstermin wahrzunehmen, stellt\ngrundsätzlich eine genügende Entschuldigung für sein Ausbleiben\ndar. Argwöhnt das Gericht, daß es sich um ein Gefälligkeitsattest\nhandeln könnte, so ist das Gericht gehalten, ihm geeignet\nerscheinende Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen. Im übrigen ist hier\nschon nicht nachvollziehbar, weshalb es erhebliche Bedenken gegen\ndie von dem Zeugen geltend gemachte krankheitsbedingte\nReiseunfähigkeit zum 13.04.1999 begründen soll, daß der Zeuge sein\nNichterscheinen zu einem am gleichen Tage anstehenden Termin vor\ndem Landgericht H. mit seiner - wie anzunehmen ist: früheren -\nZeugenladung vor das Landgericht Aachen begründet hat.\n\n8\n\nDie Tatsache, daß der Zeuge sein Nichterscheinen zum nächsten\nBeweisaufnahmetermin (vom 13.07.1999) erneut mit Reiseunfähigkeit\nentschuldigt hat (die hierzu beigefügte ärztliche\n\"Folgebescheinigung\" vom 01.07.1999 erfaßt den Zeitraum bis zum\n15.07.1999 und enthält als Diagnose: \"Fraktur 5. Mittelfußknochen\nlinks\"), mag Anlaß zu einer strengeren Prüfung geben. Ob - wiederum\nohne jegliche Aufklärungsmaßnahmen des Gerichts - der Erlaß eines\nerneuten Ordnungsmittelbeschlusses gerechtfertigt war, hat der\nSenat hier nicht zu entscheiden. Aus den vorstehenden Ausführungen\nergibt sich jedoch, daß auch jener Beschluß in einem etwaigen\nBeschwerdeverfahren voraussichtlich keinen Bestand haben wird, wenn\ndie Zivilkammer dem Verdacht, daß der von dem Zeugen geltend\ngemachte Entschuldigungsgrund nur vorgeschoben ist, nicht nachgeht\n(das gilt auch für die Frage, ob der Zeuge das Gericht von der sich\nabzeichnenden Verhinderung rechtzeitig verständigt hat). Von dem\nErgebnis der freibeweislichen Aufklärung kann auch abhängen, ob\neine etwa erneut auf gesundheitliche Gründe gestützte\nEntschuldigung des Zeugen (zu dem nunmehr auf den 26.10.1999\nbestimmten Termin zu seiner Vernehmung) an die Auflage geknüpft\nwerden kann, daß sich der Zeuge dem Amtsarzt vorzustellen habe (wie\ndem Hinweis zur Ladungsverfügung vom 14.07.1999 zu entnehmen\nist).\n\n9\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. Zöller/Greger,\nZPO, 21. Aufl., § 380 Rdn. 10; Musielak, ZPO, § 380 Rdn. 6, 7).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306869","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/13-w-54-99","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 380","ref_norm":"380","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 381","ref_norm":"381","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306869","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306869","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-27/13-w-54-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306869","retrieved":"2026-07-09 03:35:07.516532+00:00"}}