{"status":"available","doknr":"OLD306878","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1999:0826.7U42.99.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1999-08-26","aktenzeichen":"7 U 42/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des im Jahre 1970 errichteten und\nals Altenpflegeheim betriebenen Hauses H.1 - 1 a in St. St.A.-B..\nDas Haus liegt im gesetzlichen Überschwemmungsgebiet des L.. Ihrer\nRechtsvorgängerin war deshalb die Errichtung des Hauses nur unter\nAuflagen und Bedingungen genehmigt worden (vgl. Genehmigung vom\n30.07.1969; Anlage 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom\n12.05.1997).\n\n3\n\nIm Jahre 1992 kam es infolge eines Starkregens zur Überflutung\ndes L.. Das ausufernde Wasser floss über die Straßen und führte zu\nSchäden bei den Anliegern. Dies veranlasste den Beklagten zu 1) zu\numfangreichen wasserwirtschaftlichen Untersuchungen über das\nAbflussverhalten des L.. Ziel der Untersuchung war es, den\nHochwasserschutz in B. zu verbessern. Dies sollte nach dem\nUntersuchungsergebnis dadurch erreicht werden, dass das\nAbflussprofil des L. durch Herstellung einer Verwallung innerhalb\ndes festgesetzten Überschwemmungsgebiets (Erhöhung der\nBöschungsschulter) erweitert wurde. Bevor die entsprechenden\nMaßnahmen auf den Weg gebracht wurden, kam es am 11.06.1996 nach\neinem heftigen Gewitter zu einem weiteren Hochwasserereignis. Dabei\ntrat der L. oberhalb des Grundstücks der Klägerin über die Ufer und\nfloss in Richtung Norden über den H.ab. Das tiefer gelegene\nGrundstück der Klägerin und die Räumlichkeiten im Erdgeschoss ihres\nHauses wurden überflutet.\n\n4\n\nDie Klägerin hat im wesentlichen geltend gemacht, dass der\nbeklagte Wasserverband gegen ihm obliegende Pflichten, für einen\nausreichenden Hochwasserschutz Sorge zu tragen, verstoßen und sich\ndadurch schadensersatzpflichtig gemacht habe. Dadurch sei ihr\ninsgesamt ein Schaden von 157.789,62 DM entstanden. Hiervon hat sie\ngeltend gemacht:\n\n5\n\n- für einen zerstörten Geschirrspüler 4.359,65 DM\n\n6\n\n- für die Reinigung von Textilien 244,00 DM\n\n7\n\n- Elektroreparatur 559,23 DM\n\n8\n\n- Heizungsreparatur 359,38 DM\n\n9\n\n- Aufzugsreparatur 305,90 DM\n\n10\n\n- für 5 zerstörte Nachttische 4.400,93 DM\n\n11\n\nzusammen: 10.229,09 DM.\n\n12\n\nDie gegen die Stadt St.A. (Beklagte zu 2)) gerichtete Klage hat\nsie zurückgenommen.\n\n13\n\nDemgemäß hat sie nur noch beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten zu 1) zu verurteilen, an\nsie 10.229,09 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung (19.02.1997)\nzu zahlen.\n\n15\n\nDer Beklagte zu 1) hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat in Abrede gestellt, pflichtwidrig gehandelt zu haben. Auf\nNiederschlagsereignisse, die seltener als einmal in 100 Jahren\naufträten, brauche der Hochwasserschutz nicht ausgelegt zu werden.\nGleichwohl habe er nach dem Hochwasserereignis im Jahre 1992 nach\nMöglichkeiten gesucht, den Hochwasserschutz noch zu verbessern.\nNach eingehenden Untersuchungen habe er die entsprechenden\nMaßnahmen unverzüglich auf den Weg gebracht. Der Vorwurf, saumselig\ngehandelt zu haben, sei deshalb nicht gerechtfertigt. Dagegen müsse\nsich die Klägerin vorhalten lassen, keine geeigneten Maßnahmen\ngegen eine Überschwemmung ihres tiefer liegenden Grundstücks\ngetroffen zu haben. Dass sie zu Schaden gekommen sei, habe sie sich\ndeshalb selbst zuzuschreiben.\n\n18\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme - Einholung eines\nGutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. S. - die Klage\nabgewiesen. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, dass\nder Beklagte zu 1) keineswegs verpflichtet sei, die Klägerin und\ndie übrigen Anlieger des L. vor allen denkbaren\nHochwasserereignissen jeglichen Ausmaßes zu schützen, schon gar\nnicht vor solchen wie im vorliegenden Fall mit einer\nWiederkehrhäufigkeit von mehr als 100 Jahren. Insbesondere könne\naus der DIN 19700, Teil 12, eine solche Verpflichtung nicht\nhergeleitet werden. Die DIN gelte jedenfalls für gesetzliche\nÜberschwemmungsgebiete nach § 32 WHG nicht. Ebensowenig könne dem\nBeklagten zu 1) vorgeworfen werden - jedenfalls fehle es dazu an\neinem substantiierten Sachvortrag -, ihre Ausbaumaßnahmen nach dem\nersten Hochwasser im Jahre 1992 schuldhaft verzögert zu haben.\n\n19\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 29.12.1998 zugestellte Urteil\nmit bei Gericht am 28.01.1999 eingegangenem Schriftsatz Berufung\neingelegt, die sie vor Ablauf der bis zum 05.04.1999 gewährten\nFristverlängerungen mit bei Gericht am 01.04.1999 eingegangenem\nSchriftsatz begründet hat.\n\n20\n\nDie Klägerin wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und\nvertieft es mit Rechtsausführungen. Insbesondere verweist sie\ndarauf, dass die Beklagte durch die Lage des Grundstücks in einem\ngesetzlichen Überschwemmungsgebiet nicht von ihrer Verpflichtung\nentbunden sei, für einen wirksamen Hochwasserschutz Sorge zu\ntragen. Eigene Schutzmaßnahmen seien ihr hingegen nicht zumutbar\ngewesen.\n\n21\n\nDie Klägerin hat ferner im Berufungsverfahren ihre Klage um\nfolgende Schadenspositionen erweitert:\n\n22\n\n- Reparatur der Elektroinstallation 3.250,73 DM\n\n23\n\n- Ersatz und Reparatur des Mobiliars 25.475,00 DM\n\n24\n\n- Herrichtung der Außenanlagen 10.086,08 DM\n\n25\n\n- schadensbedingte Malerarbeiten 11.916,32 DM\n\n26\n\n- Instandsetzung eines Gebläses 1.036,50 DM\n\n27\n\n- Ersatz eines beschädigten Kleider-\n\n28\n\nschrankes und einer Polsterauflage 1.769,85 DM\n\n29\n\nzusammen: 53.534,48 DM.\n\n30\n\nDie Klägerin beantragt deshalb nunmehr,\n\n31\n\nden Beklagten zu 1) unter Abänderung\ndes erstinstanzlichen Urteils zu verurteilen, an sie\n\n32\n\n1.\n\n33\n\n10.229,09 DM nebst 4 % Zinsen seit dem\n19.02.1997 sowie\n\n34\n\n2.\n\n35\n\nweitere 53.534,48 DM nebst 4 % Zinsen\nseit Zustellung der Klageerweiterung (11.06.1999)\n\n36\n\nzu zahlen.\n\n37\n\nDer Beklagte zu 1) beantragt,\n\n38\n\ndie Berufung zurückzuweisen und auch\ndie erweitere Klage abzuweisen.\n\n39\n\nAuch er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches\nVorbringen und verteidigt die Feststellungen des Landgerichts.\n\n40\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der beiderseits gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Akten 1 OH 15/92\nLandgericht Bonn, die Gegenstand der Verhandlung waren,\nverwiesen.\n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n42\n\nDie in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in\nder Sache selbst keinen Erfolg. Erfolglos bleibt auch die im\nBerufungsverfahren erweiterte Klage.\n\n43\n\nI.\n\n44\n\nDas Landgericht hat zutreffend entschieden, dass der beklagte\nWasserverband für Schäden, die der Klägerin im Zusammenhang mit dem\nHochwasserereignis am 11.06.1996 entstanden sind, nicht haftet.\n\n45\n\n1.\n\n46\n\nDie Klägerin leitet ihr Schadensersatzbegehren daraus her, dass\nder beklagte Wasserverband Maßnahmen zum Schutz gegen eine\nÜberflutung des L. nicht (rechtzeitig) getroffen hat.\n\n47\n\nBauliche Maßnahmen des beklagten Wasserverbandes, die einen\nbislang nicht bestehenden Schutz vor Hochwasser bewirken sollen,\nhaben ihre Grundlage im öffentlichen Recht (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 2\nWHG). Es handelt sich nicht um die Sicherung gegenüber einer vom\nVerpflichteten geschaffenen Gefahrenlage, sondern um die\nAusschaltung von Gefahren, die von Naturereignissen drohen. Darauf\nabzielende Schutzmaßnahmen fallen in den Bereich der der\nöffentlichen Hand obliegenden Daseinsvorsorge und damit in den\nBereich der hoheitlichen Verwaltung. Bei der Verletzung damit in\nZusammenhang stehender wasserrechtlicher Ausbaupflichten kommt\ndeshalb allein eine Haftung aus Amtspflichtverletzung nach § 839\nBGB i.V.m. Art. 34 GG in Betracht. Ob der beklagte Wasserverband\nvorliegend ihm obliegende Amtspflichten verletzt hat, indem er\nerkennbar gebotene, durchführbare und wirtschaftlich zumutbare\nMaßnahmen des Hochwasserschutzes nicht oder verspätet durchgeführt\nhat (vgl. dazu BGHZ 54, 165 = NJW 1970, 1872), kann indessen\noffenbleiben. Denn selbst wenn dem Beklagten Versäumnisse beim\nHochwasserschutz anzulasten wären, so muss die Klägerin sich gemäß\n§ 254 BGB mit der Wirkung des Anspruchsausschlusses entgegenhalten\nlassen, dass sie diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die\nnach Lage der Dinge erforderlich war, um sich selbst vor dem\nEintritt des durch das Hochwasser entstandenen Schadens zu\nbewahren.\n\n48\n\n2.\n\n49\n\nAnknüpfungspunkt hierfür ist der Umstand, dass sich das Haus der\nKlägerin in einem gesetzlichen Überschwemmungsgebiet und damit in\neiner schadensgeneigten Lage befindet (vgl. dazu BGH VersR 1985,\n492 (494) m.w.N.). Bei einer solchen Sachlage ist derjenige, der im\nÜberschwemmungsgebiet ein Haus errichtet, im eigenen Interesse\ngehalten, die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz seines\nEigentums vor Überschwemmungen zu treffen. Kommt er dieser\nVerpflichtung nicht nach, so können die Folgen von Verstößen gegen\ndas Gebot des eigenen Interesses nicht der öffentlichen Hand\naufgebürdet werden.\n\n50\n\nFür den Streitfall ergibt sich hieraus: Die Klägerin bzw. ihre\nRechtsvorgängerin ist mit der Errichtung des Hauses im gesetzlichen\nÜberschwemmungsgebiet bewusst das Risiko eingegangen, dass das\nGrundstück bei Starkregen überflutet wird. Zur Vermeidung eines\ndaraus entstehenden Schadens lag es deshalb in ihrem eigenen\nInteresse, ihr Grundstück vor Überschwemmungen zu sichern. Eine\nsolche Sicherung war ihr möglich und zumutbar. Soweit sie darauf\nverweist, dass wegen der Nutzung des Hauses als Altenheim eine\nEinwallung des Grundstücks, wie sie von Seiten des Sachverständigen\nS.s als Schutzmaßnahme vorgeschlagen worden ist, nicht möglich sei,\nhätten diese - angeblichen - Schwierigkeiten ohne weiteres dadurch\nvermieden werden können, dass sie bzw. ihre Rechtsvorgängerin das\nHaus nicht in einer Senke errichtet hätte (vgl. hierzu S. 5 Abs. 2\nund S. 7 vorletzter Absatz des Sachverständigengutachtens vom\n26.5.1998).\n\n51\n\n3.\n\n52\n\nDie Lage des Grundstücks im gestzlichen Überschwemmungsgebiet\nbeeinflußt überdies Art und Umfang der Verpflichtung der Beklagten\nzu 1) zum Hochwasserschutz. Überschwemmungsgebiete sind Gebiete,\ndie (planmäßig) bei Hochwasser überschwemmt oder durchflossen oder\ndie für die Hochwasserentlastung oder Rückhaltung beansprucht\nwerden (§ 32 Abs.1 Satz 1 WHG). Sie sind in ihrer Funktion als\nnatürliche Rückhalteflächen zu erhalten; soweit dem überwiegende\nGründe des Wohls der Allgemeinheit entgegenstehen, sind rechtzeitig\ndie notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu treffen (§ 32 Abs. 2 Satz 1\nWGH). Maßnahmen, die bei Hochwasser eine Ausuferung des Gewässers\nins Überschwemmungsgebiet verhindern, wirken sich zwangsläufig\nnegativ im Unterlauf aus.\n\n53\n\nDas schließt zwar nicht von vornherein eine Haftung für\nunzulänglichen Hochwasserschutz in bebauten Überschwemmungsgebieten\naus (vgl. z.B. BGH VersR 1985, 492 ff.). Verfehlt ist aber die\nForderung, im - bebauten - gesetzlichen Überschwemmungsgebiet müsse\nder für den Hochwasserschutz zuständige Vorsorge für ein Ereignis\ntreffen, dessen Wiederkehrhäufigkeit höher als 100 Jahre liegt - so\nhier am 11.6.1996 nach den zutreffenden Festellungen des\nLandgerichts.\n\n54\n\nAllerdings war nach den Ausführungen des Sachverständigen S. der\nL. im maßgebenden Zeitpunkt nur für eine 25 bis 50jährige\nRegenhäufigkeit ausgelegt (die geringere Leistungsfähigkeit im\nBereich des Brückendurchlasses unterhalb des Grundstücks der\nKlägerin hat sich nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen nicht schadensursächlich ausgewirkt). Auch das\nkann indes nicht beanstandet werden. Im gesetzlichen\nÜberschwemmungsgebiet ist es in erster Linie Sache der Betroffenen\nselbst, sich gegen die Folgen von Überschwemmungen zu schützen. Von\neinem \"Überschwemmungsgebiet\" könnte ernsthaft kaum noch die Rede\nsein, wenn es nur noch alle 25 bzw. 50 Jahre zu Überschwemmmungen\nkommen würde. Die DIN 19700 Teil 12 enthält für gesetzliche\nÜberschwemmungsgebiete keine Aussage.\n\n55\n\nIm übrigen hat die Klägerin auch nicht dargelegt, daß ihr\nSchaden geringer gewesen wäre, wenn der L. am 11.6.1996 auf ein\nüber 25 bzw. 50jähriges - aber deutlich unter 100jähriges -\nEreignis ausgelegt gewesen wäre.\n\n56\n\n4.\n\n57\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin kann dem beklagten\nWasserverband auch nicht vorgeworfen werden, den Hochwasserausbau\nnach dem Hochwasserereignis im Jahre 1992 nicht mit dem notwendigen\nNachdruck betrieben zu haben. Denn zu Verbesserungsmaßnahmen im\nÜberschwemmungsgebiet war der beklagte Wasserverband schon gar\nnicht verpflichtet, weil sich dieser wegen des höheren\nWasserabflusses zwangsläufig zu Lasten der Unterlieger ausgewirkt\nhätte.\n\n58\n\nÜberdies hat die Klägerin auch nicht substantiiert dargetan,\nworin die schuldhafte Verzögerung des beklagten Wasserverbandes\nliegen soll. Dieser hat im einzelnen dargelegt (vgl. die\ntabellarische Aufstellung als Anlage 1 zum Schriftsatz vom\n12.05.1997), welche vorbereitenden Maßnahmen unter Hinzuziehung der\nam Verfahren beteiligten Stellen zu treffen waren. Es ist nicht\nersichtlich, dass es zu schuldhaften Verzögerungen gekommen ist.\nSoweit die Klägerin auf die Genehmigung durch den\nRegierungspräsidenten und in diesem Zusammenhang auf den erst kurz\nzuvor gestellten Antrag verweist, verkennt sie, dass ein solcher\nAntrag erst gestellt wird, wenn die vorbereitenden Maßnahmen\nabgeschlossen sind und feststeht, welche Schutzmaßnahmen konkret\ngetroffen werden sollen.\n\n59\n\nII.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 91 ZPO, die\nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708\nNr. 10, 711 ZPO.\n\n61\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der\nBeschwer der Klägerin: 69.763,57 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-26/7-u-42-99","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/306878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/306878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1999-08-26/7-u-42-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/306878","retrieved":"2026-07-09 03:35:08.454122+00:00"}}